5.2.2008

Besser kein Einspruch

Mit 1,9 Promille am Steuer. Dafür kassierte der Mandant elf Monat Fahrverbot und 30 Tagessätze Geldstrafe. Da wäre weitaus mehr möglich gewesen. Dementsprechend habe ich dem Auftraggeber geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren. Immerhin besteht hier das naheliegende Risiko, dass ein bissiger Richter in der Hauptverhandlung nicht mehr so gnädig ist und noch was draufpackt.

Leider werde ich nicht erfahren, ob meine Verteidigungsschrift die Staatsanwältin milde gestimmt hat. Es ist ja immer die Frage, ob und in welchem Umfang man auf die Tränendrüse drückt. Hier hatte ich mich mal dafür entschieden…

22 Kommentare zu “Besser kein Einspruch”

  1. Nietnagel meint: (5.2.2008 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Udo ist wieder da!

  2. Siggi meint: (5.2.2008 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Muß man eigentlich bei Entzug der Fahrerlaubnis dieselbe neu machen oder nur neu beantragen? Fahrverbot heißt ja, ich kriege meinen Lappen nach 11 Monaten gewaschen aus Flensburg zurück, aber manchmal wird doch auch die Fahrerlaubnis entzogen.

  3. Lifeguard meint: (5.2.2008 um 14:23) AntwortenReply to this comment

    Naja, Sie sind es ja dann auch, der von so jemanden Plattgefahren wird, wenn er in 11 Monaten und ohne MPU den Schein wieder bekommt.
    Mir fällt grad spontan kein Grund ein, mit dem man eine 1,9er fahrt rechtfertigen könnte.

    Hier hatten wenigstens alle Glück.

    http://www.polizei.bayern.de/muenchen/news/presse/aktuell/index.html/61582

    162. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss; beide Pkw-Fahrer betrunken – Ramersdorf

    Am frühen Faschingsdienstag, 05.02.2008, die Uhr zeigte 02.45 Uhr, fuhr ein 24-jähriger deutscher Schüler aus Neuperlach mit seinem Audi A 80 von der Rosenheimer Straße nach rechts in die Unterführung zum Kustermannpark. Nach ca. 40 Metern kam er vermutlich aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss auf die Gegenfahrbahn. Hier stieß er nun frontal mit dem entgegenkommenden Mitsubishi Colt eines 54-jährigen Deutschen aus Berg am Laim zusammen. Auch der Mitsubishi-Fahrer war alkoholisiert.

    Der 54-Jährige wurde durch den Unfall leicht verletzt und zur ambulanten Behandlung in ein Münchner Krankenhaus gebracht. Der Schüler und dessen drei Mitfahrer blieben unverletzt.

    An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Die Autos waren nicht mehr fahrbereit und mussten abgeschleppt werden.

    Beim Schüler ergab ein Alkotest einen Wert von ca. 1 Promille; während der 54-jährige Deutscher mit ca. 1,6 Promille unterwegs war.

  4. Udo Vetter meint: (5.2.2008 um 14:26) AntwortenReply to this comment

    Ein Fahrverbot im juristischen Sinn ist nur bis zu drei Monaten möglich. Hier handelt es sich tatsächlich um eine "Entziehung der Fahrerlaubnis", das klingt aber so schrecklich. Der Führerschein muss also neu gemacht werden.

  5. BV meint: (5.2.2008 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    @ 2 und 4: Zwar muss man seinen Führerschein grundsätzlich "neu machen". Es gibt aber durchaus Erleichterungen, wie insbesondere den Verzicht auf beide Prüfungen (§ 20 II FeV).

  6. der echte n.n. meint: (5.2.2008 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    @ 4 u.v.

    das wollte ich doch gerade auch anmerken …

  7. Cicero meint: (5.2.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    @4 naja, aus unmittelbarer Nähe kann ich berichten, daß nach Ablauf der Sperre eine Wiedererteilung bei der zuständigen Behörde beantragt werden kann, welcher diese auch i.d.R. und geg. Falls nach Beibringung verschiedener Gutachten (z.B. augenärztliches G., MPU etc.) zustimmt und einen neuen Führerschein ausstellt.

  8. desp meint: (5.2.2008 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    alles ab 1,60‰ = MPU. der führerschein muss _nicht_ neu gemacht werden.

  9. SvenC meint: (5.2.2008 um 15:13) AntwortenReply to this comment

    Tränendrüse?
    Mal schauen, wie die Tränendrüse aussieht, wenn er / sie / es das nächste Auto rammt und wir wieder n paar Tote mehr haben. ;)

    Und warum wäre der Richter "bissig" wenn er was draufpacken würde?

  10. Michael meint: (5.2.2008 um 15:34) AntwortenReply to this comment

    Kommt es eigentlich bei einem derart hohen Promille-Wert immer zu einer Verhandlung im Gericht oder kann man sich das so vorstellen, dass man eine Strafe festgesetzt bekommt und diese dann anfechten kann?

    Die Strafen müssten doch dann alle gleich sein oder?

