AG Halle-Saalkreis 395 Gs 34/07
Im Mikado-Verfahren haben 20 Antragsteller beantragt, das bundesweite Kreditkarten-Screening der Staatsanwaltschaft Halle für rechtswidrig zu erklären.
Jetzt liegt die Antragserwiderung der Staatsanwaltschaft vor; das Gericht selbst hat noch nicht entschieden.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der Antrag grundsätzlich zulässig. Es fehle aber ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragsteller seien nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Der Vortrag, Inhaber zweier Kreditkarten zu sein, reiche für eine Betroffenheit nicht aus. Die abgeforderten und übermittelten Daten hätten die Antragsteller nicht direkt betroffen.
Die Anonymität der Antragsteller sei zu jeder Zeit geschützt gewesen. Durch eindeutige, unverwechselbare Selektionskriterien, insbesondere der konkreten Merchant-ID, sei die Betroffenheit von Unbeteiligten nicht nur auf ein Minimum, sondern gänzlich auf Null reduziert worden.
Der vollautomatisierte Suchlauf über die Buchungsdaten sei somit kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Buchungsdaten der Antragsteller seien nur abgeglichen und sogleich automatisiert als irrelevant ausgeschieden worden. Damit sei die Entscheidungsbefugnis der Antragsteller, wann und in welchen Grenzen diese persönliche Lebenssachverhalte offenbarten, nicht tangiert worden.
Die Staatsanwaltschaft habe Daten der Antragsteller nicht erhalten. Die Daten seien dort verblieben, wo sie mit dem Einverständnis der Antragsteller gespeichert wurden, nämlich in der Datenbank der Abrechnungssoftware. Nicht einmal die Mitarbeiter, welche dem Ersuchen nachkamen, hätten Zugang zu anderen Daten als denen der Beschuldigten gehabt.
Nahezu identische Selektionsvorgänge im Bereich der Telekommunikation würden als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. So zum Beispiel die Ermittlung anhand von IP-Nummern und individueller Verbindungsdaten. Die IP-Nummer sei mit der Merchant-ID vergleichbar. Die Einmaligkeit des Kriteriums bringe immer ein eindeutiges Ergebnis, wobei der einzige Unterschied darin liege, dass bei der Ausfilterung der Merchant-ID mehrere Tatverdächtige ausselektiert werden könnten, bei der dynamischen IP jedoch nicht.
Nach herrschender Meinung handele sich sich bei der betreffenden Anfrage im Bereich der Telekommunikation um ein schlichtes Auskunftsersuchen nach § 113 TKG. In dieser vergleichbaren Maßnahme sei bislang kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des nicht betroffenen Kunden des Providers gesehen worden.
Mangels gegenwärtiger und unmittelbarer Beschwer seien die Anträge unzulässig.
Auch in der Sache sei der Antrag unbegründet.
Die Strafanzeige des Redakteurs eines Nachrichtenmagazins und die sich hieran anschließenden Ermittlungen hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass auf der fraglichen Seite Kinderpornografie angeboten werde.
Ein ausreichender Anfangsverdacht habe vorgelegen. Dieser stütze sich auf kriminalistische Erfahrung. Im Rahmen internationaler Umfangsverfahren (“Pecunia”, “Nautilus”) seien immer deutsche Kunden aufgefallen.
Auch im nichtkommerziellen “Markt” sei die Tatsache festzustellen, dass deutsche Internet-User internationale Boards bzw. Communities aufsuchen.
Diese Ausführungen zeigten nur beispielhaft das “Internetverhalten” deutscher User. Sie machten jedoch deutlich, dass die Umstände für den konkreten Anfangsverdacht, der auf eindeutiger kriminalistischer Erfahrung fuße, nicht zu niedrig angesetzt wurden.
Eine Rasterfahndung nach § 98a StPO habe nicht stattgefunden. Es habe kein maschinell-automatisierten Datenabgleich zwischen bestimmten auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen mit aus anderen Gründen an anderer Stelle gespeicherten Daten stattgefunden.
Es seien weder Publikationen noch Gerichtsentscheidungen bekannt, die das vorgenommene Auskunftsersuchen mit Selektionskritierien als eine Rasterfahndung im Sinne des § 98a StPO ansehen.
Die Auskunftersuchen würden in der Regel schriftlich gestellt, um zeitraubende Vernehmungen zu umgehen. Für den Fall, dass der Zeuge unmittelbar vernommen werde, gehöre es zu dessen Zeugenpflicht, sich zur Vorbereitung auf die Vernehmung Kenntnis über die fraglichen Daten zu verschaffen und entsprechende Unterlagen mitzubringen.
Da es sich nicht um eine Rasterfahndung gehandelt habe, sei die Auffassung der Antragsteller, die Maßnahme sei grob unverhältnismäßig, weil das das verfolgte Delikt nach § 184 b StGB auf Konsumentensteie keine Straftat von erheblicher Bedeutung sei, unerheblich.
