Sogenanntes Augenblicksversagen
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung hat zu einem Ergebnis geführt. Der Direktor des Amtsgerichts hat den Sachverhalt überprüft und festgestellt, dass die Rechtspflegerin in ihrer Verfügung angeordnet hatte, den Kostenfestsetzungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung zu übersenden.
Dies sei dann aber nicht geschehen, und zwar wegen eines Versehens der zuständigen Servicekraft, die den Beschluss geschrieben hat. Bei der “Tarifbeschäftigten” handele es sich um eine Kraft, die ansonsten sehr sorgfältig arbeite. Deshalb müsse “im vorliegenden Fall von einem sogenannten Augenblicksversagen ausgegangen werden”.
Der Direktor des Amtsgerichts soll mir von der Servicekraft ausrichten, sie bedauere ihren Fehler. Auch der Direktor bedauert das Versäumnis.
Und ich hoffe, dass man wenigstens von diesem Amtsgericht künftig so aufgeklärt wird, wie es das Gesetz vorschreibt.
War es denn wirklich erstmalig oder hatten die Belehrungen schon häufiger mal gefehlt?
Möchtest du die Aussage des Direktors, oder die Wahrheit? Ich hätte statt dessen gerne mehr Informationen über den Tarif gehört…
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Applaus, Herr Vetter! Schön nach unten getreten mit der Retourkutsche.
Kann ja ma passiere, nix für ungut, Fehler sind da, um gemacht zu werden, weitermachen…
Man muss schon Jurist sein, um ein "Augenblicksversagen" zu erfinden.
Sonst saft man einfach: "Wir haben einen Fehler gemacht, entschuldigen Sie bitte!".
Aber der Fehler hat ja anscheinend System…
Waren denn Rechtsmittel im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen? Die Frist dürfte ja mangels Belehrung nicht laufen – also prinzipiell ist´s ja nicht zu spät.
Wenn das allerdings systematisch so gemacht wird an eben diesem AG, dann finde ich das auch bedenklich.
@4: Nach unten getreten? Herr Vetter wird nichtmal nach Tarif bezahlt …
(scnr)
ich versteh grad nur bahnhof.
Wunderbar, es gibt doch noch Chefs und Vorgesetzte, die sich vor Ihre Mitarbeiter stellen! Dickes Lob!
Wobei, das Augenblicksversagen ist schon klasse! Wird ab jetzt auch in meinen Wortschatz übernommen.
Schönes Wochenende und Grüsse!
War denn gerade kein Praktikant in der Nähe? -SCNR-
@10: Die Praktikanten/inen sind oft nicht oberhalt des tisches zu finden. Und dann: Augenblicksversagen.
@Monika
Sprichst du aus Erfahrung?
Das war mir neu, dass Schreibkräfte ganze Absätze oder gar Seiten vergessen zu schreiben. Und muss der Rechtspfleger das ganze nicht gegenlesen und unterschreiben?
Es würd mich ja interessieren, Herr Vetter, ob Ihre dem Ausgangsbeitrag zu Grunde liegende Pauschalmeinung, Rechtspfleger würden widerrechtlich Beschlüsse nur selten mit Rechtsmitteln versehen, auf Grund dieser überaus erfolgreichen Dienstaufsichtsbeschwerde aus Ihrer Sicht weiter untermauert wurde. Auch Sie gehen ja sicher davon aus, dass Rechtsmittelbelehrungen außerhalb von Strafsachen in den wenigsten Fällen sinnvolle Effekte haben.
@ 9: Augenblicksversagen gibt's auch im Straßenverkehr, zum Beispiel wenn man ne rote Ampel überfährt… schreibt zumindest mein Chef/Anwalt immer ;-)
@ Herrn Vetter: ich verstehe ja den Druck, daß Sie Beiträge produzieren möchten. Auch die Tendenz, sich selbst gut darzustellen, ist menschlich. Allerdings finde ich, manchmal wäre ein bischen weniger mehr. Nachdem in dem ursprünglichen Beitrag die Tendenz doch wohl dahin zu verstehen war, daß die Rechtspfleger bewußt auf Rechtsbelehrungen verzichten, stellt sich jetzt mit großer DAB heraus, daß eine Servicekraft die Verfügung nicht richtig ausgeführt hat. Wenn man weiss, unter welcher Arbeitsbelastung und unter welchem Druck die Servicekräfte in NW – und auch die Rechtspfleger – stehen kann man doch nur sagen: na und, was solls – Fehler passieren. Was für eine Verschwendung von Arbeitszeit aller Beteiligten.
