ebay: Versteigerer muss nicht hellsehen
Erst denken, dann abmahnen. So lautet die Übersetzung einer bahnbrechenden Erkenntnis, welche das Landgericht Hof nun verkünden durfte:
Bei einer eBay-Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. In einem solchen Fall sind weder der Verbraucher noch der Wettbewerb schutzwürdig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.
LG Hof, Urteil vom 26 Januar 2007
Faszinierend was ein Gericht in Deutschland so alles feststellen muss… ;o)
Nicht faszinierend, sondern schrecklich!
Beim Verkauf von 2 KG kann der Verbraucher durch halbieren des Preises den Grundpreis selber ermitteln
*lool*
klingt nach ZDV: nachts hat der Soldat mit zunehmender Dunkelheit zu rechnen
Nur dass ich das auch kapiere: Da hat jemand einen Verkäufer abgemahnt, weil der bei der Versteigerung nicht den Preis angegeben hat?
Auf so eine Idee würde ich nicht mal kommen.
Das Geschäftsmodell mit den Abmahnungen hatte ich mir ja gar nicht so richtig durchdacht; der Anwalt kassiert ja in jedem Falle.
Die Lektüre des Urteils macht Freude. Ein schöner, sauberer, juristischer knock-out.
Das erinnert mich an meine Zeit bei der Bundeswehr, in dem in den Vorschriften stand, dass "Abends mit zunemehnder Dunkelheit zu rechnen ist".
Was denn nun?
Nach Nr. 3 werden die Vorschriften nicht angewendet. Nach Nr. 4 ist es aber (nur) ein Bagatellverstoß. Wogegen, wenns doch nicht angewendet wird?
Oder hab ichs nicht richtig verstanden?
@8
Genau so hab ich das auch verstanden. Komisch.
@8,9
Ich bin zwar kein Jurist, aber im Urteil ist zu lesen:
"Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, da [...] eine unlautere Wettbewerbshandlung des Verfügungsbeklagten nicht vorliegt [und] diese im Übrigen nur unerheblich wäre."
Ich denke, das "im Übrigen" kann man als "und selbst wenn" verstehen.
Na und?
Der derzeitige Preis ist doch immer bekannt.
Also: Aktuelles Gebot: 123,45 incl. MerkelSt.
Höchstbieter: pushhase(0) *neu*
Grundpreis je Gramm: 24,69
Ach, das geht bei diesem Auktionshaus nicht? Zu schade, daß das im Fall "Widerrufsbelehrung in Textform vor dem Abschluß erhalten" und ähnlichen nicht geholfen hat…
@11 (Anonymous),
falsch: Das aktuelle Höchstgebot kann ja nicht eingesehen werden, da bei eBay nur der Preis des Höchstbietenden angezeigt wird, der 1 € über dem Zweithöchstbietenden liegt, auch wenn der Ersthöchstbietende einen höheren Preis angegeben hat.
Heißt beispielsweise:
Bieter A: 50 €
Bieter B: 100,01 €
Anzeige: 51 €
Nun freut sich Bieter C das er mit 100 € ein Schnäppchen machen kann und stellt sein automatisches Bietsystem auf 100 €. Dies liegt aber nicht über dem Gebot von Bieter B. Bieter B muss dann 100,01 € zahlen.
Und das finden bestimmt einige gar nicht so toll. ;o)
Das Urteil setzt voraus, daß der Kunde Grundrechenarten beherrscht, d.h. immerhin durch 2 teilen können muß…. ui ui ui ui…
Ich frage mich natürlich auch: Wie wäre der Fall ausgegangen, wenn es sich um 268 Gramm Schnittwurst gehandelt hätte (vgl. etwa die bildliche Darstellung einer solchen Situation in einer neueren EDEKA Werbung)….
Komisch. Ich hab mir das Urteil im Volltext durchgelesen und da steht drin, dass es sowieso an einem Wettbewerbsverhältnis fehle, da der Kläger seine Produkte gar nicht wirklich übers Internet verkauft und daher der gemeinsame Markt fehle. Das heißt wohl soviel ein stationärer Einzelhändler agiert nicht auf dem gleichen Markt wie ein Internethändler.
Wieso konnten dann einzelne Mediamärkte Online Shops abmahnen? Soweit ich weiss sind die alle rechtlich selbständig und haben jeweils keine eigenen Online Shops. Oder haben da die Anwälte geschlaffen?
@Matthias, #4: Es gab mal Abmahnungen bei Versteigerungen von Waren, bei denen man im Handel zusätzlich den Kilopreis oder 100 Gramm-Preis angeben muss. Dass das bei einer Versteigerung aber nicht möglich ist, nutzten anscheinend einige für eine Abmahnung.
Vermutlich hat dieser Spitzfindigkeit das Gericht einen Riegel vorgeschoben.
@Udo: Hast du auch eine Meinung zu dem folgenden Artikel im KStA: <a href="http://www.ksta.de/html/artikel/1173222064797.shtml" rel="nofollow">Ermittlungen gegen Ebay-Käufer</a>
Ich sag dazu ja eher, dass die Staatsanwältin keine Ahnung von eBay hat.
Der Anonymous (17) da war ich grad, eigentlich wollt ich nicht anonym schreiben.
Zu jeder "bahnbrechenden" Landgerichtsentscheidung dieser Art gehört ein deutscher Rechtsanwalt, der die zugrundeliegende Klage erhebt – das Gericht sucht sich seine Fälle nämlich nicht selbst aus.
@12 (h.c.): Mir scheint, du hast da Höchstgebot und Gebotslimit verwechselt.
@12
Wenn ich die Datenschutzrichtlinien von ebay richtig verstehe, kann jeder, noch 90 Tage nach einer Versteigerung, von jedem Bieter wissen, was der geboten hat.
Ich weiß aber nicht, wie das geht, und ob das auch während einer Versteigerung möglich ist.