Verfassungsgericht prüft Pkw-Screening
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 20. November 2007 über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften. Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.
Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte, vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort eingesetzt.
Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten Informationen nicht hinreichend klar geregelt.
Das Grundrecht werde auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.
Ist es nicht auch eine Überwachung von vielen Unverdächtigen, wenn eine Radarkontrolle aufgebaut wird? Oder wenn man mit der Kamera gefilmt wird, damit erkannt werden kann, ob man angeschnallt war?
@1 (jemand): Bei einer Radarkontrolle wird zwar die Geschwindigkeit von jedem Auto kontrolliert, "geblitzt", also erfasst wird aber nur der, der auch eine Ordnungswidrigkeit begeht. Beim "PKW-Screening" werden hingegen _alle_ Autokennzeichen erfasst und erstmal gespeichert.
Vom Filmen mit der Kamera um zu erkennen ob jemand angeschnallt ist, habe ich noch nie was gehört, würde ich aber auch für kritsch halten.
Leider kenne ich die erwähnten rechtlichen Grundlagen für das Scannen der Nummernschilder nicht. Sollte dort aber eine über das "Live-Scannen" und den sofortigen Abgleich mit dem Fahndungsbestand hinausgehende Datenspeicherung und -sammlung nicht ausgeschlossen sein, kann ich die Beschwerde durchaus nachvollziehen. – Nach der ohnehin schon möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils mittels Handyortung wäre damit ein weiterer Schritt in Richtung Totalüberwachung gegeben.
Bei einer Radarkontrolle wird aber nicht Dein Kennzeichen erfasst und gespeichert – zumindest so lange nicht, bis Du tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begehst, zu schnell fährst und deshalb fotografiert wirst.
Beim Scannen der Kennzeichen gelangen aber Daten, die sich mit der Person des Fahrzeughalters verknüpfen lassen, ins System – und könnten dort zum Beispiel benutzt werden, Bewegungsprofile zu erstellen.
Wenn ich den Text richtig verstanden habe, werden gescannte Kennzeichen aber nur dann gespeichert, wenn sie tatsächlich im Fahndungscomputer auch gesucht werden. Werden die Nicht-Treffer automatisch und sofort gelöscht, oder landen die doch auf der Festplatte – nach meiner laienhaften Kenntnis dürfte dies wohl ausschlaggebend sein, ob eine Klage Erfolg hat.
Also spätestens wenn die PKW-Maut für die Autobahnen auf Basis der heutigen LKW-Maut für LKWs kommt, ist eine Erfassung von KFZ-Kennzeichen schon lange Alltag, würde mich nicht wundern wenn heute schon bei der Erfassung der LKW-Maut auch die Kennzeichen der PKWs mitgespeichert werden, wenn auch nicht ausgewertet.
Na, wer hat jetzt die Geschwindigkeitsüberwachung via festinstallierter Videoanlage vergessen ?
Dort werden die vorbeifahrenden Fahrzeuge aufgenommen und anschließend die gefahrene Geschwindigkeit anhand von auf der Strasse aufgemalten Markierungen (sieht man auf der Autobahn gerne vor Brücken) ermittelt.
Und es wird nicht erst aufgenommen, wenn einer zu schnell über die Striche fährt, da es ja nur Farbe ist und keine Kontaktschleife.
Kleiner Beitrag zur Diskussion:
Wenn das Auto geklaut wurde, man es recht schnell gemerkt hat und es angezeigt hat…
und sich der Wagen relativ zügig über gut ausgebaute Autobahnen Richtung östliche Grenze (die ja mittlerweile offen ist) bewegt …
und dann erfasst, gestoppt und der jeweilige Fahrzeugführer gleich mit einkassiert wird ..
ich glaube der Besitzer des Autos denkt über die Erfassung und Autswertung anders.
Vorraussetzung für eine Akzeptanz wäre aber, das die Daten sofort verglichen und nicht gespeichert werden, resp. nur bei einem "Treffer".
@4: Das Problem entsteht dann, wenn Daten tatsächlich erfasst werden und ist – zumindest für mich – nicht zufriedenstellend dadurch zu lösen, dass zugesichert wird, sie würden gelöscht, wenn sie sich für die vorliegende Anwendung als uninteressant herausgestellt haben. Wie soll ich das bitte überprüfen, zumal in einem komplexen System wie z.B. dem Mautsystem von Toll-Collect, mit dem die angeblichen Technologieführer in Deutschland schon riesige Probleme hatten, um es überhaupt aufzubauen (was von mir als Informatiker weniger als Vorwurf an die Techniker, sondern vielmehr an diejenigen zu verstehen ist, die die politischen Entscheidungen in diesem Projekt gefällt haben).
