Radler-Urteil: Fehlender Helm kein Mitverschulden
Ein Bild aus dem Alltag: Ein Mann aus Dormagen fährt mit durchschnittlicher Geschwindigkeit auf einem üblichen Fahrrad ohne Schutzhelm durch Neuss. Weil ihm eine Fußgängerin auf dem Radweg quer kommt, muss er plötzlich bremsen, stürzt kopfüber aufs Pflaster und verletzt sich dabei ziemlich. Jetzt sprach ihn der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf von jeder Mitschuld frei: Im Gegensatz zu Rennradfahrern musste der Mann keinen Helm tragen.
Mit diesem Urteil (I -1 U 278/06) wächst seine Chance auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Beides verlangt er von der Frau, war jedoch beim Landgericht Düsseldorf gescheitert. Das hatte ihm noch eine Mitschuld von 70 Prozent angerechnet. Ausgerechnet der 1. OLG-Senat sieht das nun völlig anders. Der hatte noch im Februar einem 67-jährigen Hobby-Rennradfahrer den fehlenden Helm übel angerechnet. Dieses Hin und Her erklärte der Senat gestern mit seiner „differenzierten“ Sichtweise. Mit Blick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Radelt also jemand auf einem städtischen Radweg? Oder außerhalb auf einer womöglich stark befahrenen Straße? Dem herkömmlichen Radfahrer jedenfalls ist kein Vorwurf zu machen – wenn er sein Rad als normales Fortbewegungsmittel nutzt und keine sportliche Ambitionen entwickelt. Außerdem sei, so der Senat, sei beim Gros der Radler das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern. Ganz so sicher sind die Richter sich allerdings nicht. Sie ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der soll die Frage der „Sorgfaltspflicht“ demnächst abschließend prüfen. (pbd)
(Autor: AK)
Jeder Radfahrer sollte doch bitte in eigenem Interesse einen Helm tragen. Ein unglücklicher Sturz auf den Kopf mit nochso geringer Geschwindigkeit kann üble Folgen haben. Hier ist der Gesetzgeber gefordert ! Die heutigen Helme sind leicht, gut belüftet und sicher zugleich. Also ich persönlich lasse da kein Argument für die Nichtnutzung gelten.
Thomas (Rennradfahrend immer mit Helm unterwegs)
Die Tusse ist IHM vor das Rad gelaufen und es besteht (noch) keine Helmpflicht für Fahrradfahrer.
In absoluten Zahlen erleiden sogar mehr Autofahrer als Fahrradfahrer Hirnverletzungen durch Unfälle. Wenn ich also in Zukunft ohne Helm Auto fahre und unverschuldet verunfalle, bekomme ich dann auch eine Mitschuld.
Das Urteil wird vom BGH gekippt werden. Beim Helmtragen geht es genau um die Verletzungen, die hier eingetreten sind und wie dieser Fall eben zeigt, kann so etwas beim Renn-Radeln, oder eben auch beim Hobby-Radeln geschehen. Für eine Differenzierung ist hier also wenig Raum.
Meine Bemerkung war eher allgemeiner Art zum Thema Helm Tragen beim Radfahren. Die Differenzierung zwischen Rennrad und Nicht-Rennrad ist in meinen Augen völliger Blödsinn. Ich kann mit einem Rennrad auf dem Radweg mit geringer Geschwindigkeit ebenso verunglücken wie wenn ich mit einem Tourenrad schnell auf einer Landstrasse unterwegs bin. Woran orientiert sich dann bitte die Entscheidung ob Helm oder nicht ? An der Art des Lenkers und der dicke der Reifen ? Wohl nicht …
Die Helmtragepflicht (oder besser wohl: Obliegenheit) ergibt sich aus 254 BGB.
Das hat zwar mit dem Thema sehr wenig zu tun, aber mich würde doch einmal interessieren, ob der Radweg benutzungspflichtig war. Und ist nicht die Benutzung eines auf dem Gehweg verlaufenden Radweges eine Verletzung der Sorgfaltspflicht? Weiß man doch, dass Fußgänger den häufig nicht beachten!
Ich würde sogar sagen, dass man für die durch einen Helm vermeidbaren Verletzungen die alleinige Schuld zugesprochen bekommen sollte. Die sonstigen Unfallfolgen (Armverletzung, zerissene Jacke, verbogenes Rad etc.) sind natürlich nach den Schuldanteilen am Unfallhergang zu verteilen (hier also wohl 100% für die Unfallverursacherin), aber warum sollte es einen so gravierenden Unterschied (z.B. lebenslange Rente ja/nein) ausmachen können, nur weil der übersehene Radfahrer zu faul war die für sein Verkehrsmittel zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen?
Ich weiß nicht was sich der Mann getan hat. Ein Helm verhindert aber sicher keinen Arm-, Bein- oder Schlüsselbeinbruch oder Schürfwunden. Sollte ein Rennradfahrer dann nicht auch Motoradkleidung tragen…
@ 3. Dirk
Ich teile Ihre Auffassung würde mich aber nicht wundern, wenn uns der BGH mit einer völlig neuen Sichtweise des Falles überraschen würde und die eigentliche Frage darin untergeht.
Sehe ich auch so.
Helmpflicht für Fußgänger. Es geht um die Köpfe unserer Kinder!!!!1
Von Autos, Fahrräder etc. besitzen allein für sich über ein Gefährdungspotential – aufgrund ihrer Masse, Fortbewegungsmöglichkeit, Material sind sie ein gefährliches Objekt. Dies wird zur Fortbewgung benützt. Ein Fußgänger ist von vornherein in der schwächeren Position.
Seine Ausweichmöglickeiten sind beschränkt und deutlich langsamer.
Daher wurde bei Autos die Gurtanschnallpflicht eingeführt und bei Radfahrern der Helm empfohlen.
Liegt keine Fahrlässigkeit, kein Vorsatz oder keine Verletzung der Straßenverkehrsregeln (passieren des gekennzeichnet Radweges ohne Vorsicht) etc. vor, kann dem Radfahrer keine Teilschuld zugewiesen werden.
@11: "Ein Fußgänger ist von vornherein in der schwächeren Position. Seine Ausweichmöglickeiten sind beschränkt und deutlich langsamer."
Sollte dann nicht gerade der Fußgänger zum Tragen entsprechender Schutzausrüstung verpflichtet werden? Was nützt dem Fußgänger der Umstand, dass sich der Autofahrer anschnallt und der Fahradfahrer einen Helm trägt?
@12 Sollte dann nicht gerade der Fußgänger zum Tragen entsprechender Schutzausrüstung verpflichtet werden?
Nein, die Verkehrswege sind getrennt. Nur aus räumlichen, baulichen und technischen Gründen liegen Fuß und Radfahrweg häufig nebeneinander, aber optisch zwingend gekennzeichnet oder getrennt.
Die Verhältnismäßigkeit und das Gebot der Vorsichtigkeit und Rücksichtnahme erlauben dies.
Radfahrer gehören deshalb nicht auf die Autobahn.
Selbst bei entsprechendem Schutzanzug etc. wäre das gefährdungspotential gegenüber dem Auto zu groß, die verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet.
Dies ist bei Rad-Fußweg unter den genannten Bedingeungen gegeben.
Ich gebe zu, gern ohne Helm zu fahren, und frage mich seit längerem, was passiert, wenn zB ein Auto mich rammt und daran auch eindeutig Schuld ist, aber die Verletzungen durch den Helm schwächer ausgefallen wären. Ohne Jurist zu sein bin ich der Auffassung, der Schaden muss ohne Rücksicht auf dem Helm ersetzt werden, wegen folgender Analogie: Ramme ich ein anderes Auto hängt die Höhe des Schadens, den ich verursache, eindeutig davon ab, was der andere für ein Auto fährt; Ist es ein Ford Ka mit unlackierter Plastikschürze, wird es für mich billig, ist es ein Bugatti Veyron, wird es verdammt teuer, dh die nötige Sorgfalt, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, obliegt hier auch nicht dem "Opfer", sondern das Risiko obliegt einzig dem Verursacher.
@1 und @3, also wenn mir jemand in das Rad läuft, ich mir aber kein Fehlverhalten geleistet habe, weshalb soll ich dann auch noch den größten Teil des selber erlittenen Schadens übernehmen? Hier geht es doch wieder mal eindeutig darum, dass eine Versicherung kein Geld rausrücken will!
Es wird ein Fass aufgemacht, dass tatsächlich dazu führt, dass wir bald nur noch mit Vollschutz unterwegs sind.
Ihr Helmpflichtbefürworter seid auch schon krank. Vor lauter Regelungswut werden die Leute tatsächlich zu Neurotikern und Psychopathen, die sich (heute erlebt) ernsthaft fragen, ob man auf dem Fahrradweg nebeneinander fahren darf. Was wollt ihr denn eigentlich? Unsere Gesellschaft verlangt doch flexibles denken, aber wo man steht und geht, wird man gegängelt und bevormundet.
Es gibt keinen Grund, weshalb die sich am vernünftigsten verhaltenden Verkehrsteilnehmer (neben den Fußgängern) mit einer Helmpflicht drangsaliert werden sollen. Hier geht es, wie 15 schon festgestellt hat, ausschließlich eine Versicherung, die sich vor der Zahlung drücken will.
Und im übrigen: der Nutzen von Fahrradhelmen in Bezug auf die Schwere von Kopfverletzungen bei Unfällen konnte bis jetzt nicht belegt werden. Ganz im Gegenteil, ein Helm hat einer neurochirurgischen Studie _keinen_ Effekt auf die Schwere einer Verletzung LInks finden sich in einem früheren Thread hier und in einer Suchmaschine eurer Wahl.
Stop mit der Propaganda.
@11 (gregor)
Sehe ich genauso.
Helm ist nicht vorgeschrieben, bei durchschnittlicher Nutzung des Rades dürfte hier auch keine Mitschuld zu konstruieren sein, soweit keine anderen Momente hinzukommen.
Bei einer wesentlich schnelleren Fahrweise kann man über eine eigene Risikoerhöhung/Selbstgefährdung sicherlich trefflich streiten, grundsätzlich eher nicht.
In dem Artikel wird die "differenzierte" Sichtweise des Senats erwähnt.
Die kann ich nur bestätigen, nachdem ich das Urteil
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/material/entscheid/1_U_278_06%20radhelm.pdf
gelesen habe.
Eine Helmpflicht zur Schadensminderung vom Typ des gefahrenen Rades (Rennrad vs. "Citybike") abhängig zu machen, halte ich für absoluten Schwachsinn: Hauptursache für Kopfverletzungen ist nicht die Geschwindigkeit (sehr selten trifft man die Dachkante eines Autos), sondern die Fallhöhe (Aufschlag auf Asphalt). Dazu kommt, dass ein erfahrener Radfahrer fallen und abrollen kann (ich bin jahrelang mit Amateurlizenz Downhillrennen gefahren, weiss also wovon ich rede).
Gerade weil ich weiss, dass die Fallhöhe das Problem ist, fahre ich keinen Meter ohne Helm, ein querkommender Hund oder Fußgänger kann einen auch auf der kürzesten Strecke bei langsamster Fahrt vom Rad holen.
@19: Schwere und schwerste Kopfverletzungen bei Fahrradfahrern treten, nach allen mir bekannten Studien, in erster Linie bei Unfällen unter Beteiligung von Autos auf. Die Fallhöhe dürfte da aber nicht viel anders sein, als bei anderen Unfällen.
@16
"Es gibt keinen Grund, weshalb die sich am vernünftigsten verhaltenden Verkehrsteilnehmer (neben den Fußgängern) mit einer Helmpflicht drangsaliert werden sollen."
Daß Fahrradfahrer die zweitvernünftigste Gruppe von Verkehrsteilnehmern seien sollen ist ja schonmal einen Lacher wert.
Davon abgesehen – selbst der vernünftigste Fahrradfahrer teilt sich die Strasse mit einem Haufen von Idioten; sollte (!) ein Helm ihm also (zusätzlichen) Schutz geben sehe ich nicht warum er ihn mit dem Argument er sei ja so vernünftig ablehnen sollte (schon gar nicht wo er doch so vernünftig ist).
Und was die angebliche Propaganda angeht so geht die in beide Richtungen, die Pro- und Contra-Helm-Fraktionen geben sich da nicht wirklich was. Die hier letztlich verlinkte (Contra-)Studie [1] – ich nehme mal an daß Du die meinst – ist allerdings IMO methodisch sehr zweifelhaft.
Solange allerdings keine Helmpflicht besteht, da bin ich vollkommen Deiner Meinung, sollte sich eine Versicherung nicht mit diesem Argument verweigern dürfen.
[1] http://www.egms.de/en/meetings/dgnc2004/04dgnc0134.shtml
@16: Es geht nicht um eine Helmpflicht. Es geht letztendlich um eine Obliegenheit. Es ist liegt am Radfahrer seinen Kopf hinreichend zu schützen. Unterlässt er dies, kann er aber Schäden auch nicht von anderen ersetzt verlangen.
Das ist übrigens gar nichts, was für Radfahrer spezifisch ist. Auch ein Inline-Skater, der sich mangels Knieschoner verletzt, dürfte aufgrund von § 254 BGB scheitern, wenn er sich sein Knie verletzt.
