30.8.2007

Tatsachen und Beweismittel

Vorgestern habe ich per Fax in einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt. Am Dienstag ist schon Haftprüfung. Deshalb machte ich es etwas eilig:

Ich bitte darum, mir die Akteneinsicht so rechtzeitig zu gewähren, dass ich im Haftprüfungstermin über alle Tatsachen und Beweismittel informiert bin, auf die der Haftbefehl gestützt wird. Es ist nicht zulässig, den Haftbefehl auf Umstände zu stützen, von denen der Beschuldigte keine Kenntnis und demgemäß keine Möglichkeit hat, diesen entgegen zu treten. Eine mündliche Information unmittelbar im Haftprüfungstermin reicht nur in einfach gelagerten Fällen. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.

Zu meiner Überraschung war die Akte heute schon in der Post. Ich habe einen neuen Textbaustein.

5 Kommentare zu “Tatsachen und Beweismittel”

  1. joe meint: (30.8.2007 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    Copyright?

  2. Frank K. meint: (30.8.2007 um 16:00) AntwortenReply to this comment

    Korrektur des Textbausteins:

    "Ich bitte darum, mir die Akteneinsicht so rechtzeitig zu gewähren, dass ich im Haftprüfungstermin über alle Tatsachen und Beweismittel informiert bin, auf die der Haftbefehl gestützt wird. Es ist nicht zulässig, den Haftbefehl auf Umstände zu stützen, von denen der Beschuldigte keine Kenntnis und demgemäß keine Möglichkeit hat, diesen entgegen zu treten. Eine mündliche Information unmittelbar im Haftprüfungstermin reicht nur in einfach gelagerten Fällen. Ein solcher liegt grundsätzlich nicht vor."

  3. Anonymous meint: (30.8.2007 um 17:40) AntwortenReply to this comment

    Zufall, die hattens sowieso schon rausgeschickt. Behörden reagieren grundsätzlich nicht, sie agieren.

  4. Carsten R. Hoenig meint: (31.8.2007 um 17:09) AntwortenReply to this comment

    Variante – in Antragsform. Zu stellen im Haftprüfungstermin:

    Die Akteneinsicht ist der Verteidigung nicht so rechtzeitig gewährt worden, dass sie im Haftprüfungstermin über alle Tatsachen und Beweismittel informiert war, auf die der Haftbefehl gestützt wird. Es ist nicht zulässig, den Haftbefehl auf Umstände zu stützen, von denen der Beschuldigte keine Kenntnis und demgemäß keine Möglichkeit hat, diesen entgegen zu treten. Eine mündliche Information unmittelbar im Haftprüfungstermin reicht nur in einfach gelagerten Fällen. Ein solcher liegt hier nicht vor.

    Vor diesem Hintergrund beantrage ich die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Ausservollzugsetzung.

    Hat den Vorteil des Überraschungseffekts und bringt richtig Punkte beim Mandanten, wenn der HB dann wirklich aufgehoben wird. ;-)

  5. Zimmer 101 meint: (31.8.2007 um 23:51) AntwortenReply to this comment

    Meine Variante, alle Worte übersichtlich geordnet:

    aber Akteneinsicht alle auf auf Beschuldigte Beweismittel bin bitte darum dass demgemäß den denen der der die die diesen Ein Eine einfach entgegen Es Fällen gelagerten gestützt gewähren Haftbefehl Haftbefehl Haftprüfungstermin Haftprüfungstermin hat hier Ich ich im im in Information informiert ist keine keine Kenntnis liegt mir Möglichkeit mündliche nicht nicht nur rechtzeitig reicht so solcher stützen Tatsachen treten über Umstände und und unmittelbar von vor wird zu zu zu zulässig

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum