3.11.2004

EBAY: WIDERRUFSRECHT

Wer bei Ebay von einem gewerblichen Händler kauft, hat grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Er kann die Ware ohne Begründung zurückschicken und sein Geld zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner heute verkündeten Grundsatzentscheidung (Pressemitteilung) festgelegt.

Für gewerbliche Anbieter bedeutet das auch, dass sie jetzt auf ordentliche Widerrufsbelehrungen achten müssen. Ansonsten kann der Kunde das Widerrufsrecht auch noch nach Ablauf der zwei Wochen ausüben.

8 Kommentare zu “EBAY: WIDERRUFSRECHT”

  1. Marc meint: (3.11.2004 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    Und was ist, wenn einer bei mir als Privatmann umtauschen möchte und als Beweis für mein gewerbliches Handeln mein Bewertungsprofil anführt in dem mehr als 100 Bewertungen für meine Verkäufe stehen?

    Laut wortfilter.de (http://www.wortfilter.de/News/news905.html) gibt es Richter, die ab 40 Verkäufen eine gewerbliche Absicht feststellen.

  2. h meint: (3.11.2004 um 12:59) AntwortenReply to this comment

    Dann darf man in die saure Zitrone beissen… und so überraschend ist das Urteil nun wirklich nicht.

  3. Michael C. Neubert meint: (3.11.2004 um 13:46) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte sowieso immer, dass schon im "ricardo-Urteil" des BGH klar gestellt wurde, dass bei ricardo, atrada, ebay etc. keine Versteigerungen nach § 156 BGB stattfinden sondern es sich um antizipierte Kaufverträge handelt. Da lag ich wohl immer falsch, aber es hat sich ja bestätigt.

  4. Daniel meint: (3.11.2004 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    Wer mal wieder lachen will, der sollte auf Heise.de die Wortmeldungen zu dem BGH-Urteil lesen. Auf falsche Aussagen (akzeptiert, wenn der Autor nicht entsprechhendes studiert hat) kommen dumme und dümmste Antworten … der eine verunsichert den anderen mit Halbwissen und "guten" Ratschlägen.
    "Garantie", "EU-Recht", "Gewährleistung", "Steuerrichlinien", … alles taucht auf, doch leider zu 75% (oder mehr) falsch und nicht in richtigem Zusammenhang.

  5. VolkerK meint: (3.11.2004 um 14:53) AntwortenReply to this comment

    Naja, da hätte ich nun, ehrlich gesagt, nicht mit einem anderen Urteil gerechnet. Nee. Nicht wirklich. Die Frage ist wirklich nur die Eigenschaft als Nichtverbraucher. Ich denke, dass die reine Anzahl an Bewertungen nicht ausschlaggebend sein kann. In allen größeren Firmen gibt es Schwarze Bretter, wo man gebrauchte DVDs, Videos, CDs, Programme, PCs usw. anbieten kann. Die Annoncen AVIS existiert nur davon, dass man Gebrauchtwaren aus dem eigenen Bestand verkaufen kann, ohne gleich den Verbraucherstatus zu verlieren.
    Es kommt eher auf die Einzelfälle an: Verkaufe ich Artikel aus meinem eigenen Gebrauch: Ok. Sammle ich im Bekanntenkreis 2nd Hand Zeugs und verkaufe es: Gewerbsmääßig, kein Verbraucher mehr.
    Mal sehen, wann ich mit meinen fast 200 Bewertungen (an die 150 aus Verkäufen) in diese Zwickmühle komme.

  6. Marc meint: (3.11.2004 um 15:39) AntwortenReply to this comment

    Mich würde es nämlich nicht wundern, wenn so Nummer laufen wie 'ich will die Ware doch nicht und du musst das machen, sonst klage ich wegen deiner 100 Bewertungen, dass du gewerblich bist."

    Und bei entsprechenden Streitwert könnte sich das ja lohnen.

  7. Jones meint: (3.11.2004 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    Scheiss Amies !!!!!!!

  8. nelly_pappkarton meint: (4.11.2004 um 20:11) AntwortenReply to this comment

    Vielen Dank übrigens, Herr V.
    Mein Chef kam heute nach Feierabend zum plaudern und fragte kurz nach, ob ich schon über das neue Ebay-Urteil gelesen habe. Und dank der Lektüre Ihres Blogs (aufs wesentliche reduziert und kein Geschwafel) konnte ich lässig nicken und weise sagen: "Klar, da müssen die halt jetzt auf ordentliche Widerrufsbelehrungen achten!" Der hat geguckt!
    Weiter so :o]

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