4.7.2008

Vorsorgemaßnahmen

Ich bewundere mitunter die Kreativität von Anwälten. Zum Beispiel jener, welche die Idee hatten, zwei Einbrecher auf ganz besonderen Schadensersatz zu verklagen.

Die Einbrecher hatten ein Motorradgeschäft ausgeräumt. Danach wurde noch öfter in das Geschäft eingebrochen; hier konnten die Täter aber nicht festgestellt werden. Die Gebäudeversicherung des Motorradhändlers wollte den Versicherungsschutz nur aufrechterhalten, wenn das Geschäft mit einer Alarmanlage ausgestattet wird. Die Kosten für die Alarmanlage verlangte der Händler von den Einbrechern.

Dazu das Oberlandesgericht Hamm:

Die Zielrichtung des Einbaus der Alarmanlage ging nicht dahin, dass durch sie der durch den Einbruch von Anfang Dezember 2004 entstandene Schaden beseitigt oder vermindert werden sollte, sondern diente der Abwehr künftiger ähnlicher Schadensfälle.

Der von den Beklagten Anfang Dezember 2004 unternommene Einbruch war – neben den weiteren Einbrüchen, die Anfang Januar 2005 stattgefunden haben – lediglich ein Indiz dafür, dass die Gefahr weiterer ähnlicher Ereignisse nicht gering war, und dass deswegen weitergehende Abwehrmaßnahmen sinnvoll waren. Diese sollten aber ausschließlich der Abwehr künftiger ähnlicher Schadensfälle dienen.

Aufwendungen des Geschädigten zur Abwendung künftiger Rechtsgutverletzungen sind auch dann, wenn die Entschließung für solche Maßnahmen durch den vorangegangenen Vorfall herausgefordert worden sind, nicht dem Urheber jenes Schadensfalls zuzurechnen, weil dessen Belastung mit den Kosten für eine Vorsorgemaßnahme, die gar nicht ihm, sondern der Abwehr künftiger Schädiger gegolten hat, den Rahmen haftungsrechtlicher Zurechnung sprengen würde.

Aber ein netter Versuch, das muss man einräumen.

(OLG Hamm, Urteil vom 16. 8. 2007 – 6 U 67/07)

9 Kommentare zu “Vorsorgemaßnahmen”

  1. RA Lothar Müller-Güldemeister meint: (4.7.2008 um 13:59) AntwortenReply to this comment

    Das müssen ja vermögende Einbrecher gewesen sein, wenn es sich lohnt, die auf Schadensersatz zu verklagen. Oder war nur der Mandant oder seine Rechtsschutzversicherung so vermögend? Dann hat sich die Kreativität der Anwälte wenigstens für diese selbst gelohnt…

  2. mez meint: (4.7.2008 um 14:25) AntwortenReply to this comment

    Bei den paar Euro die eine Alarmanlage heute kostet ist es eigentlich fast schon idiotisch keine zu haben. Und eine Alarmaufschaltung auf eine Notrufzentrale gibts schon ab 20 EUR/Monat.

  3. gant meint: (4.7.2008 um 14:43) AntwortenReply to this comment

    Gut. Wie sieht es denn bei künftigen Einbrüchen aus? Da wird man doch sicher die "anteiligen Einsatzkosten" ansetzen können. Wobei dann wohl nur noch strittig sein dürfte, wie dessen Berechnung aussehen könnte.

  4. Detlev T. meint: (4.7.2008 um 14:56) AntwortenReply to this comment

    Das erhöhte Risiko eines Einbruchs bestand ja auch schon vor den Einbrüchen – nur wusste das da noch keiner. Insofern geht das Urteil in Ordnung. Man sollte aber auch einmal erwähnen, dass generell auf diese Art Leuten Kosten aufgebürdet werden, die an der Ursache selbst keine Schuld tragen. Einbruch ist schließlich keine Naturkatastrophe, sondern wird von Menschen begangen.

  5. Thomas meint: (4.7.2008 um 15:53) AntwortenReply to this comment

    Ich als beklagter Einbrecher wäre mit diesem Urteil einverstanden. Ja, ich würde die Alarmanlage, nebst Videokameras, sogar höchstpersönlich konzipieren und einbauen, um so andere Einbrecher von diesen hochwertigen Waren fernzuhalten!

  6. AlterEgo meint: (4.7.2008 um 17:19) AntwortenReply to this comment

    Das ist doch nun kein bahnbrechendes Urteil? So stehts im Medicus seit Menschen gedenken ;)

  7. stud jur meint: (4.7.2008 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    Die Versicherung hat auf Grund ihres Einbruches den Einbau der Alarmanlage zur Auflage gemacht. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass eine Person die bestohlen wurde eine solche Auflage erhält (objektiv-nachträgliche Prognose).

    Wenn man deswegen in Zweifel zöge, dass es sich bei den Kosten, für die Inbetriebnahme der Alarmanlage, um Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer)handelt, sondern feststellte, dass es sich um einen mittelbaren Schaden handelt (unfreiwillige …), sähe ich durchaus die Möglichkeit, diese Kosten den bösen Jungs aufzudrücken.

    – Verstoß gegen ein Schutzgesetz (+)
    – Schaden (+)
    – aquivalent und adäquat kausal, Schutzzweck (+)
    – rechtswidrig und schuldhaft (+)
    – kein Ausschluss/Herabsetzung der Haftung (+)
    –> § 823 II BGB i.V.m. §§ 242, 243 I Nr.1 StGB (+)

    Also nicht nur nicht blöd, sondern durchaus berechtigt ;)

  8. GoA meint: (4.7.2008 um 19:05) AntwortenReply to this comment

    Wieso "Abwehr künftiger Schädiger". Besteht nicht -solange der Einbrecher keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat- Wiederholungsgefahr?

    Dann könnte man den Anspruch bzgl der Alarmanlage auch auf GoA stützen.

    Sagte schon mein Rep: GoA die am häufigsten übersehene Anspruchsgrundlage.

  9. Ein Laie meint: (4.7.2008 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    Die Sprache des Schreibens ist ja fürchterlich.

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