Ermessensausübung
Kostenrechnung für einen Mandanten. Fragt sich nur, nach welchem Gegenstandswert. Mal schauen, was das Gebührenprogramm auswirft.
4000 Euro? Deutlich überbezahlt.
1000 Euro? Deutlich unterbezahlt.
2500 Euro? Passt.
So viel zum anwaltlichen Ermessen.
Oder so:
4000 Euro? Deutlich überbezahlt.
Passt.
Machen Sie doch 4000 Euro und überweisen mir den Rest, um das Gewissen zu beruhigen.
na Udo, du hast doch bestimmt Würfel auf deinem Schreibtisch oder ;-)
Oh weia, die GEZ-Hasser arbeiten sich ja ganz schön ab, da drüben im Nachbar-Trööt. Kriegen die sich auch wieder ein, schließlich ist die GEZ ja nicht unbedingt Mitglied in der Achse des Bösen…
War der Auffangstreitwert nicht 4000? Oder 5000? Also, wenn man keinen SW findet, passt das doch, oder?
J
Spitzenleistungen müssen halt spitze bezahlt werden. Sie sind doch nicht durchschnittlich, oder?!
hm, ich glaube, manche hier verwechseln den Gegenstandswert (4000,1000,2500) mit der Rechnungssumme … zumindest kommt bei mir der Eindruck so rüber, sorry, falls ich jetzt jemand Unrecht tue.
Der Gegenstandswert steht nicht im anwaltlichen Ermessen, nur der Multiplikator. In der besonders grauen gebührenrechtlichen Theorie jedenfalls.
Damit das Volk weiß, wovon es redet:
Gegenstandswert € 2500 == Anwalt bekommt € 272,87
Gegenstandswert € 1000 == Anwalt bekommt € 155,30
Gegenstandswert € 4000 == Anwalt bekommt € 402,81
Angesetzt ist jeweils eine 1,3 Gebühr und die USt ist enthalten
@RAW: Der "Multiplikator" steht in anwaltlichem Ermessen? So pauschal ist die Aussage irreführend bis falsch. Gerade bei den "Standard"-Gebühren im Zivilverfahren (3100, 3104, 1003, 1000 usw.) besteht beim Gebührensatz kein Spielraum.
@RAW + flo:
Beides so nicht richtig (und nicht so einfach) Es gibt keinen „Multiplikator", sondern einen Gebührensatz, der im Bereich der (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 geht, in durchschnittlichen Sachen aber i.d.R. mit 1,3 angesetzt wird.
Bei gerichtlicher Tätigkeit wird schon wieder anders gerechnet. Die Gebühren 3100 und 3104 entstehen im Gerichtsverfahren und sind festgeschrieben. Die Gebühr nach Nr. 1000 entsteht außergerichtlich, 1003 ist dasselbe gerichtlich, beide Gebühren sind ebenfalls mit 1,5 bzw. 1,0 festgeschrieben, Weiteres hier:
http://www.verguetungsrecht.de/verzeichnis
@10: Das ist ja mal wieder nen schöner Haufen Klausen, aber gut zu wissen, danke für den link !
@RA JM: Genau das habe ich doch geschrieben. Die Gebührensatzrahmengebühren hatte ich absichtlich außen vor gelassen, um das ganze nicht unnötig zu verkomplizieren.
Ich erinnere mich gerne noch an Gebührenrechnungen meines (leider im Ruhestand befindlichen)Anwaltes, bei denen ich immer eine hohe Ermessensausübung gesehen habe.
Originalzitat:
"… beträgt meine Gebühr, beim Ansatz von lediglich der Mittelgebühr (!), DM 1.000,- netto. In Anbetracht unserer langjährigen Geschäftsbeziehung werde ich die Akte auch gebührenrechtlich schließen, wenn Sie mir bis zum (Datum) einen Betrag von 580 DM brutto überweisen."
@UV
Es freut mich zu lesen, dass Fairness, gerade auch in Abrechnungsfragen, nicht ausgestorben ist.
ist so ein nivea-loser unsinn denn wirklich notwendig. kann man damit nicht einfach aufhören.
Ich bitte extra für Paganini einmal einen Sonderbeitrag über Hautcremes zu erstellen. Damit der Nivea-lose Unsinn ein Ende hat. Mich ärgert außerdem schon lange, daß dieses Blog so Penatencreme-los ist. ;)
jaja und Niveau ist keine Creme…
und jetzt bitte weitermachen. es gibt hier nichts mehr zu sehen..