Weggeworfenes Geld
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf macht sich ohne jede Not bereitwilligst zum Büttel der Musikindustrie. Der Musikindustrie liefert die Behörde auf Kosten der Steuerzahler tausende Personalien zumeist Jugendlicher, damit die teuer abgemahnt werden können.
In den Tauschbörsen des Internets lauert eine Tücke. Wer sich dort auch nur ein Liedchen auf seinen heimischen Computer lädt („download“) und dann wieder anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt („upload“), gerät in die Fänge von speziellen Fahndern. Es sind Firmen, die ständig diese Tauschbörsen beobachten. Und sofort dokumentieren, auf welchem Computer die digitalisierten Klänge gelandet sind.
Die „IP-Adressen“ werden der Musikbranche gemeldet, die ihre Anwälte einschaltet. Und die behaupten nun, die Melodie sei „eine persönliche geistige Schöpfung“, der „upload“ also eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. So ist es auch. Aber es ist keine Straftat, die eine Staatsanwaltschaft verfolgen muss.
Es geht um ein Delikt, das im Wege der privaten Klage verfolgt wird und zunächst vor einen Schiedsmann gehört. Der soll versuchen, den Streit zu schlichten. Weil aber die Musikindustrie noch gar nicht weiß, gegen wen sie vorgehen soll und bei den Internet-Anbietern keine Auskunft bekommt, zeigt sie die Tat bei der Staatsanwaltschaft an. Die soll dann ermitteln, wer hinter der IP-Adresse steckt.
Zu solchen Ermittlungen allerdings sind die Staatsanwälte nicht verpflichtet. Dass die in Düsseldorf es dennoch tun, begründet Behördensprecher Arno Neukirchen mit der Ziffer 87 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort heißt es, wenn der in seinem (Urheber-)Recht Verletzte die Tat „nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte“, dann „soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen“.
Dieses „soll“ deutet Neukirchen als „muss“. Dass die Vorschrift „nicht für unbedeutende Verfehlungen“ gilt – Neukirchen lässt das kalt. Er schätzt lieber: „So unbedeutend ist das nicht!“ Also waren allein im vorigen Jahr ein Staatsanwalt und zwei Mitarbeiter damit beschäftigt, in 4 592 Verfahren 10.386 IP-Adressen für die Musikindustrie zu ermitteln. Die Justiz, den Staat, kostet die Ermittlung nur einer dieser Adressen zwischen 20 und 60 Euro. Neukirchen spricht von insgesamt rund 30.000 Euro, die an die Internet-Anbieter für deren Auskünfte gezahlt worden seien.
Die normale Hochrechnung indes (durchschnittlich 40 Euro pro Ermittlung) kommt auf 415.440 Euro. In jedem Fall ist das weggeworfenes Geld, weil es die Staatsanwaltschaft von den Anwälten weder zurückfordern darf noch kann. Die aber kassieren pro Abmahnung zwischen 200 und 300 Euro.
Und: Die Ermittlungsverfahren werden sang- und klanglos eingestellt. Sie sind letzlich doch „unbedeutend“. Die Akten verstauben in den Kellern. „Ja, ja“, so sinniert Rolf Haferkamp von der benachbarten Staatsanwaltschaft Duisburg über die Düsseldorfer Methode, „man sollte schon wissen, vor wessen Karren man sich spannen lässt!“
Der Behördensprecher an der Ruhr nennt die Anzeigen der Musikindustrie eine „bodenlose Unmoral“, für die der Staat „irrsinnige Beträge“ ausgibt. Dabei wolle die Industrie gar keine Straftaten aufgeklärt haben. Sondern nur zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen. Folgerichtig werden die Anzeigen in Duisburg erst gar nicht bearbeitet: „Staatsanwälte haben sich anderen Verfahren zu widmen“.