Es gab schon genug Datenpannen mit Kreditkartennummern usw. Diese Daten sind für bestimmte Leute genauso interessant.
@ 3
§ 184 V 3 LVwG (SH) lautet:
"Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen."
§ 14 V 2 PSOG (Hessen) lautet:
"Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen."
Gruß,
PS
Servus.
Sagt mal, wie beurteilt ihr eigentlich die Erfolgsaussichten? Selbiges interssiert mich auch brennend im Zsh. mit der Vorratsdatenspeicherung. Was sagen die Jura-Profis dazu?
MfG
GG-OFH (Trollname!)
PS Panorama von gestern Abend anscheinend. Echt fein, dass die Themen endlich mal in die Massenmedien gelangen.
http://netzpolitik.org/2007/panorama-vom-rechtsstaat-zum-schnueffelstaat/
OT (gab es hier nicht mal was dazu?)
[b]Freispruch im Musterfall um Hehlerware bei eBay[/b]
http://tinyurl.com/34wrcj
[i]Das Amtsgericht hatte hingegen erklärt, der Kunde hätte schon wegen des Startpreises von einem Euro stutzig werden müssen[/i]
Äh, bitte? Wie weltfremd kann eine Staatsanwaltschaft sein, wg. Startpreises von einem Euro davon auszugehen, man wisse über die Umstände der eingestellten Waren bescheid..
o_0'
@6: Du hast es erwähnt, also muss ich darauf antworten ;-)
"ich glaube der Besitzer des Autos denkt über die Erfassung und Autswertung anders."
Das Argument nach dem Muster "das würdest Du sicher anders sehen, wenn Du selbst betroffen bist" ist – glücklicherweise – nicht ausreichend, um die jeweils diskutierte Maßnahme zu rechtfertigen. Das "Lustige" bei Diskussionen über Maßnahmen, die laut ihrer Befürworter dem Gemeinwohl zuträglich sein sollen, ist ja, dass es eben um das Gemeinwohl geht, das sich eben nicht als Summe des Wohl der Individuen darstellen lässt. In einer solchen Diskussion das individuelle Wohl eines einzelnen herauszustellen, ohne die andere Seite in Betracht zu ziehen, läuft also zu kurz. Das gilt auch dann, wenn ein Einzelner zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgrund seiner Situation unterschiedliche Meinungen zu dem Thema haben könnte.
Was dem Interesse des Beklauten an dieser Form der Fahndung entgegensteht ist nunmal das Interesse seiner "unbeklauten Kollegen" in der Gesellschaft, darüber informiert zu sein, wer welche Informationen über sie hat oder erlangen kann, wenn auch nur kurzfristig.
Das Problem mit der elektronischen Datenverarbeitung ist ja, dass viele Menschen – teilweise eben noch nicht mal die Experten – im Detail durchschauen und nachweisen können, ob ein System genau so arbeitet, wie es sollte (Stichwort: automatische Löschung).
Diese Erkenntnis ist ein Schlag in's Gesicht vieler Fachleute, die der Meinung sind, die Informatik sei einer Wissenschaft, die sich absolut beherrschen lässt. Tatsache ist aber, dass auch in die Informatik die schwer beherrschbaren Begleitumstände reinspielen. Das fängt an bei unfähigen Entscheidern und geht eben bis zu dem Punkt, an dem das fertige System mit der Realität (Kameras, Netzwerken, Funkstrecken, Gier, Angst, etc.) in Berührung kommt, die sich eben nicht vollständig beherrschen lassen.
Hinzu kommt, dass die technische Möglichkeit auch immer mehr die politische Möglichkeit einer Weiterverwendung impliziert.
Somit ist es eben für viele Bürger nicht möglich, nachzuvollziehen, was mit ihren Informationen jetzt oder in Zukunft geschieht. Dass allein die Unsicherheit über diese Vorgänge bereits eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet, das hat das BVerfG 1983 klar dargelegt (und m.E. ist diese Argumentation auch unabhängig von GG und juristischer Spitzfindigkeit als philosophischer Diskurs über die Natur des Menschen nachzuvollziehen).
