“Nach erneuter Belehrung”
Mit einem Ermittlungsrichter streite ich mich, ob mein Mandant zu einer Vernehmung kommen muss. Er soll “als Zeuge” gehört werden. Interessanterweise war er schon mal Beschuldigter in der Sache. Vermeintliches Diebesgut wurde in seinem Laden gefunden. Nach Angaben Dritter soll er mit dem angeblichen Dieb gut bekannt sein und am Tattag auch öfters mit ihm telefoniert haben.
Schon die Polizeibeamten, die meinen Mandanten mit einigen Sätzen zitieren, haben ihm nicht geglaubt. Der Aktenvermerk wimmelt von Sätzen wie “nach erneuter Belehrung” und “Herr M. wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass er die Wahrheit sagen muss”.
Es ist unübersehbar, dass sich mein Mandant mit jedem Satz, den er beim Richter “als Zeuge” von sich gibt, selbst belasten könnte. Das gibt ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung:
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm … die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ein Vernehmungstermin wenig Sinn macht, wenn der Zeuge ohnehin nichts sagen muss und schon vorher erklärt, dass er nichts sagen wird. Nun könnte der Richter der Meinung sein, dass der Zeuge trotzdem erscheinen und ihm das persönlich erklären muss.
Das wäre dann ein Problem der Verhältnismäßigkeit. Mein Mandant muss nämlich etliche hundert Kilometer anreisen.
Aber nein, der Richter erwartet tatsächlich, dass mein Mandant aussagt. Er lehnt meinen Terminsaufhebungsantrag mit dem Argument ab, mein Mandant habe kein Auskunftsverweigerungsrecht. Denn die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren, soweit er in Verdacht geraten war, nach § 170 Strafprozessordnung eingestellt.
Eine Begründung, die man zur Kenntnis nehmen kann. Es fällt aber schwer, sich nicht für dumm verkauft zu fühlen. Eine Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts nach § 170 Strafprozessordnung gehört nämlich nicht zu den Konstellationen, in denen das Auskunftsverweigerungsrecht erlischt. Es erlischt nur, wenn der “Zeuge” selbst wegen des Sachverhalts nicht mehr verfolgt werden kann, zu dem er befragt werden soll. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er rechtskräftig verurteilt wurde oder das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt wurde.
Bei einer Einstellung wegen (derzeit) fehlenden Tatverdachts kann die Staatsanwaltschaft nämlich jederzeit die Ermittlungen wieder aufnehmen. Zum Beispiel auch aufgrund von Angaben, die der heutige “Zeuge” bei einem Ermittlungsrichter gemacht hat.
Ich habe gegen die Ladung und die Ablehnung, den Termin aufzuheben, Beschwerde eingelegt. Zumindest erfahren dann andere Richter, mit welch profunden Argumenten eigentlich nachvollziehbare Anliegen abgewürgt werden. Aber ich fürchte, die übergeordneten Richter sind schon abgehärtet.
Ist ja nicht das erste Mal…
Sehe ich das richtig?
Der Richter hofft darauf, der "Zeuge" würde sich verplappern,
damit der dann wieder zum Angeklagten wird?
mhm, meiner meinung nach klingt das nach zeugenbeistand und einer reise auf staatskosten. bestimmt nimmt ein junger kollege die reise gerne auf sich …
;-)
@1 Tehe das habe ich sofort auch gedacht und wir zwei werden nicht die einzigen sein. Eine Frechheit sowas! Klar kann der Typ auch schuldig sein, die Möglichkeit besteht ja weiterhin aber dann auch bitte mit rechtsstaatlichen Mitteln überführt und nicht mit so einem krummen Spielchen!
Hier hat man es leider mit einem unerfreulichen Zeitgenossen als Amtsrichter zu tun, der sein Handwerkszeug (StPO) nicht beherrscht.
Da sind die Meinungen geteilt:
"Heute will das Gericht den Berliner Detektiv als Zeugen vernehmen. Von ihm wird eine Aussage erwartet, die die Vorgänge möglicherweise erhellt. Da er für die jetzt angeklagte Tat schon zu einer Strafe von zehn Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, kann er seine Aussage nicht verweigern."
http://www.welt.de/print-welt/article355922/Bremer_Wanzen-Affaere_Die_Angeklagten_schweigen.html
andererseits:Der Mann dürfe sich trotz eines früheren Strafbefehls für den Lauschangriff auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.Er habe möglicherweise in dem früheren Verfahren falsch ausgesagt."
Also ein Zeuge muss nie aussagen !!
"Zwar wurden noch schnell die Akten über die polizeiliche Vernehmung des Berliners verlesen, aber angesichts mancher Ungereimtheiten wollten die Richter eine Verurteilung nicht allein auf diese Protokolle stützen."
http://www.bundestag.de/dasparlament/2004/52-53/inland/007.html
Man mag einem Nicht-Juristen die Naivität verzeihen, aber ich vertrete da eine andere Meinung. Wenn der Mandant kein Beschuldigter ist, kann er die Aussage halt nicht grundsätzlich(!) verweigern, sondern nur soweit es unter §55 StPO fällt. Daher kann es bei diesem Termin – zumindest theoretisch – Fragen geben, die er beantworten muss. Schließlich kennt er den Verdächtigen gut und könnte vielleicht zur Aufklärung beitragen. Deshalb ist das Beharren auf Erscheinen meiner Meinung nach nicht zwangsläufig Schikane.
Andere Kommentare hier unterstellen dem Staatsanwalt "krumme Spielchen" und damit Rechtsbruch, das würde ich ohne Detailkenntnis nicht tun.
"Bei einer Einstellung wegen (derzeit) fehlenden Tatverdachts kann die Staatsanwaltschaft nämlich jederzeit die Ermittlungen wieder aufnehmen"
Schon fast ein Fall für den StPO-Teil im ersten Examen. Besser wäre es wohl gewesen, die StA hätte einen Tatverdacht bejaht und dann nach § 153 eingestellt.
Sowas gab's doch schon mal in einer internationalen Variante. Da wurde ein Zeuge (eine Zeugin?) aus dem Ausland (ein)geladen", unter ausdrücklicher Zusicherung freien Geleits. Der Aussage vor Gericht aber wollte man nicht glauben, warf ihm (eidliche?) Falschaussage vor und setzte ihn fest. Das "freie Geleit" so die Begründung, habe nur für Taten in der Vergangenheit gegolten, nicht jedoch für neue Straftaten. Vielleicht erinnert sich ja jemand an die ganze Geschichte?
@7: Diese Konstellation WAR ein kleiner Übungsfall am Rande meiner StPO-Übungskurse ;) Um so übler für den Richter…
Der Richter wollte doch nur ins Blog! ;-)