HAFTGRÜNDE

Standardmäßiger Textbaustein aus dem Protokoll einer Vorführung vor dem Haftrichter:

Mir ist auch noch einmal erläutert worden, dass es grundsätzlich keinen Zusammenhang zwischen Aussageverhalten und Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls gibt, dass ich also auch dann in Haft kommen kann, wenn ich ein Geständnis ablege.

Abgesehen davon, dass die Realität (leider) meist ganz anders aussieht, dürfte das für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kaum gelten. Im Fall eines „gesicherten“ Geständnisses, also gerade vor einem Richter, entfällt die Verdunkelungsgefahr.

Das wäre in meinem Fall aber nur dann interessant geworden, wenn ich dem Beschuldigten zu einem Geständnis geraten hätte. Habe ich aber nicht.