Ich kann mich schützen, wenn ich das nicht mache, habe ich andere dafür aber nicht verantwortlich zu machen.
Mir gefällt das Urteil sehr gut; man muss da tatsächlich diskriminieren, denn die Gefahren und Gebräuchlichkeiten sind bei Sportrennradlern und Alltagsradlern sehr verschieden.
Ist denn jetzt der Verletzte auf den Kopf gefallen? Ansonsten wüsste ich nicht wo der Helm eine Rolle spielt
@18: Das Urteil ist vollkommen widersprüchlich. Da ist in dem Urteil die Rede davon, dass das Fahrrad mit besonders leistungsfähigen Bremsen ausgestattet sei, so dass man aus dem Umstand, dass sich das Hinterrad senkrecht aufrichtete nicht auf ein zu schnelles Fahren schließen kann. Gleichzeitig soll es sich bei dem Fahrrad aber nicht um ein solches handeln, welches sich für hohe Geschwindigkeiten eignet, so dass der Fahrer nicht zum Tragen eines Helmes verpflichtet gewesen sei.
Das ist doch absurd. Wenn ich mein Fahrrad so ausrüste, dass es sich schon beim Abbremsen aus geringer Geschwindigkeit so verhält, dass ich vorne überkippen kann, dann habe ich einen Helm zu tragen, um genau das Risiko, dass sich daraus ergibt, zu vermindern.
Dann, ja dann ist erst Recht hier kein Platz für eine Unterscheidung zwischen Hobby-Radler und Renn-Radler.
@16
Vielen Dank für deinen Beitrag! Ich habe zwar nicht alle anderen Beiträge im Detail gelesen, aber dieser war der EINZIGE, den ich gefunden habe, der weiß wovon er spricht!
Alle Untersuchnungen belegen, das Helmtragen beim Fahrradfahren das Fahradfahren gefährlicher macht. Wer allen ernstes beim Fahradfahren einen Helm aufsetzt oder gar eine Helmpflicht fordert hat sich mit dem Thema nicht im geringsten auseinander gesetzt. Vielleicht sollte er das mal tun, bevor er hier sich nicht nur als Helmträger outet, sondern gegen jede Vernunft eine Helmpflicht für alle fordert.
Hubert
Puh.. wat ne Aufregung hier. Bei uns in den Niederlanden ist es noch schlimmer. Wenn es sich nicht gerade um nen Neger auf seinem pechschwarzen Fahrrad in der dunklen Nacht handelt, hat bei uns der stärkere Verkehrsteilnehmer (Autofahrer) automatisch fünfzig Prozent der Schuld… auch wenn er eigentlich gar nix verkehrt gemacht hat. Als Fahrradfahrer hat man also (fast) Narrenfreiheit.
@13 "häufig nebeneinander, aber optisch zwingend gekennzeichnet oder getrennt" ??? – das zwingend kann ich nicht erkennen. Ich kenne genug Rad-/Fußweg-Kombinationen, bei denen das nicht der Fall ist (zu erkennen an dem Schild, auf dem das Fußgänger- und das Radfahrersymbol untereinander und nicht nebeneinander von einem Strich getrennt aufgemalt sind).
@22
>@16: Es geht nicht um eine Helmpflicht.
Ich bezog mich mit der Helmpflicht auf Kommentare in diesem Thread.
>Es geht letztendlich um eine Obliegenheit.
[...]
>Ich kann mich schützen, wenn ich das nicht mache, habe ich andere dafür aber nicht verantwortlich zu machen.
Und wo bitte hört die "Obliegenheit" dann auf? Dann muss ein Fahrradfahrer zuerst Lederkleidung tragen, Knie-, Ellenbogen- und Handschützer auch. Beim Treppensteigen müsste aufgrund der Unfallzahlen auch Helm getragen werden usw usf.
Es gibt keine Helmpflicht, der Nutzen von Fahrradhelmen ist nicht belegt (im Gegensatz zum Gurt im Auto) und kann mit gutem Grund mindestens angezweifelt werden. Eine Helmpflicht über die Hintertür Versicherungsschutz defacto einführen? Wo sind wir denn hier … sag nichts, ich weiß es sehr wohl … im Land des unmündigen Bürgers.
Jeder hat seine Fahrweise den Gegebenheiten anzupassen und rücksichtsvoll am Verkehr teilzunehmen, aber: wer den Unfall verursacht, trägt die Verantwortung.
@Kaputnik: Ich kann nur empfehlen, die Entscheidungsgründe des Urteils von VORNE bis hinten zu lesen. Dann wird man der Mär vom armen Radfahrer hier auch nicht aufsitzen.
Ich kapier es nicht!
Ich bin 1993 vom Rad geflogen (mit Helm) und habe mir den Oberschenkelhals gebrochen. Hätte ich kein Helm aufgehabt, hätte ich dann womöglich auch eine Mitschuld gehabt obwohl ich mich nachweislich ja garnicht am Kopf verletzt hatte?
Also ich zieh mir jetzt auch lieber beim Autofahren einen Helm auf denn falls ich mir nochmal wie 1995 geschehen die Kniescheibe am Amaturenbrett zertrümmere ( ich war unschuldig) hatte aber keinen Helm auf und nach dem Urteil wer weis was da noch so kommt???
@31: OMG; es geht um KOPF-Verletzungen…
>@21
>"Daß Fahrradfahrer die zweitvernünftigste Gruppe von Verkehrsteilnehmern seien sollen ist ja schonmal einen Lacher wert."
Wir sind uns hoffentlich einig, dass das Fahrradfahren gesellschaftlich, verkehrs- und umweltpolitisch "vernünftig" und somit wünschenswert ist.
Die logische Folgerung ist, Fahrradfahren zu fördern und nicht die in diesem Sinne vernünftigen Verkehrsteilnehmer zu gängeln und zu schikanieren.
@32
Aufgrund des Sturzes habe er einen Hörsturz auf dem linken Ohr erlitten.
so steht es im Urteil.
bei der Bauform meines Helmes hätte ich mir auch die Komplette Kopfseite verletzt.
den Integralhelm für´s Fahrrad gibt es halt noch nicht wirklich
30:
>"Ich kann nur empfehlen, die Entscheidungsgründe des Urteils von VORNE bis hinten zu lesen. Dann wird man der Mär vom armen Radfahrer hier auch nicht aufsitzen."
Ich verstehe nicht, worauf Sie hinaus wollen. Erklären Sie mir bitte, worauf Sie hinauswollen.
@gregor (11):
"Liegt keine Fahrlässigkeit, kein Vorsatz oder keine Verletzung der Straßenverkehrsregeln [..] etc. vor, kann dem [Opfer] keine Teilschuld zugewiesen werden."
Sag das mal einem Autofahrer, dem trotz 10 km/h unter Limit ein Kind vor die Haube rennt..
Und richtig, es kann (bzw. sollte) ihm keine Teilschuld zugesprochen werden, aber eben nur auf die anderweitigen Personen-/Sachschäden.
@kaputnik (16):
Es geht ja auch nicht darum eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer einzuführen, sondern um die Frage des eigenen Risikos, wenn man auf grundlegende Sicherungsmaßnahmen verzichtet.
Und das ein Helm keinen Sicherheitsvorteil bringen soll ist doch wohl der Witz des Jahrzehnts! Wir sind uns darüber einig, dass es bei gewissen Unfällen keinen wirklichen Unterschied mehr macht – z.B. frontaler bis rechtswinkliger Aufprall auf PKW oder LKW mit etwas Geschwindigkeit – aber es geht gerade um die scheinbar kleinen Unfälle, bei denen man sich zwar natürlich auch den Arm verletzen kann, aber wenn man den ungünstig kleinen spitzen Stein / schiefe Kachel / offenes Holztor / Ecke eines Parkpfostens usw.. unglücklich mit dem Kopf trifft, ist deutlich leichter eine chronische Verletzung entstanden, als wenn es der Arm gewesen wäre. Mit Helm kann man diese Verletzungen aber deutlich abmildern (statts Stein im Kopf maximal eine temporäre Gehirnerschütterung) oder ganz vermeiden.
Diese Diskussion ist aber so lachhaft wie die Behauptung, dass Polizisten von schusssicheren Westen gar nicht geschützt werden, denn schließlich können sie Kugeln immer noch in den Arm bekommen, dafür werden sie aber in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt mit der sie die Kugel im Arm vielleicht hätten vermeiden können.
@30 (Dirk)
Sie wissen aber schon, daß VORNE nur die Gründe der kassierten Vorinstanz zu finden sind?
Die Ausführungen zur Obliegenheit, einen Helm zu tragen, finden sich dann ab RN 85 und sind eigentlich recht eindeutig in Bezug auf den 08/15 Radfahrer.
Was gibt's da eigentlich zu diskutieren?
Fakten:
Ein Fahrradhelm hat keine nachgewiesene Schutzwirkung.
Ein Fahrradhelm führt zu geringeren Überholabständen bei anderen Verkehrsteilnehmern (Spektrum der Wissenschaft).
Eine Helmpflicht führt zu massivem Rückgang des Fahrradverkehrs bei gleichbleibenden Unfallzahlen (Australien).
Fazit: Fahrradhelme machen das Radfahren gefährlicher.
Apropos:
@18 (Andreas Bergkirchen)
Schönen Dank für den Link, das kann ja bald den Blick in den Kommentar ersparen.
@36
"Es geht ja auch nicht darum eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer einzuführen, sondern um die Frage des eigenen Risikos, wenn man auf grundlegende Sicherungsmaßnahmen verzichtet.
Und das ein Helm keinen Sicherheitsvorteil bringen soll ist doch wohl der Witz des Jahrzehnts!"
Es gibt sehr wohl Stimmen, die eine allgemeine Helmpflicht einführen möchten, gegen diese Stimmen argumentiere ich.
Ob der Mann seinen Hörsturz mit dem Helm hätte vermeiden können weiß ich nicht, aber Hörstürze entstehen in der Regel ohne (aber manchmal auch durch) psysische Einwirkung. Um Schürfwunden (wie in diesem Fall) zu vermeiden, werde ich keinen Fahrradhelm tragen sollen.
Sie reden von dem eigenen Sicherheitsvorteil einen Helm zu tragen (dürfen Sie, meinetwegen) und betonen die Wichtigkeit des Körperteils "Kopf". In diesem Fall geht es aber um Schmerzensgeld und Versicherungsschutz, und wenn ich prinzipiell bei einer Armverletzung Schmerzensgeld genauso wie bei einer Kopf- oder Gehörverletzung einfordern kann, ist die Forderung nach Lederbekleidung für Radfahrer genauso gültig wie eben einen Helm zu tragen.
@37 (RA Junghans): Wenn Sie als Rechtsanwalt die Begriffe Urteil, Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht auseinander halten können, dann ist dies schon sehr bedenklich. Oder sind Sie mit dem Aufbau überfordert?
@3, 30, 41 – alle Dirk
Sie schreiben völligen Blödsinn.
@36 (Mumpakl)
Der Vergleich mit dem Autofahrer hinkt ein wenig, da es zum Radfahrer und Fußgänger aufgrund der Betriebsgefahr eines Kfz sehr große Unterschiede gibt.
@41 (Dirk)
Nun ja, vorne in den Entscheidungsgründen lese ich, daß die Beklagte vollumfänglich für sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers haftet und eine Minderung der verlangten Summe aufgrund einer anderen Bewertung der Verletzungen durch das Gericht stattfindet.
Hinten finden sich dann sehr ausführliche Begründeungen dessen.
In Bezug auf ihre Argumentation dachte ich nun nicht, daß sie das gemeint haben können. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren…
@42 (RA Junghans)
Ich habe es bereits oben (Beitrag 25) ausgeführt. Vorne in den Entscheidungsgründen (Absatz 50) lese ich in den Ausführungen zum Fahrrad, dass dieses mit leistungsfähigen Bremsen ausgestattet ist, die schon beim Abbremsen aus geringem Tempo zum Überschlag führen. Hinten muss ich dann lesen, dass der Radfahrer hier nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehörte.
Wenn man die Entscheidungsgründe von VORNE bis hinten (siehe Beitrag 30) liest, erkennt man diese Widersprüchlichkeiten.
Knifflich, knifflich.
@44 (Dirk)
Ein letztes Wort vor dem Wochenende (ein gutes wünsche ich hier allen!) dann also zu den Bremsen:
Cantilever-Bremsen – die um einiges wirkungsvoller sind als die früher an Fahrrädern zu findenden – gibt es heute schon bei jedem zweiten Baumarkt-Fahrrad, diejenigen der Marke H kenne ich nun wiederum nicht.
Was ich in diesem Zusammenhang aber für möglich halte, ist, daß der Mann hier einfach ein gutes Fahrrad hatte, das eben auch mit leistungsfähigen Bremsen ausgestattet war. Nur weil man ein Auto mit guten Bremsen hat, ist man schließlich auch nicht zwangsläufig Rennfahrer. Hingegen bin ich mir relativ sicher, daß wenn man für ein Rad mehr als 500€ ausgibt, man durchaus Bremsen miterwirbt, die einen Überschlag ermöglichen (spreche aus – Aua – eigener Erfahrung)
@44 (Dirk)
„Leistungsfähige“ Bremsen die schon bei geringem Tempo zum Überschlag führen hat so gut
wie jedes Fahrrad eingebaut. Sollten die das Vorderrad durch Bremsung blockieren ist ein
Überschlag schon vorprogrammiert. Das aber eine Bremse in der Lage sein sollte, die
Räder vollkommen zum Stillstand zu bringen sollte jedem klar sein.
