VOM STAND DER SITTEN

Eltern, die ihrem volljährigen Kind einen Strafverteidiger bezahlen, können das Anwaltshonorar nicht von der Steuer absetzen. Die bemerkenswerte Begründung des Bundesfinanzhofes laut beck-aktuell:

Die sittlichen Motive müssten so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheine und eine Unterlassung als moralisch anstößig bewertet würde. Die Allgemeinheit erwarte indes nicht, dass sich Eltern für ihren über einen eigenen Hausstand verfügenden volljährigen Sohn verschuldeten, um ihm neben einem Pflichtverteidiger zusätzlich einen Wahlverteidiger zu finanzieren.

Keine Ahnung, in welcher Prollgegend Bundesfinanzrichter leben. In den mir vertrauten sozialen Strukturen wäre es selbstverständlich, dass man seinem Kind im Falle einer Anklage wegen Totschlages mit allen erdenklichen Mitteln unter die Arme greift.