Zur Anzeige gebracht
Pressemitteilung der Bundespolizei:
Am Montag wurde beim Amtsgericht Dortmund gegen ein 17 -Jährige und ihren 21 -jährigen Verlobten, wegen einer Schwarzfahrt mit der Bahn AG, verhandelt. Es ging dabei um eine Fahrgeldnachforderung der Bahn AG in Höhe von 40 Euro. Nach der Urteilsverkündigung sollten alle Beteiligten dem Richter ihre Auslagen nennen, zwecks Erstattung durch die Gerichtskasse.
Als die 17 -Jährige auf diese Frage des Richters zunächst nicht antwortete, mischte sich der 21 -jährige Verlobte der jungen Frau in das Gespräch ein und gab an, dass ihnen keine Kosten entstanden sind, weil sie schwarzgefahren seien, um an der Verhandlung teilnehmen zu
können.Eigentlich hätte die Fahrt mit der Bahn AG 12,90 Euro gekostet. Diese Aussage konnte von allen anwesenden Personen im Gerichtssaal deutlich verstanden werden. Von den als Zeugen anwesenden Bundespolizeibeamten werden die jungen Leute erneut, wegen Erschleichens von Leistungen, zur Anzeige gebracht.
Die am Prozess beteiligte Staatsanwältin stellte sich als Zeugin zur Verfügung.
Mehr Bundespolizei – dann ist der Justizkollaps wirklich nicht mehr weit. Ein Schreibkundiger für die Pressestelle wäre auch ‘ne Idee.
(Link gefunden über das RA-Blog)
nee, oder?
Uhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh!
Ich hatte eigentlich damit gerechnet, dass die Angeklagten das Bußgeld auf die Fahrtkosten draufschlagen, aber die Geschichte nahm einen ganz anderen Verlauf! Sehr originell, wenn auch nicht sehr intellent
Die 17 jährige ist doch noch minderjährig; da ist doch gar kein Beförderungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Anspruch auf 40 Euro entsteht. Ich gehe davon aus, daß ihr gesetzlicher Vertreter ihr die Schwarzfahrt nicht genehmigt hat…
Was die zweite Schwarzfahrt betrifft, kann die StA nur bezeugen, daß der 21-jährige sich in der Weise eingelassen hat, nicht aber, daß er Schwarzgefahren ist. Das war doch nur ein Witz, oder??
Schon vergessen?
§ 163 StPO
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Wie sagte Einstein: Zwei Dinge sind unendlich – das Universum und die menschliche Dummheit – beim Universum bin ich mir allerdings noch nicht ganz sicher …
im zweifel war das doch kein glaubhaftes geständnis, sondern ein missglückter scherz. das verfahren sollte man doch platt kriegen können …
schlimm genug das die gerichtszeit überhaupt für sone scheiße verplempert wird. hauptsache mario b bekommt kaffe und kekse aufs dach geliefert….
Nein, wie doof
Sieht man aber öfter: Leistungserschleicher, die schwarz mit der Straßenbahn zur Verhandlung fahren, Drogendealer, die bekifft auflaufen, Bandenkriminelle, die ihre Kollegen mitbringen…
Vielleicht sollte man drüber nachdenken, daß die Bahnpreise mittlerweile so sind, daß es sich tatsächlich einige Leute nicht mehr leisten können, irgendwo anwesend zu sein.
Man muß schließlich auch erstmal die Auslagen irgendwo hernehmen, selbst, wenn man sie erstattet bekommt.
Mir tun die beiden leid.
@Glammy Man kann aber auch für alles Verständnis haben. Das ist ja eklig!
@4:
Mal abgesehen davon, dass ein Vertrag sehr wohl zustande gekommen sein dürfte (§ 110 BGB liegt bei 40 € Fahrpreis bei einer 17jährigen durchaus nahe), spielt das überhaupt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass der Fahrgast sich eine Fahrt "erschleicht", für die man üblicherweise einen Fahrpreis entrichten muss.
