6.3.2007

ebay: Versteigerer muss nicht hellsehen

Erst denken, dann abmahnen. So lautet die Übersetzung einer bahnbrechenden Erkenntnis, welche das Landgericht Hof nun verkünden durfte:

Bei einer eBay-Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. In einem solchen Fall sind weder der Verbraucher noch der Wettbewerb schutzwürdig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.

LG Hof, Urteil vom 26 Januar 2007

21 Kommentare zu “ebay: Versteigerer muss nicht hellsehen”

  1. h.c. meint: (6.3.2007 um 22:03) AntwortenReply to this comment

    Faszinierend was ein Gericht in Deutschland so alles feststellen muss… ;o)

  2. Jemand meint: (6.3.2007 um 22:36) AntwortenReply to this comment

    Nicht faszinierend, sondern schrecklich!

  3. med maxx meint: (6.3.2007 um 22:41) AntwortenReply to this comment

    Beim Verkauf von 2 KG kann der Verbraucher durch halbieren des Preises den Grundpreis selber ermitteln

    *lool*

    klingt nach ZDV: nachts hat der Soldat mit zunehmender Dunkelheit zu rechnen

  4. Matthias meint: (6.3.2007 um 22:43) AntwortenReply to this comment

    Nur dass ich das auch kapiere: Da hat jemand einen Verkäufer abgemahnt, weil der bei der Versteigerung nicht den Preis angegeben hat?
    Auf so eine Idee würde ich nicht mal kommen.

  5. Ralph meint: (6.3.2007 um 23:00) AntwortenReply to this comment

    Das Geschäftsmodell mit den Abmahnungen hatte ich mir ja gar nicht so richtig durchdacht; der Anwalt kassiert ja in jedem Falle.

  6. Jossi meint: (6.3.2007 um 23:11) AntwortenReply to this comment

    Die Lektüre des Urteils macht Freude. Ein schöner, sauberer, juristischer knock-out.

  7. Anonymous meint: (6.3.2007 um 23:12) AntwortenReply to this comment

    Das erinnert mich an meine Zeit bei der Bundeswehr, in dem in den Vorschriften stand, dass "Abends mit zunemehnder Dunkelheit zu rechnen ist".

  8. Ben meint: (6.3.2007 um 23:29) AntwortenReply to this comment

    Was denn nun?

    Nach Nr. 3 werden die Vorschriften nicht angewendet. Nach Nr. 4 ist es aber (nur) ein Bagatellverstoß. Wogegen, wenns doch nicht angewendet wird?

    Oder hab ichs nicht richtig verstanden?

  9. Jan.P meint: (7.3.2007 um 00:22) AntwortenReply to this comment

    @8
    Genau so hab ich das auch verstanden. Komisch.

  10. Jan meint: (7.3.2007 um 00:37) AntwortenReply to this comment

    @8,9

    Ich bin zwar kein Jurist, aber im Urteil ist zu lesen:

    "Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, da [...] eine unlautere Wettbewerbshandlung des Verfügungsbeklagten nicht vorliegt [und] diese im Übrigen nur unerheblich wäre."

    Ich denke, das "im Übrigen" kann man als "und selbst wenn" verstehen.

  11. Anonymous meint: (7.3.2007 um 06:33) AntwortenReply to this comment

    Na und?

    Der derzeitige Preis ist doch immer bekannt.

    Also: Aktuelles Gebot: 123,45 incl. MerkelSt.
    Höchstbieter: pushhase(0) *neu*
    Grundpreis je Gramm: 24,69

    Ach, das geht bei diesem Auktionshaus nicht? Zu schade, daß das im Fall "Widerrufsbelehrung in Textform vor dem Abschluß erhalten" und ähnlichen nicht geholfen hat…

  12. h.c. meint: (7.3.2007 um 06:46) AntwortenReply to this comment

    @11 (Anonymous),

    falsch: Das aktuelle Höchstgebot kann ja nicht eingesehen werden, da bei eBay nur der Preis des Höchstbietenden angezeigt wird, der 1 € über dem Zweithöchstbietenden liegt, auch wenn der Ersthöchstbietende einen höheren Preis angegeben hat.

