28.2.2008

Auslagen – exklusiv für Pflichtverteidiger

Heute mal was zum Schmunzeln. Leider exklusiv für Leser, die sich im Anwaltskostenrecht auskennen. Ich zitiere die Stellungnahme eines Bezirksrevisors:

Rechtsanwalt Vetter ist am 1. Oktober 2007 zum Pflichtverteidiger für den Freigesprochenen M. bestellt worden. Da Rechtsanwalt Vetter nach § 52 Abs. 1 RVG nur Wahlverteidgergebühren von seinem Mandanten verlangen kann, erstreckt sich dessen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse auch nur auf die Wahlverteidigergebühren (vgl. § 52 Abs. 2 RVG).

Die Auslagen im Sinne von Teil 7 VV RVG können daher nur im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung geltend gemacht werden (§ 55 RVG).

So, so, die armen Wahlverteidiger. Im Gegensatz zu ihren aus der Staatskasse entlohnten Kollegen müssen sie nach Auffassung des Bezirksrevisors Fotokopien, Porto, Telefon und Dienstreisen selbst bezahlen. Dann ist es ja ein wahres Glück, kein Geld vom Mandanten, sondern vom Staat zu bekommen.

Dem gesamten RVG, insbesondere den zitierten Paragrafen kann ich diese wüsten Behauptungen aber nicht entnehmen. Ich frage mich auch, wieso mir die sonst so knausrigen Rechtsschutzversicherungen in Verkehrsstrafsachen anstandslos Auslagen bezahlen, obwohl mir diese als Wahlverteidiger gar nicht zustehen. Aber wahrscheinlich bin ich dumm und der Bezirksrevisor hatte tatsächlich nur Zucker im morgendlichen Tee.

Selbst dann stellt sich die Frage nach dem Sinn seines Protestes. Er schreibt ja selbst, dass die Auslagen jedenfalls als Pflichtverteidigervergütung erstattungsfähig sind. Im Ergebnis möchte er also nur, dass ich dieselben Zahlen noch mal auf einem weiteren Blatt Papier einreiche.

17 Kommentare zu “Auslagen – exklusiv für Pflichtverteidiger”

  1. Jemand meint: (28.2.2008 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    Alles muss seine Ordnung haben!

  2. Daniel meint: (28.2.2008 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    Und dazu dann noch den Passierschein A38…

    http://www.comedix.de/lexikon/db/behoerde.php

  3. mqju meint: (28.2.2008 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    "Ich frage mich auch, wieso mir die sonst so knausrigen Rechtsschutzversicherungen in Verkehrsstrafsachen anstandslos Auslagen bezahlen, obwohl mir diese als Wahlverteidiger gar nicht zustehen."

    Wenn gewisse für Rechtsschutzversicherungen arbeitende Menschen das lesen, könnte es sie auf Ideen bringen.

  4. Der Mann vom Notariat meint: (28.2.2008 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    Bezirksrevisoren … eine spezielle Sorte Mensch.
    Mit einem Job, den ich nicht haben möchte.

    Finden sie doch immer die Kostenansätze, die es zu bemängeln gibt – zielsicher … Gesellschaftssachen, ect.

    Da hilft nur eins: Nicht zu lange über dem Kostenansatz brüten. Fallen Urkundennummer und Rechungsnummer zu sehr auseinander, was sich j leicht an den übrigen Vorgängen prüfen lässt, dann wird das rausgezogen. Denn wer sich zu lange Zeit lässt seinen Kostenansatz zu erstellen, der hatte Probleme … Probleme führen zu Fehlern und voila … gefunden.

    Nacherheben oder Rückerstatten, je nach dem. Dann lieber nacherheben.

  5. Tobias meint: (28.2.2008 um 15:37) AntwortenReply to this comment

    Ich bin ja Rechtspflegeranwärter und bei uns kommt so was gar net zum Bezirksrevisor, an den Gebühren eines Pflichtverteidigers gibts (im Normalfall) nix zu rütteln, die liest man aus der Tabelle ab und die Auslagen sind auch entstanden, da muss ich mich net rummachen.. Aber vielleicht seh ich das in 20 Jahren anders, wenn ich das lange genug gemacht habe, fällt mir auch sowas ein :-)
    Grüße

  6. RA JM meint: (28.2.2008 um 15:46) AntwortenReply to this comment

    @ Der Mann vom Notariat:

    "Bezirksrevisoren … Mensch" ???

