15.5.2008

Schlechter Anwalt

Wie nicht anders zu erwarten, gab es mit dem Ermittlungsrichter die eine oder andere Diskussion über die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Strafprozessordnung.

Mein Mandant hatte im Rahmen seiner Aussage angedeutet, dass er eine andere Person etwas härter angepackt hat. Ich unterbrach ihn und erklärte, dass er aber hierzu keine weiteren Angaben macht, weil er sich sonst wegen einer Körperverletzung belasten könnte. Der Richter nahm das zum Anlass, meinen Mandanten darüber aufzuklären, was für ein “schlechter Anwalt” ich sei.

Der Vorfall liege doch rund ein halbes Jahr zurück, der Kontrahent habe innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen Strafantrag gestellt, deshalb könne eine Körperverletzung nicht mehr verfolgt werden. Da keine Verfolgung mehr drohe, müsse mein Mandant auch aussagen. Der Richter war sich nicht zu schade, diesen Hinweis ins Protokoll aufzunehmen.

Ich habe nichts gesagt. Aus guten Gründen wollte ich keine Eskalation, zumal es im Kern gar nicht um diese Fragen ging.

Trotzdem ist die Auffassung des Richters Humbug. Jede Körperverletzung kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden. Dazu muss die Staatsanwaltschaft nur das besondere öffentliche Interesse bejahen (§ 230 Strafgesetzbuch) und die Sache anklagen. Das geht mit einem Federstrich, und die Dreimonatsfrist gilt auch nicht.

Das nur außerhalb des Protokolls.

22 Kommentare zu “Schlechter Anwalt”

  1. AlterEgo meint: (15.5.2008 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    Da hat wohl U.V. Recht :)

  2. max meint: (15.5.2008 um 13:13) AntwortenReply to this comment

    dass du da so ruhig bleibst bei der sache… ich könnte das wohl nicht. kannst man da nicht auf befangenheit plädieren?

  3. Malte S. meint: (15.5.2008 um 13:33) AntwortenReply to this comment

    Aus Sicht eines übereifrigen Richters ist jeder fähige Anwalt wohl ein "schlechter Anwalt" – für den Ermittlungsfortschritt zumindest. Es soll da Richter geben, die das <a href="http://www.faz.net/s/RubD5CB2DA481C04D05AA471FA88471AEF0/Doc~E75A413ABC3984C24B3E1B3BFF7B2579E~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_politik&quot; rel="nofollow">anders sehen</a>.

  4. ben meint: (15.5.2008 um 13:36) AntwortenReply to this comment

    Und dann war da noch der Amtsrichter, der per Gerichtsbeschluss besitmmt hat, dass der Zeugin kein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Begründung: Das Verfahren gegen die Zeugin wurde von der StA nach § 154 StPO eingestellt und die Frist des § 154 Abs. 4 StPO ist abgelaufen. Anderer Ansicht der BGH, der im Meyer-Goßner mit drei Entscheidungen zitiert wird, dass Abs. 4 nur für die gerichtliche Einstellung gilt…

    Manche Richter sind so schlecht, dass einem schlecht wird. Leider kann in solchen Fällen der Angeklagte wenig machen (Stichwort: Rechtskreistheorie).

  5. Christian meint: (15.5.2008 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    Bevor hier das allgemeine Richterbashing losgeht (schließlich hat fast jeder mal einen Prozess verloren, und daran war entweder der böse Richter oder der schlechte Anwalt schuld, oder aber gleich beide), möchte ich (als Rechtsanwalt) allerdings ergänzen, dass es auch ganz hervorragende Richter gibt, die das Gesetz aus dem FF beherrschen und die sonstigen Rechtskundigen und -unkundigen des Verfahrens bisweilen mit hilfreichen Hinweisen in die richtige Richtung lenken. Und ja, Juristen schreiben zu lange Sätze. :-)

  6. Nik meint: (15.5.2008 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    @5

    Natürlich gibt es ausgezeichnete Richter, die ihren Job beherrschschen und gute Arbeit leisten. Was soll man über die schreiben?