Was aber ein Helm hier bewirken soll ist mir doch unklar.
Sie werden wohl kaum strack mit dem Kopf den Boden rammen, da ihr Körper immer noch den Gesetzen der Trägheit gehorcht und dem entsprechend sich in seiner alten Richtung fortbewegt.
Die Helmtragepflicht ist kein Allheilmittel für die Risiken des Radfahrens. Seid der Einführung der landesweiten Helmtragepflicht in Neuseeland gibt es dort weniger Radfahrer, aber mehr Radunfälle mit Todesfolge für den Radfahrer. Die Situation ist also keineswegs besser geworden.
Die Gründ dafür werden in risikokompensatorischen Verhalten vermutet: Die Radfahrer nehmen den Helm als Sicherheitserhöhend war und "kompensieren" unbewußt, indem sie riskanter fahren. Dabei schießen wohl einige über das Ziel hinaus. Die Situation ist keineswegs einmalig, es gibt aber sicherungssysteme (z. Bsp. bei Autos), bei denen der Sicherheitsgewinn die Risikokompensation übersteigt. Die Diskrepanzen rühren daher, dass der Sicherheitsgewinn durch die Maßnahme bzw. der Rsiskogewinn durch die Verhaltensänderung nicht immer korrekt eingeschätzt wird.
Jeder Mensch sollte stets einen Helm tragen, denn es kann immer was passieren – ganz gleich, ob beim Radfahren, beim Schlendern durch die Innenstadt oder bei der Hausarbeit. Helmpflicht für alle, von der Wiege bis zur Bahre! Desweiteren sollte es eine Stirnlampenpflicht geben. Motto: besser sehen und gesehen werden! Natürlich ist die Stirnlampe auch tagsüber einzuschalten – analog zur künftigen Verpflichtung, die Autoscheinwerfer auch tagsüber einzuschalten.
@46 (RA Junghans): Um es nochmal deutlich zu machen, es ist widersprüchlich, auf der einen Seite aufgrund der guten Bremsen eine zu Hohe Geschwindigkeit zu verneinen, dann aber wenn es um die möglichen Gefahren geht, allein auf die Geschwindigkeit abzustellen. Offensichtlich verwicklicht sich die Gefahr (so hier geschehen) bei entsprechenden Bremsen auch bei geringer Geschwindigkeit. Dann muss aber eben auch das gleiche gelten, wie bei hoher Geschwindigkeit, da sich die gleiche Gefahr verwirklicht: Obliegenheit der Helmtragung
Auch Ihnen wünsche ich natürlich ein schönes Wochenende.
@47: Wenn ich vorne über fliege, dann lande ich in der Regel auf dem Kopf, es sei denn, mein Körper schafft zuvor noch einen Salto. Letzteres dürfte gerade bei geringer Geschwindigkeit ausgeschlossen sein, da die erforderliche Krafteinwirkung für eine Salto dann kaum erreicht wird.
@50
>Wenn ich vorne über fliege, dann lande ich in der Regel auf dem Kopf, es sei denn, mein Körper schafft zuvor noch einen Salto.
Landen Sie in der Regel eben nicht, denn Sie haben Arme, die den Kopf zu schützen versuchen. Landet der Kopf auf dem Boden, wird häufiger als der Schädel das Gesicht betroffen sein, um das zu schützen, bräuchten Sie einen Integralhelm.
@49 Hobbyjurist: Du bringst es auf den Punkt! Vielen Dank dafür!
Beste Grüße und ein schönes WOchenende,
Heimann
@50
Sie simulieren in Ihren Posts Logik und spitzfindige Argumentation. Tatsächlich verdrehen und verschwurbeln Sie die Tatsachen wie es Ihnen beliebt. Man könnte fast auf das abschätzige Wort vom "Rechtsverdreher" kommen.
Jemanden wegen seiner guten Bremsen einen Strick drehen zu wollen, ist verrückt.
Allen Studien, die versucht haben, einen Sicherheitsvorteil durch Fahrradhelme nachzuweisen, ist dies nicht gelungen. Wie übrigens auch allen Studien, die das bei Radwegen versucht haben. (Bei denen ist das Gegenteil herausgekommen: Radwege sind gefährlich, deshalb setzt sich der ADFC dafür ein, daß das Radfahren auf der Fahrbahn wieder der Normalfall wird.)
Ein Fahrradhelm führt nicht nur zu Überkompensation bei Radfahrern, sondern vor allem bei überholenden Autofahrern und damit zu einem geringeren Sicherheitsabstand. Das erhöht das Unfallrisiko von Radfahrern mit Helm.
@25 (Dirk)
"Das ist doch absurd. Wenn ich mein Fahrrad so ausrüste, dass es sich schon beim Abbremsen aus geringer Geschwindigkeit so verhält, dass ich vorne überkippen kann, dann habe ich einen Helm zu tragen, um genau das Risiko, dass sich daraus ergibt, zu vermindern."
Ein Überschlag sollte bei geringer Geschwindigkeit nicht vorkommen. Aus 15km/h nach meiner Laien-Einschätzung könnte ein Überschlag aber wohl möglich sein. 15 km/h sind aber keine besonders hohe Geschwindigkeit für einen Radfahrer.
Was die Blockade des Vorderrades angeht: Je niedriger die Geschwindigkeit, desto leichter blockiert das Rad – dieses Verhalten ist nicht abhängig von der Qualität der Bremse sondern ein physikalisches Gesetz. Je besser die Bremse ist, desto eher wird sie AUCH bei hohen Geschwindigkeiten blockieren können. Ihre Aussage "schon beim Abbremsen aus geringer Geschwindigkeit" ist deshalb unlogisch.
Ein Überschlag kommt beim Fahrrad so gut wie nicht vor, weil dafür die meisten gar nicht die nötige Handkraft aufbringen.
Sehr häufig ist allerdings bei ungeübten Radfahrern, die wie ein nasser Waschlappen auf dem Sattel sitzen, daß sie beim Verzögern über den Lenker stürzen. Das wiederum ist allerdings eine direkte Folge physikalischer Gesetze und ließe sich höchstens mit Sicherheitsgurten am Fahrrad beheben.
Entweder das Fahrrad verzögert und der Fahrer mit, weil er sich ordentlich festhält. Oder das Fahrrad verzögert, der Fahrer aber nicht, dann stürzt er über den Lenker. Oder beides verzögert nicht und kracht irgendwo rein. Die zuerst genannte Option ist im Hinblick auf die Unfallfolgen auf jeden Fall zu bevorzugen. Einen Fahrradhelm braucht man dafür nicht. Man muß nur das Bremsen üben!
@54: Ja ich habe einen Kollegen, der Rettungssanitäter ist und keinen Helm aufzieht, weil man mit Helm eh an Genickverletzungen stirbt. Kopfverletzungen seien absolut unbedeutend und deshalb sind Helmträhger Selbstmörder. LOL. Ich habe schon Radfahrer gesehen, die nach einem Sturz leicht verletzt waren, während der Helm über den Jordan ging. Ich will mir nicht vorstellen, was ohne Helm passiert wäre. Im übrigen gibt es ähnlich negative Effekte bei Fahrsicherheitstrainigs, Gurten und Airbaigs. Alle führen – in einigen Fällen – zur selbstüberschätzenden Fahrweise. Also diese Maßnahmen abschaffen und verbieten? Ich fahre mit Helm und dennoch mit Verstand. Ich überhole – trotz Helm – Rechtsabbieger nicht rechts an einer grünwerdenden Ampel und achte sogar auf Autofahrer, vor denen ich Vorrang habe. Toll, nicht?
@55: Ein Blockieren erfolgt meiner Erfahrung nach nur bei "zu guten" Bremsen mit sehr weichem Gummi, das vor allem bei billigen Fahrrädern eingesetzt wird. Aus dieser Blockade kommen besonders Radfahrer mit fehlender Übung (meist gleichzusetzen mit Käufern dieser billigen Fahrräder) leider kaum heraus. Ein gutes Fahrrad und etwas Übung machen einen Sturz durch blockierende Bremsen so gut wie unmöglich, da man unter diesen Umständen die Bremskraft und -wirkung sehr gut kontrollieren kann. Ich bin kein Profi und hatte schon mehrere erfolgreiche Vollbremsungen ohne Sturz.
@56: habe selbst schon Stürze von Freunden miterlebt, wo Fahrräder in Panikbremsungen außer Kontrolle gerieten: Sturz. Ob es eine vollständige Rolle war, ist denke ich unerheblich. Wie gesagt: mit schlechtem Equipment reicht wenig Handkraft, um zwischen Überhauptnichtbremsen und Blockieren zu wählen.
@55
Ein Überschlag ist sogar schon bei Schritttempo möglich.
Spreche aus eigener Erfahrung.
(es handelte sich um das Rad eines Freundes mit ältere Trommelbremsen. Als ich eine kurze Strecke neben ihm herfuhr und dann bremse war die Bremswirkung so stark, das ich über den Lenker flog und das Fahrrad so auf mir landete, das ich nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen konnte)
Wie bereits erwähn kann ich nur aus eigener Erfahrung sprechen, aber ich denke, das auch die Kraft zwischen Reifen und Straße zu beachten ist. So bricht das Fahrrad bei hohen Tempi(Tempi? Stimmt das?) eher aus als sich zu überschlagen wohingegen bei
niedrigen Tempi die gesamte Kraft auf die Straßte übertragen wird und man sich somit leichter überschlägt.
@56
Kann ihren Kommentar nur bestätigen. (zumindest im Bezug auf die zwei letzten Punkte)
Wobei hier ein Gurt nichts bringen würde, da die Energie nicht vom Fahrrad aufgenommen wird (im gegensatz zum Auto) sondern trotzdem auf den Fahrer übertragen wird.
Für die, die am liebsten jeden von Vorn bis Hinten in Watte packen und rund um die Uhr überwachen lassen würden ein paar Links und Studien zum Verletzungsrisiko…
http://www.cycle-helmets.com/P563.pdf
http://www.bmj.com/cgi/content/full/332/7545/852-b
http://www.bath.ac.uk/news/articles/releases/overtaking110906.html
@57: Helme sollten nach einem ordentlichen Sturz (auf den Kopf) so oder so ausgetauscht werden, ich würde sogar sagen ihr Sinn besteht darin bei einer Kollision zerstört zu werden um möglichst viel Energie aufzunehmen.
@59: Dass Autofahrer weniger Rücksicht auf Fahrradfahrer mit Helm nehmen, sagt nix über die Qualität eines Helmes aus, sondern ist einfach nur Rücksichstlos.
Spannende Diskussion hier ;-)
Als Inhaber eines Rades der 4000,- Euro Kategorie (MTB) und Jurist würde ich jetzt auch noch gerne ein paar Sachen sagen.
1. )Zur Relevanz des Fahrradtyps und der Qualität auf die rechtliche Beurteilung:
Meiner Ansicht nach kann es im entschiedenden Fall weder erheblich sein, welche Investitionen jemand in sein Fahrrad getätigt hat, um welchen Typ von Fahrrad es sich handelt, noch welche Bremsleistungen das Rad erbringt. Ebenso ist es für die Frage eines Mitverschuldens nach § 254 BGB völlig irrelevant, ob jemand in der Lage ist, mit gelupftem Hinterrad noch sauber zum Stehen zu kommen oder nicht. Jede Differenzierung diesbezüglich verkennt 1.) dass es keine Obliegenheit ist, besonders gut radfahren zu können und 2.) sich billige Räder mit schlechten Bremsen zu kaufen.
2.) Obliegenheitsverletzung des Radfahrers ohne Helm auf dem Kopf:
Über die Frage, ob eine Helmpflicht sinnvoll ist oder nicht kann man sicher trefflich streiten. Für den Fall ist jedoch festzustellen, dass zumindest keine Rechtspflicht besteht, einen Helm zu tragen. Damit wären wir bei der hier teilweise erörterten Frage, ob man denn zumindest eine Obliegenheit annehmen könnte, die dann auch im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen wäre. Ich halte dies für problematisch. Der Nutzen eines Helmes ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen und nach der Lebenserfahrung müsste der Radfahrer in der Tat davon ausgehen, dass der bei einem Sturz nicht nur Kopfverletzungen erleidet, sondern auch andere Verletzungen. Würde man diese Rechtsprechung konsequent fortführen, wollte er jede Mitschuld vermeiden, so dürfte der Radfahrer demnächst wirklich nur in Schutzausrüstung aufs Rad steigen. Ich frage mich, wo genau die Grenze festgemacht werden soll.
Völlig daneben finde im Übrigen ich die Differenzierung nach Art des Einsatzes. Worin besteht denn bitte der Unterschied, ob ich als Rennradfahrer oder Moutainbiker im Straßenverkehr vom Rad geholt werde oder als Freizeit-/Citybiker? Ich bin in einer derartigen Situation Verkehrsteilnehmer wie jeder andere. Man könnte auch argumentieren, dass ich als geübter Radfahrer noch eher in der Lage bin, gefährliche Situationen ohne Sturz zu meistern.
