15.10.2004

VERJÄHRUNG

Mit jedem Silvesterböller gehen zum Jahreswechsel Forderungen in Millionenhöhe verloren. Sie sind verjährt. Der kommende Jahreswechsel ist besonders kritisch, weil die Übergangsfrist nach der Schuldrechtsreform endet. Mit dem 1. Januar 2005 verjähren deshalb auch zahlreiche Forderungen, für die bisher längere Fristen galten. Die reguläre Verjährungsfrist ist jetzt auf drei Jahre festgelegt worden. Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass entgegen weitverbreiteter Ansicht eine schriftliche Mahnung die Verjährung nicht unterbricht. Im Regelfall helfen nur Klage oder Mahnbescheid.

Ein Kommentar zu “VERJÄHRUNG”

  1. Josef Dörper meint: (29.1.2005 um 16:28) AntwortenReply to this comment

    Ich schulde einem Finazamt von 1975 noch Geld.
    Meine Frage ! Wann sind diese Schulden Verjährt ?

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