11.4.2006

ETWAS BIZARR

Mit einer Versicherung führe ich einen leicht bizarren Rechtsstreit. Meine Mandantin hatte einen Unfall. Sie war nicht schuld und holte ein Schadensgutachten ein. Der Gutachter stellte den Unfallschaden mit netto 634,12 € fest. Das sind brutto 735,58 €.

Die Versicherung meint, sie müsse die Gutachtenkosten von 220 € nicht zahlen. Denn der regulierte Schaden unterschreite die Bagatellgrenze von 715,81 € (früher: 1.400 DM). Ein Gutachten sei deshalb unvernünftig gewesen.

Die Bagatellgrenze ist nicht statisch. Außerdem kann der Geschädigte ja vor dem Gutachten nicht genau wissen, wie hoch der Schaden letztlich ausfallen wird. Sonst bräuchte er ja keinen Gutachter. Auf all das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil schon hingewiesen.

Letzte Argumentationslinie der Gegegenseite ist also, dass bei Abrechnung auf Gutachtenbasis, wo ja an sich nur der Nettobetrag erstattet wird, auch nur dieser Nettobetrag zählt, wenn es um die Gutachtenkosten geht.

Ich habe versucht, dem Gericht das Gegenteil plausibel zu machen:

Die Beklagte übersieht außerdem, dass der tatsächliche Sachschaden die Bagatellgrenze übersteigt.

Geltend gemacht wurde bislang der Nettobetrag gemäß Gutachten (Abrechnung auf Gutachtenbasis).

Dies ändert aber nichts daran, dass als Schaden der Bruttobetrag zu Grunde zu legen ist. Es kommen also 16 % Umsatzsteuer = 101,46 € hinzu; der reine Sachschaden beträgt demnach tatsächlich 735,58 €. Er liegt damit über der vom BGH erwähnten und von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellten Bagatellgrenze von 715,81 €.

Zwar kann nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob er ein Gutachten einholt, muss der Geschädigte aber nicht gleichzeitig eine Entscheidung treffen, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht. Er hat vielmehr ein Wahlrecht, welches zeitlich zunächst nicht befristet ist.

Theoretisch hätte die Klägerin heute noch die Möglichkeit, eine fachgerechte Reparatur nachzuweisen und die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nachzufordern. Die Beklagte müsste die Umsatzsteuer dann nachzahlen; der Regulierungsbetrag läge also definitiv über der Bagatellgrenze.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten kann demnach nicht davon abhängen, ob die Klägerin das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Denn dann könnte die Klägerin das Gutachten ja erst einholen, wenn sie ihr Wahlrecht abschließend ausübt. Damit wäre eine vernünftige Schadensfeststellung aber nicht möglich.

Da die Klägerin aber nicht zeitnah zum Unfall- und Begutachtungszeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts verpflichtet war, ist vorliegend vom Bruttoschaden auszugehen.

Verzichtet der Geschädigte– gegebenfalls lange nach Einholung des Gutachtens – auf den Nachweis einer fachgerechten Reparatur und macht er die Umsatzsteuer letztlich nicht geltend, entsteht dem Schädiger ja auch kein Schaden. Im Gegenteil. Er spart lediglich die Umsatzsteuer ein und wird somit entlastet. Ob er entlastet wird, ist aber die freie Entscheidung des Geschädigten.

Der zu Grunde zu legende Schaden ist also nicht identisch mit dem (bisherigen) Regulierungsbetrag. Er liegt vielmehr über der Bagatellgrenze. Die Beklagte muss die Gutachtenkosten erstatten.

11 Kommentare zu “ETWAS BIZARR”

  1. Rotkäppchen meint: (11.4.2006 um 12:55) AntwortenReply to this comment

    ich habe gebetet, daß kein allgemeines Schadensrecht mit Verkehrsunfall im Examen kommt.

  2. Sam I am meint: (11.4.2006 um 14:12) AntwortenReply to this comment

    "Da die Klägerin aber nicht zeitnah zum Unfall- und Begutachtungszeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts verpflichtet war, ist vorliegend vom Bruttoschaden auszugehen. "

    Ich dachte immer, man müsse direkt nach dem Unfall begutachten lassen und dann auch entscheiden, was man anschließend macht. Da scheine ich als Amateur falsche Vorstellungen gehabt zu haben… :)

