17.5.2013

Ebay darf rechte Kleidung boykottieren

Ebay darf zum Schutz des eigenen Namens unerwünschte Kleidung von Auktionen ausschließen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte heute den Antrag einer Bekleidungsfirma auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, mit dem ebay zur Fortsetzung der Auktionen gebracht werden sollte.

Ebay hatte sämtliche Produkte der Firma für Auktionen sperren lassen, nachdem das Label im Zusammenhang mit rechtsextremen Aktivitäten genannt wurden. Ebay bezog sich auf Presseberichte, nach denen die Kleidung als Erkennungsmerkmal in Szenekreisen gilt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält den Selbstschutz von ebay für zulässig. Dem Unternehmen drohe ein greifbarer Schaden, wenn es als Vertriebsplattform für solche Produkte angesehen werde. Der von ebay verhängte Boykott habe deshalb sachliche Gründe.

Der Kleidungsfabrikant könne sich auch nicht darauf berufen, dass ebay eine marktbeherrschende Stellung habe. Nach Auffassung der Richter gibt es noch genug andere (Online-)Vertriebskanäle für die Kleidung. Ebay könne deshalb von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen und die Produkte der Firma generell ausschließen, selbst wenn diese von Zwischenhändlern und Privatleuten eingestellt werden.

Die Kleidungsfirma kann die Entscheidung noch anfechten (Aktenzeichen 4 HK 1975/13).

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Stilles Örtchen steuerlich nicht absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste die Frage klären, ob eine Toilette ein Arbeitsplatz sein kann und von der Steuer abgesetzt werden darf. Ein Steuerprüfer, selbst beim Finanzamt angestellt, wollte nicht nur sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Vielmehr wollte er auch die Renovierungskosten für sein Klo.

Um den Anspruch zu begründen, legte er dem Gericht ein “Toilettentagebuch” vor. Darin führte er auf, wie oft er täglich das stille Örtchen aufsucht (9 bis 10 mal am Tag) und wie oft das Bedürfnis während seiner Heimarbeit entsteht (8 bis 9 mal). Dementsprechend wollte der Kläger den Löwenanteil der Renovierungskosten von der Steuer absetzen.

Selbst die detaillierte Aufstellung überzeugte das Finanzgericht nicht. Die Richter kamen schon zum Ergebnis, dass der Kläger überhaupt nicht schwerpunktmäßig von zu Hause aus arbeitet. Er hatte nämlich auch viele Prüftermine außerhalb. Außerdem sei sein Hauptarbeitsplatz noch immer im Finanzamt, auch wenn er auch Arbeit von zu Hause aus erledigen könne.

Aber unabhängig davon sei eine Toilette jedenfalls nicht Teil des Arbeitsplatzes, befanden die Richter. Nach den gültigen Regeln des Steuerrechts seien sonstige außerhalb des Arbeitszimmers nicht abzugsfähig, daran ändere auch die akribische Buchführung nichts (Aktenzeichen 9 K 2096/12).

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Studie erhellt das Ausmaß von Cybermobbing

Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf die ARAG SE. Die ARAG SE sponsort das law blog.

Cybermobbing ist ein wichtiges Thema. Aber bislang herrschte Unklarheit über Ursachen, Ausmaß und Folgen. Licht ins Dunkel bringt nun die bislang größte Studie zum Cybermobbing. Forscher befragten über 10.000 Schüler, Eltern und Lehrer zu ihren Erfahrungen.

17 Prozent aller Schüler gaben in der ausführlichen Befragung an, schon einmal Opfer von Cyber-Mobbing-Attacken geworden zu sein. Besonders betroffen ist die Altersgruppe von 14-15 Jahren. Hier berichtet jedes fünfte Kind von Cybermobbing. Aber auch Grundschüler sind bereits betroffen. Schauplatz des Cybermobbings sind, so die Studienautorin Dr. Catarina Katzer, in der Regel soziale Netzwerke.

Bei Eltern und Lehrern stellten die Wissenschaftler große Defizite fest. Eine große Zahl der Eltern sind der Auffassung, dass die mediale Entwicklung die Erziehung deutliche erschwere. Sie fühlen sich dadurch überfordert – und vermissen Hilfsangebote. Nur 17 Prozent der Eltern gaben an, das Surfverhalten ihrer Kinder zu kontrollieren.

Den Lehrern attestiert die Studie zwar Problembewusstsein und Hilfsbereitschaft in Fällen von Cybermobbing. So richtig umsetzen können Lehrer dies jedoch nach eigenem Bekunden kaum. Ihnen fehlen vernünftige Informationsquellen und Weiterbildungsangebote zum Thema Internet insgesamt, gerade aber zu den Möglichkeiten, etwas gegen Cybermobbing zu tun. 

