Archiv - Dezember 17th, 2007

17.12.2007

Auf beiden Seiten

Während der Besprechung mit dem Mandanten etliche Punkte abgehakt. Dann erwähnt mein Auftraggeber noch, dass er die Anwältin kennt, die jetzt forsch für den Gegner auftritt. Er hat sich von ihr mal beraten lassen und dafür 150 Euro bezahlt. Es ging exakt um diese Angelegenheit.

Der Mandant war natürlich stinkig, dass die Informationen aus der Beratung jetzt bei der Gegenseite liegen. Das hielt allerdings nur so lange vor, bis ich ihm die Konsequenzen so eines Interessenkonflikts dargelegt habe. Normalerweise muss der betreffende Anwalt sein Mandat sofort niederlegen. Das macht sich jedenfalls gut im möglicherweise folgenden Strafverfahren.

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Die Gewinner stehen fest

Die Gewinner der Kalenderverlosung stehen fest. Der Zufallsgenerator hat folgende Kommentare ausgewählt:

- 32: RA JM

- 77: mc

- 157: kane

- 245: p90

- 636: Themios

Glückwunsch an die Gewinner. Danke an alle, die mitgemacht haben.

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manitu speichert nicht auf Vorrat

Der Internetprovider manitu, der mich privat mit DSL versorgt, wird ab 2008 die Vorratsdatenspeicherung nicht mitmachen. Vielmehr nutzt die Firma die gesetzliche Übergangsfrist voll aus und speichert – frühestens – ab 2009.

Die entsprechende Kundeninformation ist lesenswert. Hier der Text:

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Ein Jahr später

Ein guter Tag, bisher. Jetzt nimmt auch noch ein Staatsanwalt seinen Antrag auf einen Strafbefehl zurück. Unter anderem hatte er meinen Mandanten wegen versuchten Prozessbetrugs beschuldigt. Das Gericht hatte auch einen Strafbefehl erlassen. Der Sohn meines Auftraggebers war verklagt worden. Mein Mandant reichte im Namen seines Sohnes einen Befangenheitsantrag gegen den Richter ein und bestritt den Sachverhalt. Dabei war nicht erkennbar, dass er und nicht sein Sohn den Schriftsatz verfasst hatte.

Worin der Prozessbetrug liegen sollte, war für mich nicht mal ansatzweise zu erkennen. Ich zitiere aus meiner Verteidigungsschrift:

Der Vorwurf des Betrugs ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unbegründet.

1. Da mein Mandant ordnungsgemäß von seinem Sohn bevollmächtigt war, durfte er Prozesserklärungen abgeben. Vertretung durch Dritte ist im Zivilverfahren möglich, so lange es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch eine verdeckte Stellvertretung ist im Zivilverfahren zulässig, das ist einhellige Auffassung.

Da sämtliche Prozesserklärungen von der Vollmacht gedeckt waren, handelte mein Mandant rechtmäßig.

2. Eine Täuschung liegt aus den Gründen zu 1) deshalb nicht vor. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, fehlte es an der notwendigen Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, überdies an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils.

a) Der Umstand, dass ein Nichtbevollmächtigter einen Prozess führt und dies Gericht und die Gegenpartei nicht wissen, führt zwar zu einem Irrtum. Dieser Irrtum wäre aber nicht kausal für die Vermögensverfügung.

Die Vermögensverfügung erfolgte lediglich auf Grund des zusprechenden Urteils zu Gunsten des Klägers, weil die betreffende Partei in der Sache Recht hat. Hierüber hat das Gericht nach eigenständiger materieller Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu entscheiden. Wer diese Tatsachen vorgetragen hat, spielt letztlich keine Rolle. Insoweit hatte mein Mandant keine andere Funktion als ein Rechtsbeistand, zum Beispiel ein Anwalt.

Eine relevante Täuschung könnte nur dann vorliegen, wenn mein Mandant für seinen Sohn vorsätzlich falsch vorgetragen hätte. Dies wird aber im Strafbefehl nicht einmal behauptet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte. Alleine das „Bestreiten“ ist kein falscher Sachvortrag. Vielmehr steht es jedem Beklagten frei, den klägerischen Vortrag zu bestreiten; auch dies ist einhellige Auffassung.

Wollte man einen falschen Vortrag annehmen, würde sich letztlich die Frage nach der Tätereigenschaft stellen, da mein Mandant gar nicht Prozesspartei war.

b) Verfahrenserklärungen wie ein Befangenheitsantrag sind überhaupt keine tauglichen Täuschungshandlungen. Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag hätte lediglich zur Auswechslung des Richters geführt. Der inhaltliche Ausgang des Prozesses bleibe hiervon jedoch völlig unbeeinflusst.

Die Verteidigungsschrift ist vom 14. Dezember 2006. Es hat also nur ein gutes Jahr gedauert, bis man sich meiner Rechtsauffassung nicht mehr verschließen wollte. Oder konnte.

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Strikte Anwendung

Als ich vorhin den Posteingang in einer Akte aufschlug, rechnete ich mit dem Schlimmsten. Einem Aufhebungsbescheid über eine Prüfungsentscheidung. Damit wäre das komplette Studium meines Mandanten für die Katz gewesen.

Die Mitteilung las sich aber extrem erfreulich. Nachdem wir über viele Seiten argumentiert haben, verzichtet die Behörde nun auf die angedrohten Sanktionen. Unter “strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes”, wie es in dem Schreiben heißt.

Der Mandant, dem ich das telefonisch mitteilte, freute sich natürlich. Er sagte unter anderem: “Ich habe noch nie so gerne eine Rechnung bezahlt wie Ihre.”

Das wiederum freute mich.

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Urteil zur Nacktkontrolle im Stadion

45 Seiten lang ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die Kontrolle einer an sich unverdächtigen 17-Jährigen im Fußballstadion für unrechtmäßig erklärt wird. Die junge Frau hatte sich vor Polizistinnen nackt ausziehen müssen.

Die Entscheidung ist hier nachzulesen (7 MB, PDF).

Danke an Sven Schellenberg, der mir das Urteil zur Verfügung gestellt hat.

Früherer Bericht im law blog.

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