Vor allem halte ich diese Rechtsprechung für nicht verallgemeinerungsfähig.
@ 57 und andere: Zur Bremsleistung: Jede halbwegs passable Bremse ist in der Lage, einen Radfahrer bei moderater Geschwindigkeit über den Lenker steigen zu lassen. Das ist kein Qualitätsmangel, sondern ein Qualitätszeichen! Ich würde jede Bremse, die dies nicht könnte als Sicherheitsrisko betrachten und sofort entsorgen! Bei einer guten Bremse markiert dann in der Tat die Traktion des Reifens die Grenze der Bremsleistung. Und ab einer gewissen Geschwindigkeit besteht auch normalerweise nicht mehr die Gefahr, dass man über den Lenker geht. Aber ganz ehrlich: Rechtlich relevant sollte dies alles nicht sein, solange die Bremse den Anforderungen der StVZO entspricht.
Gruß und schönes Wochenende
@61: Ack! Natürlich sollte eine gute Bremse in der Lage sein, ein Rad zum Blockieren zu bringen.
Sie sollte es nur nicht tun, solange der Fahrer das nicht will. Und wann will er das?
Das Blockieren ist bei 1-spurigen (also 2-rädrigen) Fahrzeugen ein noch größeres Problem als bei PKW, da ein Kontrollverlust zum Sturz führt. Aber bei PKW hat man eben ABS standardmäßig.
Ich vertraue meiner Bremse. Ich weiß, dass ich relativ stark anziehen muss, um eine Vollbremsung zu erreichen. Die Bremskraft lässt sich aber sehr einfach dosieren.
Bei billigen Fahrrädern habe ich schon öfters erlebt, dass eine kleine Kraft ausreicht, damit die weichen Gummis das Felgen 100% festhalten. Verbunden mit nachgebenden Seilzügen wird die Bremskraft absolut nicht dosierbar.
Hierzulande sterben jährlich etwa 1000 (tausend) Personen an den Folgen von Treppenstürzen, mehr als bei Fahrradunfällen. Daher ist die Einführung einer Treppenhelmpflicht dringlicher als die einer Fahrradhelmpflicht. Übrigens ist es mir bei meinen Stürzen vom Fahrrad noch nie gelungen, auf dem Kopf zu landen. Einen belastbaren Nachweis positiver Wirkungen von Fahrradhelmen gibt es bislang nicht. Die Proponenten einer Fahrradhelmpflicht mögen sich daher gefälligst um ihren eigenen Mist kümmern. Was andere beim Fahrradfahren auf ihren Kopf setzen oder auch nicht, geht sie einen veritablen *********** an.
@ 63
Einverstanden. Nur wenn's blöd läuft, bleibt man eben auf den von anderen schuldhaft verursachten Schaden am eigenen Kopf sitzen.
Mal sehen, wann man als Fußgänger einen speziellen Schutzanzug gesetzlich vorgeschrieben anziehen müssen wird, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen…
@64: Immer noch nicht verstanden? Angenommen, ich rutsche auf der Treppe aus, weil irgendwer Wasser verschüttet, es aber nicht weggewischt hat, und verletze mich am Kopf. Nachdem die Treppe ja nachweislich so gefährlich ist – besonders für den Kopf – bleibe ich auf dem Schaden sitzen, da es ja meine Obliegenheit gewesen wäre, mich mit einem Helm beim Treppensteigen zu schützen.
Ich bezweifle nicht, dass ein Fahrradhelm im Fall eines Sturzes Leben retten kann (kann, nicht muss!) Und das Beispiel mit den Treppen mag mancher als weit hergeholt ansehen, aber das Stilmittel der Überspitzung ist ja hoffentlich bekannt.
Die Frage ist aber, wie weit jemand, der schuldhaft eine Gefahr verursacht hat, deren Folgen dann für mich eingetreten sind, von dieser Schuld teilweise oder ganz entlastet werden soll, nur weil ich mich ja prinzipiell gegen diese Gefahr hätte wappnen können. Das Gericht war wohl der Meinung, dass die Grenzen dieser Entlastung aufgrund der Obliegenheit des Geschädigten eng zu ziehen seien, und ich hoffe sehr, dass das auch so aufrecht erhalten wird.
Fahrradhelme sind in ihrer Schutzwirkung äquivalent zu der von unter dem Sattel angebrachten Hasenpfoten.
@61: "Man könnte auch argumentieren, dass ich als geübter Radfahrer noch eher in der Lage bin, gefährliche Situationen ohne Sturz zu meistern."
Zustimmung; als früherer exzessiver Rennradfahrer kann ich aus meiner Erfahrung nur sagen, dass ein vor mich taumelnder Fußgänger eher sich selbst gefährdet, da ein geübter Radfahrer einfach erstmal den Lenker festhält und versucht, grade so dran vorbzuschrammen oder notfalls auch "kontrolliert stürzt", statt panisch zu bremsen und sich zu überschlagen.
Ich habe als Rennradfahrer stets einen Helm getragen (auch schon bevor es breit aufkam), weil man da einfach mit viel höherer Geschwindigkeit unterwegs ist – in der Ebene locker mit 30 oder mehr, bergab regelmäßig über 60 und in der Spitze auch bis zu 90 km/h. Wenn da mal ein Reifen platzt und man an der Leitplanke landet, ist eine Kopfverletzung wohl das größte Risiko.
Als Nur-noch-in-die-Stadt-Radler verzichte ich dagegen darauf, da man sich m.E. schon ziemlich blöd anstellen muss (oder ganz viel Pech haben), um bei niedriger Geschwindigkeit so zu stürzen, dass man eine durch einen Helm vermeidbare schwere Verletzung erleidet.
Ach ja: Stürze hatte ich im Laufe der Zeit etliche per Fahrrad – die beiden einzigen mit nachhaltigeren Folgen waren ein schwer aufgeschürftes Knie (als kleines Kind) und ein Schlüsselbeinbruch. Bei Rennradfahrstürzen hab ich mir ein paar mal Aufschürfungen geholt, den Helm aber nie "gebraucht".
Fazit: Ich denke, dass zumindest das Argument "Rennrad vs. normales Rad" in dem Urteil nichts verloren hat.
Die meisten haben es leider immer noch nicht verstanden. Es gibt eine Rechtsprechung, nach der das Nichttragen von Fahrradhelmen eine Obliegenheitsverletzung ist. Das OLG weicht nun von dieser Rechtssprechung NUR für den Fall des Hobbyradlers ab, weil dort die Gefahren geringer seien.
Der vorliegende Fall beweist aber gerade, dass die Gefahren nicht geringer sind, so dass diese Differenzierung unsinnig ist und allein auf widersprüchlichen Wertungen beruht.
Darum geht es und nicht darum, ob Helme im allgemeinen schützen oder nicht. Es geht auch nicht darum, was Fussgängern auf irgendwelchen Treppen passiert.
Dirks These:
Unterscheidung Hobbyradler/Profiradler sei Unsinn
>"Der vorliegende Fall beweist aber gerade, dass die Gefahren nicht geringer sind, so dass diese Differenzierung unsinnig ist und allein auf widersprüchlichen Wertungen beruht."
Ihr logischer Schluss ist falsch. Nur weil ein Unfall mit Verletzungsfolgen aufgetreten ist, kann daraus von Ihnen nicht verallgemeinert werden, die Gefahren seien bei allen Radfahrertypen gleich.
Ein Unfall beweist gar nichts. Sie können sich auch in einem gepanzerten Fahrzeug bei einem Unfall tödlich verletzen, dennoch ist das Risiko einer tödlichen Verletzung sicher geringer als z.B. in einem Panda.
Für mich ist in dieser Thread in personam Dirk eine 1a Illustration für den Zustand unseres Rechts(mittel)staats, in dem Rechtsverdreher dreist eine Schuld für das Opfer konstruieren (zu gute Bremsen!) und sich Schadenverursacher leider viel zu häufig aus ihrer Verantwortung stehlen können.
Ich bin froh, dass dieses Gericht das Spiel offensichtlich nicht mitgemacht hat.
Hier wird gerne auf BGB 254 (Mitverschulden) abgezielt und daraus eine "Obliegenheitspflicht" für Radfahrer versucht abzuleiten, mit einem Helm seinen Schaden gering zu halten.
in 254(1) steht: "Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, …."
Um bei diesem Fall zu bleiben, hat denn der Radfahrer wirklich bei der _Entstehung_ des Schadens mitgewirkt. Er hat _vielleicht_ versäumt, sich passiv zu schützen, wozu bekanntlich keine rechtliche Verpflichtung besteht. Den Unfall selbst hat die Fußgängerin verursacht. Mir erscheint es absurd, dass (ich wiederhole von weiter oben) über den Versicherungsschutz quasi durch die Hintertür eine Helmpflicht entstehen könnte. Kann das rechtens sein?
Vielleicht kann mir das ein (redlicher) Jurist hier erklären? Danke.
@72:
Eine Obliegenheitsverletzung stellt ein Verschulden des Verletzten dar und ist daher unter § 254 Abs. 1 BGB subsumierbar. "Entstehung" des Schadens ist nicht in einem nur natürlichen Sinne, dass heißt als reine Kausalität zu betrachten. Auch wenn der Radfahrer den Unfall nicht durch sein Verhalten (kausal) ausgelöst hat, hat er daher juristisch betrachtet bei der "Entstehung" des Schadens durch seine Obliegenheitsverletzung mitgewirkt.
Ich frage mich jetzt mal ganz abstrakt:
Wenn ich einen Unfall verursache, der eigentlich nur mit Sachschaden und ein paar Blessuren hätte ablaufen können. Aber die gegnerische Beifahrerin hat sich just in diesem Moment die neu erworbenen japanischen Küchenmesser angeschaut. Insbesondere hat sie von vorne auf die Klinge blickend (den Airbag im Hintergrund) überprüft, ob die Klinge gerade ist.
Würde man mir sagen "nicht für den Tod verantwortlich" oder ist das dann zum Teil mein Pech? Muss ich als Verursacher immer damit rechnen, dass jemand zu Tode kommen kann, wenn auch durch "eigene Dummheit" oder nicht unbedingt angemessenes Verhalten?
Wer im Auto keinen Sechspunkt-Gurt mit HANS und Integralhelm trägt, den trifft bei einem Unfall ein Mitverschulden, da Obliegenheitsverletzung. Die Schutzwirkung dieser Systeme ist nachgewiesen und Stand der Technik.
@61
"Worin besteht denn bitte der Unterschied, ob ich als Rennradfahrer oder Moutainbiker im Straßenverkehr vom Rad geholt werde oder als Freizeit-/Citybiker?"
Ist die Gefahr eines Sturzes für einen Radrennfahrer, oder zumindest Benutzers eines solchen Radtypes, nicht weitaus größer, weil dieser die Füße nicht so schnell von den Pedalen bekommt?
@76: sehe ich nicht so
@76: sehe ich nicht so – man bekommt die Füße durchaus sehr schnell aus denvom Pedal, wenn man das Fahren
Sorry für mehrfachposten, Tastatur spielte verrückt….
@76: sehe ich nicht so – man bekommt die Füße durchaus sehr schnell aus den Klickpeadel raus, wenn man das Fahren damit gewohnt ist. Ich bin bloß einmal deswegen gestürzt und zwar ganz am Anfang – oder genauer gesagt: schlicht umgefallen ;-)
Im Übrigen ist es zur Vermeidung eines Sturzes m.E. nicht zwangsläufig von Vorteil, die Füße vom Pedal zu nehmen; das bringt erst was, wenn man schon fast steht, davor ist es wichtiger, weiter steuern zu können und das wird durch die Klickpedale unterstützt.
@73 werlbon
danke für die Erklärung! Aber dennoch, wo wird denn dann die Grenze gezogen der Obliegenheitspflicht?
75 schreibt doch ganz richtig, im Auto könnte man sich auch noch besser sichern. Lederkleidung ist erwiesenermaßen folgenlindernd bei Stürzen, mit Handschuhen weniger Handabschürfungen usw. usf.
Und ganz wichtig, ich wiederhole mich und andere: Die Wirksamkeit von Fahrradhelmen sowohl auf die allgemeine Verkehrssicherheit bei Radfahrern wie auch bei der ganz konkreten Schutzwirkung ist keinesfalls bewiesen, sondern wird sogar explizit angezweifelt.
Wir reden hier m.E. von rechtlicher Willkür, wenn ein Helm bei Hobbyradlern(!) in der Stadt(!) zur Voraussetzung gemacht wird, Schmerzensgeld und Schadenersatz angemessen erhalten zu können. Bald wehren sich dann auch noch die Krankenkassen bei der Heilkostenerstattung in solchen Fällen. Ironischerweise sind und bleiben Risikosportarten, Raucherkrebsbehandlung … inklusive?
Das _kann_ nicht richtig sein. Die Gesellschaft muss mal die Kirche im Dorf lassen. Wir sind schon ganz irre.