  7. joe meint: (28.2.2008 um 15:52) AntwortenReply to this comment

    Was der Bezirksrevisor da verzapft, ist Unsinn und ergibt sich nicht aus dem RVG. Rechtsprechung hierzu ist mir nicht bekannt.

    Ähnlich ging es mir kürzlich:
    Ich wurde erst im Berufungsverfahren mandatiert. Der Antrag auf Pflichtverteidigung ging durch, allerdings beschränkt auf die Zeit nach Antragstellung. Begründet wurde dies mit einer Fundstelle eines OLG-Urteils. Dort stand hierzu allerdings keine Silbe drin. Anders das Gesetz: § 48 Abs. 5 S. 2 RVG gibt ausdrücklich auch einen Anspruch für Tätigkeiten vor dem Zeitpukt der Beiordnung.
    Das habe ich auch so in den Kostenfestsetzungsantrag geschrieben. Mal sehen, was raus kommt…

  8. RA A. Förster-burke meint: (28.2.2008 um 16:29) AntwortenReply to this comment

    Die Möglichkeiten der Einwendungen sind unendlich – manchmal hat man Spaß sich zu streiten, manchmal nervt es nur noch …

    Stellungnahme Rechtsschutz zu Betragsrahmengebühren: Wir verweisen auf GKG …. was aber nach § 3 RVG nicht anwendbar …

    Stellungnahme Kostenfestsetzungsantrag – der Verteidiger möge bitte darlegen, warum er Blatt 16 – 23 und 41 – 44 kopiert hatte; diese Aktenseiten sind nicht notwendig gewesen – Protokoll einer Telefonabhörung …

    Der Phantasie sind einfach keine Grenzen gesetzt

  9. Wahn meint: (28.2.2008 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    Ich gebe joe völlig recht, was der Bezirksrevisor da schreibt, geht in Richtung intellektuelle Insuffizienz.

    Auch wie ich die Bezirksrevisoren in unserem Raum erlebe, ist keine (Schein-)Argumentation zu fern der gebührenrechtlichen Rechtslage, als dass man es nicht versuchen könnte, die Gebühren zu kürzen.

    Manchmal geht es aber auch nach hinten los wie kürzlich in dem Fall, als ein Mandant in einer Verkehrs-OWi freigesprochen wurde und ich Mittelgebühren der Staatskasse in Rechnung gestellt habe. Da meinte der Bezirksrevisor, dass ein drohendes einmonatiges Fahrverbot keine Bedeutung für den Mandanten hätte etc. pp. Was der Bezirksrevisor nicht wusste, war, dass der Mandant Chefarzt ist und seine Wohnung rund 30 Kilometer in einer anderen Stadt liegt… Außerdem gab es umfangreichen Schriftwechsel mit der Behörde vor dem gerichtlichen Verfahren. Und so hab ich mich mal hingesetzt und alles Minute für Minute aufgestrippt – auch dieses Erstellen der Aufstellung zählt zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit – und die Gebühren neu berechnet, so dass über 400,00 EUR mehr herausgekommen sind, die ich auch zur Festsetzung beantragt habe. Ich habe noch keine Antwort, denke aber, dass der Bezirksrevisor beim Lesen wohl in die Tischkante gebissen hat. Hätte er die Mittelgebühren durchgewunken, hätte ich mich damit begnügt…

  10. joe meint: (28.2.2008 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    Mir ist auch mal passiert, dass ich als Pflichtverteidiger am AG verteidigt habe. Angesetzt waren für die HV 90 Minuten. Es ging dann schon mal 15 Minuten später los und die HV dauerte knapp 3 Stunden.

    Als ich das Gericht verließ, hatte ich einen Strafzettel wegen Parkzeitüberschreitung. Diese habe ich dann bei meinen Auslagen mit angegeben.

    Der Kostenfestsetzungsbeamte hat diese gestrichen, weil diese nicht erstattungsfähig seien, weil ich ja auch selbst schuld sei. Wegen dieser 10 Euro rumzustreiten hätte so viel Zeit gekostet, da wäre der Verlsut größer gewesen.

