Bloß nichts verkaufen

Strafurteile zu schreiben ist kein Vergnügen. Gerade, wenn sich der Richter dazu äußern, muss, wie er auf die konkrete Strafhöhe gekommen ist.

Zu wenige Worte sind schlecht. Dann heißt es, das Gericht hat nicht alle Umstände berücksichtigt. Zu viele Worte führen schnell dazu, dass Gesichtspunkte unzulässig zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

In einem Urteil, mit dem ich mich beschäftige, wird dem Angeklagten etwa strafschärfend vorgehalten, er habe „die Taten mehraktig begangen“. Allerdings finde ich im Urteil jetzt keine Erklärung dafür, wie der Angeklagte die Tat überhaupt in einem Akt hätte begehen können.

Man kann jemandem einaktig ein Bierglas an den Kopf werfen. Oder einaktig einen Fußgänger umfahren. Wie man einen Onlinebetrug (nennen wir es mal Phishing) einaktig einfädeln kann, erschließt sich mir nicht.

Ein anderes Beispiel aus dem Urteil:

Hinzu tritt die von Beginn an bestehende Absicht, die bestellten Waren weiter zu veräußern und so den Schaden zu vertiefen.

Mir ist jetzt nicht ganz klar, wieso es für den Geschädigten einen Unterschied macht, ob der Angeklagte ein betrügerisch erlangtes iPhone selbst nutzt, es seiner Mama gibt oder ob er es verkauft. Anders gesagt: Ist es wirklich strafschärfend, wenn der Angeklagte das Telefon nicht brav originalverpackt im Kleiderschrank deponiert, damit es bei einer Hausdurchsuchung gefunden und flugs an den Eigentümer zurückgegeben werden kann?

Das nur mal zur Illustration, warum es sich immer lohnt, die sogenannten Strafzumessungsgründe ganz genau zu lesen. Ob am Ende was dabei rauskommt, darüber befindet natürlich das Revisionsgericht.