Weiteres Ordnungsgeld für Tele 2

Die Düsseldorfer Telekommunikationsgesellschaft „Tele2“ ist jetzt zum zweitenmal innerhalb eines halben Jahres wegen illegaler Telefonwerbung vom Landgericht Düsseldorf mit einer Ordnungsstrafe belegt worden: 200 000 Euro muss „Tele2“ zahlen (AZ. 38 O 188/04). Bereits im Juni verhängte das Landgericht eine Strafe von 100 000 Euro. Danach beschwerten sich erneut Verbraucher bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, die ein zweites Verfahren anstrengte. Das Landgericht lastete „Tele2“ schuldhaftes Verhalten an und sprach von massiven Verstößen des Unternehmens. (pbd)

Post bekommt Filial-Konkurrenz

Alle 750 Konkurrenten der Deutsche Post AG dürfen ab Jahresbeginn eigene Brief-Filialen eröffnen, in denen sich Kunden die Leistungen ihrer Wahl aussuchen können. Eine entsprechende „Allgemeinverfügung“ hat gestern die Bundesnetzagentur veröffentlicht: „Mit dieser Verfügung werden ohne großen bürokratischen Aufwand die formellen Voraussetzungen für weiteren Wettbewerb im Postmarkt geschaffen“, sagte Matthias Kurt, der Präsident der Behörde.

Der Weg für kreative Geschäftsmodelle und flexible Lösungen sei bereitet. Bislang müssen die Post-Konkurrenten, um an eine Lizenz der Bundesnetzagentur zu kommen, noch strenge Auflagen erfüllen. Sie haben etwa Briefe bei ihren Kunden abzuholen und eine termingenaue Zustellung einzuhalten. Ab dem 1. Januar sind sie, so Kurt, „in der Gestaltung ihrer Dienstleistungen völlig frei“. (pbd)

Zeitfenster

Weil das DSL seit Wochen Macken hat und Ferntherapien („Ich habe Ihre Leitung gemessen und neu eingestellt“) nichts fruchteten, habe ich heute einen Telekom-Techniker angefordert. Als Geschäftskunde, sagte mir der Mann auf der Hotline, haben wir Anspruch auf schnelle Hilfe. Der Techniker komme zwischen 15 und 17 Uhr.

Um 18 Uhr habe ich noch mal angerufen, weil bis dahin kein Techniker da war. Eine freundliche Dame schaute in ihren Computer. Ja, der Techniker komme noch. Bis spätestens 20.29 Uhr. Das vom Kollegen genannte Zeitfenster sei „nicht ganz richtig“.

Da wäre mir, ehrlich gesagt, morgen im Laufe des Tages lieber gewesen.

Nahverkehr

Zwei aktuelle Erlebnisse aus dem Nahverkehr:

1. Etwa 75 Meter neben der Haltestelle Essener Straße in Düsseldorf stehen einige Altpapiercontainer. Dort, und nicht an der Haltestelle, wartet oft ein Fahrgast mittleren Alters. Aktentasche. FAZ. Wenn die Bahn kommt, taucht er aus der Deckung der Container auf und sprintet gestikulierend, bei schlechtem Wetter auch gern regenschirmschwingend, zur Bahn. Wenn die Bahn ohne ihn losfährt, zückt er einen Notizblock und schreibt sich die Wagennummer auf.

Den möchte ich nicht als Chef haben.

2. Ich, allein in der U-Bahn-Haltestelle Nordstraße. Außer mir nur noch eine große, hellblaue Reisetasche. Die mir aber nicht gehört. Ich suche zügig Abstand, hole mein Handy raus und beginne, die Polizei vor Weihnachten noch mal richtig zu beschäftigen. Als das Freizeichen bei der 112 läutet, fährt ein Mann mit 2 Koffern die Rolltreppe runter.

„Gehört die Tasche da unten Ihnen.“

„Warum?“

„Weil ich das verlassene Gepäckstück gerade melde.“

„Warum?“

Mittlerweile hat er die Koffer neben die Reisetasche gewuchtet. Ein weiteres Gespräch ist damit wohl überflüssig.

Scherben kehren

Es gäbe natürlich eine Möglichkeit, hier etwas mehr Präsenz zu zeigen. Bloggen aus dem Gerichtssaal. Das Notebook steht ja ohnehin vor mir; online bin ich auch. Gelegenheit zum entspannten Schreiben gäbe es auch. Zum Beispiel, wenn eine sattsam bekannte Urkunde verlesen wird. Aber möglicherweise wird einem das ja als Missachtung des Gerichts ausgelegt, falls mal jemand den Veröffentlichungszeitpunkt der Beiträge mit den Sitzungsterminen abgleicht. Das will ich dann doch nicht riskieren. Jedenfalls hebe ich mir das Experment auf. Für ein Gericht, bei dem der Vorwurf auch ohne Bloggen stimmen würde.