Nun ja, wenig überraschend. Der Grund für die Versäumung von (Rechtsmittel-)Fristen ist im anwaltlichen Bereich ja auch immer in dem unerklärlichen Versagen der sorgfältig ausgewählten, ordnungsgemäß überwachten und ansonsten allzeit mit höchster Sorgfalt arbeitenden Büroangestellten zu finden … (weil ein Versäumnis des des Rechtsanwaltes dem Mandanten zugerechnet wird, ein Versagen des Büropersonals trotz ordnungsgemäßer Auswahl, Anleitung und Überwachung jedoch nicht). :)
Erstens weiß ich nicht, ob die Angaben zutreffend sind. Zweitens habe ich aber auch keinen keinen Anlass, die Angaben nicht zu glauben.
Das ändert aber nichts an meiner Feststellung im ersten Beitrag, dass derartige Beschlüsse häufiger keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, obwohl die Belehrung vorgeschrieben ist.
Allerdings müsste mir jetzt noch jemand erklären, wie ich beim Schreiben des ersten Beitrags hätte ahnen können, dass der Beschluss, der mit dem Namen der Rechtspflegerin endet, durch das Augenblicksversagen einer Servicekraft unvollständig geblieben ist.
Immerhin ist für das hiesige Amt für Ausbildung die Rechtsmittelsbelehrung wichtig. So möchte man z.B. bei einem BAFöG-Antrag den Steuerbescheid – aber bitte nur mit Rechtsmittelsbelehrung! Wozu man die nun unbedingt braucht ergibt sich mir zwar nicht, aber na ja. Jedes Jahr wieder lustig wenn man sowas zu Gesicht bekommen kann.
Dafür fahr ich u.U. im Februar 3 Wochen in die Türkei. Bei durchschnittlich 42 °C mitten in Ruinen arbeiten. Unser Professor hat uns aber schon mal vorgewarnt: Dort in der Provinz geht man mit Bekleidung nicht ganz so locker um. Von wegen ohne TShirt oder Frauen im Minirock – sowas gibts da nicht. Die Hosen sollten wenigstens bis über die Knie gehen.
Da find ich manch eine deutsche Gepflogenheit dann doch besser…….
Akteneinsicht nehmen oder einfach mal anrufen und fragen was da los ist? Selbst mit erbsenzählenden Rechtspflegern kann man manchmal ja reden.
Seh ich genauso wie der Schreiber von Beitrag Nummer 16.
Rechtsanwälte, die wegen so einer Kleinigkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, sind genau diejenigen Rechsanwälte, die offensichtlich zuwenig Mandanten haben und dann eben selber Arbeit "produieren".
Also, erst mal ist schon das Unterlassen einer Rechtsbehelfsbelehrung keine Kleinigkeit. Und wenn man als Anwalt auf Grund dieser Unterlassung in Verbindung mit einem Kanzlei-Fehler tatsächlich einmal eine Frist versäumt, ist das für einen Anwalt erst recht keine Kleinigkeit.
Insofern frage ich mich, warum hier einige dem Kollegen Vetter nicht zugestehen wollen, dass ihm als Anwalt diese Fehler -absichtlich oder unabsichtlich von den Rechtspflegern gemacht – einfach mal reichen.
Offenbar haben einige nicht verstanden, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde ein völlig legitimes Mittel ist, sich über das Fehlverhalten von Personen im öffentlichen Dienst zu beschweren. Selbstverständlich sollte sein, dass auch eine eventuelle Arbeitsüberlastung im öffentlichen Dienst keine Ausrede darstellen darf für die Missachtung gesetzlicher Vorschriften. Hier hat die Dienstaufsichtsbeschwerde immerhin dazu geführt, dass der Sachverhalt geklärt werden konnte.
