Aktenbestandteil
Die Staatsanwaltschaft München II versendet Ermittlungsakten mit einem Anschreiben. Das liegt oben auf der Akte und ist zum Beispiel an “Rechtsanwalt Udo Vetter” gerichtet. Das Schreiben enthält die Mitteilung, dass Akteneinsicht gewährt wird, in meinem Fall für drei Tage. Mit freundlichen Grüßen. Unterschrift einer Justizhauptsekretärin.
Wochen nach Rückgabe der Akte erhalte ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Sie bittet mich zu überprüfen, “ob bei Akteneinsicht versehentlich Originalaktenbestandteile einbehalten wurden, da die entsprechende Anordnung im Akt fehlt”.
Das klingt natürlich nicht gut. Meine Sekretärin hat hektisch geblättert. Ich auch. Aber wir haben nichts gefunden, was aus der Akte versehentlich bei uns geblieben sein könnte. Das einzige bei uns verbliebene Original der Postsendung ist das Anschreiben. Was lese ich dort – erstmals in meinem Leben – ganz am Ende des Textes:
Diese Seite ist Aktenbestandteil und darf nicht entfernt werden!
Natürlich schicke ich dieses Original gerne zurück, wenn man Wert darauf legt. Allerdings verstehe ich nicht, wie ein an mich gerichtetes Schreiben, das oben auf der Akte als Versandzettel liegt und auch nicht, wie bei Aktenbestandteilen üblich, nummeriert ist, “Aktenbestandteil” werden kann.
Müsste Aktenbestandteil nicht eine Kopie des an mich gerichteten Schreibens sein, wenn man dieses Schreiben denn unbedingt in der Akte haben will? Oder kann man etwas, was offensichtlich nicht Teil der Akte ist, einfach zum Aktenbestandteil deklarieren?
Hintergrund ist wahrscheinlich einfach, dass der Empfänger sich das Schreiben kopieren soll. Was der Staatsanwaltschaft Arbeit spart. Wenn ich nicht so ein harmoniebedürftiger Mensch wäre, würde ich das Eigentum am Original vielleicht mal klären lassen.
Aber wer weiß, vielleicht habe ich ohnehin schon ein Verfahren wegen Urkundenunterdrückung am Hals.
Gut, daß mir das nicht allein passiert. Ich habe jetzt schon zwei Mal solche Schreiben bekommen….
c
"würde ich das Eigentum am Original vielleicht mal klären lassen"
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft ist zwar seltsam, aber über das Eigentum kommt man da wohl nicht ran. Die Staatsanwaltschaft will doch nicht etwas übereignen, das sie selbst als Aktenbestandteil ansieht.
Ich vermute mal, man will erreichen, dass die Akteneinsicht aktenkundig wird. Behält nämlich der Verteidiger das Anschreiben und sendet die Akte kommentarlos zurück (das machen einige), so erkennt man aus der Akte nicht, dass Akteneinsicht gewährt wurde. Der Geschäftsstellenbeamte muss dann einen entsprechenden Vermerk schreiben.
Typischer Unterdrückungsstaat: Die geben keine Ruhe, bevor man nicht den ganzen Tag mit schlechtem Gewissen rumläuft, was man dem Großen Bruder jetzt wieder für wichtige Akten/Daten/Information vorenthält.
Auch der ganze Gesetzeswust insbesondere im Steuerrecht dient doch primär dazu, den Bürger immer und jederzeit über die wirkliche Gesetzeslage im unklaren zu lassen, damit er Tag und Nacht mit einem latenten schlechten Gewissen rumläuft (War das jetzt noch richtig, oder schon wieder falsch??). In der Verfassung ist der Bürger auch leichter handhaben, da er ja kein Selbstbewusstsein entwickeln kann.
Und das geht nicht handschriftlich auf einer Fotokopie des Anschreibens?