    Heißt beispielsweise:

    Bieter A: 50 €
    Bieter B: 100,01 €

    Anzeige: 51 €

    Nun freut sich Bieter C das er mit 100 € ein Schnäppchen machen kann und stellt sein automatisches Bietsystem auf 100 €. Dies liegt aber nicht über dem Gebot von Bieter B. Bieter B muss dann 100,01 € zahlen.

    Und das finden bestimmt einige gar nicht so toll. ;o)

  13. Thorben meint: (7.3.2007 um 08:30) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil setzt voraus, daß der Kunde Grundrechenarten beherrscht, d.h. immerhin durch 2 teilen können muß…. ui ui ui ui…

  14. Thomas Gramespacher meint: (7.3.2007 um 09:11) AntwortenReply to this comment

    Ich frage mich natürlich auch: Wie wäre der Fall ausgegangen, wenn es sich um 268 Gramm Schnittwurst gehandelt hätte (vgl. etwa die bildliche Darstellung einer solchen Situation in einer neueren EDEKA Werbung)….

  15. Jens meint: (7.3.2007 um 10:24) AntwortenReply to this comment

    Komisch. Ich hab mir das Urteil im Volltext durchgelesen und da steht drin, dass es sowieso an einem Wettbewerbsverhältnis fehle, da der Kläger seine Produkte gar nicht wirklich übers Internet verkauft und daher der gemeinsame Markt fehle. Das heißt wohl soviel ein stationärer Einzelhändler agiert nicht auf dem gleichen Markt wie ein Internethändler.

    Wieso konnten dann einzelne Mediamärkte Online Shops abmahnen? Soweit ich weiss sind die alle rechtlich selbständig und haben jeweils keine eigenen Online Shops. Oder haben da die Anwälte geschlaffen?

  16. Marc meint: (7.3.2007 um 10:26) AntwortenReply to this comment

    @Matthias, #4: Es gab mal Abmahnungen bei Versteigerungen von Waren, bei denen man im Handel zusätzlich den Kilopreis oder 100 Gramm-Preis angeben muss. Dass das bei einer Versteigerung aber nicht möglich ist, nutzten anscheinend einige für eine Abmahnung.

    Vermutlich hat dieser Spitzfindigkeit das Gericht einen Riegel vorgeschoben.

  17. Anonymous meint: (7.3.2007 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    @Udo: Hast du auch eine Meinung zu dem folgenden Artikel im KStA: <a href="http://www.ksta.de/html/artikel/1173222064797.shtml&quot; rel="nofollow">Ermittlungen gegen Ebay-Käufer</a>

    Ein Mitarbeiter des Autobauers soll das Werkzeug im großen Stil auf VW-Rechnung gekauft und über einen Mittelsmann bei Ebay versteigert haben. Gegen den Hauptverdächtigen ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Hannover. [...]
    Die neuen und originalverpackten Werkzeuge seien bei Ebay zu einem Mindesgebot von einem Euro angeboten worden. Deshalb hätten die Käufer Verdacht schöpfen müssen, sagte Staatsanwältin Bauer.

    Ich sag dazu ja eher, dass die Staatsanwältin keine Ahnung von eBay hat.

  18. Dirk meint: (7.3.2007 um 16:09) AntwortenReply to this comment

    Der Anonymous (17) da war ich grad, eigentlich wollt ich nicht anonym schreiben.

  19. Herr Grundeis meint: (7.3.2007 um 22:11) AntwortenReply to this comment

    Zu jeder "bahnbrechenden" Landgerichtsentscheidung dieser Art gehört ein deutscher Rechtsanwalt, der die zugrundeliegende Klage erhebt – das Gericht sucht sich seine Fälle nämlich nicht selbst aus.

  20. jossi meint: (7.3.2007 um 22:38) AntwortenReply to this comment

    @12 (h.c.): Mir scheint, du hast da Höchstgebot und Gebotslimit verwechselt.

  21. Xfred meint: (10.3.2007 um 17:49) AntwortenReply to this comment

    @12
    Wenn ich die Datenschutzrichtlinien von ebay richtig verstehe, kann jeder, noch 90 Tage nach einer Versteigerung, von jedem Bieter wissen, was der geboten hat.
    Ich weiß aber nicht, wie das geht, und ob das auch während einer Versteigerung möglich ist.

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