Weitere Informationen, aber auch die Studie selbst finden sich hier. Die ARAG SE hat die Studie finanziell unterstützt, und auch ich sage in einem Gastbeitrag bei der ARAG etwas zum Thema.

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16.5.2013

Noch keine Entscheidung zum Framing

Der Bundesgerichtshof entscheidet zunächst nicht selbst über die Frage, ob man fremde Videos im Wege des “Framing” einbinden darf – ohne dabei möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Karlsruher Richter legen das Problem vielmehr dem Europäischen Gerichtshof vor, wie aus einer heute bekanntgegebenen Entscheidung hervorgeht.

Das Problem geht jeden an, der zum Beispiel Youtube-Videos auf die eigene Seite einbindet – auch bei Facebook, Twitter und Co. Normalerweise vertrauen Nutzer darauf, dass sie durch das “Framing”, also die automatische Wiedergabe des Youtube-Inhalts auf der eigenen Seite, keine Urheberrechtsverletzung begehen. Immerhin achten Youtube und andere Plattformen darauf, kein urheberrechtlich geschütztes Material auf der Plattform zu haben.

Mitunter gelingt dies jedoch nicht. Im entschiedenen Fall ging es um einen zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität”. Darin erklärt eine Firma relativ neutral, wie schlecht es um unser Wasser bestellt ist und wie dringend jedermann Wasserfilter braucht. Genau diesen Streifen nutzten aber auch Konkurrenten – sie warben mit dem Video um eigene Kunden.

Dem Bundesgerichtshof stellt sich also die Frage, wie sehr Nutzer darauf vertrauen dürfen, dass bei Youtube eingestelltes Material legal genutzt werden darf. Die Macher des Films jedenfalls beteuerten, sie hätten den Streifen nicht selbst bei Youtube eingestellt. Sie seien auch nicht einverstanden gewesen, dass die Konkurrenz den Film übernimmt und auf den eigenen Seiten einbindet.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung davon ab, wie das Europarecht auszulegen ist. Deshalb schicken sie den Sachverhalt an den Europäischen Gerichtshof, der sich nun damit beschäftigen muss. Konkret geht es darum, ob das Framing möglicherweise auf europäischer Ebene ein besonderes Nutzungsrecht ist, das durch deutsches Urheberrecht nicht eingeschränkt werden kann.

Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden (Beschluss vom Beschluss vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen I ZR 46/12).

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15.5.2013

Links 855

Leistungsschutzrecht startet am 1. August

“Einige Rechtsanwälte sehen in der Nebenklagevertretung offenkundig ein Geschäftsmodell”

Modern Family

“So ist das im medialen Leben”

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Für Anwälte reicht die Holzklasse

Zuletzt bin ich in Deutschland Business geflogen, als ein Mandant ausdrücklich darauf bestand. Das fand ich sehr wohlwollend, der Komfortgewinn hat mich dann aber nicht umgehauen.

Außer einem etwas größeren Sitzabstand, der auf solchen Strecken nicht ins Gewicht fällt, kann ich mich nur an eine Extrazeitung erinnern. Und an ein mitfliegendes Publikum, dem ich sogar noch jenes aus der Economy vorziehe – und schon dort ist Überleben ja reine Nervensache.

Der Flug ist, wie gesagt, schon einige Zeit her. Seitdem hatte ich nur noch Gelegenheit, die Business-Class auf dem Weg in die Holzklasse zu durchschreiten. So richtig tolle Neuerungen scheint es dort nicht zu geben. Selbst die gereichten Snacks (“süß” oder “herzhaft”) scheinen sich nicht mehr zu unterscheiden. Weil es überall im Flugzeug gleich öde schmeckt, buche ich schon von mir aus grundsätzlich kein Business.

Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon davon aus, dass Businessflüge auf der Kurzstrecke höchstens das Meilenkonto erfreuen. Deshalb finde ich es auch nicht dramatisch, dass das Landgericht Frankfurt es ablehnt, den Prozessgegner mit den Kosten für die Business Class zu belasten. Ein Anwalt hatte beantragt, dem unterlegenen Gegner diese Kosten in voller Höhe aufs Auge zu drücken.