70% "Mitschuld" beim Radfahrer sind schon originell. Helm hin oder her: das ist fast schon ein Freibrief für Fußgänger, sorglos über den Radweg zu gehen. Wäre mal interessant zu erfahren, wie eine dabei aufgetretene Verletzung der Fußgängerin beurteilt worden wäre.
@Verdreher Kaputnik: Ich empfehle nochmals die komplette Lektüre der Entscheidungsgründe. Dort wird eigentlich recht gut erklärt, wann aus der Nichtverwendung der Möglichkeiten der Technik eine Obliegenheitsverletzung wird.
Wenn Sie nicht ständig alles sich so hindrehen würden, wie Sie es gerne hätten, hätten Sie es vielleicht auch schon längst geschnallt…
@81: Von dem jeweils stärkeren Verkehrsgerät geht gegenüber dem Schwächeren immer eine höhere Betriebsgefahr aus. Diese führt im Regelfall zu einem höheren Verschuldensanteil.
@Dirk (82):
Ja, ich weiß. Mir ist auch die dahinterstehende Absicht klar.
Nur – das alte Lied von gut gemeint vs. gut gemacht: diese Regelung führt eben leider zu haarsträubenden unbeabsichtigten Effekten: schon des öfteren sind Leute ohne auch nur einmal nach links und/oder rechts zu sehen vor meiner Nase über die Straße gelaufen. Erschreckenderweise sind das nicht nur Teenies, die sich auf ihre flinken Füße verlassen, sondern sehr oft langsame Rentner am Stock oder Mütter mit Kinderwagen. Motto: der wird schon aufpassen, er sieht doch, das ich schwach und hilflos bin. Wenn mir das auf dem Rad passiert, sag ich mir noch: zum Glück kannst du zur Not auch schnell ausweichen und nicht nur bremsen. Wenn ich aber am Steuer eines Autos sitze, wird mir dabei doch recht mulmig zumute, auch bei 30km/h.
Was soll eigentlich die ulkige Bezeichnung "Hobbyradler"? Vor allem im Hinblick auf Rennradler? Sind alle Autofahrer, welche nicht an Autorennen teilnehmen, "Hobbyautofahrer"?
Fahre ich mit dem Auto zur Arbeit, bin ich "Autofahrer", fahre ich mit dem Fahrrad, bin ich "Hobbyradfahrer"? Fahre ich mit dem Fahrrad zum Einkaufen, warum bin ich dann ein "Hobbyradler"? Tatsächlich sind doch die meisten "Rennradler" solche, die das Rennradfahren als Hobby betreiben.
Das Fahrrad wird als _Verkehrsmittel_ wohl nie akzeptiert werden …
Integralhelmpflicht für Autofahrer fordernd,
N.M.
@Dirk
Sie verweisen wiederholt auf die Lektüre des Urteils. Belegen Sie doch mal durch Textstellen aus dem Urteil, was Sie meinen. (Habe ich schon in #30 drum gebeten.) Aber dabei bitte nicht "VORNE" und hinten durcheinanderbringen.
Ich bin zwar kein Jurist, aber lesen kann ich. Das Gericht verneint ganz offensichtlich die "Obliegenheitspflicht" in diesem Fall. Ich halte das für richtig. Ihre Argumentation dagegen halte ich für krass falsch. U.a. steht in Absatz 86 des Urteils etwas zur Obliegenheitspflicht. Zum Betriebsrisiko (siehe Ihr Thread-Beitrag 82 in Absatz 84). Ihre allgemeinen Ausführung zum Betriebsrisiko scheint mindestens in diesem Fall ebenfalls einfach nur unzutreffend zu sein.
Sie liegen offensichtlich falsch. _Sie_ kritisieren das Urteil mit abenteuerlicher Argumentation und jetzt wollen Sie Ihre Meinung zur Obliegenheitspflicht durch den Urteilstext gedeckt sehen? Ja, ich weiß … die Entscheidungsgründe seien Ihrer Meinung nach unlogisch, inhaltlich sei aber alles klar. Bis jetzt konnten Sie mich nicht überzeugen, ob das was mit "schnallen" zu tun hat, bezweifel ich.
Und "Verdrehungen" weisen Sie mir bitte erstmal nach. Eine etwas sehr billige Retourkutsche.
>Und “Verdrehungen” weisen Sie mir bitte erstmal nach.
>Eine etwas sehr billige Retourkutsche.
Schön, dass Sie eingestehen, dass Ihre Art und Weise billig ist. Das Lesen des Urteils werde ich Ihnen nicht abnehmen.
Dem Urteil ist zu entnehmen, ab wann generell eine Obliegenheitsverletzung anzunehmen ist. Das ich die Übertragung auf den Fall hier anders beurteile, weil ich die Unterscheidung von Hobbyradler und Rennradler aufgrund der Feststellungen für unbeachtlich halte, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Sie halten das für krass falsch. Die Beurteilung als "krass" läßt sich wohl nur darauf stützen, dass Sie Laie sind und es immer noch nicht verstanden (geschnallt) haben, worum es in dem Urteil geht (was es aussagt und was eben nicht). Auch das Betriebsrisiko scheinen Sie ja nicht einmal ansatzweise zu verstehen.
In #41 haben Sie auf der persönlichen Ebene angefangen, patzig zu werden. Jetzt werden Sie auch noch richtig sauer.
>"Schön, dass Sie eingestehen, dass Ihre Art und Weise billig ist. Das Lesen des Urteils werde ich Ihnen nicht abnehmen."
Haben Sie den Satz mit der Retourkutsche nicht verstanden? Ihre Entgegnung ist … ähem …. eigenartig und lässt nicht auf Ihre Gründlichkeit im Textverständnis schließen.
Ich bin Laie, Sie stellen das fest, nachdem ich in #85 explizit darauf hingewiesen habe. Sie wollen mir das Lesen des Urteils nicht abnehmen … immerhin aber habe ich, im Gegensatz zu Ihnen, auf konkrete Textstellen aus dem Urteil hingewiesen. Selbst wenn ich aus dem Grunde meiner Laienschaft das Urteil möglicherweise nicht in seiner Gänze erschließen können sollte …. dann widerlegen Sie meine Interpretationen dieser Textstellen, wenn Sie es können. Erklären Sie mir die Textstellen. Nennen Sie mir wenigstens die relevanten Stellen ("VORNE"?) im Text, wenn ich Sie in meinem letzten Post noch nicht gefunden haben sollte.
Ihre persönlichen Überzeugungen bzgl. der Unterscheidung von "Hobby"-Radler und "Rennradler" (danke an #84 für die Ausführungen) seien Ihnen ja unbenommen. Wenn Sie aber meinen, diese aus dem Urteilstext ableiten zu können … dann tun Sie das bitte, für Doofe wie mich, konkret. Unabhängig von der Rechtssprechung behalte ich mir aber auf jeden Fall vor, eine Obliegenheitspflicht bzgl. des Helmtragens für grundfalsch zu halten.
Sie scheinen die Juristerei als Sport zu sehen, dann sollten Sie aber auch diese Diskussion hier sportlich sehen und mal argumentativ ein bisschen drauflegen können, anstatt sich immerwährend zu wiederholen und ihre, ich unterstelle mal eingebildete, fachliche Exzellenz raushängen zu lassen.
@ Dirk:
Mit Verlaub, aber ich finde Ihren Stil nicht besonders angemessen, um nicht zu sagen, für einen Juristen unprofessionell. Zahlreiche Ihrer Beiträge sind nicht sachlich, sondern stark emotional gefärbt.
Im Übrigen: Allein die juristische Kompetenz, über die Sie möglicherweise verfügen, legitimiert keine menschliche Überlegenheit. Sollten Sie der Auffassung sein, dass einzelne Personen hier juristische Aspekte nicht verstanden haben, so erklären Sie diese, und begegen Ihnen bitte nicht mit Arroganz.
mfG
@Kaputnik:
>In #41 haben Sie auf der persönlichen Ebene angefangen,
>patzig zu werden. Jetzt werden Sie auch noch richtig sauer.
Ich habe in 41 nicht mit Ihnen gesprochen, wie sich aus demm @RA Junghans deutlich ergibt. Fühlen Sie sich also nicht immer angesprochen, es gibt hier auch noch andere Personen. Dass ich gegenübner RA Junghans persönlich geworden bin, liegt in dessen persönlichen Angriff in 37. Es war also nichts mehr als die Retourkutsche.
Sie dagegen sind bereits in Beitrag 16 gegenüber all denjenigen, die nicht Ihre Meinung vertreten persönlich geworden: "Ihr Helmpflichtbefürworter seid auch schon krank."
>Haben Sie den Satz mit der Retourkutsche nicht verstanden?
>Ihre Entgegnung ist … ähem …. eigenartig und lässt nicht auf
>Ihre Gründlichkeit im Textverständnis schließen.
Dies war die einfache Antwort auf Ihre persönlichen Ausführungen zu meiner Person in 71, ja. Das haben Sie offensichtlich nicht verstanden. Sie werden persönlich statt zu argumentieren. Wahlweise flüchten Sie auch in Polemik durch maßlose Übertreibungen.
>Ich bin Laie, Sie stellen das fest, nachdem ich in #85
>explizit darauf hingewiesen habe. Sie wollen mir das Lesen
>des Urteils nicht abnehmen … immerhin aber habe ich, im
>Gegensatz zu Ihnen, auf konkrete Textstellen aus dem Urteil
>hingewiesen
Wenn Sie auch hier gründlich gelesen hätten, dann hätten Sie auch lesen müssen, dass ich bereits gegenüber RA Junghans (da fühlten Sie sich doch angesprochen) konkret auf Absätze Bezug genommen habe.
>Selbst wenn ich aus dem Grunde meiner Laienschaft das Urteil
>möglicherweise nicht in seiner Gänze erschließen können
>sollte …. dann widerlegen Sie meine Interpretationen dieser
>Textstellen, wenn Sie es können. Erklären Sie mir die
>Textstellen. Nennen Sie mir wenigstens die relevanten
>Stellen (”VORNE”?) im Text, wenn ich Sie in meinem letzten
>Post noch nicht gefunden haben sollte.
Sie haben die entsprechenden Absätze (86ff.) doch mittlerweile gefunden. Sie müssten diese nur noch aufmerksam lesen und den Inhalt erschließen. Dort wird doch ausgeführt, was für eine Obliegenheit zu fordern ist und damit wird auch deutlich, dass diese ganze Übertreibungen mit Helmen für Autofahrer oder Treppensteiger für eine Diskussion vollkommen kontra produktiv sind.
>Ihre persönlichen Überzeugungen bzgl. der Unterscheidung
>von “Hobby”-Radler und “Rennradler” (danke an #84 für die
>Ausführungen) seien Ihnen ja unbenommen. Wenn Sie aber
>meinen, diese aus dem Urteilstext ableiten zu können … dann
>tun Sie das bitte, für Doofe wie mich, konkret. Unabhängig
>von der Rechtssprechung behalte ich mir aber auf jeden Fall
>vor, eine Obliegenheitspflicht bzgl. des Helmtragens für
>grundfalsch zu halten.
Auch hier verstoßen Sie gegen Denkgesetze. Wenn ich die Unterscheidung von Hobbyradler und Rennradler für falsch halte, dann werde ich dies wohl grundsätzlich kaum durch den Urteilstext begründen können, da dieser ja gerade die Gegenauffassung vertritt. Warum ich das Urteil hier überdies für widersprüchlich halte, habe ich bereits umfangreich erläutert (Sie müssten es nur lesen und verstehen wollen, ob Sie es dann teilen, ist ja eine ganz andere Frage).
>Sie scheinen die Juristerei als Sport zu sehen, dann sollten
>Sie aber auch diese Diskussion hier sportlich sehen und mal
>argumentativ ein bisschen drauflegen können, anstatt sich
>immerwährend zu wiederholen und ihre, ich unterstelle mal
>eingebildete, fachliche Exzellenz raushängen zu lassen.
Und wieder werden Sie persönlich. Mit Ihnen kann man keine fachliche Diskussion führen. Dies liegt weniger an Ihrem fachlichen Wissen, sondern viel mehr an Ihrer Art und Weise der ständigen Übertreibung, Polemik, des ins Lächerliche ziehen und der persönliche Angriffe (Verdreherei, krank, etc.)-
@Dirk
Ist mein letzter Post in diesem Thread, Sie können das letzte Wort haben.
"Ihr seid krank" ist ganz sicher auf niemanden persönlich gemünzt, sondern eher eine allgemeine, überspitzte Zustandsbeschreibung der Gesellschaft aus meiner Sicht. Wenn Sie _das_ persönlich nehmen … okay, sorry an alle sich auf den Schlips getretenen.
Meinen Sie ansonsten nicht, dass Sie mir an komplett falschen Punkten Fehlverständnis unterstellen, persönliche Beleidigungen von mir etc. vermuten und entweder absichtlich an diesen Punkten missverstehen wollen oder möglicherweise selbst etwas nicht verstehen?
Was persönliche Spitzen angeht, lassen Sie sich gerne zu Reaktionen provozieren, Sie teilen ja auch gut aus. Leider ließen Sie sich nicht dazu bewegen, sachlich auf Fragen und Kommentare einzugehen oder Ihre Thesen weiter zu erläutern, lieber Behauptungen aufstellen. aber das ist natürlich auch schon wieder nahe eines persönlichen Angriffs.