Zumal, wie das Landgericht Saarbrücken entschieden hat (AZ 5 (3) Qs 349/07), die Personalien hinter den IP-Adressen nicht von Amts wegen herausgegeben werden dürfen. Das „schutzwürdige Interesse“ der beschuldigten Person überwiege. Denn, so wörtlich, „aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.“
Genauso argumentierte übrigens auch das Landgericht Hamburg (AZ: 308 O 76/07). Über den Widerspruch zwischen den Behörden in Düsseldorf und Duisburg berät derzeit die vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf. Sie will Anfang Mai ihre Entscheidung verkünden. Und kommt womöglich zu dem Ergebnis, über das sich die Kontrahenten immerhin schon einig sind: Der Gesetzgeber ist es, der Klarheit schaffen muss. (pbd)
Hat halt immer zwei Seiten. Soll man die Kosten durch Gesetesänderung eben der Industrie in Rechnung stellen – die holen sichs von den Abgemahnten wieder, fertig. Wär mir neu, dass die Justiz mittlerweile kostendeckend arbeiten müßte. Und gerade Deutschland ist doch auf UrhRSchutz und Patentschutz angewiesen – was haben wir denn sonst zu bieten?
Angenommen, man wird auf offener Straße angepöbelt, beleidigt und bedroht. Ruhig mal von ein paar halbstarken Affen, ruhig mal so, dass man sich subjektiv durchaus in einer ernstzunehmenden Gefahrensituation befindet. Weiterhin angenommen, man ruft die Polizei, und erstattet Anzeige gegen die Täter. Und die Polizei trifft rechtzeitig ein, um die Leute noch azutreffen und die Personalien festzuhalten. Vielleicht hat man sogar noch Megaglück dazu, und kann mit Zeugen aufwarten.
Dann stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren dennoch absolut selbstverständlich mit einer 99,999% Chance ein. Man hat *keinerlei* Chance, gegen die Typen vorzugehen! Keine! Deren Lerneffekt ist: Ich kann Leute bedrohen, beleidigen und anpöbeln, wie ich will, selbst wenn man Anzeige gegen mich erstattet, passiert mir dennoch nichts.
Wer also das Vorgehen der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft als ach so rechtmäßig verteidigt, der soll bitte die Relationen bedenken. Der soll bitte bedenken, dass von dieser Staatsanwaltschaft beim Musiktausch selbstverständlich alle Register gezogen werden, die die Industrie für ihre Massenabmahnungen braucht, auf der anderen Seite aber beleidigen, Gewalt androhen und Bespucken – sprich, der übliche Straßenterror, also das, wovon sich die Leute WIRKLICH unsicher und bedroht fühlen – selbstverständlich als Bagatelle gezählt wird.
Der Verweis auf die RiStBV ist auch das Lieblingsargument eines Münchener Abmahnanwalts, der diese scheinbar sogleich als Eingriffsermächtigung sieht…
Im Übrigen wird sich der Gang zu den StAen aber <a href="http://www.legalthoughts.de/?p=16" rel="nofollow">erübrigt</a> haben, da mit der neuesten Urheberrechtsnovelle der in § 101 UrhG kodifizierte Auskunftsanspruch der Rechteinhaber nun auch gegen die Provider anwendbar ist. Der Richtervorbehalt, der "eingebaut" wurde, wird wohl entweder zur Farce oder aber er wird eine totale Überlastung der Justiz bewirken.
@1 (Erster): Die StAen können sich das Geld aber nicht so einfach wiederholen, weil der Tatverdächtige ja nie verurteilt wurde. Die Kosten eines Ermittlungsverfahrens bleiben daher beim Staat und eine Abwälzung auf die Provider als angeblich Geschädigte kommt auch nicht in Frage.
Wäre es bei derartigen kleinen Delikten denn nicht sinnvoller, eifach Bußgelder von 50 bis 100€ zu verhängen, die IP-Adressen aber nicht weiterzugeben? Wenn es der Content-Industrie nur um die Sicherung der eigenen Eigentumsrechte gehen sollte, dürfte sie doch mit solch einer Verfahrensweise einverstanden sein, oder?
Ben: Ein sehr gutes Beispiel.
zu ben
Stimmt nur wenn es sich um ausländische Schläger handelt.
@4 Geht es aber nicht. Sondern es geht um die "Viel Geld ohne Arbeit verdienen" Pfründe der MusikANWÄLTE. Gemacht wird was einzelnen Geld bringt und nicht was "rational" ist, egal was dabei auf der Strecke bleibt.
Eine pauschale Abstrafung mittels Bußgeld wäre sicher ein rationaler Weg die massenhaften Rechtsverletzungen einzudämmen und die Bußgelder könnten zur Bezahlung der Auskunftseinholungen eingesetzt werden. Kosten also weitgehend gedeckt werden. Das entscheidende Problem: Die verehrten Herren Musikanwälte müßten "draußen" bleiben. An den Massenklagen der Contentindustrie verdienen die Rechtverwerter (die Inhaber schon dreimal nich) IMHO so gut wie garnichts, ebenso wie sie sicher nicht an Raubkopien pleite gehen wird.
Ihre ANWÄLTE jedoch können mittels ihres Textbausteinkastens jede Menge Kohle scheffeln und daher wäre es sicher das LETZTE was diese wollen, daß die Verfolgung von Urheberrechtsdelikten (in nicht gewerblichem Ausmaß) zu einer reinen Amtssache wird. Das wird die M(af)I(a) mit ihrer Lobby schon zu verhindern wissen.
@2 (Ben):
Um noch eins drauf zu setzen: Wenn man dann in dem von Dir geschilderten Bedrohungszenario tatsächlich angegriffen und durch den notwehrbedingten Einsatz eines Reizstoffgeräts wegen "tätlichen Angriffs mit einer Waffe" festgenommen wird gerät das ganze dann völlig zur Farce (wie einem Bekannten von mir passiert). Generell gilt mittlerweile leider: Rendite vor Persönlichkeitsrecht. Dein kleines unbedeutenes Recht auf körperliche Unversehrtheit ist eben kein "überragend wichtiges Rechtsgut" wie beispielsweise der Shareholdervalue der Musikkonzerne. Bitter aber leider Realität.
@1 Patentschutz ja… aber diesen krebsartigen Auswuchs der aus unserem (eigentlich sinnvollen) Urheberrecht geworden ist braucht kein Mensch in Deutschland. Denn keiner der 4 Major Labels ist ein deutsches Unternehmen, unterhält eine maßgebliche Zahl an sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen oder liefert auch nur ansatzweise Content (mit wenigen Ausnahmen) der irgendwas mit "kreativem Anspruch" zu tun hat.
@3: Das hab ich ja auch nicht geschrieben.
@ben:
Seltsam, irgendetwas scheinst du da aber falsch zu machen: Bei meinen Fällen wurde jedes Mal (3x bis jetzt) ein Ermittlungsverfahren losgetreten, das zumindest einmal auch zu einer Verhandlung vor dem Jugendrichter führte (Ausgang ist mir nicht mehr gegenwärtig, ist auch schon lange her). Das waren übrigens jedesmal Deutsche…
@7: Genau, Bushido darf man ruhig ins Netz stellen, Naidoo aber nicht oder was? Und wenn ein Ausländer einen Schaden hat – wen juckts. Oh weh.
Das Problem der Musikindustrie ist, dass ein digitalisierter Content verlustfrei kopiert werden kann und dass der wissende Endverbraucher DRM ablehnt. Daraus folgt, dass das bestehende Geschäftsmodell nicht mehr zukunftssicher ist. Die Strategie die downloader durch Massenanzeigen abschrecken, um dadurch Umsätze zukünftig zu fixieren, wird nicht aufgehen – zumal es inzwischen neue filesharingsysteme gibt, die anonym funktionieren.
Die digitale Prohibition der Musikindustrie wird nicht stattfinden!
Die Aussage:
"Es geht um ein Delikt, das im Wege der privaten Klage verfolgt wird und zunächst vor einen Schiedsmann gehört." ist in dieser Verallgemeinerung mehrfach unzutreffend:
a)
Kann(!) die StA den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verweisen – sie muss es aber nicht.
b)
Gibt es einen Sühneversuch nur dann, wenn beide Parteien aus dem selben Amtsgerichtsbezirk stammen – was wohl in 99% aller Fälle nicht zutreffen dürfte.