Es treffe nicht zu, dass die Mitwirkungspflicht der Kreditkartenserviceunternehmen sei durch fehlerhafte Informationen dieser, speziell duch Inaussichtstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen sie, erzwungen worden.
Die Schreiben enthielten lediglich eine formularmäßige Belehrung des Zeugen, wie sei bei derartigen Schreiben bundesweit üblich sei.
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"Ein ausreichender Anfangsverdacht habe vorgelegen. Dieser stütze sich auf kriminalistische Erfahrung."
Na wenn das so ist bin ich ja beruhigt.
Na da schau an…
Das ist das übliche Bla bla.
Neu für mich an (Text editiert. Bitte etwas Zurückhaltung. Danke. U.V.) ist eigentlich nur, dass sich Zeugen – wenn sie geladen werden – erst über den Sachverhalt informieren müssen.
Sie sollen also nicht nur über das aussagen, was sie wissen, sondern sich dieses Wissen erst beschaffen.
Laufen die in Halle noch in der Spur?
Ich bin mal gespannt, was die auf meine Strafanzeige erwidern.
Da müssen sie sich aber ordentlich verrenken…
@1
Ich habe bei einer Hausdurchsuchung versucht, einen Teil meines Eigentums zu retten, indem ich eine externe Festplatte im Katzenklo versteckt habe.
Da hat denen ihre "kriminalistische Erfahrung" gesagt, dass dies besonders verdächtig sei.
Na, dann wollen wir mal sehen, welcher Argumentation sich das Hohe Gericht anschliesst!
@2: Du meinst also, die Mitarbeiter bei Visa hätten die ganze Kundendatenbank auswendiglernen und vor Gericht vortragen sollen?
Das Schreiben des Staatsanwalts scheint mir auch durchaus solide formuliert zu sein. Was die Wertungen des Staatsanwalts angeht, kann man geteilter Meinung sein, aber dazu ist ein Gerichtsverfahren ja auch da, um solche Differenzen zu klären. (Text editiert, weil im Originalkommentar auch herausgenommen.. U.V.) kann ich hier nicht erkennen. Mit dieser Haudrauf-Mentalität von Klägerseite dürfte man vor Gericht auch nicht allzuviel Erfolg haben.
Wie wird wohl die Erwiderung der 20 Antragsteller aussehen? Bleiben Sie dran, erfahren Sie mehr !!!
"Auch im nichtkommerziellen “Markt” sei die Tatsache festzustellen, dass deutsche Internet-User internationale Boards bzw. Communities aufsuchen.
Diese Ausführungen zeigten nur beispielhaft das “Internetverhalten” deutscher User. "
Dieses Zitat ist wohl die DRECKIGSTE und INFAMSTE Art dem deutschen Internetuser das Konsumieren von KP vorzuwerfen. Kommt jetzt doch in Germany der Proxy Filter damit das "boese"Ausland nicht nur Pysisch draussen beleibt?
Ich z.B. BIN in Ausland sprech jedoch deutsch heisst das dann nicht ich bin verantwortlich fuer diesen Generalverdacht?
Damit wird der "alte" Spruch (ja ich bin in der Naehe von Halle geboren) "In Halle werden die Dummen nicht alle" wieder mal bestaetigt. Voll und ganz bestaetigt.
Dieses ist genau einer der Gruende (und kein unwichtiger) diesem Land fuer immer den Ruecken zu kehren, bevor wieder eine schwergesicherte Grenze Deutschland von Rest der Welt trennt und man nicht mehr weg kommt.
Regards
@5
"Das Schreiben des Staatsanwalts scheint mir auch durchaus solide formuliert zu sein."
Das sind die üblichen Textbausteine, für die ich in meiner eigenen Sache genügend Beispiele habe. Zum Teil gleichen die sich wortwörtlich.
Also nix solide und so.
Richtig nachgedacht und mit der Sache beschäftigt hat sich da niemand.
@7: Ich denke nicht, daß es "dreckig und infam" ist, zu vermuten, daß es in Deutschland Kinderpornokonsumenten gibt. Die Staatsanwaltschaft kann das mit Sicherheit auch anhand vergangener Fahndungserfolge untermauern.
Was mir auffällt:
1. Hätte kein Interesse an meinen Daten bestanden, hätte man Sie vorher von der Abfrage ausschließen können/müssen. Also waren meine Daten Gegenstand des Verfahrens, man hat sie genutzt und verwendet – und sei es nur, um mich auszuschließen.
2. Der Vergleich Merchant-ID und IP-Adresse ist falsch, da ID ein Merkmal des Händlers und IP (bei verstoß gegen Urheberrecht durch Tauschbörsennutzung) ein Merkmal des Kunden ist. Richtig wäre etwa ein Vergleich mit Kartennummer (des Kunden) und IP-Adresse (des Tauschbörsennutzers) – aber die Kartennummer war ja gerade nicht bekannt.
@8: So wie ich das verstehe, faßt Udo hier in indirekte Rede das Schreiben der Staatsanwaltschaft zusammen. Wenn, dann handelt es sich um Udos Textbausteine.
