Erfolgshonorar wird teilweise legal
Bislang dürfen Anwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren. Diese Regelung gehört in ihrer Absolutheit bald der Vergangenheit an. Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem heute veröffentlichten Beschluss den Gesetzgeber auf, Ausnahmen zuzulassen.
Künftig sollen Erfolgshonorare dann möglich sein, wenn diese Regelung im Interesse des Mandanten liegt. Nur durch die teilweise Verlagerung des Kostenrisikos auf den Anwalt würden sich viele Betroffene erst entschließen, ihre Rechte geltend zu machen, meint das Bundesverfassungsgericht.
Für Fälle, in denen ein Erfolgshonorar Sinn macht, müsse der Gesetzgeber Ausnahmen zulassen. Das kann bis zum 30. Juni 2008 geschehen. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Verbot.
(Danke an Michael Dettmann für den Link)
Ein sehr netter Hinweis des Gerichts – oder eher ein Wink mit dem Zaunpfahl ist sicherlich diese Passage:
"Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem
verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird."
Na, das wurde aber auch Zeit, oder?
Nun, ich hoffe das die Ausnahmen ziemlich klar definiert werden und das vorher eine Neuregelung des Abmahnwahnsinns erfolgt. ;-)
Na, na, na,
wenn das man gut geht!
Da ist ja der Anwalt gar kein Organ der Rechtspflege so richtig mehr ohne ire und studio. Die Versuchung, die Unwahrheit zu sagen, zu fälschen oder wissentlich Schuldige rauszuhauen, oh nein! Sowas war ja bisher ganz unbekannt :>
In Österreich ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars schon lange zulässig, nur die Beteiligung am Erstrittenen (echte "quota litis") bleibt sittenwidrig und daher verboten. Ob die Abschaffung (Anwalt und Mandant teilen sich dann zB den erstrittenen Schadenersatz 50:50) wirklich im Sinne eines allgemeinen Rechtsfriedens wünschenswert wäre, darf auch ruhig bezweifelt werden.
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Komponente ("Das eineinhalbfache Honorar, wenn die Sache binnen Jahresfrist erledigt ist") sehe ich aber als durchaus positiv.
Heißa, der Abmahnwahn bekommt dann eine neue Komponente.
Ich verstehe nicht, was hat das mit dem Abmahnwahn zu tun haben könnte… Ist jemand so freundlich und erklärt es mir?
"jedoch für die oben genannte
Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet"
Das liest sich, als ob das BVerfG davon ausgeht, dass die beschriebene Konstellation nur ausnahmsweise gegeben ist.
Das erscheint mir nicht nachvollziehbar. Im Zivilrecht dürfte es ganz häufig vorkommen, dass Rechte wegen des Kostenrisikos nicht geltend gemacht werden.
Beachtet werden sollte auch, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht gänzlich vom Kostenrisiko befreit. Verliert man den Prozess, trägt man nämlich jedenfalls die Kosten der Gegenseite.
@Dominik Boecker, #7: Ich könnte mir vorstellen, dass ein Erfolgshonorar so einige RA zur Höchstform auflaufen lässt. Und warum dann nicht auch bei Abmahnungen? Wenn da dann mehr zu holen ist, als durch die willkürliche Gegenstandswertfestlegung, warum nicht?
@3,7,9: Ich sehe das wie der Koll. Boecker. Zwar mag hinter der Aussage 3 die Vorstellung stecken, die auch in Beitrag 9 zum Ausdruck kommt. Aber die wirklichen Serienabmahner, die am Rande oder jenseits der Sittenwidrigkeit abmahnen, haben mit ihren Anwälten doch ohnedies (bislang indes illegale) Absprachen dieser Art.
zücken sämtliche Anwälte bei z.b. Verkehrsunfällen, Verbrühen am zu heißen Kaffee oder ausrutschen auf dem Bürgensteig direkt mal ihre Visitenkärtchen und bieten ihre Dienste gegen eben dieses "Erfolgshonorar" an ?