Der Jurist kriegt vom Gegner aber nur den Preis für die Economy Class. Nach Auffassung des Gerichts ist Business jedenfalls auf innerdeutschen Strecken nicht notwendig. Der betreffende Anwalt kann sich die Differenz nun höchstens noch bei seinem eigenen Mandanten holen, sofern er es mit ihm vereinbart hat (Aktenzeichen 2-06 O 427/12).

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Kartellamt prüft Telekom-Drossel

Die Telekom wird sich wegen ihrer neuen Tarifpolitik auch mit dem Kartellamt auseinandersetzen müssen. Die Behörde kündigte heute an, die Geschäftsbedingungen der Telekom zu überprüfen. Es geht darum, dass die Telekom künftig keine echten Flatrates mehr anbieten, ihre eigenen Dienste aber vom berechneten Datenvolumen ausschließen will.

Die geplante Drosselung des Zugangs ab einem gewissen Volumen sieht das Kartellamt allerdings nicht als vorrangiges Problem, heißt es bei Chip.de. Jedem Kunden stehe es nämlich frei, bei einem anderen Anbieter unterzuschlüpfen.

Problematischer sei, dass für Mitbewerber der Marktzugang erschwert werden könnte. Sie müssten nämlich mit der Telekom besondere Verträge abschließen, damit ihre Daten auch bei gedrosselten Kunden noch in erträglichem Tempo ankommen. Die Telekom nütze hier möglicherweise eine marktbeherrschende Stellung aus. Gerade kleinere und junge Anbieter würden vermutlich nicht das Geld haben, um das Privileg für zügigen Datentransport zu bezahlen.

Damit gerät die Telekom nun von weiterer Seite unter Druck. Politisch wird dem Marktführer angekreidet, dass er offenbar bereits ist, die wichtige Netzneutralität zu opfern. Damit würde es im Internet eine Klassengesellschaft geben – der Leidtragende wäre in jedem Fall der Kunde.

Daneben herrscht natürlich keine Begeisterung darüber, dass man als Kunde künftig nur noch eine entwertete Flatrate erhält und extra zur Kasse gebeten wird. Überdies hat die Verbraucherzentrale die Telekom abgemahnt, weil sie die geplante Drosselung für wettbewerbswidrig hält – so lange die Telekom am Begriff “Flatrate” festhält.

Morgen sind auch Proteste am Rande der Telekom-Hauptversammlung in Köln geplant, unter anderem eine Demo (ab 16 Uhr).

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14.5.2013

Tauschwirtschaft

Es ging um kein weltbewegendes Honorar, aber die Mandantin sagte lieber gleich, wie es ist. Sie sei Studentin und habe kein Geld. Ihr Konto befinde sich sogar 200 Euro im Minus.

Allerdings hatte sie einen kreativen Vorschlag:

Gibt es was, das ich für Sie tun kann? Ich könnte zum Beispiel Kaffee im Büro kochen und so das Geld abarbeiten.

Auch der Rest des Schreibens war total nett formuliert. Doch leider wird bei uns nicht genug Kaffee getrunken. Aber auch bei anderen Büroarbeiten ist das mit der Tauschwirtschaft so eine Sache. Steuerlich gesehen, und wenn dann erst die Sozialversicherung kommt.

Schade eigentlich.

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Google muss Suchergebnisse entschärfen

Google darf Nutzern zwar automatische Suchvorschläge unterbreiten, haftet aber auch für eventuelle Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof gab damit einer Klage statt, die ein Firmengründer erhoben hatte. Der Mann und sein Unternehmen waren bei den Suchergebnissen mit “Scientology” und “Betrug” genannt worden.

Der Streit drehte sich um die Autocmplete-Funktion der Google-Suche. Bereits während der Eingabe eines Suchbegriffs unterbreitet Google Suchvorschläge, die möglicherweise passen. Die sogenannten “Predictions” werden von den Google-Computern vollautomatisch generiert.

Im Zusammenhang mit “Betrug” und “Scientology” wollte der Kläger aber nicht genannt werden. Er wies Google darauf hin, die Suchergebnisse seien nicht nachvollziehbar. In keinem einzigen Eintrag, auf den die Voraussagen verweisen, werde ein solcher Zusammenhang hergestellt.

Der Bundesgerichtshof hält es für durchaus für möglich, dass die Voraussagen Persönlichkeitsrechte verletzen. Im Gegensatz zu Google betrachten die Richter die Predictions als eigenständig aussagekräftig. Der Zusammenhang zwischen dem Klägernamen und den verknüpften Begriffen sei für jeden Leser erfassbar, so dass dieser sich zu Recht beeinträchtigt fühle.

Allerdings muss Google nicht proaktiv überprüfen, ob vorgeschlagene Ergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen. Die automatische Auswertung sei nicht zu beanstanden, befinden die Richter. Erst wenn sich ein Betroffener zu Recht beschwere, müsse Google die Suchergebnisse ändern und dafür sorgen, dass auch künftig keine rechtswidrigen Suchtreffer mehr angezeigt werden.

Über Einzelheiten muss die erste Instanz jetzt neu entscheiden. Das Urteil wird sich auch auf die Klage von Bettina Wulff auswirken. Die Frau des früheren Bundespräsidenten streitet sich ebenfalls mit Google, weil die Ergebnisvorschau ihren Namen unter anderem im Zusammenhang mit “Rotlicht” nannte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen VI ZR 269/12

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13.5.2013

Links 854

Der Telekom geht es um mehr als ein paar Euro monatlich

Unsere Smartphones werden zu Wanzen

Wohl keine Zulassung für die Superdrohne

Kind soll für 6.000 Euro Prozesskosten haften

Schweiz: Integration geht mitunter vor Religionsfreiheit

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Vertrauen ist gut…

Opfer einer Hacker-Attacke kann jeder werden. Wird das Nutzerkonto manipuliert, etwa bei ebay, stellt sich eine simple Frage: Wer haftet für den Schaden?

Das Landgericht Gießen lehnt es in einer aktuellen Entscheidung ab, den Inhaber eines ebay-Accounts zur Kasse zu bitten. Der Mann hatte angeblich bei einem anderen ebayer ein Notebook erworben. Der vermeintliche Käufer behauptete allerdings, nichts damit zu tun gehabt zu haben. Sein Account sei gekapert worden.

Das Gericht nahm ihm das ab. Der Kontoinhaber habe belegen können, dass sein Nutzerkonto mit Schadsoftware missbraucht wurde. Der angebliche Käufer hatte nach eigenen Angaben selbst erst von der Sache erfahren, als von seinem Konto Geld abgebucht wurde.

Damit sind wir bei den Besonderheiten des Falles. Der Verkäufer hatte das Notebook zur Abholung angeboten. Bei der persönlichen Übergabe verlangte der Verkäufer allerdings kein Bargeld, sondern ließ sich auf Abbuchung ein. Er vergewisserte sich auch nicht, dass er es tatsächlich mit dem Inhaber des ebay-Kontos zu tun hatte. Der Verkäufer hätte sich, so das Gericht, doch auch den Personalausweis zeigen lassen und auf Barzahlung bestehen können. 

Die Richter kreideten dem Kontoinhaber auch nicht an, dass er nicht sofort den Hack bemerkt hatte. Es gebe keine Pflicht, das eigene E-Mail-Postfach in kurzen Abständen zu prüfen. Demgemäß habe dem Kontoinhaber auch nicht früher auffallen müssen, dass jemand in seinem Namen auf Einkaufstour war (Urteil vom 14. März 2013, Aktenzeichen 1 S 337/12).

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Keine Sonderregeln fürs Jobcenter

Auch das Jobcenter muss im Zweifel belegen, dass Schreiben den Leistungsempfänger erreicht haben. Gelingt dies nicht, darf gegen einen Kunden nicht einfach eine Sperrzeit verhängt werden, so das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung.

Geklagt hatte eine 30-Jährige, der die Leistungen gekürzt werden sollten. Angeblich hatte das Jobcenter der Frau einen Termin für ein Bewerbungsgespräch geschickt. Diesen Brief hat die Frau jedoch nach eigenen Angaben nie bekommen. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht in der Firma beworben hat. Deshalb sollte das Arbeitslosengeld II für vier Monate gekürzt werden.

Das Jobcenter argumentierte auf zwei Ebenen. Einmal sei der Brief nicht zurückgekommen, folglich habe die Frau ihn erhalten. Mit dieser simplen Begründung hielt sich das Sozialgericht Karlsruhe nicht lange auf. Es komme bekanntlich schon mal vor, dass auf dem Postweg Briefe verloren gehen. Demgemäß lasse sich nichts daraus herleiten, dass es es keinen Postrückläufer gab.

Auch mit dem zweiten Argument drang das Amt nicht durch. Es berief sich darauf, Verwaltungsakte gälten drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese gesetzliche Zustellungsfiktion hielt das Sozialgericht aber schon gar nicht für anwendbar. Ein Aufforderungsschreiben zur Bewerbung sei nämlich kein Verwaltungsakt. Überdies stehe im Gesetz, dass die Fiktion nicht eingreift, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat.

Da der Empfänger kaum beweisen kann, dass er ein Schriftstück nicht erhalten hat, bleibt es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe der Arbeitsagentur, den Zugang des Briefes plausibel nachzuweisen. Diesen Beleg gab es aber nicht. Deshalb war die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden.

Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich (SG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2013, Aktenzeichen S 12 AS 184/13).

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8.5.2013

Links 853

Anlass zum Klagen

USA wollen das Internet stärker überwachen

Berliner LKA: Neue Schlamperei bei NSU-Ermittlungen

Verfassungsgericht drängt auf Gleichstellung homosexueller Paare

Gericht demontiert Apples Datenschutzregeln

Flensburger Nachrichten

Wer verteidigt deine Daten?

“Keinefalls hätte der Betroffene…”

Drogenpolitik durch Waschmittelhersteller

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Bitte senden Sie kein Geld!

Mit Ratenzahlung haben wir normalerweise keine Probleme. So lange die Raten in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die wir bereits erbracht haben. Allerdings achten wir nach Möglichkeit darauf, die Raten per Lastschrift einziehen zu dürfen.  Da fällt es schneller auf, wenn Mandanten mal mit den Raten “aussetzen”, ohne Bescheid zu sagen.

Bei einem Mandanten habe ich es letztes Jahr anders gemacht. Und siehe da, er belohnt mein Vertrauen jetzt mit üppigen Extrazahlungen. Bereits zum x-ten Mal zahlt er die vereinbarte Rate – obwohl er gar keine Schulden mehr bei uns hat.

Unsere Gebühren sind nämlich mittlerweile bezahlt, die Abschlussrechnung übersandt. Geld kommt trotzdem weiter. Jetzt schreibe ich schon zum dritten Mal an den Mandanten, er möge doch die Zahlungen bitte einstellen. Ich fürchte allerdings, es kommt weiter Geld. Denn aus irgendeinem Grund ist er auch telefonisch nicht erreichbar. War das der, der was von einer Weltreise erzählte?

Natürlich bekommt der Mandant sein Geld zurück, sobald er sich mal meldet und mir Gelegenheit dazu gibt. Allerdings werde ich höflich fragen, ob ich das Geld vielleicht als Spende weiterleiten darf, da er es ja anscheinend nicht braucht. Ich kenne eine kleine, arme Partei, die würde sich freuen.

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6.5.2013

Drosselung: Verbraucherschützer mahnen Telekom ab

Gegen die Telekom-Drossel bringen Verbraucherschützer das Wettbewerbsrecht in Stellung. Die Verbraucherzentrale NRW hat der Telekom eine Abmahnung geschickt. Sie fordert, dass die geplante Drosselung der Anschlüsse aus den Neuverträgen gestrichen wird. Alternativ soll die Telekom nicht mehr mit “Flatrates” werben dürfen.

Die Verbraucherschützer sehen Kunden benachteiligt, wenn der Internetzugang auf 384 kbit/s gedrosselt werden darf. So steht es in den neuen Telekom-Verträgen, sobald ein bestimmtes Datenvolumen im Monat überschritten wird. Dies bedeutet nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW beispielsweise für VDSL-Kunden ("bis zu 50 MBit/s") eine Reduzierung der Surfgeschwindigkeit um bis zu 99,2 Prozent – und das im Rahmen einer Flatrate.

Die verbleibende Übertragungsrate von 384 kbit/s ist zu gering, um das Internet noch zeitgemäß nutzen zu können. Die Verbraucherzentrale: “Während die Geduld der Kunden bereits beim Aufruf von Internetseiten oder dem Versenden von E-Mails oder Dateien auf eine harte Geduldsprobe gestellt wird, sind manche Online-Dienste praktisch überhaupt nicht mehr nutzbar.”

So dürften Videos kaum noch anschaubar sein. Musikhören oder Internettelefonie in gewohnter Qualität scheide ebenfalls aus.

Dass all dies zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der Verbraucher führt, liegt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auf der Hand. "Die Anbieter übertreffen sich in der Werbung für Internettarife seit jeher mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen", kritisiert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller das Verhalten der Telekom. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Telekom vorne groß mit vollmundigen Versprechen für ein tolles Internet arbeite, ihren Kunden dann aber übers Kleingedruckte den Saft abdrehe.

Die Telekom kann nun bis zum 16. Mai 2013 entscheiden, dass sie künftig auf die Verwendung der Klausel verzichtet oder sich einen klareren Namen für ihre Produkte überlegt. Sonst müssen die Gerichte entscheiden, denn die Verbraucherzentrale ist notfalls zu einer Klage entschlossen.

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