Schutz ja, Provisionen nein

Fehler in der Widerrufsbelehrung geben vielen Lebensversicherungskunden die Möglichkeit, vorzeitig aus ihren Verträgen auszusteigen. Welche Beträge eine Versicherung im Falle des wirksamen Widerrufs zurückzahlen muss, hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Urteilen näher festgelegt.

Eine hundertprozentige Rückzahlung der Prämien ist laut dem Gericht ausgeschlossen. Während der Vertrag lief, hatte der Kunde nämlich Versicherungsschutz. Diesen Vorteil muss er sich anrechnen lassen. Die Höhe des „Risikoanteils“ bei der Versicherung hatten die Richter der Vorinstanz geschätzt. Das hält der Bundesgerichtshof für zulässig.

Neben dem Anteil für den Versicherungsschutz müssen sich Versicherte nach dem Widerruf lediglich noch die Kapitalertragssteuer sowie den Solidaritätszuschlag anrechnen lassen, den die Versicherung für sie an das Finanzamt abführen muss.

Weitere Beträge dürfen nach dem Urteil nicht abgezogen werden. Das gilt insbesondere für die Abschluss- und Verwaltungskosten. Dazu gehören auch die oftmals hohen Provisionen, die der Vermittler erhält.

Das Urteil erging zu Verträgen nach dem sogenannten Policenmodell, die von 1994 bis 2008 abgeschlossen wurden. Die verklagten Versicherungen müssen jetzt erhebliche Nachzahlungen leisten (Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).