31.1.2005

UNAUFGEFORDERT

Nicht jede Abmahnung wegen unverlangt zugesandter E-Mails ist erfolgreich. So entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen, dass ein Anwalt, der für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes kandidiert, seinen Kollegen unaufgefordert Wahlwerbung mailen darf. Angesichts des zahlenmäßig überschaubaren Empfängerkreises und der gleichlautenden Interessen habe der Absender das Einverständnis seiner Kollegen vermuten dürfen.

(44 C 640/03; zitiert nach Zeitschrift für Anwaltspraxis (ZAP), Eilnachrichten-Nr. 70/2005)

Ein Kommentar zu “UNAUFGEFORDERT”

  1. Der Schulz meint: (31.1.2005 um 15:13) AntwortenReply to this comment

    Der Abmahner … ein Gegenkandidat, der *liebste* Verfahrensgegnervertreter oder einfach ein ´Kollege´, der sonst nix Besseres zu tun hat? *g
    Eine Überlegung wert? -> Hinweis in einer Fußnote zum Briefkopf: "Bitte senden Sie mir E-Mails erst nach telefonischer, detaillierter Darlegung der Inhalte und ausdrücklicher Gestattung". Jede Wette, dass dann über eine Abmahnung wegen unaufgeforderter telefonischer Werbung nachgedacht wird.

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