24.6.2008

Umsatzsteuerlicher Organkreis

Es geht um eine Unfallsache:

Zur korrekten Abwicklung des Schadens weisen wir Sie darauf hin, dass die DP Fleet GmbH zum umsatzsteuerlichen Organkreis der Deutsche Post AG gehört. Die Deutsche Post AG ist nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt und zwar im vorliegenden Fall zu 95,42 %. § 4 Nr. 11b UStG befreit einen Großteil der Umsätze der Deutsche Post AG und schließt damit gemäß § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus. Der verbleibende Teil von 4,56 % ist somit für uns kostenwirksam. Bitte berücksichtigen Sie dies.

Mir ist ganz wuschig.

21 Kommentare zu “Umsatzsteuerlicher Organkreis”

  1. Peer Steinbrück meint: (24.6.2008 um 17:16) AntwortenReply to this comment

    Mich wunderts, daß die Post zu 95,42% vorsteuerabzugsberechtigt ist, obwohl die wohl den Großteil Ihrer Einnahmen mit umsatzsteuerfreien Leistung erwirtschaftet…

  2. Thomas meint: (24.6.2008 um 17:21) AntwortenReply to this comment

    Was heisst das in Menschensprache?

  3. Christoph Conrad meint: (24.6.2008 um 17:28) AntwortenReply to this comment

    95,42 + 4,56 = 99.98

    Was ist denn mit den restlichen 0.02%?

  4. Mathe-Ass meint: (24.6.2008 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    95,42% und 4,56%? Und was passiert mit den verbliebenen 0,02%?

  5. Ein Rechtsreferendar meint: (24.6.2008 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    Darum kümmere ich mich, wenn ich verstanden habe, was mit den übrigen 99,98% geschieht.

  6. Frank K. meint: (24.6.2008 um 17:36) AntwortenReply to this comment

    @1…

    Lieber Peer,

    bei allem Verständniss für Dein eingeschränktes steuerliches Verständnis, welches sicherlich auch Deiner überwiegnden Tätigkeit als inanzminister entspringt, möchte ich darauf hinwesen, dass in dem vorliegenden Fall nicht de Deutsche Post AG zu 95,42 % Vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern vielmehr das in umsatzsteuerlicher Organschaft mit der Deutschen Post AG verbundene Unternehmen DP Fleet GmbH.

    Die umsatzsteuerliche Einschränkung zum Vorsteuerabzug beruht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daher, dass die DP Fleet GmbH Umstätze un der Größenordnung von 4,56 % ihres Gesamtunsatzes tätigt, die i.S.d. § 4 Nr. 11b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies können auch Umsätze mit der Deutschen Post AG sein.

    Isofern obliegt es Dir, ggf. die Bundesdeutschen Steuergesetze derart zu vereinfachen, dass auch Du als Durchschnittsminister im BMF diese verstehen und ohne Risiko einer Rechtsfolge anwenden kannst.

    Mit genossenschaftlichen Grüßen

    Frank

  7. Stefan B. meint: (24.6.2008 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    Also ich lass jetzt mal die erste Interpretation los: der tatsaechlich fuer die Post entstandene Schaden ist 104,56% (oder 104,58%…) des Netto-Schadens…

  8. Lionel Hutz meint: (24.6.2008 um 19:39) AntwortenReply to this comment

    Naja, das ist aber immerhin mal genau, auch wenn es vielleicht manchen Nichtsteuerrechtler schockt – das diesbezüglich lustigste Anwaltsschreiben kam von einem Kollegen, der vortrug, dass eine fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung einer Bank nicht glaubwürdig sei, weil diese "ein großes Unternehmen" sei. USt leicht gemacht!

    Aber es ist immer noch nicht ganz korrekt, denn der quotale Vorsteuerabzug gilt ja nur für Vorleistungen, die nicht eindeutig dem umsatzsteuerbefreiten oder den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zugeordnet werden können (sonst gar kein oder voller Abzug möglich). Also bedürfte es hier noch einer Erläuterung, warum es keinem der beiden Kreise zugeordnet werden kann und es damit zum quotalen Abzug kommt.

