24.2.2006

VERSEHENER VERTEIDIGER

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, muss in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Der Angeklagte kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Strafprozessordnung).

Von dieser Möglichkeit hat ein Mandant Gebrauch gemacht. Was den Richter verärgerte. Denn Zeugen fällt es erfahrungsgemäß schwer, den Angeklagten zu identifizieren, wenn nur ein Anwalt in schwarzer Robe auf der Anklagebank sitzt. (Die Frage, warum es weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch Gericht schon vorher für nötig gehalten haben zu überprüfen, ob der Angeklagte auch wirklich derjenige ist, den die Zeugen gesehen haben, stellen wir lieber gar nicht.)

Der Richter jedenfalls drohte gleich mit einem Vorführbefehl (§ 230 Strafprozessordnung). Denn, so war seine feste Meinung, schließlich habe er das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.

Hierzu ist der Richter tatsächlich berechtigt (§ 236 Strafprozessordnung). Dummerweise ist es aber einhellige Meinung, dass sich ein Angeklagter im Strafbefehlsverfahren auch dann vom Verteidiger vertreten lassen darf, selbst wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (Meyer-Goßner, StPO, § 411 Randnummer 4). Die Vertretungsmöglichkeit geht dem persönlichen Erscheinen also vor.

Abgesehen davon hatte mir mein Mandant am Telefon versichert, dass in seiner Ladung gar nichts von persönlichem Erscheinen steht. Ich frage immer nach, weil Amtsrichter nicht unbedingt viel auf die einhellige Meinung geben, wenn sie ihnen nicht in den Kram passt. Ich blieb im Gericht also bockig und erklärte, dass das persönliche Erscheinen gar nicht angeordnet worden ist.

Der Richter schüttelte mitleidig den Kopf. Die Urkundsbeamtin, die wahrscheinlich auch die Ladungen rausschickt, guckte mich giftig an. Mit einem Wink wurde ich nach vorne gebeten, um einen Blick in die aufgeschlagene Akte zu werfen. “Ladung z.T. an den Angeklagten”, stand da in schöner blauer Richtertinte auf einem gehälftelten Umweltpapier, “p.E.”:

Das machen wir immer so, eine andere Ladung haben wir im Strafbefehlsverfahren gar nicht.

Dummerweise behalten Gerichte nie Abschriften ihrer eigenen Briefe in der Akte. Und mein Mandant, auf dessen Lese- und Verständniskraft ich gemeinhin vertraue, hatte mir auch keine Kopie seiner Ladung geschickt.

Der Termin platzte sowieso. Aber es war nach wie vor unklar, was in der Ladung steht. Das heißt, für den Richter und seine Mitarbeiterin war es schon klar. Nur der Anwalt erzählte mal wieder einem von Pferd. Freundlicherweise wurde mir aber aufgetragen, innerhalb einer Woche die Ladung vorzulegen, welche das Gericht selbst rausgeschickt hatte, von der sich aber keine Kopie in der Akte befand:

Ansonsten ergeht ein Vorführbefehl.

Die Diskussion über die Frage, welcher Paragraf denn Vorrang hat, schien mir mehr als müßig. So wie der Richter auf sein “Machen wir immer so” vertraute, glaubte ich daran, dass mein Mandant lesen kann.

Inzwischen hat mir der Auftraggeber die Ladung gefaxt. Auszug:

Sie können sich in der Hauptverhandlung durch eine/einen mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigerin / versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Das kann noch spannend werden.

13 Kommentare zu “VERSEHENER VERTEIDIGER”

  1. RA J. Melchior meint: (24.2.2006 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    Da sind sie wieder, die drei ehernen Grundsätze der Verwaltung (gelten auch für Gerichte)
    · Das machen wir immer so;
    · Das machen wir nie so;
    · Da könnte ja jeder kommen!

  2. RKS meint: (24.2.2006 um 16:08) AntwortenReply to this comment

    in Meyer-Goßner, § 411 Rn. 5, steht aber was anderes.

    Oder haben Sie noch nicht die 48. Auflage?

    Sorry, es ist die Randziffer 4 (ganz am Ende). U.V.

  3. RKS meint: (24.2.2006 um 16:17) AntwortenReply to this comment

    Haben Sie die Fundstellen mal nachgelesen? Das Ganze scheint mir nämlich nicht ganz logisch.
    Unter § 236 Rn. 1 schreibt Meyer-Goßner: Im Verfahren nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl hindert § 411 II 1 die Anwendung des § 236 nicht.
    Das scheint mir richtig zu sein, passt aber nicht zu § 411 Rn. 4.
    Oder wird der gute Meyer-Goßner langsam senil?

