Äußerst angespannt
Nach einer Alkoholfahrt muss meine Mandantin zunächst auf ihren Führerschein verzichten. Das ist klar. Am 8. Dezember 2006 erging ein Strafbefehl. Darin wird eine Sperre von weiteren sieben Monaten verhängt. Das macht dann insgesamt knapp zehn Monate, in denen meine Mandantin nicht fahren darf.
Ob es nicht auch ein bisschen weniger hätte sein dürfen, darüber kann man streiten. Am dafür vorgesehenen Ort. In der Hauptverhandlung. Diese muss auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumt werden. Das sah zunächst auch ganz gut aus. Das Amtsgericht lud für den 6. Februar 2007. Doch dieser Termin wurde abgesagt.
Auf meine jüngste Bitte, die Sache doch jetzt mal zu verhandeln, kam eine Ladung auf den 17. August 2007. Mit dem Hinweis:
Eine frühere Terminierung kommt angesichts äußerst angespannter Terminslage nicht in Betracht.
Damit erspart die zuständige Richterin sich jedenfalls Arbeit. Die Sperre gemäß Strafbefehl läuft zufälligerweise im letzten Julidrittel ab. Ist doch klar, dass meine Mandantin spätestens dann den Einspruch zurücknimmt oder auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt. Denn die Hauptverhandlung über die Dauer der Sperre nützt ihr dann auch nichts mehr.
Wenn die Richterin schlau ist, belegt sie den 17. August gleich doppelt. So kann sie wenigstens ihre angeblich äußerst angespannte Terminslage etwas lindern.
Hat sowas denn keine aufschiebende Wirkung?
Der Führerschein wird direkt einkassiert. Natürlich könnte man sich dagegen wehren. Aber selbst wenn das, was sehr unwahrscheinlich ist, Erfolg hätte, wäre die Sperre halt später abzuleisten. Die meisten Mandanten haben es aber gerne hinter sich.
Wie unterdrückt man als Anwalt eigentlich seine Abscheu gegenüber manchen Mandanten?
Sie haben ja mit Sicherheit noch nie eine falsche Entscheidung in Ihrem Leben getroffen.
Alles Gute für Sie.
(Wer frei von Sünde ist.. der erste Stein flog bereits bevor es ausgesprochen war.)
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Ich weiß nicht, was daran zu viel verlangt ist, seine Gefühlslage zu erklären, wenn man einer uneinsichtigen Säuferin die Strafe wegen der Autofahrt weniger unbequem machen soll.
@3:
Abscheu? Wegen einer Alkoholfahrt?
Weil man dann einen nicht so frischen Atem hat?
Oder wie?
@Minus:
Vielleicht ist deine Gefühlslage nicht die von Herrn Vetter? Ich hoffe es für ihn.
Und wenn du jetzt noch erklärst, wie du auf 'uneinsichtig' und 'Säuferin' kommst…
Judas, der Atem wird's sein, weshalb ihr der Führerschein weggenommen wurde.
"Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates … Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens … Daraus erwächst die Spannung zu den Individualrechten und -interessen des Staatsbürgers, zwischen deren Polen der Verteidiger zu seinen Aufgaben berufen ist."
Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Seite 6
Ich wüsste nicht, wieso mich bei der Erledigung meiner vom Rechtsstaat akzeptierten, ja sogar als unverzichtbar betrachteten Arbeit Abscheu befallen sollte.
Da würde ich aufpassen, daß die Richterin nicht schon vorher einen "Sachverständigen" beauftragt hat.Ist mir beim AG Würzburg passiert. Ich hatte den Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen. Ein paar Monate später bekam ich dann eine Rechnung vom Gericht über Sachverständigenkosten. Da war die Sache auf einmal 1.000,-EUR teurer.
Das schreit doch wohl nach einer Gegenvorstellung, danach einstweiligem RS (BVerfG)wegen Art. 103 GG und/oder Dienstaufsichtsbeschwerde!?
Tja, manchmal verliert mann und manchmal gewinnen die Anderen.
In der Tat könnte eine unter Hinweis auf die andernfalls ablaufende Sperrfrist begründete Dienstaufsichtsbeschwerde hier vielleicht helfen. Führerscheinsachen sind nämlich gegenüber normalen Strafverfahren beschleunigt zu be- und verhandeln. Und dass der Kollegin bis August nicht ein einziger anderer Termin wegfallen soll, ist zweifelhaft, zumal eine Trunkenheitsfahrt wirklich nicht viel Zeit in Anspruch nimmt. Auf richterliche Unabhängigkeit bei verzögerter Bearbeitung / Terminierung eilbedürftiger Verfahren kann man sich nicht berufen, § 26 Abs. 2 DRiG. Die Richterin unterliegt insoweit wie jeder Bediensteter der Kontrolle und Dienstaufsicht.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat den Vorteil, dass der Gerichtspräsident – wenn er seine Aufgabe ordnungsgemäß ausübt – nicht nur eine Stellungnahme abverlangt, sondern auch über die Geschäftsstelle die Terminierung bis August abfragen würde. Selbst wenn manche Beschwerden nach außen hin abgebügelt werden, kann es intern ganz schön rappeln, wenn die Terminierung in derartigen Fällen ersichtlich noch Raum für eine frühere Verhandlung läßt oder z.B. ein Ladendiebstahl bei der Terminierung Vorzug vor einer Führerscheinsache erhalten hat. Das würde sich auch negativ auf die regelmäßig zu erstellende Beurteilung der Richterin auswirken. Zudem müsste die Kollegin auf eine nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eines Rechtsanwalts eine dienstliche Stellungnahme an den Gerichtspräsidenten verfassen – so etwas kostet Arbeit und Zeit.
Ratsam, klug und fair ist es allerdings, die Richterin vorher anzuschreiben, sachlich auf die negativen Folgen einer nicht beschleunigten Behandlung hinzuweisen und höflich um eine frührere Terminierung mit dem Hinweis zu bitten, dass man andernfalls schon aus anwaltlicher Fürsorge gehalten sei, diese Terminierungspraxis einer dienstaufsichtsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Hilft allerdings wenig, wenn der Präsident seine Arbeit nicht macht.
Der Präsi unterliegt ebenfalls einer Kontrolle. Und der wird sich dann bewegen.
Hat man ja in dem Urteil vor kurzem gesehen, als ein Schadenersatz begründet wurde, weil der Staat nicht schnell genug handelte. Dieses Prinzip dürfte auch hier zum Tragen kommen. Wo ist ausserdem das rechtliche Gehör bzw. die Verteidigungsmöglichkeit, wenn ein Termin extra verlagert wurde… Ich würde mal bei der Geschäftsstelle anrufen, ob die Richterin wirklich 5 Tage die Woche Verhandlung hat.
Ist es nicht so, dass im Einspruchsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung kommt? Ich würde die Richterin mal lieber nicht ärgern :) Zudem. Da es sich wohl um eine Trunkenheitsfahrt handelt, § 316 StGB, nehme ich jedenfalls mal an, ist die Mandantin doch mit insgesamt 10 Monaten gut bedient. Aber der Verteidiger muss natürlich auch ein bissel was tun für sein Geld.
Da ist wohl was dran. Wenn ich es mir recht überlege wäre wahrscheinlich eine Gegenvorstellung mit entsprechendem Zaunpfahl das richtige Mittel.
Wenn das nicht fruchtet, würde ich mal den Kommentar unter dem Stichwort "Befangenheit" konsultieren.
Das ist sie wieder, die im öD längst bekannte Weisheit: Vieles, wenn nicht fast alles, erledigt sich durch liegenlassen.
SCNR
Fassen wir zusammen:
1 Richterbeschwerde, also DAB, zum Präsidenten (aber: der Ärmste kann doch auch nichts dafür! und: was soll er machen?!)
2a ganz kategorisch: VB wg 19 IV,
2b hilfweise: Menschenrechtsbeschwerde zum EuGHMR,
3 Befangenheitsantrag, und Beschwerde hiergegen.
wobei lediglich die VB evtl. den Abschluss des Befangenheitsantragsverfahrens voraussetzt. Ansonsten ist alles kumulativ möglich! Ich tendiere indes zu 3. Denn: In einer ähnlichen Situation – FGG-Familiensache – habe ich mal eine unzulässige Beschwerde gegen ein bereits unzulässiges Eilmittel erhoben. Der Disput hierüber vor/mit dem OLG hat die Sache dann wohl gelöst… siehe da… plötzlich ging´s mit dem Termin…
Einfach die Richterin auf diesen Blogeintrag und die Kommentare darin hinweisen. Vielleicht reicht das ja schon!
10 Monate! Wow, na die muß ja richtig benebelt gewesen sein.
Eigentlich geschieht's einem Alkoholfahrer ganz recht aber:
Das kann doch irgendwie nicht durchkommen oder? Da werden dem Mandanten doch faktisch die Rechtsmittel verwehrt.
Ich kann es ja nicht beurteilen, mache bisher als Richter "nur" Zivilsachen (Zivilkammer LG) und keine Strafsachen, aber der Arbeitsdruck ist schon groß. Ich arbeite ca. 11 Stunden/Tag plus einige Stunden am Wochenende plus eine bis zwei Nächte pro Woche (vorher habe ich als Anwalt in einer Großkanzlei gearbeitet, nicht dass jemand denkt, ich wüsste nicht, was da los ist). Man muss täglich Berge von Akten und Schriftsätzen lesen, Entscheidungen von existenzieller Bedeutung treffen, sich mit den wildesten Rechtsgebieten quer durcheinander befassen, vermeintlich souverän die Sitzungen leiten … Ich will nur sagen, dass die Richter keineswegs ein laues Leben führen, sondern genauso unter der Arbeit ächzen wie die anderen Juristen auch. Was die Richterin hier macht, scheint mir allerdings auch – ohne nähere Kenntnis des Falls – nicht in Ordnung zu sein. Man ist doch meist flexibel genug, eine eilige Sache durch Umterminierung nach vorne zu ziehen. Oder man macht halt eine Sitzung mehr, auch wenn man die Akte dann nach Mitternacht vor dem Termin noch lesen muss …
@ 24:
Es stimmt, die Arbeitsbelastung für Richter – v.a. für richterliche Berufsanfänger – in erstinstanzlichen Zivilsachen am Landgericht ist ungeheuerlich. Die Pebb§y – Zahlen sind in diesem Bereich ein Witz, v.a., wenn man das Pech hat, in einem Gerichtsbezirk zu arbeiten, in dem es keine Spezialkammern (z.B. für Baurecht, Bankenrecht, Arzthaftungsrecht, HOAI o.ä.) gibt und man sich in jeder Akte in ein neues, kompliziertes Rechtsgebiet einarbeiten muss. Egal aus welchem Bundesland, ich kenne keinen Kollegen, der mit den vorgesehenen Zahlen auf eine (nur) 42 – Stunden Woche kommen würde. Dazu kommt, dass der Aktenumfang in den letzten Jahren durch die ZPO – Reform stark angewachsen ist, weil in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden dürfen und die Richter auch anwaltlich vertretenen Parteien inzwischen detaillierteste rechtliche Hinweise geben müssen (auf die dann selbstverständlich weitere umfassende Stellungnahmen mit neuem Vortrag folgen). Außerdem scheinen die Verspätungsvorschriften in den Gesetzestexten mancher OLG-Senate einfach nicht zu existieren.
Das ist aber meiner beruflichen Erfahrung nach in anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall.
Schon die Bearbeitung von Zivilsachen beim Amtsgericht lässt sich deutlich besser beherrschen (ausruhen kann man sich da aber auch nicht). Ich habe viel weniger Arbeit mit einem laut Pebb§y mit permanent über 100% belasteten Amtsgerichtsdezernat als mit einem im Schnitt "nur" 90% umfassenden LG-Dezernat gehabt. Im Strafrecht, noch dazu im Jugendstrafrecht, bestehen dann – zumindest meinen subjektiven Beobachtungen nach – kompett andere Belastungen, Pebb§y hin und Pebb§y her, wobei sich meine Erfahrungen aber nur auf die Amtsgerichte beziehen. Ich hatte ein einziges Mal die Gelegenheit, wegen einer längeren Krankheitsvertretung ein paar Monate ein Strafrichterdezernat zzgl. Betreuung und Nachlass bearbeiten zu dürfen. Da gab es für mich zum ersten mal die Situation, dass ich teilweise am Nachmittag um 15:00 Uhr im Büro saß und nicht mehr wußte, was ich heute noch arbeiten sollte. Der Jugendrichter unseres – vielleicht aufgrund der ländlichen Lage insoweit entlasteten Amtsgerichts – kam nie vor 9 und war – mit Ausnahme seines Sitzungstages – spätestens um 14:00 Uhr weg (ohne Akten). Der Kaffeeraum war seine zweite Wirkungsstätte, in dem persönliche Kontakte verfestigt und die Mitgliedschaft im Präsidium (für die Geschäftsverteilung zuständig) durch kleine Ränkespiele gesichert wurde. Seine von ökonomischen Grundüberlegungen getragene Strategie, keine wertvolle Arbeitszeit an das Abfassen rechtsmittelgefährdeter Urteile zu verschwenden, machte ihn auch bei der Anwaltschaft beliebt. Unvergessen bleibt für mich, als ich ihn einmal nach ihm fragte, ob der er Urlaub gehabt habe (ich hatte ihn längere Zeit nicht gesehen, nicht einmal im Kaffeeraum). Antwort: Nö wieso, es sei doch Tour de France gewesen…
Trotzdem ist mir Zivilrecht lieber.
Also 24 – Zähne zusammenbeissen und zusehen, dass Sie an ein Amtgericht kommen, am besten ein ländliches. Viel Glück!