Ich denke nicht, daß man der Sache einen Dienst erweist, wenn man die Gegenseite auf die leichte Schulter nimmt.
@9
Das meinst Du jetzt aber nicht im Ernst, oder?
"Wir haben in München schon mal einen Mörder verhaftet, also sind die da alle irgendwie verdächtig."
Du schreibst übrigens richtig "vermuten". Und eine Vermutung ist nun mal kein Verdacht.
Gerade finde ich einen interessanten Artikel (naturlich nicht in einer DEUTSCHEN Zeitung…), in dem mir unbekannte Details zu Mikado aufgeführt werden:
http://www.nzz.ch/2007/01/19/al/articleEU5SR.html
Es liest sich für mich, als habe die StA Halle primär mir den Serviceunternehmen der Banken verhandelt und die Banken hatten den ganzen Coup nur nachträglich durch ihr Einverständnis abzusegnen…
"Ein ausreichender Anfangsverdacht habe vorgelegen. Dieser stütze sich auf kriminalistische Erfahrung…."
Also wenn das Gummiargument "kriminalistische Erfahrung" so weit gedehnt werden kann, dann verlange ich ein sofortiges Screening aller Finanztransaktionen sämtlicher deutscher Bundestags- und Landtagsabgeordenten, bekanntlich hat es da schon öfter Vorfälle gegeben, von ehemaligen Innenministern bis hin zu so genannten Ehrenmännern…
@12: Nein, darum ging es an DIESER Stelle des Schreibens nicht. Dort ging es meinem Verständnis nach nur darum, ob es plausibel wäre, daß ein Deutscher dort Kunde ist und somit eine Zuständigkeit der deutschen Behörden gegeben. Um das Thema Pauschalverdacht etc. geht es an anderer Stelle (an der die StA bestreitet, daß ein solcher ausgesprochen wurde).
@12 Lutz Baier
"Und eine Vermutung ist nun mal kein Verdacht."
Wo liegen denn da sie spitzfindigen Unterschiede in der deutschen Sprache?
@10: Genau das ist der Unterschied. Wenn ich eine IP-Nummer beim ISP nachfrage, dann habe ich einen konkreten Anfangsverdacht gegen eine mir unbekannte Person, deren Identität ich feststellen muss. In diesem Fall habe ich ein Indiz, dass in Deutschland eine Straftat begangen worden sein könnte – vermutlich sogar ist! – weiss aber nicht mal wann, wo, durch wen und in welchem Umfang. Selbst beim Düsseldorfer "Mord ohne Leiche" hatte man einen konkreten, namentlich bekannten Tatverdächtigen und konnte plausibel machen, dass er einen Mord hätte begangen haben können. Im vorliegenden Fall (siehe auch Posting über den Geschäftsmann, der gar keinen Computer besitzt) fängt die Ermittlung – bezogen auf die Täterperspektive – noch vor der Tür des Verdachts an.
Ich sach nur: Alle Wohnblocks in den Slums einmal pro Monat absperren und durchkämmen, dabei findet man immer was (Drogen, Helerwaren, häusliche Gewalt, etc. pp)! Meine Erfahrung sagt mir, da hat immer einer Dreck am Stecken.
@16
martin_mb schreibt etwas weiter oben von den Bundestagsabgeordneten, dass da sicher einiges zu vermuten ist.
Einfach weil es so etwas schon gab und man denen aus "Lebenserfahrung" doch einiges zutrauen darf.
Aber ein konkreter Verdacht ist eben was ganz anderes und hat eben nichts mit Spitzfindigkeiten zu tun.
Ich glaub auch nicht, dass der Vergleich mit §113 TKG trägt, da hier nur von Bestandsdaten die Rede ist. Hier wurden aber eine Abfrage mittels Nutzungsdaten durchgeführt.
Der Vergleich mit der IP-Adresse dürfte nach hinten losgehen.
Denn sicherlich rechtfertigt die Beteiliigung einer IP aus dem Pool eines
Unternehmens X nicht die Durchsuchung aller Rechner, die diese IP einmal
zur Kommunikation zugewesen bekommen haben könnten.
Nebenher: Ist eigentlich jemandem aufgefallen, daß bei einer "Online-Durchsuchung" niemand mit Sicherheit sagen kann, wessen Rechner an welchem
Ort durchsucht wird ?
Mir ist ein Fall gesichert bekannt, in dem die Staatsanwaltschaft Bochum "Indizien" selbst geschaffen hatte, um auf diese Weise eine Durchsuchung von Geschäftsräumen beim Richter genehmigen zu lassen. Dies war für die Täter sehr aufwendig – insbesondere das Vertuschen der Urheberschaft.
In Zukunft wird man das einfacher haben können.
"Nicht einmal die Mitarbeiter, welche dem Ersuchen nachkamen, hätten Zugang zu anderen Daten als denen der Beschuldigten gehabt." Aha, die Kreditkartenistitute haben also Mitarbeiter, die sich mit nichts anderem als der Abwicklung von KiPo-Bezahlung beschäftigen.