Wenn die Staatsanwälte mehr Anklagen erheben oder zumindest gem. § 153a StPO verfahren würden, dann käme auch Geld in die Staatskasse!
Die StA Düsseldorf nimmt Art. 14 GG noch ernst!
Artikel 14 GG:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (!!!).
"Raubkopien" fallen nicht unter die Sozialbindung!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
12: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (!!!).
Elmar D. wird begeistert sen, wenn er das liest! :-)
BTW: Dürfen Staatsanwälte eigentlich Nebentätigkeiten ausüben?
Z.B. als Berater für die Musikindustrie? …
@1: Das mit dem "in Rechnung stellen" hat man ja gerade quasi umgesetzt: Anfrage geht nach Richtervorbehalt (kostet 200,00 €, die die MI erst einmal zahlen muss) als Zivilanfrage an den Provider (kostet die MI dann nochmal 20 bis 60 €, je nach Provider). Ob die MI dann das Geld später im Gerichtsverfahren erstattet bekommt, ist erst einmal offen …
@12 (GvG): Wer hat denn das "Eigentum" an digitaler Musik? Die Musikindustrie, der Download-Händler (z. B. musicload.de) oder vielleicht doch der Käufer? Denn laut AGB von musicload.de z. B. gehe ich mit der MI keinerlei Vertragsbindung ein; der Vertrag wird zwischen musicload.de und mir geschlossen!
musicload.de rät sogar in seinen AGB, vor dem Kündigen des Accounts die Musik auf CD zu brennen, um diese anschließend weiternutzen zu können … für mich klingt dies wie eine Anleitung zum Raubkopieren, oder? Immerhin sagt musicload.de in seinen AGB (frei übersetzt): "Brenn Dir die Musik auf eine CD, damit Du sie auch dann noch hören kannst, wenn die Nutzungslizenz eigentlich erloschen ist!" Also ist musicload.de so gesehen ja auch ein illegales Angebot – spätestens dann, wenn ich die Musik noch höre, aber mein Account ja bereits gelöscht wurde! Oder?
@13 (Axel John): Natürlich darf ein Staatsanwalt nebenbei für die Musikindustrie als Berater tätig sein! Er darf sich nur nicht erwischen lassen … ;)
Hmnuja,
und Urherber- sowie Patentrechte erqeben sich automatisch aus Artikel 14?
Als Rechtslaie würde ich mal vermuten, dass es sich bei o.g genannten Bereichen um Ausgestaltungen des Eigentumsrechts handelt, welche durchaus variabel sind.
Die Gesellschaft als ganze gewährt Einzelnen diese Rechtspositionen, weil sie sich davon Vorteile für alle verspricht. Diese "Privilegien" könnten demnach auch geändert, erweitert, verengt oder abgeschafft werden, ohne das man Art. 14 streichen müsste. Oder?
@10: Nein Bushido darf man nicht ins Netz stellen. Das wäre ein Verstoß gegen den guten Geschmack und teilweise wohl sogar gegen den Jugendschutz. Was ich damit nur sagen wollte ist, daß die Auswüchse die unser Urheberrecht seid der letzten (Fress)körbe für die MI den vielbeschworenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in keinster Weise gerecht werden, jedoch sehr gut zeigen wieviel Schieflage die Bewertung der Wichtigkeit einzelner Rechtsgüter durch exzessiven Lobbyismus mittlerweile bekommen hat.
@12: Schon klar das man sich immer nur die Absätze eines GG Artikels/Gesetzesparagraphen raussucht die einem persönlich schmecken – und dann tunlichst vor Abs.2 aufhört zu lesen nicht wahr?