  3. Alix meint: (11.4.2006 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Heilandssäckle, ist es schön, dass ich mich mit Netzwerken auskenne und beschäftige. Eine relativ simple Sache (wenn etwas Hintergrundwissen vorhanden ist) und einfach logisch. Kein Wenn, kein Aber, keine Diskussionen. Es funktioniert eben nur so – und anders funktioniert es nicht.
    Warum machen es sich Juristen bzw. macht es der Gesetzgeber den Juristen so schwer? Klare Regelungen oder Vereinbarungen, keine unscharfe Logig (fuzzy logic lässt grüßen).
    http://de.wikipedia.org/wiki/Fuzzy-Logik

  4. Nils meint: (11.4.2006 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    @Alix: Dann hast Du noch nicht in einem grossen Konzern gearbeitet. ;-)

  5. Der andere Jan meint: (11.4.2006 um 14:35) AntwortenReply to this comment

    @1: Beten hilft (fast) immer! ;-)

  6. Alix meint: (11.4.2006 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    @4 Nils: auf die Größe kommt es nicht an, sagt jedenfalls jede erfahrene Frau :)
    Ich habe mal für einen weltweit agierenden Fleischerei-Maschinen-Hersteller gearbeitet und kenne die Logistig und Erwartungen der dort beschäftigten Leute.
    Nein, mir geht es um die Logik. Wenn Logik erkannt und verstanden wird, brauchts keinen Streit. Das Ding läuft nur unter den (logischen, bekannten) Bedingungen. Alles andere kannst Du getrost abhaken. Ob Du in einem Konzern oder in einer kleinen Firma werkelst, die Logik bleibt die gleiche. Ist so – (und nicht religiös gemeint) Gott sei Dank.
    Eines ist allerdings wichtig: die Dokumentation eines Netzwerkes. Die sollte so zu Papier gebracht werden, dass auch ein/e Fachmann/Fachfrau damit zurecht kommt, wenn ich mal ausfallen sollte. Und das Papier (ist ja meist mindestens ein Aktenordner) sollte ohne Sucherei auffindbar sein. Zu diesem Zweck gibt es hier einen Umschlag mit Anweisungen (Hinweisen), wo was zu finden ist (inkl. Passwörtern). Der Umschlag ist versiegelt und in einem Tresor eingeschlossen, zu dem ich keinen Zugang habe (und gar nicht haben will).
    Es ist ein altes Thema: was ist sicher… Nix ist sicher – möge mir jemand ein sicheres System zeigen. Mir ist keines bekannt.
    Ich habe mal mit einem Autoschlüssel versehentlich ein fremdes Auto aufgeschlossen, dass dem meinigen verblüffend ähnlich war (daher der Irrtum) und auf dem gleichen Parkplatz eines Supermarkts stand. Der Zündschlüssel passte auch. Das ist Sicherheit auf niedrigstem Niveau.

  7. Rotkäppchen meint: (11.4.2006 um 16:28) AntwortenReply to this comment

    @ 5
    es kam ja auch nicht ;-))

  8. PeterPan meint: (13.4.2006 um 12:12) AntwortenReply to this comment

    herzliche grüsse vom huk-blog
    zitat aus dem handbuch des fachanwaltes verkehrsrecht von
    himmelreich/halm:
    "hat der geschädigte auch nur entfernten anlass zu befürchten,
    dass nicht erkennbare verdeckte schäden oder-bedingt durch das alter des fahrzeugs-ein totalschaden vorliegen,kann ihm nicht verwehrt werden,einen sachverständigen zu konsultieren"
    und weiter:
    "nur eine ganz offensichtliche,für jeden unbedarften bürger auf der hand liegende fehleinschätzung kann ihm vorgeworfen werden.ag nürnberg zfs 2004,35;ag berlin-mitte dar 1998,73"

  9. Carsten meint: (31.5.2006 um 16:24) AntwortenReply to this comment

    @6: Dann hattest du aber unfassbares Glück;) Denn natürlich passen die meisten Autoschlüssel rein mechanisch auch zu anderen Schlössern – es gibt ja nur eine begrenzte Auswahl an Bartkombinationen, die sich meistens so im fünf- bis sechsstelligen Bereich bewegt.

    Allerdings sollte es nicht möglich sein, das Fahrzeug damit zu starten, denn da ist die elektronische Wegfahrsperre vor (seit 1996 vorgeschrieben). Und die hat Kombinationen, die in die Milliarden gehen…

  10. Peter Pan meint: (21.3.2009 um 17:28) AntwortenReply to this comment

    Hi
    siehe bei http://www.captain-huk.de den Beitrag "Bagatellschadensgrenze,eine nicht existente Luftnummer" von Peter Pan,und ALLES wird GUT!
    euer Peter

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