"… Diese Ausführungen zeigten nur beispielhaft das “Internetverhalten” deutscher User."- Wir sind wirklich alle verdächtig.
"Für den Fall, dass der Zeuge unmittelbar vernommen werde, gehöre es zu dessen Zeugenpflicht, sich zur Vorbereitung auf die Vernehmung Kenntnis über die fraglichen Daten zu verschaffen und entsprechende Unterlagen mitzubringen."- In meiner Ausbildung wurde scheinbar die Unterrichtung über die detektivischen Pflichten des Zeugen sträflich vernachlässigt. Man stelle sich demnachst Anträge vor, in denen um Terminsverschiebung gebeten wird, da der Zeuge den Sachverhalt noch nicht ausreichend ausgeforscht hat.
Diese Herren in Halle haben wohl der Pipi Langstrumpf-Syndrom:
Ich mach mir die Welt widewidewie sie mir gefällt…
Aber sie kriegen es ja auf höchster Ebene vorgemacht: Wenn eine Ermittlungsmethode verfassungswidrig ist, dann hat nicht der Ermittler den Boden der Verfassung verlassen, sondern es einfach mal wieder Zeit, die Verfassung zu "adjustieren".
Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man darüber lachen…
Aber vermutlich haben wir in ein paar Jahren ein Gesetz, das alle Leute die die Dinge in unserem Staat schief laufen sehen als behandlungsbedürftige Psychopathen (Verfolgungswahn?) einstufen und der Therapie zuführen…
"Die Anonymität der Antragsteller sei zu jeder Zeit geschützt gewesen."
Na ja, außer sie haben zufällig für 79,99 € einen DVD-Player im Land gekauft oder jemand hätte sich per Klau der Identät auf entsprechende Art vom Konto "bedient".
"Die Staatsanwaltschaft habe Daten der Antragsteller nicht erhalten. Die Daten seien dort verblieben, wo sie mit dem Einverständnis der Antragsteller gespeichert wurden, nämlich in der Datenbank der Abrechnungssoftware. Nicht einmal die Mitarbeiter, welche dem Ersuchen nachkamen, hätten Zugang zu anderen Daten als denen der Beschuldigten gehabt."
Aha. Nicht nur Journalisten als Ermittler, auch Bankmitarbeiter…
"Die Strafanzeige des Redakteurs eines Nachrichtenmagazins und die sich hieran anschließenden Ermittlungen hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass auf der fraglichen Seite Kinderpornografie angeboten werde."
Jaja, das hat man damals bei Otto Lohmüller auch felsenfest behauptet…
"Ein ausreichender Anfangsverdacht habe vorgelegen. Dieser stütze sich auf kriminalistische Erfahrung. Im Rahmen internationaler Umfangsverfahren (”Pecunia”, “Nautilus”) seien immer deutsche Kunden aufgefallen."
Umkehrschluß: "Arabisch aussehende Personen fielen schon öfter als Terroristen oder Terroristenhelfer auf und so ist eine präventive Durchsuchung gegen diese gerechtfertigt."
"Auch im nichtkommerziellen “Markt” sei die Tatsache festzustellen, dass deutsche Internet-User internationale Boards bzw. Communities aufsuchen."
Ja, es ist bekannt das sich deutsche Pädophile sich auf Boards anmelden. Diese sind meistens in den Niederlanden oder Kanada gehostet, wo es klare Kinderpornobestimmungen gibt. Das es kommunizierende Pädophile gibt als Anfangsverdacht gegen 22 Millionen Kreditkartenkunden zu nutzen scheint mir doch sehr interessant und typisch nach dem vogt'schem Bild…
"Diese Ausführungen zeigten nur beispielhaft das “Internetverhalten” deutscher User. Sie machten jedoch deutlich, dass die Umstände für den konkreten Anfangsverdacht, der auf eindeutiger kriminalistischer Erfahrung fuße, nicht zu niedrig angesetzt wurden."
Nach dem Motto: "Deutsche begehen Verbrechen. Pädophile begehen Verbrechen. Konkreter Anfangsverdacht erfüllt." Aha… Berechnen wir mal etwas: Es gibt alleine mindestens 200.000 Primärpädophile in Deutschland. Ca. 1/4 der Deutschen haben Kreditkarten, sagen wir halt das von den Pädophilen auch 1/4 Kreditkarten haben. Von den 50.000 (Ersatztäter und Sekundärpädophile schließen wir mal aus – aus rein psychologischer Sicht sind 80% der Bevölkerung pädophil, diese in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster wurden aber mehr oder weniger erfolgreich überlernt) hat man also 322 angeblich gefunden. Das sind mal grad 0,644 %. Wenn man alle anwesenden Ausländer in Deutschland überprüfen würde würde man bestimmt mehr als 0,644% finden, die sich eines schwerer bestraften Verbrechens strafbar machten.
Auch heraus seh ich nirgends etwas, woraus sich ein Anfangsverdacht ablesen könnte.