    Über "Flachzangen" in Amt und Job regt man sich viel stärker auf und bloggt dann eben.

  7. 321 meint: (15.5.2008 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    Es ist zwar menschlich verständlich aber dennoch bedauerlich wenn mit einem Ermittlungsrichter der Ermittlungseifer durchgeht.

    Problem der schlechten Richter ist es, dass sie nicht für falsche Hinweise haften — Rechtsanwälte aber schon.

  8. akbwl meint: (15.5.2008 um 14:01) AntwortenReply to this comment

    Kann sich der Zeuge nicht auf den Richter und das Protokoll berufen, wenn der Staatsanwalt doch Ermittlungen aufnimmt? Schließlich ist das dann grobe Irreführung bzw. eine Falschaussage eines Richters, auf die sich der Zeuge aber verlassen können muss.

  9. Klaus meint: (15.5.2008 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    @5: Unbenommen. Für mich stellt sich allerdings die Frage, wie man die Nieten im System wieder los bekommt?

    Abgesehen davon reicht es ja auch nicht aus die Gesetze "im FF" zu können. Viele Dinge können halt auch zu einer Partei hin gedehnt werden.

    Es frustriert halt, dass es im heutigen System keine Möglichkeit gibt, eine Qualitätskontrolle durchzuführen, die Richter zu höherer Qualität anspornt oder im Zweifelsfall auch mal Richter aus dem Dienst entfernt.

    Mir fällt dazu z.B. ein, dass Ermittlungsrichter für die Entscheidung einer Hausdurchsuchung nur wenig Zeit pro Fall erübrigen kann, so dass teilweise schon von der StA angefertigte Anordnungen unterschrieben werden. Angeblich gibt es zu wenige Richter, um hier richtig zu prüfen. Da stellt sich mir die Frage, warum die Richter die Fälle im Zweifelsfall nicht auflaufen lassen. Schließlich haben diese die Verantwortung zu tragen, was sie entscheiden.
    In anderen Bereichen müssen Leute in ähnlichen Situationen dafür richtig ihren Kopf hinhalten. Wenn jemand die Prüfung der Statik eine Gebäudes prüft, dann kann er sich später auch nicht herausreden, dass er einfach zu wenig Zeit für eine gründliche Prüfung hatte. Richter haben letztlich praktisch nichts zu befürchten. Sie haben einen verantwortungsvollen Job, müssen aber kaum mit Konsequenzen rechnen, wenn sie dieser Verantwortung nicht im vollen Umfang nachkommen.

  10. Will Kür meint: (15.5.2008 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    @8: Ist ihnen ein Fall bekannt, in dem einem staatlichen Verantwortungsträger für das Lügen ernsthafte Konsequenzen entstanden wären? Üblicherweise werden diese Leute eher belohnt.

    Da die Irreführung von Zeugen und Angeklagten nicht strafbar ist, könnte man in diesem Fall wohl höchstens eine DA-Beschwerde einreichen, der dann die übliche Bearbeitung widerfährt (ablehnender Formbrief). Mich würde interessieren, ob Dienstaufsichtsbeschwerden in mehr als den von mir vermuteten <1 % Fällen irgendeine Wirkung zeigen (außer dass diese irgendwo abgeheftet zu werden).

  11. og meint: (15.5.2008 um 14:49) AntwortenReply to this comment

    Anwälte sollen das Verurteilen Unschuldiger verhindern, die Tätersicht vermitteln also mildernde Umstände suchen. Sie Sollen nicht das Verurteilen Krimineller verhindern. Dieses ist Missbrauch.
    Personen wie Ben(der Unerwünschte)kann auch ohne Schläge ihre Unerwünschtheit klargemacht werden.