Es geht hier also definitiv nicht darum, dass das Recht auf Eigentum, körperliche Unversehrtheit o.ä. des Einen gegen das "Recht auf Bockigkeit" ("Ich will aber nicht überwacht werden!") des Anderen aufgewogen werden soll. Auf beiden Seiten stehen schwergewichtige Grundrechte (statt der "Bockigkeit" eben laut BVerfG die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), deren Abwägung gegeneinander nicht so einfach ist, wie es Deine Einlassung suggeriert.
@ 8: Vielen Dank!
Also das beruhigt mich nun doch etwas. Dann ist der Rahmen eigentlich gar nicht so weit gefasst wie ich unter 3. befürchtet hatte.
Wo die Beschwerdeführer da nun beschwert sein sollen, vermag ich auf den ersten Blick nicht recht erkennen. -Vielleicht sind es Autoschieber ;-)
Vielleicht hat das BVerfG die VB auch nur angenommen um sich hierdurch generell zur momentan schwelenden Diskussion um überwachung und schärfere Sicherheitsgesetze zu äu8ern..
http://www.welt.de/webwelt/article1219392/Keine_Strafe_fuer_Kaeufer_von_Ebay-Diebesgut_.html
@11:
demnach wäre es möglich, bei einem Verbot dieser Erfassung von KFZ-Kennzeichen z.B. gegen Knöllchen aus Kameraerfassung vorzugehen ?
Das glaubt ja wohl keiner hier !
Nun, zumindest ist aber klar, das es laut Deiner Erklärung überhaupt nicht mehr zum Vergleich von Kennzeichen kommen darf.
Auch wenn ein Beamter händisch über das im Fahrzeug eingebaute (elektronische) Informationssystem oder über Funk ein KFZ Kennzeichen überprüfen würde, könnte es sich ja um ein nicht gesuchtes oder andersweitig auffälliges Fahrzeug handeln.
Ein Unbeteiligter wäre also überprüft worden, ein nicht zumutbarer Eingriff in seine persönlichen Datenschutzrechte.
Immerhin wäre zum Zeitpunkt der Überprüfung auch hier der Aufenthaltsort bekannt.
(Ich persönlich hätte ja eher Spass daran, im Fahrzeug fernzündbare Ladungen aus Pfefferspray und Tränengas zu haben, die den Innenraum komplett einnebeln können. Aber da werden ja dann die persönlichen Rechte des Diebes verletzt ;o)
@14: Wesentlich ist der Umfang der Überprüfung, der durch die Automation möglich wird.
Im Vereinigem Koenigreich gibs sowas schon lange.
In der Londoner City gilt die Congestion Charge. An jeder Strassenecke steht dann dort eine Camera welche automatisch die Kennzeichen ausliest. Bei nichtvorhandener im vorraus bezahlter Charge wird automatisch ein Knoellchen rausgeschickt.
Nunja, wer glaubt nun das die Congestion Charge den Verkehr entlasten soll moechte sich einmal Gedanken ueber den WAHREN Hintergrund machen. Jedenfalls nicht um die £ 8 CC einzutreiben.
NK
Man könnte wirklich den Eindruck bekommen, dass die meisten hier dagegen sind, dass gesuchte Kennzeichen identifiziert werden. Wenn die Nicht-Treffer sofort wieder gelöscht werden, kann mein Kennzeichen gerne 5x täglich ausgelesen werden. Außerdem wird ja nur das Kennzeichen, nicht der Fahrer erfasst…
@17 (PA): "Wenn die Nicht-Treffer sofort wieder gelöscht werden, kann mein Kennzeichen gerne 5x täglich ausgelesen werden"
Das ist ja auch kein Problem. Wenn du nichts dagegen hast, kann die Polizei dein Kennzeichen gerne lesen. Andere sehen das anders, deren Kennzeichen sollte eben nicht gelesen werden.
Oder anders formuliert: Wer sich überwachen lassen will, darf das gerne tun, auch das ist schließlich eine Form der Freiheit. Aber wer nicht überwacht werden will, soll auch nicht überwacht werden.
Gruß, Kristine
@18 Kristine
"Wer sich überwachen lassen will, darf das gerne tun, auch das ist schließlich eine form der Freiheit…"
Als Nicht-Jurist:
Da würde ich vehement widersprechen. Menschenrechte – aus denen sich direkt die Freiheit von Überwachung ableiten lässt – sind unveräußerlich. Menschen, die das nicht verstehen, werden vom GG vor ihrer eigenen Ignoranz geschützt. Deswegen ja auch das Verbot des Stimmenverkaufs bei der Wahl! Oder nicht?