Konkrete Frage zum Thema:
Ist es richtig, dass "VORNE" im Urteil Ihrer Ansicht nach (logisch zwingend) angelegt ist, dass eine Unterscheidung Hobby-/Rennradfahrer sachlich nicht gegeben ist, das Gericht dem aber nicht folgt und deshalb das Urteil widersprüchlich ist?
Wenn Sie das so meinen, habe ich Sie richtig verstanden, sonst brauch ich wohl Nachhilfe. Ich denke aber, dass Ihre Argumentation nicht richtig ist und das Gericht offensichtlich ebenso. Darüber habe ich versucht, mit Ihnen zu streiten.
Ich halte Ihre Argumentation, wenn Sie denn schon die Denkgesetze anführen, logisch für nicht einwandfre und sie steht- ganz klar – auch unabhängig der juristischen Beurteilung entgegen meiner Überzeugung zu diesem Thema.
Aber es ist ja alles gesagt, ich unterstelle Ihnen Verdrehungen, Sie mir. Ich Ihnen ungenaue Argumentation, Sie mir. So ist das dann eben.
Schulz.
Sorry an alle Gelangweilten hier, nur noch einen … nur genau ein Beispiel, wo Sie (Dirk) ungenau lesen:
Ihnen ist aufgefallen, dass im Urteilsabsatz 94 explizit festgestellt wurde, dass ein Helm [mit großer Wahrscheinlichkeit] die erlittenen Verletzungen (Abschürfung + Hörsturz) nicht hätte verhindern können?
>Konkrete Frage zum Thema:
>Ist es richtig, dass “VORNE” im Urteil Ihrer Ansicht nach
>(logisch zwingend) angelegt ist, dass eine Unterscheidung
>Hobby-/Rennradfahrer sachlich nicht gegeben ist, das Gericht
>dem aber nicht folgt und deshalb das Urteil widersprüchlich >ist?
Ich weiß nicht, was daran so schwer zu verstehen ist. Unstreitig nimmt das Gericht eine Unterscheidung zwischen Hobby-Radler und Renn-Radler vor, weil es die Gefahren bei ersterem als geringer einschätzt. Diese Rechtssprechung weicht zugleich von der bisherigen Rechtssprechung des BGH ab, da dieser bisher nicht differenziert hat.
Zugleich legt das Gericht vorne aber Umstände dar (starke Bremsen; die Gefahren durch Überschläge steigen), die meiner Ansicht dazu führen müssten, eine Differenzierung hier nicht vorzunehmen, da sich aus den Ausführungen des Gerichts ergibt, dass die Gefahren bei entsprechender Ausrüstung wohl unabängig von Hobby- oder Rennradler bestehen.
Das Gericht hat den meiner Meinung vorliegenden Widerspruch nicht gesehen, kann also auf ihn auch nicht eingehen. Nach meiner Einschätzung hätte es sonst auch anders entschieden. Andere in diesem Blog sind dagegen der Meinung, dass eine Unterscheidung zwischen Hobby-Radler und Renn-Radler trotzdem richtig ist.
Noch einmal: Sie verlangen von mir Ableitungen aus dem Urteil darzulegen, die denknotwendig nicht vorliegen, weil ich das Gegenteil von dem im Urteil ausgeführten für richtig erachte. Wenn ich gegen eine im Urteil aufgeführte Meinung argumentiere, werden sich die Gründe selten aus dem Urteil selbst ergeben.
Im Übrigen vermute ich keine persönlichen Angriffe, sondern habe diese oben klar angeführt. Ihr Beitrag 71 ist mehr als deutlich. Ihre Diskussionsart ergibt sich darüber hinaus deutlich aus Beitrag 16.
Kaputnik:
Wi
Kaputnik:
>Sorry an alle Gelangweilten hier, nur noch einen … nur genau
>ein Beispiel, wo Sie (Dirk) ungenau lesen:
>Ihnen ist aufgefallen, dass im Urteilsabsatz 94 explizit
>festgestellt wurde, dass ein Helm [mit großer
>Wahrscheinlichkeit] die erlittenen Verletzungen (Abschürfung >+ Hörsturz) nicht hätte verhindern können?
Wieder eine Unterstellung, die darauf beruht, dass SIE nicht richtig gelesen haben. Ich habe doch nirgends das Gegenteil behauptet. Ich bin doch nirgends auf die Wirkungen von Helmen eingegangen. Bewusst nicht, ich kann diese nicht beurteilen. Ich habe mich auch nicht dazu geäußert, ob eine Helmpflicht generell sinnvoll ist, oder nicht. Ich habe gesagt, dass ich die Unterscheidung Hobby-Radler/Renn-Radler für unsinnvoll halte.
Überdies läßt der von Ihnen angeführte Absatz auch eine weitere Inkonsequenz des Urteils erkennen. Wenn nämlich das Gericht davon ausgeht, dass die Verletzungen nicht durch einen Helm verhindert worden wären, dann ist die Rechtsfrage, für die das OLG die Revision zugelassen hat, gar nicht entscheidungserheblich (Die Entscheidung der Rechtsfrage würde am Urteil nichts ändern). Ist die Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich, ist die Revision auch nicht zuzulassen.
@Kaputnik:
Machen Sie sich nichts draus. Dass Ihr Gegenpart ideologisch verbohrt argumentiert, sieht jedes Kind. Das zeigt sich schon daran, dass er nicht bereit ist, mal wirklich mit konkreten Textstellen rauszurücken. Typische Schwammstrategie halt.
Grundsätzlich wurde hier die falsche verklagt, nämlich nicht die Stadt Neuss.
Da ist ein Radweg, nur durch den Belag vom Fußweg getrennt.
Damit ist der Fehler des Fußgängers (im Gespräch) vorprogrammiert.
Von der Stadt Neuss.
Dann ist da eine Bushaltestelle – ich werte das als grob fahrlässige Gefährdung.
Ein Kiosk – na super – haben wir alles beisammen, hübsche Verkehrsevents zu generieren.
U.U. kommt Vorsatz in Betracht, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Verletzung der Fürsorgepflicht, Verschwendung von Steuergeldern.
Harakiriradweg in die Landschaft setzen – die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer werden sich schon zurechtklagen.
@50 Dirk: Obliegenheit der Helmtragung?
Wieso nicht Helmtragigkeit? Helmtragewesensart?
@55 Mein Rad hat eine gute Bremse (Shimano Exage 500 EX), und das Hinterrad hebt schon bei geringsten Geschwindigkeiten ab, wenn ich zufasse.
Also aus deutlich unter 15 km/h.
@56 Bei kurzer Distanz/Reaktionszeit kann der Bremsweg zu lang sein, um kontrolliert zu bremsen.
Mir passiert – Rechtsabbieger.
Ich konnnte noch voll abbremsen, um zum Stehen zu kommen, aber dann fiel ich auch schon um, mit dem Kopf nur leicht auf den Asphalt geditscht, aber 2 Wochen Kopfweh gehabt.
Das Rad hält das Gleichgewicht nur beim Fahren – im Stillstand kippt es.
Hat man keine Zeit, die Füße runterzunehmen, kippt man.
Seit dem fahre ich mit Helm – glaube aber nicht, daß mir der bei höheren Geschwindigkeiten hilft.
Ich fordere auch keine Helmpflicht.
@63 Man müßte schon Treppenkilometer gegen Fahrradkilometer vergleichen, um festzustellen, daß Treppen gefährlicher als Räder sind.
Das vermag aber auch nicht recht zu überzeugen.
@82 Dirk: Was ist ein stärkeres Verkehrsgerät?
In PS gemessen? Mein Rad hat 0 PS.
In Gewicht gemessen? 10 kg addiert zu meinem Gewicht hat das so mancher Fußgänger auch.
Geschwindigkeit?
#3:
Dirk meint in #3: (17. 8 .2007 um 12:30)
"Das Urteil wird vom BGH gekippt werden. Beim Helmtragen geht es genau um die Verletzungen, die hier eingetreten sind und wie dieser Fall eben zeigt, kann so etwas beim Renn-Radeln, oder eben auch beim Hobby-Radeln geschehen. Für eine Differenzierung ist hier also wenig Raum."
Kaputnik fragt Dirk in #91:
"Ihnen ist aufgefallen, dass im Urteilsabsatz 94 explizit festgestellt wurde, dass ein Helm [mit großer Wahrscheinlichkeit] die erlittenen Verletzungen (Abschürfung + Hörsturz) nicht hätte verhindern können?"
Dirk zitiert Kaputnik und erwidert in #94:
"Wieder eine Unterstellung, die darauf beruht, dass SIE nicht richtig gelesen haben. Ich habe doch nirgends das Gegenteil behauptet. Ich bin doch nirgends auf die Wirkungen von Helmen eingegangen. "
Helm hin oder her, das Grundprolbem dieser Art von Unfällen (Fußgänger vs. Radfahrer) ist vor allem eine sehr "virtuose" Auslegung der Bestimmungen (oder wie die heißen, bin kein Jurist) für benutzungspflichtige Radwege.
Sehr viele der als benutzuungspflichtig ausgeschilderten Radwege, die quasi auf einem fußweg und nicht als Streifen auf der Fahrbahn angelegt sind, genügen nicht den Bestimmungen, dürften also nicht als benutzungspflichtig ausgeschildert sein. Die Kommunalen Ämter machen da aber sehr hemmungslosen Gebrauch von Ausnahmeregelungen (und manchmal sind sie leider auch nicht gerade die kompetentesten).
Ein Radweg darf nur dann als benutzungspflichtig ausgeschildert werden, wenn er sicher genug ist, daß man einen Radfahrer dazu verpflichten kann, diesen benutzen zu müssen.
Dazu gehört auch, bei kombinierten Fuß-/Radwegen, die Fußgängerdichte auf dem benachbarten Gehweg. Da gibt es Grenzwerte die in den meisten Städten an vielen Stellen schlicht ignoriert werden. Da stehen Benutzungspflicht-Schilder teilweise an Radwegen neben den von Fußgängern frequentiertesten Gehwegen.
Dieses Ignorieren der Bestimmungen führt dann dazu, daß Radfahrer auf Radwege gezwungen werden, auf denen ein hohes Unfallrisiko herrscht.
Das alles und auch die Haftungsfrage wäre klar, wenn an diesen, von Fußgängern zu sehr frequentierten kombinierten Fuß-/Radwegen die Bestimmuingen beachtet würden und keine benutzungspflicht angeordnet werden würde.
Da wäre dann "Gehweg – für Radfahrer frei" angesagt. Die Radler, die sich nicht auf die große Fahrbahn trauen, dürfen dann auf dem Gehweg fahren – müssen dann aber ihre Geschwindigkeit anpassen, also im Grunde etwa Schrittgeschwindigkeit fahren. Hier hätte der Radfahrer in jedem Fall damit zu rechnen, daß ihm ein ein Fußgänger vor's Vorderrad läuft. Die Schuldfrage wäre weitaus klarer.
Also wenn schon die Mitschuld-Frage bei "Obliegenheitsverletzung" diskutiert wird, dann wäre es ja auch mal interessant, wie weit das gehen könnte:
Wenn ich weiß, daß ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg ein hohes Unfallrisiko hat und ihn deshalb nicht benutze, dann tue ich ich das möglichste für meine eigene Sicherheit und auch für die anderer. Nur verstoße ich dann dummerweise gegen die entgegen den Bestimmungen angeordnete Benutzungspflicht, also verkehrsrechtlich sicherlich klar als mein Fehler auszulegen.
Benutze ich wieder besseren Wissens einen gefährlichen, aber trotzdem benutzungspflichtigen Radweg und trage dabei Helm, dann ist das keine "Obliegenheitsverletzung"?
Ich habe zu dem Urteil des Senats vom Februar/März 2007 (Helmpflicht für Rennrfadfahrer) beim OLG nachgefragt, wie es denn für Fahrer von Tourenrädern aussieht, die aber sportlich ambitioniert (schnell) fahren. Die Antwort: Solche Radler sollten einen Helm tragen, denn der Senat schreibt seine Rechtsprechung fort. Dass er das tut, sehen wir hier.
In diesem Fall fuhr der Fahrer nicht schnell, benutzte ein herkömmliches Rad – damit hat der Senat schlichtweg auf eine alltägliche Situation abgehoben und eine gesunde Entscheidung getroffen.
Hier ist ja immer noch was los!
@94 (Dirk)
Die Revisionszulassung sehe ich eigentlich nicht als inkonsequent an.
Zum einem geht´s ja auch um die allgemeinen Sorgfaltspflicht des Radfahrers gegenüber Fußgängern in vergleichbaren Situationen. Zum anderen könnte der BGH sich hier bspw. auch mit dem Vorliegen eines Anscheinsbeweises bei Kopfverletzung und fehlendem Helm auseinandersetzen.
Ansonsten sind wir hier mit dem Gericht alle wohl der Meinung, daß ein Überschlag mit so gut wie jedem Rad unabhängig von der Geschwindigkeit möglich ist. Das ist eine Gefahr die der Fortbewegung per Rad einfach innewohnt.