Wie auch immer, der etwas zeitraubende Prozess ging vorhin zu Ende. Das Opfer hat ausgesagt. Nachdem letzte Woche schon die vier angeblichen Täter ihre Version der Dinge geschildert haben, war klar, dass es für die 15-Jährige heute nicht leicht wird. Zu übereinstimmend war die Schilderung der angeblichen Vergewaltiger. Zu wenig wirkten die Aussagen konstruiert und abgesprochen.

Das Mädchen blieb heute bei der Wahrheit. Oder dem, was sie für sich als Wahrheit betrachtet. Selbst auf intensive Fragen wollte sie nicht behaupten, dass ihr Gewalt angetan wurde. Sie verneinte auch, bedroht worden zu sein. Blieb lediglich noch die Frage, ob eine Lage vorlag, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Auch das war nicht der Fall. Zwar sagte die junge Frau, sie habe die Männer, die nacheinander mit ihr geschlafen habe, teilweise weggedrückt. Ob die Männer das gemerkt haben? Eher nicht, meinte sie.

So fiel der Vergewaltigungsvorwurf also in sich zusammen. Selbst wenn man die Schilderung des Mädchens als richtig unterstellt, fehlte der Vorsatz bei den Männern. Es gab nichts, was darauf hindeutete, dass diesen bewusst gewesen wäre, dass sich das Mädchen in einer hilflosen Lage befand. Und dass sie dies überdies auch noch gezielt ausnutzen.

(Wenn man die Version der Angeklagten nimmt, war ohnehin alles ganz anders.)

Überraschenderweise sah das, neben Gericht und Staatsanwaltschaft, sogar der Anwalt des Mädchens so. Er erklärte sich mit einem Freispruch einverstanden und hat, nachdem das Gericht so geurteilt hat, sogar auf Rechtsmittel verzichtet. Keine dumme Entscheidung, denn die Befragung durch vier Verteidiger wäre für die Zeugin sicher traumatisch geworden.

Mein Mandant darf sich jetzt von vier Monaten Gefängnis erholen. Als angeblicher Vergewaltiger hat man es ja immer noch einen Tick schwerer im Knast. Außerdem muss er gucken, ob er sein in Scherben zerschlagenes bisheriges Leben wieder gekittet kriegt.

Telekom saniert

„Ich kann Sie auch gern auf dem Festnetz zurückrufen“, sagte meine Gesprächspartnerin. Ich erreichte sie auf dem Mobiltelefon. „Och, das geht schon“, sagte ich. Hätte ich geahnt, dass wir um die 40 Minuten sprechen, hätte ich zumindest auf die Billigvorwahl nicht verzichtet.

Auf beiden Seiten

Während der Besprechung mit dem Mandanten etliche Punkte abgehakt. Dann erwähnt mein Auftraggeber noch, dass er die Anwältin kennt, die jetzt forsch für den Gegner auftritt. Er hat sich von ihr mal beraten lassen und dafür 150 Euro bezahlt. Es ging exakt um diese Angelegenheit.

Der Mandant war natürlich stinkig, dass die Informationen aus der Beratung jetzt bei der Gegenseite liegen. Das hielt allerdings nur so lange vor, bis ich ihm die Konsequenzen so eines Interessenkonflikts dargelegt habe. Normalerweise muss der betreffende Anwalt sein Mandat sofort niederlegen. Das macht sich jedenfalls gut im möglicherweise folgenden Strafverfahren.

Ein Jahr später

Ein guter Tag, bisher. Jetzt nimmt auch noch ein Staatsanwalt seinen Antrag auf einen Strafbefehl zurück. Unter anderem hatte er meinen Mandanten wegen versuchten Prozessbetrugs beschuldigt. Das Gericht hatte auch einen Strafbefehl erlassen. Der Sohn meines Auftraggebers war verklagt worden. Mein Mandant reichte im Namen seines Sohnes einen Befangenheitsantrag gegen den Richter ein und bestritt den Sachverhalt. Dabei war nicht erkennbar, dass er und nicht sein Sohn den Schriftsatz verfasst hatte.

Worin der Prozessbetrug liegen sollte, war für mich nicht mal ansatzweise zu erkennen. Ich zitiere aus meiner Verteidigungsschrift:

Der Vorwurf des Betrugs ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unbegründet.

1. Da mein Mandant ordnungsgemäß von seinem Sohn bevollmächtigt war, durfte er Prozesserklärungen abgeben. Vertretung durch Dritte ist im Zivilverfahren möglich, so lange es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch eine verdeckte Stellvertretung ist im Zivilverfahren zulässig, das ist einhellige Auffassung.