  12. Christian meint: (15.5.2008 um 15:26) AntwortenReply to this comment

    @ og

    Schlichtweg falsch. Der Beschuldigte ist so lange unschuldig, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Der Anwalt hat im Rechtsstaat die Aufgabe, den Beschuldigten bestmöglich zu verteidigen. Im Strafprozess kristallisiert sich nämlich gerade die Qualität eines Rechtsstaates, in dem der Staatsapparat mit seinen Machtinstrumenten dem einzelnen Bürger gegenübersteht.

    Es kann auch nicht darauf ankommen, eine möglichst hohe Quote von Beschuldigten zu verurteilen. Wichtiger ist, dass der Staat auch im Strafprozess rechtsstaatlich bleibt. Das kann man daran erkennen, dass selbst bei erwiesener Schuld eine Bestrafung unterbleiben muss, wenn wesentliche Verfahrensfehler begangen wurden (z.B. langjährige Untersuchungshaft, vgl. diesbezügliche Urteile des BVerfG). Letztendlich begründet sich dies durch die Erwägung, dass ein außer Kontrolle geratener, rachsüchtiger Staat für die Gesellschaft insgesamt bedrohlicher ist als ein einzelner Straftäter, der nicht verurteilt werden kann.

  13. Malte S. meint: (15.5.2008 um 15:43) AntwortenReply to this comment

    @og: Unfug. Christian hat ja schon das wesentliche zum Unschuldsgedanken beigesteuert. Da der Beschuldigte erst mit Rechtskraft eines Urteils schuldig "wird", kann ein Anwalt per se keinen Schuldigen vor einem Urteil retten.
    Auch wenn eine Person eine Tat begangen hat, dann ist es dennoch Aufgabe und Pflicht des Verteidigers, diesen vor einer Verurteilung zu schützen. Das stellt keinen Mißbrauch dar, sondern genau den richtigen Gebrauch des Rechts dar.

  14. Estigy meint: (15.5.2008 um 15:50) AntwortenReply to this comment

    @12 (Christian): "Der Beschuldigte ist so lange unschuldig, bis er rechtskräftig verurteilt ist."
    Vielleicht sollte man zumindest hier in der Diskussion zwischen rechtlicher Schuld (= jemand ist rechtskräftig verurteilt) und faktischer Schuld (= jemand hat etwas tatsächlich verbrochen) unterscheiden.
    Nur weil jemand etwas tatsächlich getan hat, heißt es ja, wie du richtig sagst, noch lange nicht, dass er deshalb auch rechtskräftig verurteilt werden muss.
    Umgekehrt sind wir uns sicher einig, dass jemand, der an etwas faktisch die Schuld trägt (weil er nunmal tatsächlich zB etwas gestohlen hat), dafür auch rechtskräftig verurteilt werden sollte.

    Oder gibt es diese Unterscheidung nicht? Klar, faktische Schuld kann man nie objektiv feststellen, weil ja niemand außer dem Täter selbst weiß, dass es so ist…

  15. 4thmarch meint: (15.5.2008 um 16:46) AntwortenReply to this comment

    @14
    Und die moralische Schuld.
    Wenn man unabhängig von rechtlich und faktischer Schuld gesellschaftlich geächtet, von Frau und Geliebten verlassen, vom Arbeitgeber entlassen wurde.

    @10, 8
    Wie sieht es mit einem Beweisverwertungsverbot aus?

  16. Christian meint: (15.5.2008 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    > Umgekehrt sind wir uns sicher einig, dass jemand, der an
    > etwas
    > faktisch die Schuld trägt (weil er nunmal tatsächlich zB
    > etwas
    > gestohlen hat), dafür auch rechtskräftig verurteilt werden
    > sollte.

    Nö, darin sind wir uns gerade nicht einig. Die (vielleicht sogar nur objektive) Tatbestandsmäßigkeit induziert eben weder die Rechtswidrigkeit noch die Schuld, und dabei geht es noch nicht einmal um prozessuale Fehler des Staates.