  9. RAH meint: (24.6.2008 um 20:10) AntwortenReply to this comment

    Ich kapier kein Wort *heul, schluchz*
    Nur gut, dass noch keiner meiner Mandanten mit sowas zu tun hatte. Ich glaube ich würd's einfach ignorieren, den Schaden wie immer einfordern und wenn sie nicht zufrieden sind sollen sie mir mit einfachen Worten erklären wo das Problem liegt. Man kann ja nun wirklich nicht erwarten, dass irgend ein Anwalt Ahnung vom Steuerrecht hat (solanger er nicht Steuerrechtler ist) und mit meiner nette Vorlesung "Einführug ins Steuerrecht" von vor 10 Jahren komme ich da auch nicht weiter :)

  10. Jens meint: (24.6.2008 um 21:08) AntwortenReply to this comment

    @9:

    Im Gegegenteil. Man kann erwarten, daß jeder Anwalt Ahnung von der gesamten deutschen Rechtsordnung hat. Notfalls muß er sich halt schlaumachen.

  11. ManM meint: (24.6.2008 um 21:20) AntwortenReply to this comment

    @Frank: Organgesellschaften sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt…

    Mit kapitalistischen Grüßen,

    ManM

  12. j meint: (24.6.2008 um 21:57) AntwortenReply to this comment

    @10: stimme ich vollkommen zu, mit Ausnahme des Steuerrechts. Da werden sie sehr wenige Anwälte finden die sich damit auskennen (so komplett über den Daumen gepeilt würd' ich mal so 5 – max. 10% schätzen die ein wenig Ahnung haben). Aber dafür arbeitet man ja mit nem Steuerberater zusammen, so dass sie am Ende doch wieder zu jedem gehen können.

  13. corax meint: (24.6.2008 um 22:11) AntwortenReply to this comment

    @ Jens | @ j,

    klar, und wenn man Zahnschmerzen hat, direkt zum Orthopäden, fängt ja beides mit „F“ an.

  14. Lurker meint: (25.6.2008 um 08:06) AntwortenReply to this comment

    Simpel.

    Nicht der Schuldner muß berechnen, wie viel er schuldet, sondern der Gläubiger geltend machen, wie viel er haben will. Wenn mir jemand erklärt, er mahne hiermit PI*1/5,422^5,4 € an und fordere eine Zahlung entsprechend dem altatztekischen Mondkalender in seiner Fassung durch den Ziam-Ziam-Kult, dann bekommt er eben nichts bzw. den für mich erkennbaren Teil der Forderung – alles andere darf er brav selbst berechnen.

  15. 321 meint: (25.6.2008 um 09:07) AntwortenReply to this comment

    @8 hutz – die Unwissenheit von Kollegen im Wirtschaft- und Steuerrecht ist oft unglaublich.

    Meine schönste Erinnerung ist die Rüge eines Kollegen in Bezug auf eine Bilanz: Die Bilanz könne einfach nicht richtig – wenn eine mittelständisches Unternehmen mit dem Umsatz eine auf Cent genau ausgeglichene Bilanz vorlege sei das einfach unglaubwürdig da ja nach allgemeiner Erfahrung so genaue Abrechnung und Erfassung unmöglich sei!

    Erst hab ich gestaunt, dann gelacht …. und dann geweint, da Streit mit Dummheit einfach nervig ist.

    @ 9 RAH – natürlich muß sich ein Anwalt zumindest in den Grundzügen mit Steuerrecht auskenne. Der Verkehrsrechtler – eben für solche Konstellationen – mit Grundzügen des Umsatzsteuerrechtes, der Familienrechtler zumindest in Grundzügen mit Einkommensteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

    Im übrigen ist jeder Anwalt letztlich bei der Finanzverwaltung auch als Steuerberater anerkannt, er kann Abschlüsse ausfertigen und Steuererklärungen einreichen.