@11: Was gibt es dagegen zu sagen? Man muss die Dienste ja nicht annehmen.
@12: Nein natürlich nicht, aber sieht man das nicht hier und da in irgendwelchen lustigen amerikanischen Filmen, daß irgendwem ein Mißgeschick passiert und aus alles Ecken stürmen Anwälte auf ihn zu um ihre Dienste anzubieten ?
Ist halt nur ´ne lustige Vorstellung.
@11-13: Da der Anwalt keine Einzelfallwerbung betreiben darf, ist das Beispiel hinfällig.
Es gibt jetzt schon Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vergütung, die einem Erfolgshonorar relativ ähnlich kommen und berufsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Um beim von Dir genannten Beispiel einer Abmahnung zu bleiben: Das "Umlegen" einer Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechteinhaber und Anwalt gegen den Verletzer steht mE das Verbot eines Vertrages zu Lasten Dritter entgegen.
Ich sehe bei einem "echten" Erfolgshonorar in Hinblick auf Abmahnungen keine Gefahr. Um es an Tatbestandsmerkmalen der entsprechenden Normen festzumachen: Ein Erfolgshonorar ist mE nicht eine "erforderliche Aufwendung" iSd § 12 I 2 UWG. Es ist mE auch keine Aufwendung, die der GeschF für erforderlich halten durfte (683 BGB; Palandt, 683 Rn. 8 zur Erforderlichkeit). So weit die Erstattung auf SchE gestützt wird, ist mE kein Schaden erkennbar, weil die durch das Erfolgshonorar entstandene Ausgabe keine unfreiwillige Vermögenseinbuße ist, sondern eine freiwillige, die damit keinen Schaden im Rechtssinne darstellt.
Fehlen noch denkbare Erstattungsnormen?
Sehr gut! Bei einer solchen Vereinbarung kann man sich sicher sein, das der Rechtsanwalt alles menschenmögliche beispielsweise bei der Beschuldigung einer Straftat unternimmt, damit er seinen Mandanten bestmöglichst verteidigen kann.
Bei Herrn Vetter, so bin ich mir sicher, ist das auch ohne Erfolgshonorar der Fall. ;o)
Es würde helfen zu verhindern, dass manch Anwalt eher geneigt ist einem Vergleich zu zustimmen, da er ja so oder so sein Geld bekommt.
@17: Das verhindern jetzt schon Rechtsschutzversicherungen.
@ 18
Prozeßkostenhilfe aber anscheinend nicht… :-( Eigene leidvolle Erfahrung.
@15 Übersetze doch bitte jemand mal all die Abkürzungen:
mE, iSd, GeschF, SchE
… und dann wundern sich die Juristen wenn man sie für seltsam hält (kopfschüttel).
Bin zwar nicht 15) aber bitte schön:
mE = meines Erachtens
iSd = im Sinne des
GeschF = Geschäftsführer (im Rahmen der GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag)
SchE = Schadenersatz
Das sind aber nun wirklich gängige Abkürzungen und letztendlich ist dieses ein Juristenblog…
statt "Sinn macht" bitte "Sinn hat"
@Dirk: herzlichen Dank für Deine "Übersetzung" meiner Abkürzungen mit einer Trefferquote von 100%
@ 17, 18, 19: Es gibt aber doch kaum einen Vergleich zu dem der Mandant nicht zugestimmt hat – oder?
Nur erinnern sich leider im Nachgang die Mandanten dann nicht so gerne an die jeweilige Situation….
Natürlich ist ein Vergleich recht oft der Spatz in der Hand an Stelle der Taube auf dem Dach…..
Aber gerne erinnere ich mich auch an die Fälle, wo ein Vergleich empfohlen wurde der dann nicht angenommen wurde —- und dann gab es nichts bzw. nur einen Bruchteil.
Maßgeblich ist es doch die Situation dann wirklich durchzusprechen und eine Entscheidung treffen zu lassen.