"Die Schreiben enthielten lediglich eine formularmäßige Belehrung des Zeugen, wie sei bei derartigen Schreiben bundesweit üblich sei."
Und wenn es bundesweit üblich ist, den Zeugen mit Mord zu drohen – ist das dann auch rechtens?
"Eine Rasterfahndung nach § 98a StPO habe nicht stattgefunden. Es habe kein maschinell-automatisierten Datenabgleich zwischen bestimmten auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen mit aus anderen Gründen an anderer Stelle gespeicherten Daten stattgefunden."
Hmm, was hat denn dann stattgefunden? Die Anfrage wurde von den Kreditkartenbuden per Hand bearbeitet, die Prüfungsmerkmale trafen auf den Täter vermutlich garnicht zu (oder ganz sicher zu?) und die Kreditkartenbuden speichern die Daten bloss damit ein Staatsanwalt da mal drin rumwühlen kann – oder speichern die die Daten gleich bei der Staatsanwaltschaft?
Also so einen unverschämten Unfug habe ich ja lange nicht mehr gehört.
@4, das von der StA hört sich so an: "Es war legal weil alles legal und üblich war und wir wissen das Deutsche Straftaten begehen" Hoff doch mal das das Gericht dann sich deren "Argumentation" nicht anschließt, mich überzeugt sie jedenfalls nicht.
@8, das erinnert mich auch an eigene Firmen. Da bekommt man ja teilweise sogar standardisierte Ausreden, die gar nicht zum Thema passen…
@9, und das rechtfertigt die Durchleuchtung von 22 Millionen Deutschen jetzt wie?
@12, und das perverste: Irgendeinen Mörder finden die in München bestimmt. Fragt sich ob es auch 0,0000146% Münchener wie in diesem Fall verdächtig wären. Durchaus nicht unrealistisch…
@14, und prozentual mit Sicherheit mehr…
@18, überall, bei jedem, wenn ich bitten darf. 0,000 … irgendwas % wird man auch im gut bürgerlichem Bereich finden.
@22, na ja. OStA Vogt meint ja auch, man dürfe kinderpornographische Bilder legal als Beweis sichern. Ich glaub eher OStA Vogt hat nicht mal bei seinem Lieblingsthema richtig aufgepasst…
@23, das ist heute schon so. Bei Sexualpräferenzstörungen wird der Person dann gerne mal paranoide P. unterstellt, nach dem er über Jahre psychosozial durch die "Aufklärungsarbeit" beeinflusst wurden. Wer ständigt nur hört, er sei krank und abartig und müsse mit allen Mitteln bekämpft werden hat mit der Aussage "Alle sind hinter mir her!" gar nicht so Unrecht. Aber aufgrund solche gar nicht unbedingt verkehrten Denkmuster werden diese Leute dann einfach in die Psychiatrie verbracht.
Das ganze kann man dann natürlich auch locker auf die Allgemeinbevölkerung anschließen. Wenn Überwachungsmethodiken ausgebaut werden, diese dann auch noch illegal seitens der Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden ist die Formulierung des totalitäten Überwachungsstaates, der jeden und alles überwacht, zwar etwas übertrieben (bis jetzt…) aber noch nicht krankhaft paranoid, kann aber genauso von unseriösen Gutachtern diagnostiziert werden.
@25, es war keine Rasterfahndung, denn eigentlich muss eine Rasterfahndung von den Strafverfolgern direkt durchgeführt werden. Das war eine teiloutgesourcte Rasterfahndung, die StA hat die Daten vorgegeben, die Banken haben dann auf den "Knopf" zur Durchsuchung geklickt.
@26, und die Rechtsgrundlage dafür war dann genau was? Das ist ja dann total ungesetzlich (in den AGB meiner Kreditkarten steht eine Menge dazu welche Daten wie von wem verarbeitet werden dürfen, aber nix zu teiloutgesourcter Rasterfahndung), hat eigentlich schon jemand die Banken angezeigt?
@27, "und die Rechtsgrundlage dafür war dann genau was?"
Das müssen Sie die StA fragen. Ich suche ja immer noch nach einer Antwort, kann aber selbst beim besten Willen für den OStA Vogt keine finden…
Ein Satz aus dem oben erwähnten NZZ-Artikel hat mich sehr nachdenklich gemacht. Da hieß es, es wurde verzichtet, gegen solche Leute ein Verfahren aufzunehmen, die die Summe von 79,99 bei der Abrechnung reklamiert haben.
Das kann eine ganze Menge heißen:
1) Gegen Leute, deren Karte missbraucht wurde, die das aber nicht gemerkt haben, wurde ermittelt (incl. Hausdurchsuchung)
2) Wurde – was der Satz nahelegt – nicht doch ein wesentlich größerer Kreis für verdächtig gehalten, nämlich der, der diese Summe in einem gewissen Zeitraum bezahlt hat, aber gar nicht an diesen Anbieter?
