26.1.2006

BESSER SO

Die Steuerfahndung ist nicht so. Jedenfalls nicht immer. Für eine Mandantin habe ich die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO aushandeln können. Sie muss eine fünfstellige Auflage zahlen, dann ist die Sache erledigt.

Und ich hatte die Kundin schon mit dem Gedanken vertraut gemacht, dass im schlimmsten Fall eine Haftstrafe auf Bewährung droht.

Na ja, besser so als andersrum.

7 Kommentare zu “BESSER SO”

  1. Praktiker (Link) meint: (26.1.2006 um 12:10) AntwortenReply to this comment

    Ist es tatsächlich so, daß mit der Steuerfahndung eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen ausgehandelt werden kann?

  2. Spongebob meint: (26.1.2006 um 12:39) AntwortenReply to this comment

    @1 Frag mal Boris Becker.

  3. Uwe (der echte) (Link) meint: (26.1.2006 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    @ 2: Der Kollege wollte wohl darauf hinaus, daß nicht die Steuerfahnung ein Verfahren nach § 153a StPO einstellt, sondern die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts.

  4. arno nym II meint: (26.1.2006 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Habe sogar mit artiger Mitwirkung mal ne Einstellung nach 170 II hinbekommen, weiß heute noch nicht genau warum :-)

    Steuerfahndung und StA(in) sind i.ü. bei uns immer im Doppelpack aufgeschlagen, für mich, der sich weder im StGB noch in der StPO so richtig gut auskennt, war nicht eindeutig zu erkennen wer die Einstellung verantwortet hatm (wer will sowas schon nachlesen :-) Informell mitgeteilt (mündlich) wurde sie dann aber zunächst von der Steuerfahndung.

  5. Christian (Link) meint: (26.1.2006 um 23:09) AntwortenReply to this comment

    @ 1

    Die Finanzbehörde kann bei Steuerstraftaten an die Stelle der Staatsanwaltschaft treten, § 386 Abgabenordnung (AO). Allerdings kann das Verfahren jederzeit an die StA abgegeben werden.

  6. luke meint: (27.1.2006 um 01:34) AntwortenReply to this comment

    Nimmst Du noch Kunden?

  7. Praktiker (Link) meint: (27.1.2006 um 21:34) AntwortenReply to this comment

    @5.
    aber doch nur nach einem Schluß mit der STA nach §399 ff /
    §401?
    Also hätte doch die STA wie (3.)sagte im Einvernehmen mit dem Richter das letzte Wort ?

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