7.3.2007

Erfolgshonorar wird teilweise legal

Bislang dürfen Anwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren. Diese Regelung gehört in ihrer Absolutheit bald der Vergangenheit an. Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem heute veröffentlichten Beschluss den Gesetzgeber auf, Ausnahmen zuzulassen.

Künftig sollen Erfolgshonorare dann möglich sein, wenn diese Regelung im Interesse des Mandanten liegt. Nur durch die teilweise Verlagerung des Kostenrisikos auf den Anwalt würden sich viele Betroffene erst entschließen, ihre Rechte geltend zu machen, meint das Bundesverfassungsgericht.

Für Fälle, in denen ein Erfolgshonorar Sinn macht, müsse der Gesetzgeber Ausnahmen zulassen. Das kann bis zum 30. Juni 2008 geschehen. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Verbot.

(Danke an Michael Dettmann für den Link)

24 Kommentare zu “Erfolgshonorar wird teilweise legal”

  1. JM meint: (7.3.2007 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    Ein sehr netter Hinweis des Gerichts – oder eher ein Wink mit dem Zaunpfahl ist sicherlich diese Passage:

    "Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem
    verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird."

  2. RA J. Melchior meint: (7.3.2007 um 12:32) AntwortenReply to this comment

    Na, das wurde aber auch Zeit, oder?

  3. Saizew meint: (7.3.2007 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    Nun, ich hoffe das die Ausnahmen ziemlich klar definiert werden und das vorher eine Neuregelung des Abmahnwahnsinns erfolgt. ;-)

  4. Anonymous meint: (7.3.2007 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    Na, na, na,
    wenn das man gut geht!

    Da ist ja der Anwalt gar kein Organ der Rechtspflege so richtig mehr ohne ire und studio. Die Versuchung, die Unwahrheit zu sagen, zu fälschen oder wissentlich Schuldige rauszuhauen, oh nein! Sowas war ja bisher ganz unbekannt :>

  5. Ingmar Greil meint: (7.3.2007 um 13:13) AntwortenReply to this comment

    In Österreich ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars schon lange zulässig, nur die Beteiligung am Erstrittenen (echte "quota litis") bleibt sittenwidrig und daher verboten. Ob die Abschaffung (Anwalt und Mandant teilen sich dann zB den erstrittenen Schadenersatz 50:50) wirklich im Sinne eines allgemeinen Rechtsfriedens wünschenswert wäre, darf auch ruhig bezweifelt werden.

    Die Möglichkeit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Komponente ("Das eineinhalbfache Honorar, wenn die Sache binnen Jahresfrist erledigt ist") sehe ich aber als durchaus positiv.

  6. Marc meint: (7.3.2007 um 13:42) AntwortenReply to this comment

    Heißa, der Abmahnwahn bekommt dann eine neue Komponente.

  7. Dominik Boecker meint: (7.3.2007 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe nicht, was hat das mit dem Abmahnwahn zu tun haben könnte… Ist jemand so freundlich und erklärt es mir?

  8. RKS meint: (7.3.2007 um 13:50) AntwortenReply to this comment

    "jedoch für die oben genannte
    Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet"

    Das liest sich, als ob das BVerfG davon ausgeht, dass die beschriebene Konstellation nur ausnahmsweise gegeben ist.
    Das erscheint mir nicht nachvollziehbar. Im Zivilrecht dürfte es ganz häufig vorkommen, dass Rechte wegen des Kostenrisikos nicht geltend gemacht werden.
    Beachtet werden sollte auch, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht gänzlich vom Kostenrisiko befreit. Verliert man den Prozess, trägt man nämlich jedenfalls die Kosten der Gegenseite.

  9. Marc meint: (7.3.2007 um 14:08) AntwortenReply to this comment

    @Dominik Boecker, #7: Ich könnte mir vorstellen, dass ein Erfolgshonorar so einige RA zur Höchstform auflaufen lässt. Und warum dann nicht auch bei Abmahnungen? Wenn da dann mehr zu holen ist, als durch die willkürliche Gegenstandswertfestlegung, warum nicht?

  10. Nils G. meint: (7.3.2007 um 14:11) AntwortenReply to this comment

    @3,7,9: Ich sehe das wie der Koll. Boecker. Zwar mag hinter der Aussage 3 die Vorstellung stecken, die auch in Beitrag 9 zum Ausdruck kommt. Aber die wirklichen Serienabmahner, die am Rande oder jenseits der Sittenwidrigkeit abmahnen, haben mit ihren Anwälten doch ohnedies (bislang indes illegale) Absprachen dieser Art.

  11. xx meint: (7.3.2007 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    zücken sämtliche Anwälte bei z.b. Verkehrsunfällen, Verbrühen am zu heißen Kaffee oder ausrutschen auf dem Bürgensteig direkt mal ihre Visitenkärtchen und bieten ihre Dienste gegen eben dieses "Erfolgshonorar" an ?