Soweit man die Fundstellengirlande der verlinkten Entscheidung beachtet, besteht trotzdem (noch) keine anerkannte Obliegenheit, dabei einen Helm zu tragen.
Die weiterführende Annahme, daß eine solche bei sportlichen Radfahren vorliegen kann, beinhaltet neben der Aussage, daß sich hier das Tragen von Helmen immer mehr verbreitet, wohl auch die Wertung, daß schnelles Fahren gefährlicher ist als langsames.
Das ist insgesamt eine Sichtweise, mit der ich sehr gut leben kann.
@94 Dirk
>"Überdies läßt der von Ihnen angeführte Absatz auch eine weitere Inkonsequenz des Urteils erkennen. Wenn nämlich das Gericht davon ausgeht, dass die Verletzungen nicht durch einen Helm verhindert worden wären, dann ist die Rechtsfrage, für die das OLG die Revision zugelassen hat, gar nicht entscheidungserheblich (Die Entscheidung der Rechtsfrage würde am Urteil nichts ändern). Ist die Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich, ist die Revision auch nicht zuzulassen."
Bei diesem Absatz gebe ich Ihnen ausdrücklich recht.
@101 RA Junghans
>[Revisionszulassung] ]"Zum anderen könnte der BGH sich hier bspw. auch mit dem Vorliegen eines Anscheinsbeweises bei Kopfverletzung und fehlendem Helm auseinandersetzen."
"Anscheinsbeweis" heißt nach meinem Verständnis doch wohl soviel wie, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (="kein Helm getragen") ist davon auszugehen, dass eine vorhandene Kopfverletzung mit einem Helm hätte vermieden werden können? Richtig? Dann ist dieser Fall aber ein äußerst schlechter Anlass, den Anscheinsbeweis durchsetzen zu wollen.
Geht es um die Beweislast? Es erscheint schwer erträglich und ungerecht, wenn das Gericht in einem solchen Fall sagte: "Sie haben eine Kopfverletzung und Sie haben keinen Helm getragen, deshalb bekommen Sie (eine Teil-) Schuld. Es ist egal, ob ein Helm Ihre Verletzung verhindern hätte können."
Laien und "unbescholtene" Bürger tragen heutzutage offensichtlich ein schwer kalkulierbares Risiko bei allen Lebensäußerungen. Selbst beim Fahrradfahren kann man sich dann also schuldlos in einen Unfall geraten und sich damit ruinieren und man ahnt es nicht mal. Und letztendlich geht es nur um Geld, meine Akzeptanz hätte/hat das nicht. Dann fahre ich lieber Auto, da bin ich versichert.
Ich schreibe es zum zweiten oder dritten Mal …. Helmpflicht durch die Hintertür? Und keiner ahnt etwas davon? Das kann man die Gesellschaft vernünftigerweise nicht wollen.
@RA Junghans
Das OLG schreibt:
"Der Senat lässt gegen seine Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zu. Die Zulassung betrifft die Fragen der Sorgfaltspflicht eines Radfahrers gegenüber einem Fußgänger auf einem getrennten Rad- und Fußweg (Zeichen Nr. 241 zu § 41 StVO) sowie der Obliegenheitsverletzung durch das Unterlassen des Tragens eines Schutzhelmes im innerstädtischen Verkehr bei einer Fahrt mit einem nicht für einen Sporteinsatz konzipierten Fahrrad."
Die Revision wurde also auf diese beiden Rechtsfragen begrenzt. Letztere ist aber nicht entscheidungserheblich, wenn das OLG es ernst meint, dass nicht nachgewiesen ist, das ein Helm die Verletzungen verhindert hätte.
@98: Was wollen Sie uns mit den aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen sagen? Es bleibt dabei, ich habe nicht behauptet, dass der Helm im vorliegenden Fall die Verletzungen verhindert hätte.
@103
du hast angst vor dem anscheinsbeweis?
"Richtig? Dann ist dieser Fall aber ein äußerst schlechter Anlass, den Anscheinsbeweis durchsetzen zu wollen."
ist doch genau der richtige fall, um den anscheinsbeweis versuchen durchzusetzen. Man würde damit nicht durchkommen und der anscheinsbeweis wäre vom tisch :-).
@103 (Kaputnik)
Nur weil sich der BGH mit etwas auseinandersetzt, muß er dem ja noch nicht zustimmen.
Der Anscheinsbeweis kam mir in diesem Zusammenhang in den Sinn durch die sehr dürftig ausgefallene Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zusammenhang zwischen nicht getragenem Helm und Verletzung im Kopfbereich.
Ob dies jetzt nur an einer verkürzten Darstellung im verlinkten Urteil liegt, ist ohne weiteres nicht ersichtlich.
"Das Gericht war wohl der Meinung, dass die Grenzen dieser Entlastung aufgrund der Obliegenheit des Geschädigten eng zu ziehen seien, und ich hoffe sehr, dass das auch so aufrecht erhalten wird."
Nein, offenbar nicht – bei dem Rennradfahrer meinte es nämlich, was zu einer angeblich bestehenden Helmtrageobliegenheit schreiben zu müssen, obwohl das dort nichtmal entscheidungsrelevant war.
Ich wundere mich ja, daß es seitens des Geschädigten nicht tonnenweise Beweisanträge über die angebliche Wirksamkeit von Fahrradhelmen gehagelt hat.
Daß sich das Gericht diesbezüglich Sachkunde anmaßt, ist ein Skandal.
@104: Das Gericht hätte mal lieber was zur vermutlich illegal angeordneten Benutzungspflicht des Weges sagen wollen.
Aber was rede ich – Richter sind halt auch bloß Autofahrer.
@99: Ausnahmeregelungen? Was für Ausnahmeregelungen? Zu § 45 (9) StVO gibnt es keine Ausnahmeregelungen.
@104 (Dirk)
Sobald hier tatsächlich von einer Obliegenheit zum Tragen eines Helms ausgegangen würde, kann dies im Rahmen von § 254 BGB durchaus Auswirkungen auf die Beweislast iSv der Anerkennung eines Anscheinsbeweis zu Lasten des Geschädigten haben.
Ob dies jetzt zu einer anderen Würdigung führt, kann man als Außenstehender nur schwerlich beurteilen, ganz von der Hand zu weisen ist mE aber nicht.
@RA Junghans: Sie lassen aber auch nicht locker mit Ihrem Anscheinsbeweis. Der prima-facie-Beweis (Anscheinsbeweis) setzt einen angewandten Satz der Lebenserfahrung voraus. Für solch einen Anscheinsbeweis ist hier keinen Raum. Es gibt wohl keine Lebenserfahrung aus der sich schließen läßt, dass ein Hörsturz sich überwiegend durch einen Fahrradhelm verhindern lässt. Darüber wäre bei einer Obliegenheitsverletzung eine besondere schwere des Verstoßes erforderlich (so schon bei der noch schwerwiegenderen Verkehrssicherungspflicht). Mit einem Anscheinsbeweis wird man die Revision hier nicht rechtfertigen können (ein Anscheinsbeweis wird soweit ich das gesehen habe auch nicht vom Gericht ins Feld geführt).
.. wundert sich über die ellenlange Diskussion über Helmpflicht und die Folgen aus einem Urteil. Mir fehlt vor allen Dingen der Menschenverstand der Entscheidungsträger. Beispiele?
Nicht Angeschnallt: Bußgeld
Telefonieren beim Fahren: Bußgeld
Rauchen am Steuer, anzünden der Zigarette: —
Bedienung des Radios während der Fahrt: —-
Bedienung von Navigationsgeräten während der Fahrt: —-
Zeitung lesen während …: —
Füße auf dem Armaturenbrett während ..: —
Landkarte lesen während .. : —
Wixen während … : —
Die letzten 5 Beispiele wurden von der Autobahnpolizei dutzendfach per Video protokolliert. Eine Handhabe dagegen fehlt, obwohl, welche "Bombe" so ein 32 Tonner ist, wenn der Fahrer seine Hand woanders hat, müsste selbst so einem wie dem Westerwelle klar sein. Der hat doch zu jedem Thema eine Meinung. Übrigens: der hat 20 Semester gebraucht, um Jurist zu werden. ;-)
@113: Na siehste – ich hab nur 12 SWS, davon 8 mit Note abgeprüft, gebraucht, um Hobbyjurist zu werden ;-)
@113,114: Ich hab' 0 Semester Jura. Bin ich jetzt der Jura-Oberchecker?
@ 113
Sie zählen Ordnungswidrigkeiten auf, die mit dem hier diskutierten Urteil nicht vergleichbar sind. Das stammt von einem Zivil-Senat des Oberlandesgerichts. Der hatte nicht über (begangene) Ordnungswidrigkeiten zu urteilen, sondern darüber zu befinden, welche von zwei streitenden und klagenden Parteien im Recht ist.
@116
3 Juristen = 5 Meinungen. Ich sprach vom Menschenverstand, der in der Juristerei durch Gesetzestexte und deren Interpretationen ersetzt wird. Und irgendwie sind die ja entstanden.
Ein Auto ist kein Fahrrad und eine Kuh kann nicht fliegen. Um das
festzustellen braucht man Heute mindestens einen Fachanwalt nebst Urteil.
@116, 113: So ein Unsinn kann aber auch nur aus Köln kommen. Ist denn die Gewaltenteilung zu Ihnen noch nicht durchgedrungen? Haben Sie sich nie gefragt, wer die Gesetze denn eigentlich macht?´…
Solange nicht wissenschaftlich erwiesen ist, dass Fahrradhelme vor mittleren- bis schweren Kopfverletzungen schützen, sind sämtliche Argumentationen, die auf dieser unbewiesenen Annahme basieren, völlig gegenstandslos. Die Studie von Thompson/Rivera, die allseits zitiert wird ("Fahrradhleme verinngern das Risiko von schweren Kopfverletzungen um 80%") beweist statistisch auch, dass das Risiko von Beinverletzungen durch das Tragen eines Helmes um 70% reduziert wird. Völlig lächerlich also. Poste also jemand eine Studie, die die Schutzwirkung von Helmen belegt, oder er schweige für immer… Die Beweislast jedenfalls sehe ich auf Seiten desjenigen, der beauptet, das Fahrradhelme eine Schutzwirkung entfalten, die über das Verhindern von Platzwunden hinausgeht.
Es geht schon wieder los. Nächster Berufene der zum Thema was zu sagen hat. Viele Worte um Nichts. Ich bin Praktiker! Mit Menschenverstand. Es besteht keine Helm pflicht, dann gäbe es für mich auch kein Mitverschulden. So einfach würde ICH die Gesetze machen und auslegen.
Und weil es nicht so einfach ist, brauchen wir also all´ die "Rechtskundigen" die sich Hier zu dem ganz einfachen Thema äußern. Ja ja, Nummer 118 aus Düsseldorf: So schlicht sind wir halt, die Kölner.
@112 (Dirk)
Wie ich zur Annahme eines Anscheinsbeweises kam, habe ich oben schon ausgeführt. Die im Tatbestand wiedergegebene knappe Argumentationslinie der erstinstanzlichen Entscheidung läßt dafür mE zumindest Raum.
Da ich nun weder das Sitzungsprotokoll oder das erstinstanzliche Urteil gelesen habe, noch sämtliche Vorgänge kenne, auf die im Tatbestand weiter verwiesen wird, traue ich mir nicht zu, die Zulassungsentscheidung abschließend zu kommentieren. Vielleicht kamen von der Beklagtenseite Einwürfe in diese Richtung, wer weiß? Hier könnte das OLG auch ganz einfach gegen eine ansonsten drohende Nichtzulassungsbeschwerde steuern und beschreitet so den Weg des geringsten Widerstands.
Vielleicht war dem Gericht auch einfach danach, ich weiß es einfach nicht.
Wenn Sie alle hier erheblichen Vorgänge kennen, sind Sie mir da durchaus ein Stück voraus.
Hallo Dirk!
Zu @82 Was ist ein stärkeres Verkehrsgerät? – wünsche ich immer noch Antwort.
In PS gemessen? Mein Rad hat 0 PS.
In Gewicht gemessen? 10 kg addiert zu meinem Gewicht hat das so mancher Fußgänger auch.
Geschwindigkeit?
@RA Junghans:
Das OLG hat ausweislich des Urteils keinen Anscheinsbeweis angenommen, nicht einmal einen solchen abgelehnt. Ein solcher ist auch nicht im streitigen Vortrag auf Klägerseite zu finden. Darüber hinaus halte ich einen solchen hier für sehr weit hergeholt. Würde man einen Anscheinsbeweis aber annehmen, bräuchte man über eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr diskutieren. Es wäre nämlich schwer vorstellbar zu sagen, dass ein Helm stets zur Vermeidung von Schäden führt, eine Obliegenheitsverletzung aber dennoch nicht vorlag. Ferner frage ich nocheinmal, woher der Satz der Lebenserfahrung kommen soll? Dieser fällt nunmal nicht vom Himmel herab.
Der Anscheinsbeweis wäre aber überdies ein Teil der sachlichen Feststellungen des Gerichts. Diese Feststellungen sind aber der Revisionsinstanz in der Entscheidung entzogen. An die Entscheidung des OLGs keinen Anscheinsbeweis anzunehmen (und den auch nicht zu diskutieren) ist das Revisionsgericht also gebunden.