@12:
Allerdings muss man gar nicht unbedingt zu viel Verständnis für "Schwarzfahrer" aufbringen, um die gegenwärtige Straf-Praxis für verfehlt zu halten. Wenn StA und Gerichte die Vorschrift des § 265a StGB ernst nähmen, käme in den allermeisten Fällen eine Bestrafung gar nicht in Betracht, weil die "Schwarzfahrer" lediglich ohne zu bezahlen in Bahn oder Bus eingestiegen sind, und keine weiteren Maßnahmen zur Verschleierung des Umstands, dass sie nicht zahlen, ergreifen. Damit fahren sie zwar, ohne den Fahrpreis zu entrichten, dies als "erschleichen" (Gesetzeswortlaut!) zu interpretieren, ist zwar heute ganz üblich, dürfte aber trotzdem falsch sein. "Erschleichen" ist schon nach natürlichem Wortverständnis allenfalls dann gegeben, wenn der Fahrgast über das normale Mitfahren hinaus irgendwie versucht, die Tatsache, dass er nicht zahlt, zu verschleiern (z.B. durch Umsetzen, wenn der Kontrolleur kommt oder Vorzeigen eines gefälschten Tickets an einer Einlasskontrolle – letzteres ist aber zumeist gar nicht nötig oder möglich, weil es niemanden am Eingang des Gleises oder an der Tür von Straßenbahn bzw. Bus mehr gibt).
Die Justiz hat sich leider durch die maßlose Ausdehnung des Tatbestandsmerkmals "erschleichen" auf jede Art von Mitfahren zum Handlanger der Verkehrsbetriebe gemacht, die immer mehr Personal abbauen. Wenn dort genügend Personal und Service vorhanden wäre, könnte eine effektive Kontrolle bereits vor Fahrtantritt stattfinden und die dann noch relevanten Fälle, bei denen jemand unter Aufwendung einer gewissen Geschicklichkeit trotzdem durchschlüpft, würden verdientermaßen vor dem Strafrichter landen.
@13, Rida Matsu:
Ich wäre also auf der "sicheren Seite", wenn ich einen großen Button oder ein T-Shirt mit der Aufschrift "Ich bin Schwarzfahrer" tragen würde?
Dann käme ich zwar bei eine Kontrolle nicht um das (wie heißt es so schön…?) erhöhte Beförderungsentgelt herum, jedoch sollte ich in diesem Fall nicht bestraft werden können, oder?
Grüße!
P.S.: Wenn man solch einen Button/T-Shirt trägt, muss man dann eigentlich schwarzfahren? Ich meine, wäre das Tragen eines solchen Buttons mit korrekem Fahrschein eine Vortäuschung einer Straftat? Fragen über Fragen…
@ 11: In der Zeugenladung wird auf die Möglichkeit einer Vorschussgewährung explizit hingewiesen. Das ist allerdings eher für Zeugen in Südamerika gedacht.
@13: Das ist so nicht richtig.
Die Voraussetzungen von § 110 sind defintiv nicht erfüllt, da nach § 110 die betreffende Leistung (in diesem Fall die Bezahlung der Fahrtkosten) schon bewirkt sein müsste. Da die beiden ja aber gerade NICHT gezahlt haben, weder den regulären, noch den erhöhten Betrag) findet § 110 keine Anwendung.
Und dass das Zustandekommen (ungenau, besser: die Wirksamkeit) des Vertrages keine Rolle spielt, ist auch nicht richtig. Ob eine Straftat (Erschleichen von Leistungen) gegeben ist, ist bei der Frage, ob man zivilrechtlich dazu verpflichtet ist, ein (erhöhtes) Beförderungsentgelt zu zahlen, ohne Bedeutung.