  12. Anonymous meint: (7.3.2007 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    @11: Was gibt es dagegen zu sagen? Man muss die Dienste ja nicht annehmen.

  13. xx meint: (7.3.2007 um 14:35) AntwortenReply to this comment

    @12: Nein natürlich nicht, aber sieht man das nicht hier und da in irgendwelchen lustigen amerikanischen Filmen, daß irgendwem ein Mißgeschick passiert und aus alles Ecken stürmen Anwälte auf ihn zu um ihre Dienste anzubieten ?
    Ist halt nur ´ne lustige Vorstellung.

  14. Dirk meint: (7.3.2007 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    @11-13: Da der Anwalt keine Einzelfallwerbung betreiben darf, ist das Beispiel hinfällig.

  15. Dominik Boecker meint: (7.3.2007 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    Es gibt jetzt schon Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vergütung, die einem Erfolgshonorar relativ ähnlich kommen und berufsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Um beim von Dir genannten Beispiel einer Abmahnung zu bleiben: Das "Umlegen" einer Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechteinhaber und Anwalt gegen den Verletzer steht mE das Verbot eines Vertrages zu Lasten Dritter entgegen.

    Ich sehe bei einem "echten" Erfolgshonorar in Hinblick auf Abmahnungen keine Gefahr. Um es an Tatbestandsmerkmalen der entsprechenden Normen festzumachen: Ein Erfolgshonorar ist mE nicht eine "erforderliche Aufwendung" iSd § 12 I 2 UWG. Es ist mE auch keine Aufwendung, die der GeschF für erforderlich halten durfte (683 BGB; Palandt, 683 Rn. 8 zur Erforderlichkeit). So weit die Erstattung auf SchE gestützt wird, ist mE kein Schaden erkennbar, weil die durch das Erfolgshonorar entstandene Ausgabe keine unfreiwillige Vermögenseinbuße ist, sondern eine freiwillige, die damit keinen Schaden im Rechtssinne darstellt.

    Fehlen noch denkbare Erstattungsnormen?

  16. h.c. meint: (7.3.2007 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    Sehr gut! Bei einer solchen Vereinbarung kann man sich sicher sein, das der Rechtsanwalt alles menschenmögliche beispielsweise bei der Beschuldigung einer Straftat unternimmt, damit er seinen Mandanten bestmöglichst verteidigen kann.

    Bei Herrn Vetter, so bin ich mir sicher, ist das auch ohne Erfolgshonorar der Fall. ;o)

  17. jjwin2k meint: (7.3.2007 um 15:46) AntwortenReply to this comment

    Es würde helfen zu verhindern, dass manch Anwalt eher geneigt ist einem Vergleich zu zustimmen, da er ja so oder so sein Geld bekommt.

  18. Anonymous meint: (7.3.2007 um 16:12) AntwortenReply to this comment

    @17: Das verhindern jetzt schon Rechtsschutzversicherungen.

  19. Glammy meint: (7.3.2007 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    @ 18
    Prozeßkostenhilfe aber anscheinend nicht… :-( Eigene leidvolle Erfahrung.

  20. Anonymous meint: (7.3.2007 um 19:41) AntwortenReply to this comment

    @15 Übersetze doch bitte jemand mal all die Abkürzungen:

    mE, iSd, GeschF, SchE

    … und dann wundern sich die Juristen wenn man sie für seltsam hält (kopfschüttel).

  21. Dirk meint: (7.3.2007 um 20:03) AntwortenReply to this comment

    Bin zwar nicht 15) aber bitte schön:

    mE = meines Erachtens
    iSd = im Sinne des
    GeschF = Geschäftsführer (im Rahmen der GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag)
    SchE = Schadenersatz

    Das sind aber nun wirklich gängige Abkürzungen und letztendlich ist dieses ein Juristenblog…

  22. Bob meint: (8.3.2007 um 00:48) AntwortenReply to this comment

    statt "Sinn macht" bitte "Sinn hat"

  23. Dominik Boecker meint: (8.3.2007 um 02:10) AntwortenReply to this comment

    @Dirk: herzlichen Dank für Deine "Übersetzung" meiner Abkürzungen mit einer Trefferquote von 100%

  24. 321 meint: (8.3.2007 um 08:30) AntwortenReply to this comment

    @ 17, 18, 19: Es gibt aber doch kaum einen Vergleich zu dem der Mandant nicht zugestimmt hat – oder?

    Nur erinnern sich leider im Nachgang die Mandanten dann nicht so gerne an die jeweilige Situation….

    Natürlich ist ein Vergleich recht oft der Spatz in der Hand an Stelle der Taube auf dem Dach…..

    Aber gerne erinnere ich mich auch an die Fälle, wo ein Vergleich empfohlen wurde der dann nicht angenommen wurde —- und dann gab es nichts bzw. nur einen Bruchteil.

    Maßgeblich ist es doch die Situation dann wirklich durchzusprechen und eine Entscheidung treffen zu lassen.

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