14.1.2007

Empfehlung

Wieder so ein Fall, in dem die Unschuld meines Mandanten beweisbar sein dürfte. Uuups, ich meine natürlich: … in dem die Tat nicht nachzuweisen sein wird. Die Staatsanwaltschaft bietet an, das Verfahren einzustellen. Mein Auftraggeber soll 300 Euro an eine Blindenhörbücherei zahlen.

Schon der erste Prozesstag wäre teurer. Und ein Prozessrisiko besteht ja immer. Meine Empfehlung ist vor diesem Hintergrund klar.

24 Kommentare zu “Empfehlung”

  1. Stefan_K meint: (14.1.2007 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    Als Angeklagter würde ich den Rechtstaatsverdrehern aber an die Gurgel gehen, wenn ich nichts ausgefressen hätte.

  2. ToWi meint: (14.1.2007 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    Und so ganz nebenbei wären die 300 Euro da sicherlich auch gut angelegt. Wenn auch nicht unbedingt aus finanzieller Sicht des Auftraggebers… ;-)

  3. paulo meint: (14.1.2007 um 17:53) AntwortenReply to this comment

    ev. hat er ja freiwillig über die Weihnachtstage irgendwas gespendet in der Höhe. Kann er das dann gleich verrechnen?

  4. Olav meint: (14.1.2007 um 17:53) AntwortenReply to this comment

    Muß ich mich, wenn ich von solchen Deals lese, dafür schämen, wenn ich denke: wer da bezahlt kann nicht unschuldig sein?

  5. ToWi meint: (14.1.2007 um 18:06) AntwortenReply to this comment

    Wieso? Nur weil du dir vielleicht den Streß, die Aufregung und ein wenig Geld sparen willst? Denn das alles würde eine Verhandlung bedeuten, ganz egal vom Ausgang des Verfahrens. Vor allem wird es teuer!

  6. Rasmus meint: (14.1.2007 um 18:11) AntwortenReply to this comment

    @ Olav
    Ich kann die Tragweite des Deals nicht absehen. Da kommt einer mit 300 Euro *sicher* aus der Sache raus, spart sich Stress und Ärger und vermeidet das Risiko, daß er obschon unschuldig trotzdem belangt wird. Das könnte dann noch teurer werden und ggf wäre man vorbestraft.

    Wenn ich mir 300 Euro leisten kann, spende ich sie in so einer Situation doch lieber dem guten Zweck. (Ja, meine ruhe ist mir bisweilen sehr viel wert.)

  7. Anonymous meint: (14.1.2007 um 18:40) AntwortenReply to this comment

    Na wenn die Auflage nur bei 300€ liegt, besteht mit Sicherheit keine Gefahr vorbestraft zu sein nach einem Verfahren.

    Und wenn man unschuldig ist, fallen auch dem Staat sämtliche Kosten zur Last.

    Bleibt nurnoch ein gewisses Risiko und der Zeitaufwand übrig, muss man für sich durchrechnen, kann sich lohnen.

  8. Chris H. meint: (14.1.2007 um 19:28) AntwortenReply to this comment

    Hmmm also genau wegen der allg. Meinung, welche sich bei #4 wiederspiegelt, und die ich nicht mal verübeln kann, würde ich, soweit ich denn unschuldig wäre, darauf bestehen den Prozess zu führen oder einzustellen, wenn die Sachlage denn so klar ist, wie sie U.V. beschrieben hat.
    (Das geringe Restrisiko nehme ich dann gerne in Kauf)

  9. Roland meint: (14.1.2007 um 19:30) AntwortenReply to this comment

    @ 8:
    und bezahlt der Staat dann das Anwaltshonorar von Udo?
    Das wird spätestens bei der dritten Stunde höher sein als die 300 Euro …

    Roland

  10. Ben (der unerwünschte) meint: (14.1.2007 um 19:46) AntwortenReply to this comment

    Krass wird es eigentlich nur ab bei Einstellungen mit Geldzahlungen im fünf- oder noch höherstelligen Bereich. Wer da noch zahlt, der ist de jure unschuldig, aber de facto glaube ich es nicht eine Sekunde. Ups, hat da jemand "Mannesmann" gesagt?

  11. holgi meint: (14.1.2007 um 19:57) AntwortenReply to this comment

    Da gibt es, ohne zu zögern, nur eine Lösung für einen echten Mann:
    500,- an die Hörbücherei und dann voller Zorn (biblisch am besten, so mit Blitz und Donner) ans Gericht!

  12. Udo Vetter meint: (14.1.2007 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    Frühere Spenden können nicht verrechnet werden. Im Betreff der Zahlung darf auch nicht Spende stehen, sonst wird sie nicht akzeptiert. Es sind schon Leute auf die Idee gekommen, den Beleg bei der Steuer einzureichen.

  13. Ben (der unerwünschte) meint: (14.1.2007 um 20:48) AntwortenReply to this comment

    @11

    *grins*
    DAS ist in der Tat eine Lösung, die echt mal Stil hat. Leider nicht ganz billig, aber mit gerantiertem WOW-Effekt.

  14. jjwin2k meint: (14.1.2007 um 21:14) AntwortenReply to this comment

    Interessant wäre die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren sind, die für das Zustandekommen solch einer Einigiung zu zahlen sind.

  15. RA J. Melchior meint: (14.1.2007 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    @ 7, 9: Bei derartigen Einstellungen trägt die Staatskasse i.d.R. die Kosten des Verfahrens, nicht aber die sog. „notwendigen Auslagen" des Delinquenten, sprich Verteidigerhonorar. Das trägt der Angeklagte selbst (oder ggf. seine Rechtsschutzversicherung, so er denn eine hat).