Deswegen muss gelten: "Der Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen Schwarzfahrer lässt sich wegen der vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des BGB weder aus Vertrag noch Gesetz ableiten." (AG Bergheim, NJW-RR 2000, 202)
@ 16: OB das AG Bad Bergheim richtungsweisend ist, mag dahinstehen, aber das, was Sie "zitieren", hat es nicht gesagt:
Der Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen Schwarzfahrer lässt sich wegen der vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des BGB weder aus Vertrag noch Gesetz ableiten. (Leitsatz der Redaktion) !!!
Und das ist doch im übrigen eine Billigkeitsentscheidung. Der Bursche war 11.
@17: Sie haben Recht, es handelt sich nich um ein wörtliches Zitat.
Dennoch hat die Redaktion das Urteil inhaltlich richtig wiedergegeben.
Andere Gerichte sind dem AG Bergheim auch schon gefolgt, zB AG Jena, NJW-RR 2001, 1469.
Wenn also ein Minderjähriger fährt ohne Zustimmung der Eltern kommt kein Vertrag zustande. Soweit so gut. Man könnte vielleicht an ungerechtfertigte Bereicherung noch denken – aber sicherlich nicht 40€ bzw. doppelter Fahrpreis.
Wie ist es nun bei einem Erwachsenem, der beim Einstieg, während der Fahrt und beim Ausstieg laut kund tut, keine Willenserklärung abgeben zu wollen und sich rechtlich auf keine Weise binden zu wollen?
Einen konkludenten Vertragsschluss zu konstruieren liegt ja doch irgendwie fern in einer solchen Situation…
@20: Wenn man mit dem Einsteigen eine (konkludente) Erklärung des Inhalts "ich nehme das vertragliche Angebot zur Befördung an" abgibt, der Erklärende aber gleichzeitig auch das Gegenteil kundtut, könnte man es als Fall des "venire conra factum proprium" ansehen, und das Berufen darauf als treuwidrig und nach § 242 unzulässig ansehen.
@14 hootch:
genau so ist es! hast du dir das wirklich grad erst ausgedacht mit dem button und dem t-shirt? kaum zu glauben, denn GENAU dieser fall ist entschieden worden. nachzulesen bei höcker, lexikon der rechtsirrtümer (glaube ich zumindest. bin aber über die aussage sicher!)
lustige sache
… zu 21:
ich erinnere mich deutlich, dass auch die variante angeboten wurde: man steigt ein und sagt laut und deutlich "guten tag meine damen und herren, ich werde jetzt schwarzfahren!"
zum totlachen! leider – zumindest meine ich mich zu erinnern – kommt man so nur um die strafrechtliche seite herum, nicht um das "erhöhte beförderungsentgelt".
@21, martin:
Jup, das hat sich mein Hirn überlegt, kurz bevor ich es schrieb. Ist doch gar nicht so abwegig… Etwas erschleichen kann ich nur heimlich – wenn ich mein Vorhaben öffentlich kundtue kann man wohl kaum von erschleichen (ich mag das Wort) sprechen.
Wie stehts denn mit dem Vortäuschen einer Straftat (beim tragen des Button/T-Shirt mit korrekter Fahrkarte)? Steht dazu auch etwas in Deinem Lexikon? Wäre mal interessant, denn wenn es nicht strafbar wäre, könnte man so einen Button ja prophylaktisch tragen ;-)
Grüße!
@23: Als Laie würde ich mal tippen, dass man das "Erschleichen" mit einem Button oder T-Shirt kaum vortäuschen kann – sofern wir tatsächlich von der Grundbedeutung des Wortes ausgehen. Denn Du behauptest ja nicht, dass Du das Nichtzahlen des Fahrpreises verheimlichen würdest – im Gegenteil.
Allerdings hoffe ich, dass es nicht reicht, sich bei Kontrollen mit gültigem Fahrschein z.B. absichtlich umzusetzen, um für das Vortäuschen einer Straftat in Frage zu kommen.