MFG
GG-OFH
Das Problem an all den zur Zeit eingeführten Maßnahmen die sich ja angeblich nur gegen Terroristen und "Topgefährder" richten ist zum einen die gefährliche Infrastruktur die dadurch geschaffen wird.
Das zweite Problem bei all diesen Maßnahmen wie Kennzeichenabgleich, Online Durchsuchung usw. ist doch vor allem das jegliche rechtsstaatliche Überprüfung fehlgeht solange der Einzelne von diesen Maßnahmen gar nichts mitbekommt.
Wie will sich den z.B. jemand wehren dem z.B. die Verbeamtung versagt wird wenn er gar nicht weiß das es nur daran liegt, dass sein Auto-Kennzeichen in Zusammenhang mit bestimmten Demonstrationen aufgefallen ist. Obwohl vielleicht ein Bekannter sich das Auto geliehen hatte um zur Demo zu fahren.
@ 19
Auch wenn der Wortlaut des Art. 1 II GG in der Tat von "unveräußerlichen Menschenrechten" spricht, so ist dennoch das Institut des sog. "Grundrechtsverzichts" in bestimmtem Umfange anerkannt – der Wortlaut soll insofern etwas Pathos ausdrücken.
Daneben steht es i.Ü. jedem frei, bestimmte Rechte einfach nicht wahrzunehmen – auch das ist in der Tat eine Form von "Freiheit".
Im Rahmen der Wahl lässt sich aber nicht darauf verzichten, da hierbei eben nicht nur subjektive Rechte des Einzelnen, sondern auch das Gemeinwesen als Ganzes betroffen sind. Man spricht insoweit von einem objektiv-rechtlichen Gehalt der Wahlgrundsätze des Art. 38 I 1 GG, auf den der Einzelne gerade nicht verzichten kann.
Gruß,
PS
Die machen das doch schon lange Zeit inoffiziell mit den Maut-Brücken für LKW's. Das dient als Rechengrundlage ob die das auch für PKW einführen…
@19 (GG-OFH): Ich hätte mich präziser ausdrücken sollen: Es liegt in der *Autonomie* des Einzelnen, sich für und wider Überwachung zu entscheiden. Als Anarchistin geht es mir primär um ebendiese Autonomie, weniger um Menschenrechte (die schlußendlich aus dem Hut gezogen sind). Mit dem Grundgesetz sind meine Ansichten bestenfalls zufällig deckungsgleich (auch wenn es da auf die Ausgabe des GG ankommt) ;-)
Und der Schutz von Menschen vor ihrer eigenen Ignoranz existiert teilweise tatsächlich, vgl. z.B. die Strafbarkeit von Körperverletzungen bei sadomasochistischen Spielen (da spielt dann auch die schöne "Sittenwidrigkeit" wieder eine Rolle).
Diesen Schutz von Menschen vor sich selbst sehe ich allerdings kritisch, da er allzuleicht nichts anderes ist als das Unterdrücken anderer Ansichten und Lebensweisen.
Oder kurz gesagt: Mir ging es in meinem Beitrag nicht um die juristische, sondern die philosophische Seite. Und da bin ich der Ansicht: Die Autonomie des Einzelnen erlaubt es ihm, sich für Überwachung zu entscheiden (wie z.B. in diesen Containershows).
Gruß, Kristine
P.S: Menschenrechte sind übrigens keinesfalls so unveräußerlich, zumindest wenn man sich mal die Europäische Menschenrechtskonvention anschaut: Ausnahmen, soweit das Auge reicht.
Es hat schon seinen Grund, warum wir damals die teure Variante der Mauterfassung bekommen haben. Das ist imho alles von vornherein als Ueberwachungspaket geplant gewesen und wird nach und nach ausgebaut.
M.
"sind unverzüglich zu löschen.”
Korrigiert mich bitte jemand falls ich mich irre aber ist das nicht wieder eine wachsweiche Formulierung? "unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" und eben nicht sofort oder auf der Stelle. Wenn nun in einer Dienststelle die Anweisung besteht diese Daten jeweils zum Monatsende zu löschen und die Beamten das tun dann haben sie doch "unverzüglich gelöscht"? Trotzdem waren dann manche Kennzeichen bis zu 4 Wochen gespeichert.
Der Gerd