Da sämtliche Prozesserklärungen von der Vollmacht gedeckt waren, handelte mein Mandant rechtmäßig.

2. Eine Täuschung liegt aus den Gründen zu 1) deshalb nicht vor. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, fehlte es an der notwendigen Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, überdies an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils.

a) Der Umstand, dass ein Nichtbevollmächtigter einen Prozess führt und dies Gericht und die Gegenpartei nicht wissen, führt zwar zu einem Irrtum. Dieser Irrtum wäre aber nicht kausal für die Vermögensverfügung.

Die Vermögensverfügung erfolgte lediglich auf Grund des zusprechenden Urteils zu Gunsten des Klägers, weil die betreffende Partei in der Sache Recht hat. Hierüber hat das Gericht nach eigenständiger materieller Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu entscheiden. Wer diese Tatsachen vorgetragen hat, spielt letztlich keine Rolle. Insoweit hatte mein Mandant keine andere Funktion als ein Rechtsbeistand, zum Beispiel ein Anwalt.

Eine relevante Täuschung könnte nur dann vorliegen, wenn mein Mandant für seinen Sohn vorsätzlich falsch vorgetragen hätte. Dies wird aber im Strafbefehl nicht einmal behauptet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte. Alleine das „Bestreiten“ ist kein falscher Sachvortrag. Vielmehr steht es jedem Beklagten frei, den klägerischen Vortrag zu bestreiten; auch dies ist einhellige Auffassung.

Wollte man einen falschen Vortrag annehmen, würde sich letztlich die Frage nach der Tätereigenschaft stellen, da mein Mandant gar nicht Prozesspartei war.

b) Verfahrenserklärungen wie ein Befangenheitsantrag sind überhaupt keine tauglichen Täuschungshandlungen. Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag hätte lediglich zur Auswechslung des Richters geführt. Der inhaltliche Ausgang des Prozesses bleibe hiervon jedoch völlig unbeeinflusst.

Die Verteidigungsschrift ist vom 14. Dezember 2006. Es hat also nur ein gutes Jahr gedauert, bis man sich meiner Rechtsauffassung nicht mehr verschließen wollte. Oder konnte.

Strikte Anwendung

Als ich vorhin den Posteingang in einer Akte aufschlug, rechnete ich mit dem Schlimmsten. Einem Aufhebungsbescheid über eine Prüfungsentscheidung. Damit wäre das komplette Studium meines Mandanten für die Katz gewesen.

Die Mitteilung las sich aber extrem erfreulich. Nachdem wir über viele Seiten argumentiert haben, verzichtet die Behörde nun auf die angedrohten Sanktionen. Unter „strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“, wie es in dem Schreiben heißt.

Der Mandant, dem ich das telefonisch mitteilte, freute sich natürlich. Er sagte unter anderem: „Ich habe noch nie so gerne eine Rechnung bezahlt wie Ihre.“

Das wiederum freute mich.

Nacktkontrolle war rechtswidrig

Die Nacktkontrolle eines weiblichen Fußballfans bei einem Fußballspiel in Saarbrücken war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes jetzt in einem Urteil entschieden. Die 17-Jährige hatte sich nackt ausziehen müssen, weil die Polizei nach Transporteuren von Feuerwerkskörpern und sonstigen Waffen suchte.

Das Oberverwaltungsgericht sieht die Verhältnismßigkeit der Maßnahme nicht gewahrt. Es habe keine Vorgaben gegeben, um die – grundsätzlich zulässigen – Durchsuchungen auf das unerlässliche Minimum zu beschränken.

Näheres in der Pressemitteilung des Gerichts.

Zu früheren Berichten im law blog.

Naheliegend

Ob man aus einem fünf Monaten alten Blutfleck in einem Stück Unterwäsche noch den damaligen Bluatalkoholwert bestimmen kann?

Interessante Frage. Die müsste man jetzt nicht stellen, wenn ein Polizeibeamter damals auf die Idee gekommen wäre, dem mutmaßlichen Gewaltopfer eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Das hat sich eigentlich aufgedrängt. Immerhin berief sich die junge Frau darauf, wegen übermäßigen Alkoholgenusses „widerstandsunfähig“ gewesen zu sein.

Aber auch sonst hat sich die Polizei in dem Fall nicht mit Ruhm bekleckert. Die Vernehmung beginnt zum Beispiel mit der Feststellung, dem Opfer fielen vor Müdigkeit die Augen zu. Trotzdem wurde die junge Frau noch stundenlang mit Fragen traktiert. Damit dürften die Antworten nicht allzuviel wert sein.