Ich denke es ist zu begrüßen wenn zusehends StAen Artikel 14 Absatz 1 mit der selben Konsequenz und Ernsthaftigkeit betrachten wie "Rechteverwerter" oder sonstige "Kapitaleigner" die glauben es wäre ein lohnendes Geschäftsmodell massenweise Leute um die Existenz zu klagen, dies mit Absatz 2 tun.
Ich haette da mal ne frage und bin mir nicht sicher ob das hier erwuenscht oder ueberhaupt der richtige Platz ist.
Mir ist schon klar, dass Die MI nur über den Upload erkennen kann, das ich ein entsprechendes Musikstueck auf dem PC habe.
Aber wie kann der "Upload" schon "ausreichend" fuer das Vergehen sein? Ich hab nicht die Absicht die Datei hochzuladen, deswegen dreh ich die Uploadbandbreite auf ein Minimum. Und ich biete auch die Datei effektiv nicht wirklich an. Solange ich Sie selbst noch runterlade hab ich nicht die komplette Datei um sie ueberhaupt anbieten zu koennen. In dem Moment wo ich sie hab, nehm ich sie aus dem Download-Ordner.
Aber auch so. Keiner bekommt von mir die ganze Datei. Es bekommt allenfalls jemand ein Fragment der Datei mit dem er nichts anfangen kann.
Oder gilt ein Fragment der Datei schon als ganze Datei? Und den Vorsatz oder die Absicht die Datei zu verbreiten habe ich auch nicht.
Endlich mal wieder etwas juristisches.
@ 14: Es mag ja sein, dass ein Vertrag wird zwischen musicload.de und ihnen geschlossen wird. Nur musicload.de kann nicht mehr Rechte vergeben als sie selbst eingeräumt bekommen haben.
Sollte ein derartiger Anbieter seinen Kunden mehr Rechte einräumen – was ich musicload.de nicht unterstelle, so ist dies unwirksam und man hat als Kunde ggf. eine Regressanspruch gegen den Anbieter.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
@17: Zum einen ist dir bewußt, dass du mit dem verwenden der Software das Stück verbreitest – zumindest für einen bedingten Vorsatz reicht das aus. Es ist auch ausdrücklich (§ 106 Abs. 2 UrhG) der Versuch unter Strafe gestellt, so dass auch bei Nichtvollendung des Uploads eine strafbare Handlung vorliegt. die Drosselung der Uploadbandbreite ändert das im allerbesten Falle nur dahingehend, dass es sich letztlich um einen – ebenso strafbaren – untauglichen Versuch handelt.
Außerdem ist auch das Herunterladen strafbar, ebenso dessen Versuch.
Das ganze Problem würde sich von selbst lösen wenn die erste Abmahnung, wie in anderen Ländern, kostenlos (für den Abgemahnten) wäre.
IP-Adressen sind keineswegs geeignet nachzuweisen, dass eine Person etwas getan hat. Ich habe zum Beispiel einen Tor-Server laufen, sodass auch andere fremde Menschen mit meiner Absender-IP im Internet surfen. Ich selbst bin ja durch das Providerprivileg geschützt, da ich die Daten der anderen nur weiterleite und nicht verändere.
Und wer trägt dann die Kosten der Abmahnung? Der Rechteinhaber würde dann auf diesen Kosten sitzen bleiben, was eine Verhinderung des Rechtsschutzes bedeuten würde.
Man kann natürlich versuchen das Hinzuziehen eines RA für nicht erforderlich zu erklären und damit den Anwaltsgebühren aus dem Weg gehen. Der "Fangprämie" für die Ermittlungsunternehmen entkommt man damit jedoch nicht.
Die Abmahnung ist ihrem Konzept nach eine sinnvolle Möglichkeit, um kostensparend (nicht aufhebend) eine streitige Angelegenheit beizulegen. Der aktuelle Mißbrauch wird leider durch das RVG gestützt, da selbst bei einem solchen Massenverfahren hohe Gebühren genommen werden können. Diese wurden aber mE für die Einzelfallbearbeitung entwickelt und nicht für ein automatisiertes Massengeschäft – das müsste letztlich im RVG verankert werden.
