Wird verfolgt

Die Vorschrift ist zwar verschärft worden. Aber da muss man schon an einen wirklich harten Strafverfolger kommen, damit sich das Drohpotenzial verwirklicht. Oder vielleicht an einen frustrierten. Siehe vorheriger Beitrag.
(Danke an den Berliner Kollegen Henning Krieg für das Bild)
Bei Schildern solcher Art würde ich manchmal ja gerne eines dazuhängen: "Juristisch gesehen Blödsinn. Schilderschreiber ist absolut inkompetent."
Das ist besser als die eigentlich beabsichtigte Variante "…wird mit Sachbeschädigung gerächt" :-)
@1 das würde der *eigentümer* sicherlich als sachbeschädigung verfolgen… da würde ich dann lieber gleich mein fahrrad dort anschliessen… (einfach aus prinzip)
nicht als verleubnung?!
:-D
Das Fotographieren des Schildes wird als Diebstahl verfolgt!
man könnte daneben auch ein graffiti anbringen:
"Von wem?"
@7.: Damit man doch noch eine Sachbeschädigung hätte, oder wie?
Nein, kein Selbstgespräch. Streiche 7., setze 6.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: Hat jemand §303, Satz 2 bis zum Ende gelesen ?
Sind solche Schilder eigendlich rechtlich relevant?
Also könnte bei deren Missachtung wirklich die angedrohte Strafe durchgesetzt werden?
Dann häng ich mal ein Schild an mein Grundstück "Das betreten des Grundstückes kann mit Wegzoll berechnet werden"…
@10: Warum sollten sie? Was glaubst du passiert, wenn du ein Schild aufhängst "Das Anlehnen von Fahrrädern wird als Doppelmord verfolgt"?
Das ist entweder ein Fall von "Man kann es ja mal versuchen", denn der eine oder andere Normalbürger lässt sich von sowas beeindrucken.
Oder es ist ein Fall von einem Hausbesitzer, der sich über das eigentliche Eigentumsrecht hinaus noch eine ganze Menge andere Rechte einbildet, z.B. die Leibeigenschaft des Hausmeisters oder direct-judgeing-Befugnis gegenüber den Bewohnern, oder eben ein absoltes Ausschlussrecht in Bezug auf die Außenmauer gegen anlehnende Benutzung durch das Fußvolg (ähmm, Fahrradvolk).
Solls geben.
@ Nr. 9 (JLloyd):
Zunächst einmal hat § 303 StGB in keinem seiner Absätze einen zweiten Satz. Deswegen wird auch niemand Satz 2 bis zum Ende gelesen haben. Zudem ist der wahrscheinlich gemeinte von Ihnen gemeinte Absatz hier auch nicht einschlägig, da es um eine Änderung des Erscheinungsbildes der Sache selbst geht und nicht um deren Anblick.
Ein Blick in das Gesetz erleichert eben nicht immer die Rechtsfindung. Vor allem dann nicht, wenn man es das erste Mal tut! ;-)
Versuchte Nötigung?
Verstoß gegen das RBerG?
;-)
@9
nein, § 303 SATZ 2 hat bestimmt niemand bis zum ende gelesen, zumindest nicht, wenn du das stgb meinen solltest. es gibt lediglich einen ABSATZ 2. und der stellt das NICHT NUR VORÜBERGEHENDE verändern des erscheinungbildes unter strafe. und das dürfte erst dann vorliegen, wenn man sein fahrrad dauerhaft an die wand klebt …
@ Nr. 15 (n.n.)
siehe Beitrag Nr.13! ;-)
@16
zwei dumme ein gedanke, und das auch noch gleichzeitig …
;-)
Passend dazu:
http://www.faz.net/m/%7B7695BA71-956E-4187-BDA4-8A5B54849BCD%7Dpicture.jpeg
Eben typisch deutsch, das Schild und juristisch ebenso unsinnig wie das beliebte "Eltern haften für ihre Kinder".
Na das wär doch was für die SchilderBilder:
http://sees.antville.org/
Das erinnert mich an ein Schild in einem kölner Hinterhof irgendwo am Hansaring. Dort steht: "Kinder und Wäsche aufhängen verboten! Der Eigentümer." Was hab ich gelacht. Die Kölner!!
@19 (RA Melchior)
Bei dem "Eltern haften für ihre Kinder" bin ich mir nicht so sicher. Es wird zwar allerorten als völliger Unsinn abgetan, aber gibt doch nur (stark verkürzt bzw. verstümmelt) den 832 BGB wieder.
Natürlich stimmt die Aussage nicht immer, aber unter gewissen Voraussetzungen eben doch. Deshalb ja auch das Warnschild zur Abschreckung.
Sippenhaft gibt's nicht. Man haftet nicht für das Handeln anderer und dieser Grundsatz wird auch durch § 832 BGB nicht durchbrochen.
Die Eltern haften in dem Fall für sich selbst, denn sie haben die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verletzt.
@ Nr. 22 (Markus):
Falsch! Habe jedoch angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit (es ist immerhin fünf Minuten vor WE) keine Lust zu erklären warum der Aufsichtspflichtige, der nach § 832 I BGB haftet, nicht für das Kind, sondern wegen eigenen Verschuldens haftet.
da war wohl jmd. schneller! ;-)
Ich habe da noch eine Frage: Wäre ein Schild auf dem "Fahrradannahme – hier abgestellte Fahrräder werden gesammelt und anschließend verschrottet" juristisch haltbar? ;)
@23, 24 (D. Boecker, Kontaktbereichsbeamter)
Schon klar, dass es keine Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden ist.
Rechtsdogmatisch eine Haftung für eigene Pflichtverletzung wie in 831.
Aber: Auf die fünf Wörter komprimiert halte ich die Aussage für nicht ganz so falsch, da die Haftung eine Verletzungshandlung durch den zu Beaufsichtigenden voraussetzt.
Und wenn alles nix hilft gibt's ja noch die Parallelwertung in der… usw. :-)