    Beispiele kann man dazu en masse konstruieren: Z.B. stecke ich im Supermarkt eine Ware in meine Einkaufstasche, treffe dann eine Freundin und vertiefe mich derart mit ihr ins Gespräch, dass ich an der Kasse vergesse, die eingesteckte Ware zu bezahlen. Erst zuhause bemerke ich mein Versehen. Strafbarkeit? Wohl kaum!

    Anderes Beispiel: Mein Kind liegt sterbenskrank im Auto, für das ich die lebensrettende Medizin benötige. Leider habe ich das Portemonnaie zuhause vergessen, und der Apotheker weigert sich, mir das Arzneimittel zu geben. Deshalb nehme ich es einfach weg und verabreiche es dem Kind. (Es ist natürlich die einzige Apotheke in 50 Kilometer Umkreis und keine andere Rettungsmöglichkeit in Sicht.) Strafbarkeit? Auch hier negativ.

    Und dann gibt es auch noch das stehlende Kind, den von einem Dritten getäuschten oder sonst irrtümlich handelnden sowie den geisteskranken Dieb etc. "Weil jemand irgendetwas gestohlen hat" ist als Grundlage für eine Bestrafung jedenfalls ungefähr so sinnvoll wie die Eigenschaft "Weil es aus Metall ist" für die Erhebung von KfZ-Steuer.

  17. M. Boettcher meint: (15.5.2008 um 18:36) AntwortenReply to this comment

    @5: schließlich hat fast jeder mal einen Prozess verloren

    Ich nicht, im Kreise der Familie, der Freunde und guten Bekannten auch keiner.

  18. Georg meint: (15.5.2008 um 23:53) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht sollten Sie fragen, wann seine Stelle vakant wird und sich dann für das Richteramt bewerben, über 35 werden Sie ja noch nicht sein. ;-)

  19. der echte n.n. meint: (16.5.2008 um 00:44) AntwortenReply to this comment

    @u.v.

    ging es wirklich nur um die eskalationsvermeidung?
    ich habe – leider gar nicht so selten – die leidvolle erfahrung gemacht, dass einem die besten argumente erst dann einfallen, wenn der zeitpunkt in dem man sie bringen könnte, gerade vorüber ist …
    ;-)

  20. mamedova meint: (16.5.2008 um 06:51) AntwortenReply to this comment

    Ich auch habe schlechte Anwalt, weil Stadt nicht bezahlt mir 53 MOnaten Lang Unterhal für Kind auch, und die Rechsanwalt bestimm wichtige Akte geworfen, hier 200% korruotion und bestehium, und das überal in deutschland
    mein tel.

    (Text editiert. Keine Telefonnummern. U.V.)

  21. Gudrun Hoffmann meint: (16.5.2008 um 10:21) AntwortenReply to this comment

    Zu Nr. 9 (Klaus) Justizkritiker fordern "Richterwahl auf Zeit". Der Gedanke ist, dass ein Richter eine Anzahl Jahre vorher im Anwaltsberuf gearbeitet hat und nach einer Amtszeit als Richter wieder in den Anwaltsberuf zurückgeht. -Verfassungsrechtlich wäre das möglich.- Das würde Amtsmüdigkeit, Fliz und die Dauerüberlastung, sowie die von Richtern beklagte bescheidene Bezahlung im Richteramt ausgelichen können. Außerdem kann ein Richter so besser die Position des Rechtanwaltes beurteilen.

  22. Heiko meint: (8.2.2009 um 18:59) AntwortenReply to this comment

    was kann ich aber tun wenn ein Gericht trotz vieler Verfahrensfehler und nicht Vorladung zum Gerichtstermin, und dann auch noch der besondere Schutz fehlt, damit ich auch ohne Angst Aussagen kann, mich verurteilt und sagt ich müsse das so hinnehmen?

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