    Man muß – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht das ganze Feld den Steuerberatern überlassen, die sich ja insbesondere im Verfahrensrecht nun wirklich nicht auskennen.

  16. RuS meint: (25.6.2008 um 11:21) AntwortenReply to this comment

    @ 6(Frank K.):
    "…nicht de Deutsche Post AG zu 95,42 % Vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern vielmehr das in umsatzsteuerlicher Organschaft mit der Deutschen Post AG verbundene Unternehmen DP Fleet GmbH."
    Da scheint die DP Fleet GmbH aber anderer Meinung zu sein, sie schreibt doch:
    "Die Deutsche Post AG ist nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt und zwar im vorliegenden Fall zu 95,42 %."

  17. sternburg meint: (25.6.2008 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    Jaja, Juristen müssen alle Rechtsgebiete kennen – und deutsche Zivilgerichte bestellen bei Streiterheblichkeit von einkommenssteuerrechtlichen Fragen kaltlächelnd einen Steuerberater als Sachverständigen.

  18. Lionel Hutz meint: (25.6.2008 um 12:43) AntwortenReply to this comment

    @15(321): Das mit der Bilanz ist natürlich der Brüller!

    @17(sternburg): Ich kenne es leider umgekehrt, dass der Zivilrichter – jura novit curia – auch im Steuerrecht munter draufloswurschtelt, einmal sogar nachdem er noch verkündet hat, dass das parallel anhängige FG-Verfahren weder vorgreiflich noch er an dessen Ergebnis gebunden sei und es deswegen keine Veranlassung gebe den Zivilprozess auszusetzen. Au weia! Da denke ich mir immer: Bitte, bitte bestell' zumindest einen Sachverständigen!

  19. sternburg meint: (25.6.2008 um 12:58) AntwortenReply to this comment

    @"I can't believe it's a law firm!": Ernsthaft? Da muss der Herr Richter aber sehr selbstbewusst sein, um es mal positiv auszudrücken. Wo findet man denn solche Exemplare?

  20. ueb ersetzungen meint: (25.6.2008 um 13:56) AntwortenReply to this comment

    diese Schmerzen.

    Übersetzung: 7 % wegen Übertragung von Urheberrechten.

    Nun hat der BGH gesagt: Bedienungsanleitungen können so primitiv sein, daß die Schöpfungshöhe fehlt. Also keine Urheberrechte -> 19 %.

    Ist die Anleitung aber von außergewöhnlicher literarischer Qualität, muß das ja nicht gelten. Im angelsächsischen Sprachraum ist es zum Beispiel Usus, in Anleitungen dämliche Witze zu reißen. Dadurch könnte die Schöpfungshöhe schon erreicht sein.

    Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer muß das nun alles beurteilen, sämtliche contra-legem-Urteile im Kopf haben, und wenn er sich vertut, haftet er natürlich, oder?

    Super, echt super alles.

  21. Lionel Hutz meint: (25.6.2008 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    @sternburg: Bayerische Richter können bekanntlich alles! Immerhin schreibt man in Bayern auch eine Steuerrechtsklausur im Examen!

    Das geht dann ungefähr so, mündliche Verhandlung (Thema auch sachlich anonymisiert):

    Vorsitzender: "Also ich habe mal dieses BMF-Schreiben angesehen [bindet ihn als Richter zwar eh nicht, aber das ist ihm glaube ich nicht mal klar], da steht aber doch in Tz. 153 drin, dass X gilt, wenn Y der Fall ist."
    Ich: "Ja, aber der ganze Abschnitt von Tz. 148-165 bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen A und B und wir reden hier über das Rechtsverhältnis zwischen B und C. Außerdem bezieht sich das auf andere Arten von Forderungen, hier handelt es sich um einen Gewährleistungsansspruch und nicht um eine Teilrückabwicklung!"
    Vorsitzender: "Ach so! Das ist natürlich ein Unterschied, ja da weiß ich jetzt gar nicht so recht, wie man das werten soll. Da muss ich mich nochmal weitergehend mit beschäftigen!"
    etc.pp.

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