Nr. 2 und alle, die die von Nr. 2 (Ben) getroffene Aussage als richtiges und gutes Beispiel beklatschen, sollten dann aber auch den neuen Post von Herrn Vetter lesen – es gibt jedenfalls manchmal 25 Tagessätze für so etwas, keine Einstellung.
Wenn ich bedenke, was für einen Bagatell-Blödsinn ich während meiner Referendarstage anklagen musste, kann ich die Ausführungen von Ben nur insofern teilen, als eine Einstellung bei bislang nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt und man dann in der Tat de facto keine Chance auf Verfolgung hat. Denn Privatklageverfahren werden selten zugelassen.
GVU konnte 2007 mehr Strafurteile gegen Urheberrechtsverletzer erwirken: http://www.heise.de/newsticker/GVU-konnte-2007-mehr-Urteile-gegen-Urheberrechtsverletzer-erwirken–/meldung/106781
Somit kommt auch Geld in die Staatskassen!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
@25 Jens:
Das mit den 25 Tagen ist eine absolute Ausnahme, und ich wäre nicht überrascht, wenn der Beleidigte ein Beamter war.
Ihre Haltung, solche Dinge als Bagatell-Blödsinn zu charakterisieren, ist ein absolutes Paradebeispiel für die einfach nur noch grenzenlos dumme und ignorante Haltung der Justiz. Leute wie Sie kriegen offensichtlich überhaupt nicht mit, wie in den öffentlichen Räumen mehr und mehr ein berechtigtes (!) Klima der Furcht um sich greift.
Aber schon klar, der Abschaum ist schließlich selber schuld, wenn er mit der U-Bahn fährt. Vernünftige Menschen, Juristen z.B., fahren schließlich mit dem schicken Audi zur Arbeit, soll doch der Pöbel sehen, wo er bleibt.
@27 Ben: Man kann aus allem das rauslesen, was man rauslesen will und dann mit der großen Keule Juristenkeile verteilen. Das steht da so gar nicht. Aber was solls.
@27 Erster:
Ach ja? Was steht dann da Ihrer Ansicht nach? Es ist eine Tatsache, dass die Leute sich durch genau diese Sorte Kriminalität immer stärker bedroht fühlen. Dass Polizei und Justiz diese Fälle nur mit genervtem Augenrollen bearbeiten, dafür aber beim Musiktausch eifrigst den Büttel spielen, ist ebenfalls eine Tatsache.
Wo also habe ich denn soooo bitter Unrecht?
Sollte ich mal wieder vertrauen in unsere Justiz fassen lese ich ein bischen deinen Blog und schon wird einem wieder bewusst das für ein Blödsinn der ganze Verein veranstaltet. Das man sich als Jurist nicht schämt?
@20 harl3quin: "so dass auch bei Nichtvollendung des Uploads eine strafbare Handlung vorliegt".
ok, aber welche Konsequenz haette das? Schaden gleich Null, weil keiner den Song runterladen konnte, da ich ihn nicht hochgeladen habe.
"Außerdem ist auch das Herunterladen strafbar, ebenso dessen Versuch."
Woher weisst Du das? Ich hab keinen Kopierschutz umgangen und der, von dem ich "gesaugt" habe ist Dir und mir voellig unbekannt. Also anzunehmen dass der das nicht durfte ist genauso moeglich als dass der das durfte. Will sagen dass mein Download nur illegal ist, wenn der Upload (desjenigen, von dem ich die Datei sauge) es war. Aber das wissen wir nicht. Oder hat die MI hier die "Honey-Pot" Strategie angewendet?
@ 27: Vielen Dank für die Unterstützung. Jeder zimmert sich halt so die Welt, die ihm passt.
@ 26: Ich habe geschrieben, dass das in meiner Zeit als Referendar bei der StA war, Sie Witzbold. Ich bekomme 780,- Euro netto fahre sicherlich nicht mit dem Audi zum Amtsgericht. By the way: Auch nicht mit der U-Bahn, weil die Verkehrsbetriebe Referendare nicht für hinreichend bedürftig für ein Azubi-Ticket halten.