Ja, ja, die Bundespolizei…
Man sollte hierzu folgendes wissen:
Vor dem 11. September gab es in Deutschland ernsthafte Bestrebungen, den damaligen BGS (heute Bundespolizei) aufzulösen oder zumindest stark zu verkleinern. Grund war, dass nach den EU-Erweiterungen ein gesonderter polizeilicher Grenzschutz neben der Tätigkeit des Zolls, des Militärs (v.a. Flugraumüberwachung) und der Länderpolizei allenfalls noch an Flughäfen benötigt wurde. Mit m.E. nach guten Argumenten wurde vorgebracht, dass angesichts der ganz erheblichen Kosten, die die Institution BGS für den Steuerzahler mit sich bringt, die Bewachung von Flughäfen und Bahnhöfen ebensogut den für Polizeiaufgaben ohnehin zuständigen Ländern übertragen werden konnte.
Dank dem 11.09. und Innenminister Schily wurden derartige Bestrebungen aber abgemeiert.
Das wiederum führt dazu, dass eine eigene Bundespolizei vermutlich zu mindestens 90% eben nicht Flughäfen schützt oder dem BKA bei länderübergreifender, organisierte Schwerkriminalität oder bei der Terrorismusbekämpfung zur Seite steht, sondern schon fast verzweifelt im Umfeld deutscher Provinzbahnhöfe nach irgendeinem Anlass sucht, irgendwelche teils an den Haaren hebeigezogenen Strafverfahren einzuleiten, um Gründe für die eigene (sehr teure) Existenzberechtigung zu schaffen.
Auch die kleinsten Anlässe werden dann zu groß ausgebreiteten Verfahren und Akten ausgewälzt. Dazu passt ins Bild, dass die Bundespolizei eine Pressemitteilung herausgibt (!), weil man mit großem Tara ein Verfahren gegen 2 Beschuldigte wegen Leistungserschleichung eingeleitet hat.
Weniger lustig sind aber BGS- / BP -Verfahren, die mir aus frührere beruflicher Tätigkeit bei einer Strafverfolgungsbehörde noch gut in Erinnerung sind:
EIne BGS – Dienststelle kam mal auf die tolle Idee, dass Parken ohne oder mit abgelaufenem Parkschein vor dem Hauptbahnhof einer größeren Stadt ja irgendwie auch Betrug sein könnte – und hat ernsthaft gegen fast 100 Fahrzeughalter Strafverfahren wegen Betruges (im Wiederholungsfall sogar wegen gewerbsmäßigen Betruges) eingeleitet und die verängstigten und verstörten Bürger wie Straftäter vorgeladen und unter entsprechendem Vorhalt als Beschuldigte vernommen. Ein Riesenerfolg für die Polizeistatistik: Der BGS klärte in nur einem Monat fast 100 Betrugsfälle auf… ohne Worte!
Die gleiche Dienststelle führte dann (wohl aus Lngeweile) einmal in einigen seit Jahren verfallenen und stillgelegten Gebäuden der Bahn eine Begehung durch. Jede Grafitti- Schmiererei wurde dabei mit der einem Kapitalverbrechen angemessenen Sorgfalt kriminaltechnisch untersucht, vermessen und dokumentiert (und jeweils ein UJS-Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet). So weit, so gut. Allerdings fand ein BGS-Beamter in irgendeinem verfallenen Lagergebäude eines stillgelegten Bahnhofs einen alten, leeren Joghurt-Becher. Messerscharf folgerte der Beamte, dass der Becher nicht von alleine in das Gebäude gekommen sein konnte – also ein HAUSFRIEDENSBRUCH vorliegen müsse. Wie jetzt aber den Täter in diesem großen Kriminalfall ermitteln (Fingerabdrücke gab es keine mehr, dass hatten die Beamten ernsthaft überprüft…)? Na? Richtig: DNA-Analyse! Ich habe die BGS-Akte mit dem gammeligen Becher ernsthaft mit der bundespolizeilichen Anregung auf den Tisch bekommen, bei Gericht einen Antrag auf molekulargenetische Spurenauswertung zu stellen.