  11. BV meint: (5.2.2008 um 15:51) AntwortenReply to this comment

    @ 10: Nein, eine Verhandlung ist nicht zwingend. Gerade Trunkenheitsfahrten dürften vielfach durch einen Strafbefehl (Erklärung siehe im Beitrag) bearbeitet werden.

    Und die Strafen müssen nicht alle gleich sein, weil ja auch jeder Fall ein bisschen anders liegt bzw. liegen kann. Gleichwohl kann man wohl gerade im Bereich der Verkehrsstraftaten und da wiederum gerade bei Trunkenheitsfahrten eine deutliche Systematik erkennen. 30 Tagessätze und 12 Monate "Fahrverbot" dürften einen üblichen Preis für Ersttäter darstellen.

  12. Schaffi meint: (5.2.2008 um 15:52) AntwortenReply to this comment

    Der Führerschein muß aber einer Entzugsdauer von 2 Jahren neu gemacht werden. MPU ordnet die Verwaltungsbehörde an. Dies ist in der Regel ab 1,6 o/oo bei Ersttätern und bei 1,9 o/oo grundsätzlich der Fall. Noch ein Wort an Udo. Deine Einlassung muß geholfen werden, weil bei 1,9 0/00 die Entzugsdauer mindestens 24 Monate beträgt.

  13. Thorsten meint: (5.2.2008 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    Die Vorsicht kann ich nur verstehen. Während meines Referendariats habe ich Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft machen müssen. In einem Fall hatte der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl über 60 Tagessätze eingelegt. Nach meinem Studium seiner Vorgeschichte und seinen Äußerungen während der Hauptverhandlung beantragte ich mit bestem Gewissen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten gegen ihn – ohne Bewährung. Die Richterin drückte ihm diese auch prompt auf. Hätte er mal besser gezahlt! ;-)

  14. Cicero meint: (5.2.2008 um 15:56) AntwortenReply to this comment

    @10 das hängt vom Staatsanwalt ab, der hat ja die Ermittlungsakte und kennt die Vorgeschichte/Strafregister des Deliquenten, bei Ersttätern und einfacher Sachlage wird er für gewöhnlich einen Strafbefehl beantragen der in dem beschriebenen Strafrahmen liegt, wenn der Richter diesen unterschreibt und der Täter akzeptiert ist das verfahren beendet. Wenn der StA aufgrund irgendwelcher erkenntnisse oder weil ihm so ist Anklage erhebt, der Richter den Strafbefehl nicht unterschreibt oderder Täter diesen nicht akzeptiert wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei Widerholungstätern z.B. oder Personenschäden usw. ist das Wohl die Regel.
    Die Strafen müssen nicht gleich sein, es gilt ja noch eine ganze Reihe Umstände zu würdigen, sowohl was die Tat selbst betrifft als auch z.B. das Nachtat-Verhalten.

  15. Jan meint: (5.2.2008 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Im verlinkten Wikipedia-Artikel über den Strafbefehl heißt es, dass als Rechtsfolgen der Tat unter anderem "Vernichtung" in Betracht kommt. Wie darf ich mir das denn vorstellen?

    Ich hoffe mal, dass damit einfach nur Vernichtung von einkassierten Drogen oder so gemeint ist.

  16. Cicero meint: (5.2.2008 um 16:07) AntwortenReply to this comment

    @15 eher Vernichtung von Urkunden o.Ä.

  17. Huhu meint: (5.2.2008 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    @ 9 und alle … ich werd mal eben off topic aber der Link hats wirklich in sich: http://www.polizei.bayern.de/muenchen/news/presse/aktuell/index.html/61582

    "deutscher Schüler aus Neuperlach" …"eines 54-jährigen Deutschen aus Berg am…"

    echt zum totlachen die Bayern, zumindest hier im Westen wo man sowas nun garnicht kennt.
    Ab und an bin ich froh das ich hier lebe …

    PS: ich bin deutscher *fg*

  18. Volker mit V meint: (5.2.2008 um 22:27) AntwortenReply to this comment

    30 Tagessätze ist natürlich nichtssagend. Ich hoffe mal (da im Straßenverkehrsbereich sowieso alles über Geld geregelt wird) dass der Tagessatz mindestens 150 EUR beträgt; genügend Geld für seinen Verteidiger wird er ja auch bereit gewesen sein zu zahlen.

  19. Jan meint: (5.2.2008 um 23:50) AntwortenReply to this comment

    @18 (Volker)

    "30 Tagessätze ist natürlich nichtssagend."

    Die Angabe von Tagessätzen anstatt der zu zahlenden Geldstrafe ist sehr viel sinnvoller.

  20. ra kuemmerle meint: (6.2.2008 um 18:28) AntwortenReply to this comment

    Lautet der Strafbefehl wenigstens auf fahrlässige Trunkenheitsfahrt?

  21. Udo Vetter meint: (6.2.2008 um 18:36) AntwortenReply to this comment

    Dass man auf die Fahrlässigkeit achten muss, war eine der ersten Sachen, die ich in der Praxis gelernt habe :-)

  22. markus meint: (23.3.2008 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    frage. muss ich den führeschein neu machen bei führescheinentzug bei 1,5 promille und 11 monaten einzug strafbefehl und geldstrafe

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