ÄRGER AB DER ERSTEN MAIL

Schon die Übersendung einer unerwünschten Werbemail begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dieser Begründung ein Urteil der 1. Instanz aufgehoben. Diese hatte noch entschieden, eine Werbemail sei bloß eine „Belästigung“ ist und habe keine rechtlichen Folgen.

Das Oberlandesgericht sieht zwar im Kern auch nicht mehr als eine Belästigung. Allerdings, so das Gericht, gehe es nicht nur um einzelne Sendungen, sondern um den Kampf gegen Spammer insgesamt. Die Richter beziehen sich auf eine Studie, wonach 62 % des gesamten E-Mail-Verkehrs Spam sind und erkennen darin Handlungsbedarf.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass ein „potenzielles Interesse“ des Empfängers nicht ausreicht, um ihm unverlangt Mails zu schicken. Er müsse vielmehr ausdrücklich zustimmen, wobei sich eine Zustimmung auch aus den „konkreten Umständen“ ergeben könne. Für die Zustimmung sei der Versender darlegungs- und beweispflichtig.

(AZ I-15 U 41/04; Pressemitteilung vom 3. Mai 2005)