Also, @ 21, 16, 14 wo liegt euer Problem?
fehlende belehrungen sind doch kein problem.
cam
Ja, ich weiß, dass auch einem Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss, ich weiß aber auch, dass ein Anwalt, da er ja ein Volljurist ist, die RMB nicht wirklich braucht. Wenn die RMB versehentlich nicht erteilt wird, wird die RM-Frist nicht in Lauf gesetzt. Es brennt also nichts an!! Warum wird also hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Was soll eine DAB, wo auch ein persönlicher oder telefonischer Hinweis an den Rechtspfleger genügt hätte? Es geht mir auch nicht darum, dass die DAB ein legitimes Mittel ist, sondern dass man a) vernünftig miteinander umgeht und b) Beschwerden da einsetzt, wo sie wirklich nötig sind.
@22: Weil hier offensichtlich kein Rechtspflegerfehler zuzugestehen ist, wenn die kleine Schreibkraft vermutlich einfach einen Textbaustein nicht aktiviert hat. Das Problem dabei ist wohl weniger der konkrete Fall, zumal der erwünschte Rechtspfleger-Heimzahl-Effekt ja ausgeblieben ist.
Sicherlich sind unterlassene, rechtlich zwingende Rechtsmittelbelehrungen nicht zu unterschätzen. Dies gilt bei den in Rede stehenden Strafsachen gerade für die Hauptsacheentscheidungen. Da geht es nicht nur um Geld, sondern um noch weit schwerer wiegende Grundrechtseingriffe.
Käme dies – wie von Herrn Vetter den Rechtspflegern Deutschlands unterstellt – systematisch vor, wäre dies ein absolut untragbarer Zustand.
Für Folgeentscheidungen – und kostenrechtliche Entscheidungen zählen sicher dazu – besitzt das Skandalpotential indes deutlich geringeres Gewicht, insbesondere wenn es gar nicht um die gravierende Schadenssumme von 30 Euro, sondern um Probleme im zwischenmenschlichen Umgang von Sachbearbeitern und Anwälten geht.
Wo diese im konkreten Fall ihre Ursachen haben, kann man aus den Weiten des Weltnetzes schwerlich feststellen. Der Eindruck eines überengagiert, vermeintlich erneut für Grundfesten der Demokratie gegen Gerichtswindmühlen streitenden Anwaltes und eines vermutlich amtsverschimmelten Kostenrechtspflegers, der Staatsgelder verteidigen will und Volljuristen abmeiert, drängt sich indes auf.
Gute Anwälte klären solche Sachen in meinen Augen anders, zumal derart unkollegiales Vorgehen sich an Behörden herumspricht und sicher nicht zu künftig unbürokratischem Miteinander führt. "Triumphierender Ton" des Rechtspflegers ist natürlich indiskutabel, gerade wenn gerichtliche Fehler vorliegen.
Dass Geschäftsstelle, Rechtspfleger und Anwalt aber demnächst auf dem Weihnachtsmarkt zusammen ne Tasse Wein trinken scheint mir nicht zu erwarten. Abstand nehmen von bislang so nicht bei Urst Vetter erlebten Verunglimpfungen ganzer Berufsgruppen schon.
Endlich geht mir ein Licht auf, denn dann war es sicherlich auch so ein Augenblicksversagen einer Servicekraft, was dazu geführt hat, dass man das Ermittlungsverfahren gegen mich zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat und es den Zuständigen dann erst Monate später auffiel, dass man es versäumt hat mich auf das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz hinzuweisen. Hätte ich nicht diverse Beschwerden in dem Fall eingelegt hätte es vermutlich nie jemand entdeckt. Warum dieser Umstand allerdings meinem eigenen (Ex) Anwalt nicht aufgefallen ist, obwohl es sich um eine große Reutlinger Kanzlei handelt, wird mir schleierhaft bleiben.
@26: _Große_ Kanzlei – sagt doch alles. Bei Fließbandarbeit fehlt halt der Blick fürs Detail
Das ist doch dann aber ein schwerer Formfehler der zur Einstellung des Verfahrens führen sollte, oder etwa nicht?