Gott, dass ist doch schon lange gang und gebe. Da wurde das dann für unsere Akte kopiert und peng… ^^
In Bayern ist das üblich. Das Akteneinsichtsschrieben ist oben auf den Deckel geheftet, damit man ja nicht vergisst, für die Einsichtnahme zu unterschreiben.
Aber zugegeben, die Anfrage klingt schon ein wenig nach Panikmache.
Tja, Udo, dann kannste das Knastblog demnächst aus der Sicht eines Betroffenen schreiben :-)
Falls sie Dich jemals wieder rauslassen :-(
Hab ich eben Kommentar Nummer 7 geschrieben? Mist, dann bin ich ja nun auch verdächtig. Und werde überwacht. Oder auch gleich eingesperrt? Udo, Ist noch Platz in Deiner Zelle frei? Machen wir dort eine Blogger-WG im Knast auf…
Muss denn das Anschreiben überhaupt zur Akte? Reicht denn nicht die Verfügung, durch die die Akteneinsicht gewährt wird, mit dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle? Na ja, offenbar nicht…
Es handelt sich nicht um eines dieser Schreiben, auf denen man die Akteneinsicht quittieren soll. Das wäre ja eine Art Empfangsbekenntnis. Auf dem Schreiben soll der Empfänger gar nichts vermerken.
Tatsächlich ist es so, dass in Gerichtsakten häufig gar keine Kopien der Schreiben enthalten sind. Sondern nur der – meist handschriftliche verfasste – Text und der "Ab"-Vermerk der Geschäftsstelle.
@12 (Energie)
Auf der Seite befand sich folgender TIPP:
<<<<>>>
Bei einer Außentemperatur von 25°C heizt sich der Innenraum auf ca. 55°C auf. Nicht das mich diese leicht erhöhte Temperatur stören würde, nur hat der ADAC schon vor Jahren in einer Studie bewiesen, dass das Reaktionsvermögen dem eines Autofahrers mit 1,1 Promille Blutalkohol entspricht.
Dieser Tipp landet bei mir in der Rundablage und die Seite wird aus meinem Cache gelöscht.
jo mei sog i do nur, bei uns in bayern gegan de uhrn doch hoit no anders!
Wir versenden auch dieses Anschreiben, auch oben auf die Akte geheftet.
Bei uns ist dies aber kein Aktenbestandteil sondern eben ein Begleitschreiben zur Akteneinsicht.
Ich brauche auch keine Kopie für die Akte. Ich habe doch die original richterliche Verfügung das Akteneinsicht gewährt wird. Was will man mehr?
@ RKS
dass der RA die akte hatte, lässt sich doch problemlos per EB klären, wenn man es drauf anlegt. dafür braucht man nu wirklich nicht das anschreiben zurück. und ansonsten sollte eigentlich der ab-vermerk des geschäftsstellenbeamten genügen.
aber dass man ein an einen selbst adressiertes anschreiben bekommt, das man dann nicht behalten darf!? das sind wirklich seltsame sitten.
Andere Länder, andere Sitten. Sinnvoll und Praxis bei uns ist eine Durchschrift des Anschreibens zur Akte zu nehmen. Halte ich auch nicht entbehrlich, denn nur so ist zur Akte dauerhaft dokumentiert, was in dem Anschreiben stand.
So wie in Kommentar 16. beschrieben machen wir das bei uns auf der Arbeit (Behörde) auch. Wie soll man denn sonst dokumentieren, dass etwas zur Akte gehört, was man ggfs. überhaupt nicht zurück bekommt?