Dass die Anklage solcher Sachen keine Ausnahme ist, können Sie ja am nächsten Post von Herrn Vetter ("nicht mehr zu unterbieten") sehen.
Es handelt sich bei dem Herunterladen um die Tatbestandsvariante des Vervielfältigens (§ 106 I 2. Alt. UrhG). Diese könnte jedoch durch das Recht auf Privatkopie als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zulässig sein, § 53 I UrhG. Eine Privatkopie ist jedoch nur insoweit zulässig, wie die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig bereitgestellt oder offensichtlich rechtswidrig erstellt wurde. Gerade bei aktuellen Kinofilmen, die nicht veröffentlicht sind, liegen beide Varianten mE eindeutig vor.
Der reale, vermögensbezogene Schaden ist tatsächlich schwer zu fassen. Dank dem neuen § 97 UrhG wird dieser über die übliche Gebühr berechnet, die für die Nutzung erforderlich gewesen wäre. Das spielt aber nur für das Zivilrecht eine Rolle, während im Strafrecht halt gerade das Ansetzen zum Versuch, bei dem letztlich nie ein Schaden an einem Rechtsgut entsteht, ausreicht. Man muss daher sehr genau zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen differenzieren.
Die Argumentation "Ich konnte nicht wissen, dass die Kopie rechtswidrig ist" kann kaum weiterhelfen. Bei aktuellen Kinofilmen gar nicht, ebenso bei den meisten anderen Titeln nicht – Du hättest es wissen müssen. Da das Recht auf Privatkopie eine Einschränkung des Rechts auf Eigentum darstellt muss es dogmatisch eng ausgelegt werden – im Zweifel gegen Dich. Das läuft ebenso wie beim Nutzen fremder Bilder im Netz: Im Zweifel ist es nicht erlaubt.
Das ist – bedauerlicherweise – die aktuelle, von der MI geprägte Rechtslage.
Aber ja was denn nun: in dem ersten Artikel von pbd, der ja auch in der Tagesspresse zu lesen war, ging es doch gar nicht um Musik, sondern um Pornos? Im heutigen Focus ist ein Artikel, da ging es auch um Pornos. Vielleicht bin ich ja ein bischen gestrig, aber Pornos oder Musik ist noch ein Unterschied, finde ich jedenfalls?
@33 Hans: Ist im Zweifel etwas, was dem Urheberrecht unterliegt, das die, die es in P2P-Netzwerken anbieten dann eben verletzen. Ob Madonna, Heino, Stallone oder Jenna Jameson – völlig gleich. Dasselbe gilt auch für Software….
@31 (Jens):
> Dass die Anklage solcher Sachen keine Ausnahme
> ist, können Sie ja am nächsten Post von Herrn
> Vetter (”nicht mehr zu unterbieten”) sehen.
So was kann man nur sagen, wenn einem elementare Grundbegriffe der Logik fremd sind. Ob das nun der eine Fall von zehntausend ist, der doch mal zum Strafbefehl führte (Polizisten beleidigt?), oder ob das bei jeder zweiten Beleidigungsklage der Fall ist, weiß man nicht.
die zugehörigen rechtlichen grundlagen für die-
se geldmacherei gehören beseitigt,damit eine
freie und gleiche gesellschaft überhaupt ent -
stehen kann.weg mit den pfeffersäcken und ihrem
"recht"!
@ 37: Das wäre begrüßenswert!
In München habe ich z. Zt. eine wüste Datenschleuder (= Blogger) verklagt. Mal sehen was an Datenschutz raus kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Immer wieder interessant zu sehen, für was alles Steuergelder ausgegeben werden. In der Zwischenzeit werden Verbrechen, bei denen durchaus Gefahr für Leib und Leben besteht, auch nach meiner Erfahrung nicht weiter geahndet, und das weder durch die Polizei noch durch die Justiz. Ein besonders hässliches Beispiel brachte neulich der MDR: "Bürger in Not – Polizei schaut zu":
http://www.mdr.de/exakt/5427664.html