    Ich glaube, darauf setzen die!

  11. Vinobonum meint: (28.2.2008 um 17:59) AntwortenReply to this comment

    Mir ist der Status von RAén eh´ nie klar geworden.
    Ich möchte in Winterurlaub fahren und lass´ meine Reifen checken ob´s noch dafür taugen. Mein Reifenhändler berechnet für den Check, das Nachmessen der Profiltiefe und des Luftdruckes 0,00 €. Ich gehe zum Anwalt und frage nur eine einfache Frage und bekomme dafür: eine dumme Antwort und eine Rechnung über 250,00 €. Sorry Leute .. Udo hat ein Problem das Ich auch gern hätte!

  12. ben meint: (28.2.2008 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    @ 11:

    OK Mr. Durchblick,

    der Unterschied zwischen dem Reifenhändler und dem Anwalt ist, dass sich die Profiltiefe eines Reifens eindeutig innerhalb von 5 Sekunden feststellen lässt. Macht bei vier Reifen inkl. Luftdruck – schätzen wir es großzügig – insgesamt gut 5 Minuten.

    Ein Anwalt, der einen durchschnittlichen Fall innerhalb von 5 Minuten löst und dabei alle Eventualitäten und Fallstricke berücksichtigt, ist entweder Gott oder hat keine Ahnung, wie man den Job richtig macht. Außerdem haftet der Anwalt für Falschberatung.

    Übrigens: Fürs Reifenmessen gibt es auch kein Vergütungsgesetz.

  13. h meint: (28.2.2008 um 18:48) AntwortenReply to this comment

    Und aus Reifenhändlersicht: er ist total glücklich, dass die Kunden seine Tätigkeit mit solcher Großzügigkeit würdigen.

  14. Lionel Hutz meint: (28.2.2008 um 19:12) AntwortenReply to this comment

    So unähnlich ist der nach RVG abrechnende Anwalt dem Reifenhändler gar nicht. Er hat seine Gebühr erstmal relativ schnell verdient (die Gebührentatbestände sind ja schnell erfüllt = Reifen verkauft) und für jedes neue Schreiben bei sich monatelang hinziehendem Rumgekasper (=Profiltiefe und Luftdruck messen) gibt's nichts mehr extra.

    Und im übrigen: Wer bei einem Anwalt bzw. einer Kanzlei fünf- bis sechsstellige Umsätze pro Jahr macht, kriegt da einiges sehr wohl auch ganz umsonst. Mal zwei Stunden telefonieren und eine kleine Rechtsfrage klären, ist da dann auch mal ohne Berechnung drin.

  15. der echte n.n. meint: (28.2.2008 um 19:29) AntwortenReply to this comment

    @ 11 vinobonum

    reifenluftdruck messen kann ich auch kostenlos an der tankstelle. warum sollte ich dafür bezahlen?
    und wenn du der meinung bist, dass du für die antworten auf deine rechtsfragen keinen anwalt brauchst, weil du es eh besser weisst, dann beantworte sie dir doch ganz einfach selber.

  16. martin meint: (28.2.2008 um 23:19) AntwortenReply to this comment

    @11 vinobonum:
    hat denn der reifenhändler auch 6 jahre (durchschnitt NW!) den reifenhandel studiert, danach 2 jahre referendariat gemacht, währenddessen ca. 3000 euro allein für reifenhandels-repetitorien ausgegeben und alles in allem erst mit anfang 30 angefangen, überhaupt mal geld zu verdienen?

    und gibt er zusätzlich die garantie, dass er den luftdruck korrekt gemessen hat, und ein falschmessen würde dich bis zu 500´000 euro kosten?

    na dann, alles klar, die berufe sind durchaus 1:1 vergleichbar.

  17. sam meint: (1.3.2008 um 13:59) AntwortenReply to this comment

    Ich bin ja Rechtspflegeranwärter und bei uns kommt so was gar net zum Bezirksrevisor, an den Gebühren eines Pflichtverteidigers gibts (im Normalfall) nix zu rütteln, die liest man aus der Tabelle ab und die Auslagen sind auch entstanden, da muss ich mich net rummachen.. Aber vielleicht seh ich das in 20 Jahren anders, wenn ich das lange genug gemacht habe, fällt mir auch sowas ein :-)
    Grüße

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