Ich wette, dass in der Geschäftstelle des Gerichts eh eine Kopie des Anschreibens existiert – sonst hätten die ja nicht gewusst, dass es fehlt …
Hallo Herr Vetter,
wieso schreiben Sie denn nichts mehr über Herrn Schäuble? Wurden Sie etwa abgemahnt? Und das jetzt, wo es so richtig losgeht:
http://www.focus.de/politik/deutschland/sicherheit_aid_138769.html
http://www.focus.de/politik/deutschland/geheimdienste_aid_137744.html
Nicht zu vergessen die Schwerverbrecherbehandlung bei der Beantragung eines Reisepasses. Ist mir neulich so ergangen. Erstmal Durchsuchung meiner Taschen etc. um Zutritt zum Generalkonsulat (ich wohne in einem EU-Nachbarland) zu erhalten, dann wollten die auch noch Fingerabdrücke von mir und von biometrischen Fotos wurde auch noch viel gefaselt. Außerdem wurden meine Daten mit diversen Fahndungsdateien (BKA etc.) abgeglichen und wollten diese Heinis auch noch wissen, ob ich meinen Wehrdienst in Deutschland schon abgeleistet habe und ob ich bereits die neue Staatsangehörigkeit angenommen hätte. Da ich den Pass nicht unbedingt benötige, bin ich erstmal wieder gegangen.
@ 18: Ach, und die Preise sollten auch horrormäßig sein: 72 Euro (inkl. irgendwelcher Zuschläge für die Erledigung von Amtsgeschäften im Ausland) plus Fotokosten plus Fahrtkosten (etwa zwanzig Euro) zum GKonsulat plus Portopauschale von acht Euro, damit die mir den Pass zusenden…. macht in meinem Fall 100 Euro für einen Reisepass *shock* Ihr werdet es mir nachsehen, dass ich mich hier einbürgern lasse oder?
Da kann man mal wieder sehen, auch langjährig erfahrene Strafverteitiger neigen dazu, die Anschreiben nicht bis zu Ende zu lesen.
Ist aber wirklich der normale Text des Anschreibens – zumindest auch in MV.
Und natürlich ist das Bestandteil der Akte – schon vom Inhalt der Erklärung her.
Also darf ich dieses Blatt als Verteidiger nicht entfernen.
Welchen Grund das hat? Wahrscheinlich hat mal irgendein Rechtspfleger oder Staatsanwalt das Anschreiben an einen Verteidiger – den er nicht leiden konnte – so formuliert in der Hoffnung das er ihm wegen des Entfernens dieses Blattes eine reinwürgen könnte.
Und nachher haben es alle so abgeschrieben.
Mir fällt aus StPO, Aktenordnung bzw. RistBV keine Anweisung oder nachvollziehbare Begründung ein.
@18/19: Amen, Bruder! Der Mann gehört Sicherheitsverwahrt.Punktum.
@16
Ich weiss immer was in dem Begleitschreiben steht/stand, denn wir haben da einen Textbaustein für.
Wenn das Anschreiben – ausnahmsweise – ergänzt werden würde, dann würde ich mir schon selber eine Kopie zur Akte nehmen.
@22: ja das Argument kenne ich. Auch wir haben dafür Textbausteine. Allerdings haben die in den letzten Jahren mehrfach gewechselt. Außerdem muß m.E. eine Akte auch für einen Außenstehenden lesbar sein – ohne Rückgriff auf interne Kenntnisse der Textbausteine und auch in ein paar Jahren.
Ich habe einmal erfahren, dass es bei Gericht eine abgeschlossene Akte zum Antrag auf Erlass einer Einstweiigen Verfügung gegen mich gibt. Der Antrag und die sofortige Beschwerde wurden von LG Berlin und dem Kammergericht abgeschmettert. Alles ohne meinem Hinzutun. Als ich davon in der Registratur des LG Berlin erfuhr, ging ich mit meinem Anwalt in die Geschäftsstelle, und wir erhielten die Akte ohne irgendetwas und irgenwo zu unterzeichnen. Ob mein Anwalt die Akte dem Gericht zurückgab, bleibt mir verschlossen.
Die Beschlüsse sind im Internet von mir veröffentlicht. Die Beweise gibt es vielleicht nicht mehr.
Auch das ist möglich. Alles menschlich oder was?