3) Würde jemand, der tatsächlich seine KK für KiPo Angebote eingesetzt hat, die Abrechnung reklamieren? Er setzt sich doch einer Nachprüfung aus, die fatal sein könnte. Und wenn der Kreis so klein war, würde man nicht trotzdem gegen jemanden, der reklamiert hat, ermitteln? Wo die Kriterien doch so eindeutig waren, angeblich?
Kardinalfrage: Wieviele Verdächtige wurden tatsächlich übermittelt und dann manuell überprüft und ggf aussortiert.
Ich wette, die Firmen haben mehr Namen geliefert als die 328.
Spätestens dann haben die Abrechnungsfirmen ein Problem.
@26 (h.c.)
Ich bin mir gar nicht so sicher, ob nicht tatsächlich eine Rasterfahndung vorliegt.
In § 98a StPO steht nämlich nichts davon, daß die Strafverfolgungsbehörden den maschinellen Abgleich selbst vornehmen müssen. Abs. IV geht in diesem Zusammenhang sogar von einer Trennung der verarbeitenden Stelle und der StA aus.
Allerdings gehen wohl die gängigen Kommentare -ohne dies näher auszuführen- von einem Abgleich bei der Behörde aus.
Stellt sich also die Frage, ob der Gesetzgeber jegliche Form der maschinellen Abgleichung zur Strafverfolgung iSv § 98a StPO hier erfaßt haben wollte, oder ob eine Reduktion des Wortlauts durch Auslegung vorliegt. Der Blick ins Umfeld (Beschlagnahme und Durchsuchung) hilft nicht allzu viel weiter, da hier viele Maßnahmen sui generis nur durch hoheitliche Gewalt betrieben werden können, die Rasterfahndung aber nicht.
Sei es wie es ist, imho hätte die StA sich eine richterliche Genehmigung einholen müssen, denn dies schreibt das Gesetz für den maschinellen Abgleich von Daten aus verschiedenen Quellen nun mal vor. Der Gesetzgeber hat gemäß Vorbehalt des Gesetzes und Wesentlichkeitstheorie für diesen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur ein Verfahren vorgesehen, und das ist nun mal das des § 98a StPO.
Na da bin ich ja mal auf die Antwort des werten Hr. Vetter gespannt.
Wenn man sich zukünftig nur auf "kriminalistische Erfahrung" stützen muss, um einen Anfangsverdacht (Wie und wo ist der eigentlich näher beschrieben?) zu generieren, dann ist ein Generalverdacht gegen eine ganze Gesellschaft etabliert. Denn die meisten Straftatformen werden auch von Bürgern dieses Landes begangen und also kann man einen jeden als potenziellen Täter verdächtigen.
Dass sich die StA Halle mit Händen und Füssen gegen die Feststellung einer Rasterfahndung wehrt, ist nur zu verständlich, denn dafür gab es weder einen Grund noch eine Genehmigung.
Interessant finde ich dabei, wie sie argumentiert: keine irgendwie geartete räumliche Trennnung von Prüfungsmerkmalen und Datenbeständen, sowie die Verniedlichung als "Auskunftsersuchen".
Punkt 2 suggeriert, dass die StA Halle wußte, wer die Zahlungen vorgenommen hat und nur noch dessen persönliche Daten ermitteln mußte. Doch das IP-Nummernbeispiel hinkt, denn da weiß man, welche IP benutzt wurde und will wissen, wem diese zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war, analog einer Kennzeichenanfrage vielleicht. Doch über die benutzten Konten und deren Inhaber war ja gerade nichts bekannt, also kann man nur schwerlich von einer Auskunft sprechen, sondern viel mehr von einer Fahndung.
Anders der Fall, wenn man vom Empfängerkonto ausgehend, wie auch immer durchgeführt, die Kreditkarten-/Kontonummern ermittelt hätte und nun die dazugehörenden Personen suchte. Aber das war wohl zu kompliziert.
Punkt 1 beruht wohl auf einem ziemlich schrägen Datenbankbegriff. Nur die Zusammenführung getrennter Datenbestände und deren Auswertung qualifiziert eine Rasterfahndung, wohingegen die reine Abfrage innerhalb einer Datenbank keine Rasterfahndung darstellen soll. Ganz unabhängig davon, wie die Datenbanken letzendlich implementiert sind, ist das Ergebnis doch das gleiche: ein Datenbestand wird durchsucht und anhand eines Suchrasters werden bestimmte Datensätze ausgewählt zur weiteren Verarbeitung.
Damit wird aber genau "die Entscheidungsbefugnis der Antragsteller, wann und in welchen Grenzen diese persönliche Lebenssachverhalte offenbarten", tangiert, weil ihre Datensätze mit dem Suchraster geprüft wurden.
Bitte, bitte dranbleiben Hr. Vetter! Für uns alle, stellvertretend sozusagen.
Gibt's die Antragserwiderung auch im Wortlaut?
Zwar halb OT, aber
Eine Operation Mikado wird zukünftig unter den Begriff "Peanuts" fallen…..
Begründung:
[...]
Aus Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
[...]