  4. JLloyd meint: (24.2.2006 um 16:32) AntwortenReply to this comment

    @1: Hier im Osten gibt es noch die Steigerung "Das haben wir immerhin 40 Jahre so gemacht".

    @Nachtrag: Wenn's im Ladungstext steht wuerde ich mich schon aus Prinzip darauf berufen.

  5. Udo Vetter meint: (24.2.2006 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    Das ideale Werk – es bedient alle Meinungen :-)

    Aber in der Tat ist mit Amtsrichtern nicht zu spaßen, wenn sie das p.E. angeordnet haben. Deswegen frage ich ja immer nach, ob auf der Ladung an den Mandanten das p.E. angeordnet ist. Wenn ja, sollte er die Anordnung auch befolgen.

  6. RKS meint: (24.2.2006 um 16:51) AntwortenReply to this comment

    @ 5: Ihr Rat an den Mandanten dürfte richtig sein. In § 236 StPO steht nämlich auch was von Haftbefehl.
    Und das dem Mandanten zu erklären, wäre wiederum recht schwierig. Dem dürfte es egal sein, was unter § 411 Rn. 4 steht, wenn er in der JVA ist.

  7. Werner Siebers meint: (24.2.2006 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    Schönke/Schröder sagt:
    Das Gericht ist trotz Abs. 2 S. 1 stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten nach § 236 anzuordnen (BGHSt. 9, 356, 357 = NJW 1956, 1727). Beachtet der Angeklagte die Aufforderung nicht, kann das Gericht ihn vorführen lassen (BayObLG JZ 1970, 384; OLG Celle NJW 1970, 906; zur Zulässigkeit eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180); es ist jedoch nicht befugt, den Einspruch gem. § 412 zu verwerfen, wenn statt des Angeklagten ein bevollmächtigter Vertreter erschienen ist (BayObLG MDR 1978, 510; OLG Düsseldorf StV 1985, 52; OLG Frankfurt StV 1983, 268; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43).

  8. Andre Heinrichs meint: (24.2.2006 um 17:59) AntwortenReply to this comment

    Wie ist denn das übliche Verfahren bei Ladungen vor Gericht? Bekommt der Richter die vorm Versand nochmal vorgelegt, um sie zum Beispiel zu unterschreiben?
    Und wie kommt es, dass keine persönliche Anwesenheit 'angeordnet war, wenn man das dort doch angeblich schon immer so gemacht hat? Wieso eigentlich weiß der Richter (und scheinbar ja nicht nur der) nicht, dass diese Anordnung nicht so bindend ist, wie er meint?

    Fragen über Fragen…

  9. Flo meint: (24.2.2006 um 19:25) AntwortenReply to this comment

    Ladungen werden von der Geschäftsstelle ausgefertigt, der Richter bekommt sie also nicht zu Gesicht. Und wenn in der Ladung kein persönliches Erscheinen angeordnet war, dann hat die Geschäftsstelle schlicht und einfach nicht sorgfältig gearbeitet.

  10. jörg meint: (24.2.2006 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    @ 7:
    Schönke/Schröder ??? War doch 'n anderes Gesetz oder?

  11. Jens meint: (25.2.2006 um 00:03) AntwortenReply to this comment

    @1: Ich kenn die so:
    - Warum immer ich?!? (Zuständigkeit)
    - Da könnt' ja jeder kommen! (Antragsbefugnis)
    - Das haben wir immer so gemacht! (Selbstbindung)
    - Wo kommen wir denn da hin?!? (Gesetzmäßigkeit)

  12. hugo meint: (27.2.2006 um 11:03) AntwortenReply to this comment

    Ging mir in einem Honorarprozess genauso.
    Folge: 400 € Strafe, Einspruch, Landgericht entscheidet: Einspruch stattgegeben, da der Richter auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht sagen konnte, warum ich hätte erscheinen sollen. Konsequenz: Verzögerung des Verfahrens um rund 1 Jahr.
    Die Honorarforderung stammt aus 1998, noch in DM und teilweise 15 % MwSt., das Verfahren läuft noch…

  13. frauke meint: (27.8.2008 um 18:49) AntwortenReply to this comment

    Die absolute Steigerung ist, dass manche Richter sogar dem Angekagten die rechtliche Vertretung duch den Anwalt verweigern.

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