    De facto also immer mal wieder die alte Frage, ob aus wirtschaftlichen Gründen eine Gerichtsverhandlung in Straf- oder auch Bußgeldsachen eventuell vermieden werden sollte, auch unabhängig von Schuld oder Unschuld – einfach weil’s letztlich billiger ist.

    Nicht schön, aber isso!

    P.S. @ 14: Die Gebühren liegen deutlich über 300.- Euro.

  16. Anonymous meint: (14.1.2007 um 21:18) AntwortenReply to this comment

    Es hat auch niemand gesagt, dass bei einer derartigen Einstellung der Staat die Kosten trägt. Ich habe gesagt, dass der Staat die Kosten trägt, wenn der Beschuldigte unschuldig ist, also per Urteil freigesprochen wurde bzw. es gleichwertig eingestellt wurde.

  17. jjwin2k meint: (14.1.2007 um 21:43) AntwortenReply to this comment

    @16 Der Staat trägt auch im Falle deiner Unschuld nicht alle deine Kosten.
    Wie Melchior schon gesagt hat nur die notwendigen Auslagen.
    Auf den Kosten für deinen Verteidiger bleibst du sitzen, denn die zahlt in der Regel auch keine Rechtsschutzversicherung.

    Es ist also durchaus eine Überlegung einem entsprechendem Deal zuzustimmen, um anstatt mit "30.000 €" Anwaltskosten aber dafür freigesprochen mit nur sagen wir mal 3000 € Anwaltskosten aber dafür mit Einstellung da zu stehen.

  18. RA J. Melchior meint: (14.1.2007 um 22:02) AntwortenReply to this comment

    @17: Sorry, aber grundfalsch! Wie schon gesagt, gehört gerade das Verteidigerhonorar zu den notwendigen Auslagen, wird im Falle erwiesener Unschuld (=Freispruch) also von der Staatskasse getragen. Im Übrigen ist das Honorar bei Freispruch und Einstellung kaum unterschiedlich, es kommt allerdings darauf an, ob die Einstellung vor oder erst in der Hauptverhandlung erfolgt.

    Ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, ist letztlich demnach erst dann wirklich interessant, wenn die Staatskasse nicht die Kosten trägt. (Tatsächlich tritt die Rechtsschutzversicherung allerdings ohnehin bei Weitem nicht bei allen Straftaten ein, sondern grundsätzlich nur bei solchen, die auch fahrlässig begangen werden können).

  19. jjwin2k meint: (14.1.2007 um 22:08) AntwortenReply to this comment

    @18 Bin der Meinung, dass die Staatskasse einem nur die Kosten eines Pflichtverteidigers ersetzt, aber nicht ALLE Auslagen. Ergo die evtl. höheren Kosten meines "guten" Verteidigers.
    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

  20. Udo Vetter meint: (14.1.2007 um 22:13) AntwortenReply to this comment

    Es ist gar nicht selten, dass der Beschuldigten noch hohe Kosten für seinen Anwalt hat, obwohl er freigesprochen wurde. Wenn der Verteidiger nicht nach dem Vergütungsgesetz abrechnet, sondern höher, bleibt der Beschuldigte auf den überschießenden Kosten sitzen. Die Staatskasse erstattet nur die Gebühren nach dem Vergütungsgesetz.

    Je höher der Zeitaufwand des Verteidigers zum Beispiel bei einem Stundenhonorar ist, desto weiter klafft die Schere.

  21. Hootch meint: (14.1.2007 um 22:14) AntwortenReply to this comment

    @18, RA J. Melchior:
    Jetzt bin ich neugierig geworden: Mal angenommen, gegen micht wird ermittelt. Ich gönne mir schon während der staatsanwaltschftlichen Ermittlungen einen Anwalt. Dann kommt es zum Verfahren, ich werde freigesprochen. Trägt die Staatskasse auch die Kosten für meinen Anwalt, die vor dem Gerichtsverfahren (=während des Ermittlungsverfahrens) entstanden sind?
    So wie ich es verstanden habe, wäre ein Verteidiger vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht notwendig, oder?

    Grüße!

  22. Thomas_v_H meint: (15.1.2007 um 09:40) AntwortenReply to this comment

    Nur mal so aus Interesse: Welches Vergehen war denn fälschlich ;-) vorgeworfen worden? Hatte das einen Zusammenhang mit Blinden oder (Hör)Büchern?

  23. h.c. meint: (15.1.2007 um 10:08) AntwortenReply to this comment

    Sind Staatsanwälte vllt. neuerdings beim Finanzministerium angestellt?

  24. RA J. Melchior meint: (15.1.2007 um 17:21) AntwortenReply to this comment

    @ 21 Hootch:

    Doch, die Staatskasse zahlt auch das Verteidigerhonorar für die vorgerichtliche Tätigkeit – so es denn in Höhe der sog. Mittelgebühr liegt. Wie der Kollege U.V. zutreffend anmerkt, verlangen einige Kollegen höhere Honorare.

    Das ist i.Ü. das leidige Taktikspielchen: Kommt der Mandant schon im Ermittlungsverfahren zum Anwalt, und dieser bewirkt durch heldenhaften Kampf die Einstellung des Verfahrens vor Anklageerhebung, zahlt der Mandant die Kosten. Behält der Anwalt jedoch die (hoffentlich vorhandene) Trumpfkarte im Ärmel, zieht selbige erst in der Hauptverhandlung und erreicht so einen Freispruch, zahlt die Staatskasse.

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