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer
Schriften“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die den sexuellen Missbrauch von Kindern
(§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)“
durch die Wörter „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter
achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische
Schriften)“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „kinderpornographischen“
durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischen“ ersetzt.
[...]
aus http://www.bmj.bund.de/files/-/1308/…rnographie.pdf
Geht das durch, wird es Aktionen ala Mikado die Xte nur so hageln….interessant sind auch die Kommentare in dem Pdf:
[...]
Nicht strafwürdig erscheint allerdings der Fall, dass Jugendliche
innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis
pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen. Zwar
scheidet eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 mangels
Verbreitungsabsicht aus.
[...]
c) ein kleiner Lichtblick; allerdings ist die Verbreitungsabsicht ein recht dehnbarer Begriff und je nach Ansicht des Richters, der Richterin dürfte die Auslegung eine andere sein….und ich bezweifle ob im Falle des Falles die Eltern bereit sind den Instanzenweg zu beschreiten, wenn Anklage erhoben wird…..
[...]
Denkbar wäre allerdings eine Strafbarkeit wegen des Besitzes
jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4, 7.
[...]
d) So wie §184 Abs. 4 neu formuliert wird ([...](4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.[...]) ist die Strafbarkeit unabhängig von den Aussagen im PDF gegeben….also nicht denkbar, sondern definitiv strafbar….
[...]
Hier ist zu beachten, dass der jeweils Abgebildete sich als
Schutzobjekt der Vorschrift nicht strafbar machen kann. Mit dem Sinn
und Zweck der Vorschrift und dieses allgemeinen Rechtsgedankens nicht
vereinbar wäre es, wenn die geschützte Person sich strafbar machte,
wenn sie pornographische Schriften, die den jeweils Anderen
darstellen, in ihrem Besitz hat.
[...]
e) Da würde mich wohl mal das warum interessieren…warum kann sich
der Abgebildete nicht strafbar machen? Dürfte dann auch jemand von dem als Kind kinderpornographische Bilder gemacht worden sind diese besitzen oder auch den Versuch machen sich diese zu beschaffen (Stichwort: Internet)?
f) Zudem Richter sind frei in ihren Entscheidungen und auch bei Staatsanwälten ist es eben nicht ausgeschlossen, daß sie die Gesetze recht wörtlich auslegen; wie diverse Prozesse um Antinazi Symbole (druchgestrichene Hackenkreuze) zeigen.
[...]
Weiterhin zur Auslegung heranzuziehen ist der Rechtsgedanke, der in §
182 Abs. 4 StGB formuliert ist. Danach kann von Strafe abgesehen
werden, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen
die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
[...]
g) Diese Äußerung fasse ich ein wenig als Hohn auf…..denn auch wenn hier andeutet wird, daß ein Richter eine Einzelfallentscheidung treffen könnte (wobei sich aber im §184b eben kein dementsprechender Passus findet) sollte man sich dann man bitte vor Augen führen, was dieser Entscheidung vorausgegangen ist….nämlich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (der §184b ist immerhin ein Offizialdelikt und da bei den Strafverfolgern immer noch das Legalitätsprinzip gilt….) was nichts anderes bedeutet, daß die
gesamte Ermittlungsmaschinerie eingesetzt werden darf. In meinen Augen ist das das gesellschaftliche Todesurteil für die beteiligten Personen und der Gedanke das ein Jugendlicher da ungeschoren rauskommt halte ich für etwas naiv, besonders
h) wenn ich mir vor Augen halte wie oft in der Zeit eine "Beziehung" in die Brüche geht, dürfte es da oft Anzeigen aus Rache geben…..
i) natürlich werden dann die beiden Fallzahlen (Kinder- und Jugendpornographie) in der Statistik schön vermischt, damit steigen die Fallzahlen und damit auch der Ruf nach mehr Überwachung….
j) ebenfalls dürfte sich dann über Nacht die Zahl der strafbaren Internetseiten sprunghaft erhöhen was bestimmt wieder einige Volksvertreter dazu bringt etwas von besserer Überwachung, Kontrolle, Verboten und Netzzensur (Sperrverfügungen) zu faseln….
bombjack
PS:
Btw. Kinder….
[...]Gemäß Artikel 1 Buchstabe a ist unter einem Kind jede Person unter achtzehn Jahren zu verstehen.[...]
wenn dann bitte doch gleich konsequent das Ganze umsetzen und das Alter der Strafmündigkeit auch auf 18 Jahre erhöhen…..sind ja alles Kinder…..
@30, stimmt eigentlich auch wieder… Wird wohl also diesbezüglich eine Auslegungssache sein, und wenn man zum Schluß kommt das dies wie in den Kommentaren vom Strafverfolger selber kommen muss, damit es eine Rasterfahndung darstellt, werden wir wohl öfter erleben dürfen, wie vielleicht extra dafür geschaffene Privatfirmen die Rasterfahndungen überleben.
Und natürlich auch Privatfirmen, die im Namen der Nothilfe Tatverdächtige foltern dürfen, was die Strafverfolger ja eigentlich nicht dürfen.
