KEINE BANK
Nach einigen Diskussionen hatte das Gericht ein Einsehen. Das Verfahren wurde eingestellt. Frau S. muss lediglich eine Auflage erfüllen. 500 € für einen guten Zweck. Zahlbar in vier Monatsraten.
Ich schickte also den Einstellungsbeschluss mit der Bankverbindung des Gerichts. Mein Glaube an das Gute im Menschen war nach einigen Monaten wiederhergestellt, denn Frau S. hat sogar meine Rechnung weitgehend bezahlt, wenn auch in Raten von 100,00 €.
Jetzt weist das Gericht darauf hin, dass die Auflage noch offen ist. Frau S. kann das nicht verstehen. “Ich habe das Geld doch überwiesen.” Und wohin? “Na, auf Ihr Konto.” Dann war das Geld also gar nicht meins, jedenfalls wenn es nach Frau S. geht.
Allerdings geht mein Glaube an das Gute im Menschen jetzt nicht so weit, dass ich den Betrag wieder ausbuchen lasse, ihn ans Gericht leite und dann wieder auf meine Gebühren warte. Im Betreff der Überweisungen steht nämlich gar nichts drin. Da war ich ja wohl berechtigt, den Geldeingang als Gebührenzahlung anzusehen, zumal ich mich bislang auch nicht für eine Gerichtszahlstelle gehalten habe.
Außerdem bin ich kein Kreditinstut.
500 € in vier Raten macht 125 €/Monat. Auch schon daher bestand wohl keine Verwechslungsgefahr mit der 'penalty'…
Wenn sie nur mal niemand auf die Idee mit der Anfechtung der Tilgungsbestimmung bringt…. ;-)
Welchen Anspruch würde eine Anfechtung eröffnen? Selbst wenn es einen gäbe wäre doch Aufrechnung möglich… Nur so Gedanken, der Theorie wegen ;-)
Anfechtung? Wohl eher nicht, da die gute ihre Schuld bei Herrn Vetter durch §362 I zum Erlöschen gebracht haben müsste und für die Erfüllung brauchts keine Willenserklärung.
Und kann man bei Ansprüchen aus §812ff aufrechnen ?