Das ist doch dann aber ein schwerer Formfehler? Eine DAB ist ja nichts was da wirklich jemanden trifft. Und in der DDR war so was nur gut, wenn man sich selbst ins Abseits schiessen wollte, es gab aber keine Möglichkeit zur Strafanzeige, selbst dann nicht, wenn bewiesen war, dass Die Unterlassung absichtlich, vorgenommen wurde. Ich denke im heutigen Staat ist die DAB auch nicht viel mehr Wert.
@29 (johnix),
bekanntlich bin ich ja alles andere als ein DDR-Freund, aber: Hat man sich in der DDR beschwert hat man zumindest eine persönliche Antwort erhalten. Nach dem sowjetische Soldaten den Garten meiner Großeltern zerstört hatten verdonnerte sie der Bataillonschef dazu, den Garten wieder aufzubauen. Das die Stasi-Akte meiner Großeltern dicker war als alle Lexika der Welt zusammen sei aber auch nicht verschwiegen…
Kann ich mich bei meinem nächsten Knöllchen auch auf so ein "Augenblicksversagen" berufen? Immerhin bin ich sonst ein gewissenhafter Autofahrer und der Bußgeldstelle richte ich auch gern mein Bedauern aus.
So eine Rechtsmittelbelehrung gehört aber einfach dazu, wie das Ja bei einer Eheschließung und die eigenhändige Unterschrift unter das Testament.
Ohne – rechtsungültig.
@16 – Sie brauchens ja nicht zu lesen.
Lustig: Etwas weiter oben beschwert sich Herr Vetter über unangemessene Reaktionen ihm gegenüber, weil ihm ein kleines Mißgeschick in der Waschanlage passiert ist. Selbst aber feuert er erstmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde ab, wo doch vermutlich ein kurzer freundlicher Anruf beim Rechtspfleger ausgereicht hätte.
@33 (Peter M.),
Also wer den Unterschied zwischen einer Rechtsmittelbelehrung und einem vergessenen Schlüssel nicht kennt……………
32, Asz, okay, Beispiel aus aktueller Praxis:
- zu KF-Antrag gegnerischer RA: Widerspruch kurz darauf begründet eingelegt.
(aus VU da kein Anwalt, Gesamtforderung gehört mir selbst zu 50%, verzögerte Teilbezahlung ist seit 11/06 erfolgt, trotzdem wird Austragung aus Schufa plus Haftbefehl wegen Verweigerung der Abgabe EV VERWEIGERT, inzw. fast 1 Jahr später, Rufschädigung)
- zu Pfändung über Gerichtsvollzieher mehrere Widersprüche und Aufrechnungen an AG formuliert. Absagen, Verzögerungen.
- Ende Sept. fällt mir auf, daß KEINE RMB auf dem KfB genannt ist, Vorbringen zu Negierung KF-Antrag wurden umgangen.
- Vorbringen erneut an LG mit der Angabe, dieses ist rechtskonform, da keine RMB erfolgte, gleichwohl erst 10 Mo. später bemerkt.
- Antragsteller zu KfB erhält rechtliches Gehör, Verfahren in Bearbeitung.
- Einstw.Verfügung gegen Vollstreckg zu EV-Termin und Haft beantragt, Antwort offen
- Gerichtsvollzieher nimmt Termin zur erneuten Abgabe der EV nicht zurück, droht Vollziehung Haftbefehl an, ändert erst etwas bei Angabe vom Gericht. Vollstrecker-Anwalt promovierter Volljurist.
- AG, welches Haftbefehl ausschrieb (unter Umgehen der 3 Wo vorher eingereichten "Feststellung"), muß doch auch eigentlich bei Beschluss-Vorlage gesehen haben, daß der vom prom.Volljur. als volltreckungsfähiger Titel eingereichte Beschluss zu KfB keine RMB erhielt ?
Hauptsache der weitere Haftbefehl steht wieder in dem Schuldnerverzeichnis.
Und Sie schreiben: "Ohne – rechtsungültig".
Dies ist nur ein Bsp, ohne Beratungsanfrage, aber ich wüsste schon gz gerne, ob dieses "rechtsungültig" in ganz Deutschland gilt, oder ob Bad.-Württ. ausgenommen ist.