Hat jemand noch ein paar Ideen für mögliche Outsourcing-Angebote des Staates? Wenn ich solche Gedankengänge weiterführe wird mir richtig übel…
@32, schön schwammig, hab ich auch erwartet.
Und zu Ihrem PS: Nach der EU-Rahmenrichtlinie, an die sich auch Deutschland halten MUSS sind Kinder alle unter 18 Jahren, unter Kinder- und Jugendpornographie fällt demnach aber auch alle solche entsprechenden Erzeugnisse, wo das deklarierte Opfer den Eindruck machen KÖNNTE es sei unter 18 Jahren. Der Gegenbeweis dabei ist belanglos.
Hier wird also aus der guten Grundidee des demokratischen Rechtsstaates – nämlich einen Schwächeren zu schützen – ein reines Moralgesetz gemacht. Die 20jährige darf nicht nackt fotografiert werden, weil man sie für unter 18 Jahre halten könnte. Das gilt generell bei vielen unter 25, so das man ständig Angst haben muss wegen kinder- und jugendpornographischer Erzeugnisse verurteilt zu werden.
Das stellt den Rechtsstaat allgemein und den Schutzgedanken für Schwächere ad absurdum…
Ich hatte nach U.V.'s Vorlage Feststellungsantrag gestellt. Mittlerweile liegt mir die Stellungnahme der StA ebenfalls vor (ich bin 395 Gs 42/07); die StA hat sich allerdings nicht einmal die Mühe gemacht, den Text am Anfang anzupassen und auch nur ansatzweise die Frage meiner Beschwer zu erörtern. Ich finde diese Handhabe bemerkenswert nachlässig.
@29
gründe für eine reklamation der abbuchung:
4) nach zugriff auf den mitgliederbereich haben die kunden festgestellt, dass das vorweg angepriesene gar nicht dargeboten wurde. alle anderen haben sich nicht getraut zu stornieren, haben aber auch nichts strafbares gesehen. somit 330 schüsse ins leere? theoretisch möglich…
@vetter
ggf als argumentationshilfe: merchant-id (auch vu-nummer oder händler-id genannt) suggeriert dem laien, dass es sich um einen begrenzten buchungskreis handelt. es kann sich zwar um die id eines unternehmens handeln, dass nur für sich 'billed'. hier is es aber wahrscheinlicher (und der begriff 'zahlungsanbieter' ist meines wissen nach auch in der berichterstattung gefallen), dass die merchant-id für zahlreiche dienste durch eine drittfirma (unabhängig vom websitebetreiber) zur verfügung gestellt wird. ein 'kleines' beispiel: paypal hat genau EINE merchant-id für alle zahlungen. oder um bei dem vergleich zur ip zu bleiben: das selektionskriterium hiess 'provider x' und nicht '123.123.123.123'.
in diesem zusammenhang ist vielleicht auch folgende frage interessant: woher kannte kamerad vogt die merchant-id? diese wird i.d.r nur zwischen acquirer, merchant und payment-provider (gateway-provider) verwendet und ist niemals öffentlich sichtbar. es muss also bereits vorab kommunikation zwischen der sta und den kreditkartenunternehmen stattgefunden haben.
@35, stimmt. Das nämlich eine Drittfirma dazwischen lag habe ich auch gehört, da das der Unterstützung des OStA Vogt aber nicht dienlich ist wird das von fast allen Pressevertretern totgeschwiegen. Und wenn jemand durch diese Drittfirma einen DVD-Player für 79,99 € erworben hat hatte eben Pech gehabt.
Und die Merchant-ID hatte er wie ich das mitbekommen habe von dem ersten Kreditkartenunternehmen. Irgendwo kann ich dem ganzen nicht so ganz folgen…
Interessant in dem NZZ-Artikel:
"Die Servicefirma kooperierte freiwillig mit der Staatsanwaltschaft, ebenso wie 12 von 13 Servicefirmen, an die sich die Justiz in der Folge wandte. Nur ein Unternehmen verweigerte die Zusammenarbeit zunächst und bestand auf einer richterlichen Anordnung."
Weiß man da näheres? Wer hat sich geweigert und von wem kam eine richterliche Anordung?
@37, gute Frage. Die Fragen werden immer interessanter…
40 Jahre Unrechtsstaat hatten ein Ende – was kommt jetzt!?
Die vollständige Überwachung mit elektronischer Unterstützung? Und das alte Personal wir neu rekrutiert?
Grauenhafte Vorstellung für einen "Rechtsstaat".
Wie wäre es das Grundgesetz gleich abzuschaffen oder passagenweise zu streichen?
Nachdem Sat1 (Akte ???) die Ermittlungen im Fall Mikado gepusht hat (damit auch das Kreditkartenscreening), wurde gestern ebenfalls in Sat1 (Planetopia) vor dem Missbrauch von Kreditkarten gewarnt.
Als Beispiel musste http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/02/05/falscher-kinderpornoverdacht-gegen-kreditkartenbesitzer/
herhalten.
Hauptsache die Quote stimmt ;-)