@Stefan W:
Ein stärkeres Verkehrsgerät in diesem Sinne ist ein solches, dass den Fahrer in der Regel besser schützt und dem Unfallgegner in der Regel höhere Schäden zufügt.
@122 – Stefan
Auf Fragen unter seiner Würde antwortet Dirk nicht. ;
Es gibt Fragen, die nimmt man nicht ernst. Die von Stefan W. dürfte wohl dazugehören, da die Antwort auf der Hand liegt. Dann gibt es Person, die meinen mit Ihrem Senf rumstänkern zu müssen, dazu gehört 124 (und ich mit diesem Post wohl auch).
@123 (Dirk)
Das OLG hätte das auch hier nicht tun müssen, da es schon keine Obliegenheitsverletzung angenommen hat. Für einen Anscheinsbeweis kann hier ja nur Raum im Zusammenhang Kopfverletzung bei nicht getragenem Helm sein.
Ansonsten kommen wir wieder zum Grundthema: Jede Art einer oberflächlichen Kopfverletzung wäre vermeidbar, wenn alle Menschen immer einen Integralhelm tragen würden. Die Frage dabei ist nur, begründet das eine Obliegenheit, immer einen Helm zu tragen? Nein, und warum? Weil das sicherlich eine überzogene Anforderung an die eigenen Sorgfaltspflichten wäre.
Fraglich bleibt in diesem Rahmen also, ob der Radfahrer hier die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die einem jedem in seiner Situation obliegt.
Bei ihren Ausführungen zu den sachlichen Feststellungen liegen Sie mE falsch. Das Revisionsgericht ist nicht gebunden an Fehler bei der Anwendung von Erfahrungssätzen, Verstoß gegen Denkgesetze usw. Erfahrungssätze sind nun die Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, was bei Berücksichtigung der von Ihnen genannten Definition, dazu führt, daß die fehlerhafte Nichtannahme eines Anscheinsbeweises keine Bindung des Revisionsgerichts mit sich bringt.
Und noch einmal zum Vorliegen eines solchen Satzes der Lebenserfahrung. Ich habe nie behauptet, daß es einen solchen gäbe, aber die Schilderung der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung läßt den Schluss durchaus zu, daß hier ein solcher angenommen wurde.
Diese Entscheidung kenne ich nicht, genausowenig wie den zugrunde liegenden Schriftverkehr oder die Sitzungsprotokolle. All dies unterliegt aber der Prüfung des Revisionsgericht. Wenn sich hierin ein Grund für die Zulassung der Revision befände, wäre diese auch gerechtfertigt. Dies kann ich aber nicht abschließend beurteilen, weil ich all diese Vorgänge eben nicht kenne.
@RA Junghans:
Sie stimmen mir doch sicherlich zu, dass an einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit, dass der Helm schützt größer sein muss, als bei der Frage, ob eine Obliegenheit besteht, einen Helm zu tragen.
Wenn dann aber das Gericht eine Obliegenheitsverletzung verneint, wäre es unlogisch gleichzeitig einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung anzunehmen. Ferner wird ein Gericht einen solchen nicht konkludent annehmen, sondern diesen immer ausdrücklich anführen.
Das Revisionsgericht ist nicht gebunden bei Verstößen gegen Denkgesetze, richtig. Der Anscheinsbeweis setzt aber Tatbestandsmerkmale voraus, die wenn sie denn vorliegen de facto zu einer Beweislastumkehr führen. Letztendlich geht es aber um die Würdigung des Tatsächlichen; in der Revision wird dagegen nur die Rechtsanwendung überprüft.
Überdies hat das OLG die Frage, ob ein Anscheinsbeweis vorliegt, nicht mit in die Revisionsprüfung aufgenommen (siehe bereits oben unter 104):
“Der Senat lässt gegen seine Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zu. Die Zulassung betrifft die Fragen der Sorgfaltspflicht eines Radfahrers gegenüber einem Fußgänger auf einem getrennten Rad- und Fußweg (Zeichen Nr. 241 zu § 41 StVO) sowie der Obliegenheitsverletzung durch das Unterlassen des Tragens eines Schutzhelmes im innerstädtischen Verkehr bei einer Fahrt mit einem nicht für einen Sporteinsatz konzipierten Fahrrad.”
Insofern sind die Ausführungen des OLGs in diesem Punkt nach meiner Meinung einfach widersprüchlich.
@127 (Dirk)
Gut, fangen wir mal hinten an:
"Die Zulassung betrifft die Fragen…der Obliegenheitsverletzung durch das Unterlassen des Tragens eines Schutzhelms…"- dadurch soll das Revisionsgericht gehindert sein, sich mit Fragen auseinanderzusetzen, die sich ergeben könnten, falls es eine Obliegenheit zum Tragen eines Helms annimmt? Überzeugt mich weniger.
Ein Anscheinsbeweis ist nun die Anwendung eines Erfahrungssatzes in der Art, daß typischerweise ein feststehende Ursache (fehlender Helm) auf einen bestimmten Erfolg (Kopfverletzung)schließen läßt.
Dabei unterliegt auch das Bestehen eines Erfahrungssatzes, soweit er vom erkennenden Gericht zur Beurteilung von Tatsachen angenommen wird, der Revision.
Was zur Unlogik bei positiver Lebenserfahrung hierbei und dem trotzdem gegebenen Verneinen einer Obliegenheit führt, bleibt mir verschlossen. Die Annahme einer Obliegenheit richtet sich nicht hauptsächlich an der Wahrscheinlichkeit einer Schadensvermeidung aus, sonst würden die gesamten oben genannten Beispiele über Schutzkleidung, Helme für Fußgänger usw auch greifen. Hier steht eben noch das Korrektiv der Verkehrsanschauung, welches das Gericht mE hier auch mit Augenmaß in Bezug auf Sportler und einfache Radfahrer angewandt hat.
Die Unfallzahlen sagen uns, dass Autofahrer zwanzigmal häufiger schwere Schädel-Hirn-Verletzungen davontragenhaben als Radfahrer. Ich fordere daher die Helmpflicht auch für PKW-Fahrer.
Eine britische Studie hat übrigens gezeigt, dass Radfahrer, die einen Helm tragen, mit deutlich weniger Abstand überholt werden. Da stellt sich dann wirklich die Frage, ob durch das Helmtragen nicht erst ein größeres Unfallrisiko entsteht.
@125: "Es gibt Fragen, die nimmt man nicht ernst. Die von Stefan W. dürfte wohl dazugehören, da die Antwort auf der Hand liegt."
@82: "@81: Von dem jeweils stärkeren Verkehrsgerät geht gegenüber dem Schwächeren immer eine höhere Betriebsgefahr aus. Diese führt im Regelfall zu einem höheren Verschuldensanteil."
Wenn man nicht hoppla-hopp Stärke mit möglicher Geschwindigkeit gleichsetzt, so liegt m.E. gar nichts auf der Hand.
Soll man das?
Sowohl Fahrrad, als auch Fußgänger werden mit der Muskelkraft einer Person angetrieben, die Existenz eines stärkeren Verkehrsgerätes muß also verneint werden, es sei denn es wäre Usus, daß Juristen eine eigene Definition von Kraft pflegen.
Wenn ein Radler kräftiger wäre als ein Fußgänger, um wieviel mehr müßte das gegenüber einem Hund gelten?
Bei der Tour stürzte M. Burghard über einen Köter bei niedriger Geschwindigkeit.
Das Vorderrad war sofort hin, der Hund rappelte sich sofort auf, bekommt noch eine Kopfnuß vom inzwischen eintreffenden Sattel, und schleicht sich dann irritiert davon.
Die Kamera bleibt natürlich auf dem Täter, nicht dem Opfer. :(
http://www.youtube.com/watch?v=vLNTuxFdvvg
Stärker als ein Fußgänger ist zwar ein Auto – aber für den Zusammenprall ist wohl entscheidend, daß der Autofahrer gegenüber einem Fußgänger gepanzert ist.
Vielleicht liegt aber auch etwas auf der Hand, was ich nicht sehe.
Die Antwort liegt physikalisch auf der Hand: Energie
Energie wirkt auf den kollidierenden Gegenstand ein. Energie wiederum ist nach den physikalischen Grundsätzen von der Masse (Gewicht) und der Geschwindigkeit abhängig.
Zweiter Faktor der zu berücksichtigen ist, ist das Material des Verkehrsgerät, welches wiederum Energie bei der Kollision absorbiert, so dass diese nicht (so sehr) schädigend auf den Verkehrsteilnehmer, der es benutzt, einwirkt. Ferner kann das Material aufgrund seiner Beschaffenheit die Gefahr von Schäden erhöhen.
Jenes Material fehlt beim Fussgänger; überdies besitzt er kaum Geschwindigkeit, die Masse ist dagegen annähernd gleich mit der eines Radfahrers. Das Fahrrad erhöht durch das Vorderrad die Gefahr einer Verletzung des Fussgängers, hinzu kommt die Geschwindigkeit des Radfahrers, so dass eine wesentlich höhere Energie vorliegt, die absorbiert werden muss. Beim Autofahrer gilt entsprechendes in vielfacher Steigerung.
Das ist alles keine Hexerei, sondern Basiswissen Physik, welches in jeder Schule gelehrt wird.
Tatsächlich wird Physik in Schulen gelehrt.
Stärke umstandslos mit Energie gleichzusetzen erscheint mir aber falsch.
Vielmehr ist Stärke Kraft, und Kraft * Weg ist Arbeit, und Arbeit und Energie sind wesensgleich.
Soweit mein Lehrer Dyllick, wenn ich mich recht erinnere – ich hoffe es geht ihm gut.
Die potentielle Energie der Lage – Radfahrer und Fußgänger fallen von einer Brücke, ist m * h, Masse mal Höhe.
Masse und Geschwindigkeit kommen so einfach nicht als Energie vor.
Die kinetische Energie ist m * v²/2, also Masse mal Beschleunigung durch 2.
Im Prinzip ist dabei egal, ob ich auf eine Platte falle, oder ob die gleiche Platte auf mich fällt, wenn der Impuls derselbe ist.
Das hängt – jetzt fange ich aber an zu schwimmen – davon ab, ob die Platte federt, also Materialeigenschaften und sonstige nähere Umstände.
Ein Blick auf das Hundevideo hätte zeigen können, daß es so einfach nicht ist.
Weder ein Fußgänger, noch ein Radfahrer sind derart homogen, daß man von Details des Zusammenstoßes (Vorderrad gegen Schienbein, Vorderradgabel – Brustbein, …) absehen könnte.
Deswegen frage ich ja, was mit 'stärker' gemeint sein soll.
Sonderbar scheint mir, daß ich einem Physiker Physik erkläre.
Ich lasse mich gerne belehren – aber ist es nicht so, daß der Impuls für die Unfallfolgen die maßgebliche Größe ist, und daß nicht der schnellere Beteiligte am Unfall weniger Schaden zu befürchten hat, als der langsamere?
Daß es bei einem Zusammenstoß zweier gleichschwerer und gleichschneller Objekte – … andersrum:
Angenommen eine Billiardkugel wird gegen eine stehende Lok geworfen, und hat beim Aufprall 50 km/h. Der Schaden ist der gleiche, als wäre die Lok mit 25 km/h gegen eine mit 25 km/h fliegende Kugel gefahren.
Wenn man 2 Billiardkugeln hat, so ist die Deformation beim Aufprall doch theoretisch auch gleich, ob eine nun mit 10 km/h gegen die andere stößt, oder beide mit 5 km/h aufeinanderprallen.
Zurück zur Beschleunigung:
Aus der Verzögerung oder Beschleunigung beim Aufprall zweier gleichschwerer Verkehrsteilnehmer kann man zurückschließen, wieviel Energie von wem auf wen übertragen wurde, und sich in Deformationen, also Schaden, umgewandelt hat.
Daß ein Radler mit 50 km/h gegen einen Fußgänger fährt, und zum Stehen kommt, der Fußgänger aber mit 50 km/h wegfliegt, ist bei einem Trickfilm denkbar, im richtigen Leben eher nicht.
Daß dagegen der Radfahrer in kurzer Zeit auf 0 km/h abgebremst wird, ist sehr wahrscheinlich – der Radler macht Kontakt mit dem Boden, und wird u. U. sehr aprupt abgebremst (Bushalte, Kiosk, parkende Autos, Erdoberfläche).
Der Fußgänger wird natürlich auch zweimal deformiert – beim Aufprall mit dem Rad, und wenn er stürzt, ebenfalls mit der Erde.
Jedenfalls steht diese Aussage vom stärkeren Verkehrsgerät immer noch Fragen bereitend im Raum.
@Stefan W.: Du biegst Dir das ganze aber auch so zurecht, wie es Dir passt.
@Paul:
Bitte was biege ich zurecht?
Was verstehst Du denn unter einem stärkeren Verkehrsgerät und woran machst Du das fest?
Oder ist das eine esoterisch zu verstehende Wendung, die man nach Gutdünken anwenden kann?
@Paul:
Don't feed the troll (Stefan W.)
Also Gerd, als ob Du wüßtest, was ein Troll ist!
Entweder Du steuerst inhaltlich was bei, oder Du hältst Dich raus.