4.8.2005

ARBEITSSUCHEND

Nach dem Mutterschaftsurlaub sollte sich eine Arbeitnehmerin eigentlich wieder zur Arbeit melden. Was rät man einem Arbeitgeber, der seine bisherige Mitarbeiterin nicht sonderlich vermisst, aber durch Zusendung des Fragebogens der Agentur für Arbeit erfährt, dass sie sich arbeitssuchend gemeldet hat?

Sicherheitshalber fristlos kündigen. Hilfsweise fristgerecht. Und gleichzeitig die schlüssige Kündigung annehmen, die in der Arbeitslosmeldung zu sehen ist.

Mehr fiel mir in diesem Fall beträchtlicher Kommunikationsarmut auch nicht ein.

9 Kommentare zu “ARBEITSSUCHEND”

  1. Ralf meint: (4.8.2005 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    Arbeitslos oder Arbeitssuchend?

    Bei der Agentur für Arbeit kann man sich jederzeit Arbeitssuchend melden. So z.B. wenn man eine Stelle mit einem befristeten Vertrag antritt und schon mal für die Zeit danach vorsorgen möchte.

    Arbeitslos melden bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis? Ganz neue Variante die wohl nicht ohne Komplikationen von Statten gehen dürfte.
    Entweder die Arbeitnehmerin hat selber gekündigt und hat sich dann arbeitslos gemeldet. Dann
    Oder sie hat bei der Agentur für Arbeit falsche Angaben gemacht. Denn Arbeitslos melden kann man sich erst NACH einer Kündigung. Im Höchstfall könnte man sich arbeitslos melden wenn man genau weiß das man z.B. zum x.y. gekündigt worden ist / gekündigt hat.

    So wie der Fall oben beschrieben ist, muss der Arbeitgeber einfach nur der Agentur mitteilen das keine Kündigung ausgesprochen worden ist. Weder durch ihn noch durch seine Mitarbeiterin. Und genau das würde ich ihm auch raten zu tun. Denn ansonsten könnte es zu Ermittelungen wegen Leistungsmissbrauch kommen.

  2. Arne Koch meint: (4.8.2005 um 17:21) AntwortenReply to this comment

    @Ralf
    Der Sachverhalt ist verwirrend geschrieben. Zuerst Schreibt Udo, dass sie sich arbeitssuchend gemeldet habe, dann schreibt Udo, sie habe sich bereits arbeitslos gemeldet. Was ist da jetzt richtig?

    Ich vermute ja mal, dass "Arbeitslosmeldung" nur ein Versehen war und es "Arbeitssuchendmeldung" heißen sollte. Das würde wiederum den Fall in ein anderes Licht rücken ;)

  3. Arbeitgeber meint: (4.8.2005 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    Was ich damals getan habe: Garnichts. Jede Kontaktaufnahme erhöht doch das Risiko, dass die Dame wieder in der Firma erscheint. Also besser: Duckundwech

  4. Steffen meint: (4.8.2005 um 19:42) AntwortenReply to this comment

    "Duckundwech" hört sich aber nicht nach einer rechtsverbindlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses an!

  5. Fred meint: (4.8.2005 um 20:24) AntwortenReply to this comment

    Hm. Wenn man das arbeitslos-melden (Arbeit suchend eher nicht) als konkludente Kündigung betrachtet, dann muss man ja eigentlich nichts mehr machen (außer sie "sich zugehen lassen"). Ob es eine ist und ob sie mit Hinweis der Bundesagentur als zugegangen gilt, darüber kann sich dann ein Arbeitsrichter seinen Kopf zerbrechen ;)

    Sicherer scheint mir allerdings tatsächlich die dreifach-hält-besser-Alternative von Udo.

    Anwälte haben ja oft schon "einiges erlebt" und raten daher bei sowas oft (meistens zu Recht) zu Nagel, Schraube *und* Kleber :)

  6. ttrzgggfj meint: (24.8.2005 um 09:47) AntwortenReply to this comment

    es müsste fiehl merr sicherheit für die arbeiter geben

  7. Jo meint: (26.5.2006 um 02:06) AntwortenReply to this comment

    Ja genauh!fiehl merr sicherheit unt fiehl meer gelt dsum
    glingeltöhne runtaladen!!!

  8. Marco meint: (6.6.2006 um 00:42) AntwortenReply to this comment

    Hallo ich habe mich schon mal im Juli 2005 arbeitssuchend gemeldet da ich eigentlich im Nov. 2005 aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre. Aber der Vertrag wurde verlängert bis zum 31. 7. 2006 und nun die Frage gilt das noch von vor einem jahr??

  9. Inge Laukenmann meint: (28.9.2006 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    Arbeitssuchend sind die Menschen ,nicht in der Arbeitslosigkeit befinden ,aber von der Arbeitslosigkeit bedroht ,beruflich verängern oder das dem System rausgefallen sind -Hartz 4 -Empfänger und Menschen die in Maßnahmen vom Arbeitsamt sind .
    Arbeitssuchende -Ausnahme die in Maßnahmen ,erhalten von der Arbeitsagentur keine Leistung ,stehen jedoch zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und können Bewerbungskosten und Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch geltend machen .
    Bei Ebay können Info-materialien gekauft werden zu dem Thema

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum