Einladung abgelehnt

Ich habe noch eine Einladung für heute. Ich kann mich zwischen 8 und 18 Uhr in der „Kindertagesst. St. Michael R. 1 DIEDENHOFENER STRAßE 7A“ einfinden und den neuen Düsseldorfer Oberbürgermeister wählen.

Leider gibt es keinen Kandidaten, dem ich mit gutem Gefühl meine Stimme geben könnte. Am ehesten noch Dirk Elbers, weil er, wie Rainer Bartel zutreffend schreibt, „die Stadt wieder auf den Boden der Tatsachen holen könnte, also Düsseldorf regieren wird wie eine etwas zu klein geratene Großstadt mit schönen Seiten“.

Aber ich kann mich in nüchternem Zustand nicht überwinden, ein CDU-Ticket zu lösen. Nicht mal auf kommunaler Ebene. Falls Dirk Elbers, womit nicht zu rechnen ist, morgen meine Stimme vermisst, kann er sich bei A. Merkel und W. Schäuble bedanken.

Auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten

Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, hat den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungs­gericht Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter ab.

Die Kläger beider Verfahren sind als Polizeibeamte im Dienste des beklagten Landes tätig. Beide betankten ihr Dienstfahrzeug versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff. Die Kraftstofftanks mussten jeweils entleert und gereinigt werden, wodurch dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangten sie von den Polizeibeamten im Wege des Schadensersatzes zurück. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, da sie unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden hätten und der Dienstherr zudem nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klagen gegen den Kostenbescheide des beklagten Landes. Diese blieben aber ohne Erfolg.

Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das VG Koblenz. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende Selbstverständ­lichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten.

Pressemitteilung des Gerichts / Quelle des Links

Fassbar und begreiflich

Das Krefelder Landgericht hat einen Mann wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Haft verurteilt. Außerdem stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest, so dass der Täter nicht schon nach 15 Jahren Haft auf Bewährung hoffen kann.

Für die Richter war es, so berichten der Express und ddp, eine „schier unfassbare und unbegreifliche Tat“. Begründet wird dies folgendermaßen:

Der 50-Jährige habe „ganz normal“ die Schule absolviert, eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht und immer gearbeitet. Er habe eine Familie gegründet und sei stets fleißig gewesen. Letztlich hätten ihn Schulden zur Verzweiflung getrieben.

Laut Gericht hatte Dieter M. am Tattag einen Brief vom Gerichtsvollzieher erhalten, danach entschloss er sich, einen Raubüberfall zu begehen. Er klingelte an der Haustür der Lehrerin aus der Nachbarschaft, überwältigte sie mit einem Messer, ließ sich Geld und die EC-Karte aushändigen und nötigte sie zu sexuellen Handlungen. Anschließend erstach er sie mit dem Bundeswehrmesser.

Seltsamerweise enthält diese Aufzählung fast nur Umstände, welche den Mord „fassbar“ und „begreiflich“ machen.

Ist Verzweiflung wegen Geldnot nicht zumindest ein nachvollziehbares Motiv?

Macht es einen Mord verwerflicher, wenn jemand bis zur Tat einen tadellosen Lebenswandel hatte?

Wenn das tatsächlich die tragenden Argumente für die besondere Schwere der Schuld sein sollten, könnte das was werden mit der angekündigten Revision.

Warum konnten Sie nicht?

Die Polizei ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Hund meines Mandanten hatte sich losgerissen und einen Radfahrer erschreckt. Der Radfahrer fuhr gegen einen geparkten Wagen.

Im Anhörungsschreiben heißt es:

Führen Sie, als Verantwortlicher auf, warum Sie nicht so auf ihren Hund einwirken konnten, um das zu verhindern. Um welche Hunderasse handelte es sich?

Ein Tatnachweis setzt voraus, dass die Voraussetzungen für Fahrlässigkeit erfüllt sind. Das heißt, die Anklage müsste ein Fehlverhalten bzw. strafbares Unterlassen meines Mandanten belegen. Hier wird der Spieß kurzerhand umgedreht. Die Fahrlässigkeit wird erst mal unterstellt, und mein Mandant soll sich entlasten.

Ziemlich durchsichtiger Versuch.

Unbekannter Knast

Bielefeld-Beckum? Ich muss zu meiner Schande gestehen, da war ich noch nicht. Liegt aber wohl auch daran, dass es eine Einrichtung des offenen Vollzugs ist, wie an den fehlenden Gittern zu erkennen.

Der offene Vollzug hat den Vorteil, dass man als Verteidiger seine Mandanten in die Kanzlei einladen kann. In der Regel werden solche Besuche auch bewilligt.

Neuer Schub für die Hexenjagd

Das Verbot der „Jugendpornografie“ kommt, berichtet der beck-blog. Damit wird künftig auch der Besitz von Bildern und Filmen strafbar sein, bei denen die Darsteller zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Oder, als sogenannte „Scheinminderjährige“, zumindest so wirken.

Der beck-blog zum Problem der Scheinminderjährigen:

Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.

Insbesondere ist zu erwarten, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen irgendwo gespeicherter IP-Adressen weiter ansteigen wird. Denn künftig reicht es für den Anfangsverdacht, wenn sich der „Beschuldigte“ mal auf einer Seite umgesehen hat, auf der die eine oder andere volljährige Aktrice ihren Job mit Lolita-Zöpfchen, in Schuluniform oder mit einem Lolli im Mund erledigt. Das dürfte weitaus leichter sein und häufiger passieren, als „zufällig“ auf eine Seite zu stoßen, die Kinderpornografie bereit hält.

Auch für solche Dinge schwärmen dann täglich Dutzende, wenn nicht hunderte Polizisten zu Hausdurchsuchungen aus. Um in einer Vielzahl der Fälle dann nach monatelanger Überprüfung der Hardware festzustellen, dass der Beschuldigte überhaupt kein einschlägiges Material besitzt und man ihm auch nicht nachweisen kann, dass er sich den Besitz verschaffen wollte.

Die Mitteilung, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt wurde, können sich viele Betroffene dann gemütlich abheften. Sie haben als Neu-Arbeitslose ja viel Zeit. Um die Scherben des früheren Privatlebens aufzukehren, braucht man auch nicht den ganzen Tag.

Wo die Ermittlungsbehörden damit schon alle Hände voll zu tun haben, müssen sie natürlich nichts Gescheites unternehmen, um mal an die Hersteller von echter Kinderpornografie zu kommen. In diesem Bereich hört man jedenfalls eher selten von Fahndungserfolgen. Obwohl die möglich wären, wenn vorhandene Ressourcen sinnvoller eingesetzt würden.

Anwaelte-VZ

Ob Rechtsanwälte in Siegburg ahnen, was ihnen mit ihrer Domain anwaelte-vz blühen kann?

Aber interessant wäre der denkbare Streit sicherlich – immerhin heißen die Kollegen Vogel & Zahn.

Die Begriffe P. und N.

Wir hatten eine Frau angeschrieben, weil diese über unsere Mandantin unschöne Dinge behauptet hat. Es antwortet ein Anwalt:

Frau N. bestreitet entschieden, gegenüber Dritten behauptet zu haben, Frau H. sei … . Weiterhin bestreitet sie entschieden, gegenüber Herrn K. behauptet zu haben, … . Um es noch einmal klarzustellen: Die Begriffe P. und N. sind im Zusammenhang mit Ihrer Mandantin nicht verwendet worden. Dies wird auch in Zukunft nicht geschehen.

Aber damit ist das Schreiben nicht zu Ende:

Wir hoffen, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Für diesen Fall wäre meine Mandantin bereit, die bei Ihnen entstandenen Gebühren von 546,69 € zu übernehmen.

Das ist wohl ein Musterbeispiel anwaltlicher Dialektik.

Flucht- und Rettungswege

Der Eigentümer eines Einfamlienhauses in Kirchhundem (Kreis Olpe) konnte offenbar nichts wegwerfen. Kartons voller Papier waren überall gestapelt. Schon der Eingang des Einfamilienhauses war fast verstellt. Schränke waren nur über schmale Pfade erreichbar. Das Kinderzimmer war kaum begehbar.

Polizeibeamte, die durchsuchen wollten, sprachen später von einem „Papierlager“. Deswegen verurteilte das Verwaltungsgericht Arnsberg jetzt den Eigentümer dazu, sein Haus gefälligst aufzuräumen (AZ: 3 L 547/08) und so zumindest Flucht- und Rettungswege freizumachen (pbd).

Pressemitteilung des Gerichts

Arbeiten gehen dürfen

Stellenanzeige:

Ich suche dringend eine Verkäuferin für Backwaren und Foodangebote, eine Verkäuferin , die wirklich noch Lust und Freude daran hat arbeiten gehen zu dürfen um etwas nützliches zu leisten. Die Anstellung ist unbefristet für eine Beschäftigung auf 165,00€ Basis. Besonders gut geeignet für einen Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit und für Hartz 4. Angedacht sind ca. 15. Std. wöchentlich. Sie sollten ehrlich, unbedingt zuverlässig und ein sauberes angenehmes Äußere haben sowie ein Lächeln ohne Zahnlücken.

Nachtrag: Da die Anzeige mittlerweile gelöscht wurde, hier der Text.

(Danke an Jörg Karl für den Link)

Jedes Mittel recht

„Um das zu bekämpfen, ist jedes Mittel recht.“ Sagt Konrad Freiberg, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, über Kinderpornografie.

Bei solchen Sprüchen von oben darf man sich nicht wundern, wenn Polizisten vor Ort Grund- und Verfahrensrechte nicht kennen, sie jedenfalls für Kokolores halten und der Zweck sowieso die Mittel heiligt.

Man muss den Polizeifunktionären nur zuhören, um zu ahnen, welchen Staat sie sympathisch finden.

Klicken statt frickeln

Ich hatte auf meinen Eee PC der ersten Stunde Windows XP aufgespielt. An sich kein Problem, wenn das WLAN und der UMTS-Stick zuverlässig funktioniert hätten. Aber bei jedem dritten oder vierten Neustart des Systems waren plötzlich die „Verbindungen“ weg. Oder arbeiteten einfach nicht mehr.

Wie das so ist, investiert man dann endlos Zeit, den Fehler zu finden. Selbst ein dynamisches Update von XP half nicht. Irgendwie kristallierte sich – auch mit Hilfe diverser Foren – heraus, dass Windows sich mit dem vorinstallierten Atheros WLAN Client ins Gehege kommt. Der drängelt sich in den Vordergrund und schaltet den WLAN-Dienst von XP gerne komplett aus.

Um den WLAN-Dienst wieder in Gang zu bringen, bedarf es ziemlich komplexer Aktionen. Aber auch das hilft nur eine Weile. Früher oder später sind die Verbindungen dann tot.

Ich habe jetzt jedenfalls den Hals voll. Meine definitiv letzte Aktion ist die Deinstallation des Atheros Clients (mit Ausnahme des Gerätetreibers). Bei einigen Teststarts ging alles, aber das will nichts heißen. Das kenne ich schon. Spätestens beim nächsten Auswärtstermin stünde das Gefrickel wahrscheinlich wieder an.

Aber diesmal freue ich mich fast schon drauf. Dann wird nämlich nicht konfiguriert, sondern bei Amazon auf den Bestellbutton geklickt: Entwieder hier oder da.