2.9.2008

Ausnahme mit Ausnahme

Eine Erkrather Anwaltssozietät vermerkt oben rechts auf ihrem Briefbogen:

Wir sind als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des BGH – jedoch dort auch nur sofern Zivilsachen betroffen sind – vertretungsberechtigt.

Ob der Autor dieser Zeilen forensisch tätig ist? Richter vom alten Schlag dürften seine Schriftsätze lieben.

23 Kommentare zu “Ausnahme mit Ausnahme”

  1. Thomas meint: (2.9.2008 um 10:49) AntwortenReply to this comment

    Dem Logiker rollt es die Zehennägel hoch.

    Richtig wäre:

    Wir sind als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme einschließlich des BGH – jedoch dort auch nur sofern Zivilsachen betroffen sind – vertretungsberechtigt.

  2. Oscar meint: (2.9.2008 um 10:55) AntwortenReply to this comment

    Noch schöner wäre:

    Wir sind als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allen deutschen Gerichten einschließlich BGH – dort jedoch nur in Zivilsachen – vertretungsberechtigt.

  3. hotsch meint: (2.9.2008 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    Falsch, Thomas:

    Wir sind als Mietglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allen deutschen Gerichten einschließlich des BGH – jedoch dort nur sofern STRAFSACHEN betroffen sind – vetretungsberechtigt.

  4. Jens meint: (2.9.2008 um 10:59) AntwortenReply to this comment

    @1: "Dem Logiker rollt es die Zehennägel hoch."

  5. skugga meint: (2.9.2008 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    @ hotsch: Jede Wette, daß sich bei dieser Formulierung ein BGH-Anwalt auf den Schlips getreten fühlt. ;-)

  6. Jens Ferner meint: (2.9.2008 um 11:23) AntwortenReply to this comment

    Die Frage ist doch: Ist es eine Ausnahme mit Ausnahme oder eine Ausnahme mit Einschränkung.

  7. AlterEgo meint: (2.9.2008 um 11:25) AntwortenReply to this comment

    Man darf daran zweifeln, ob solche Zusätze noch wettbewerbsrechtlich in Ordnung sind. Schließlich ist ja jeder Rechtsanwalt wie diese Kanzlei grundsätzlich überall zugelassen.

    Eigentlich sollten die alten Briefbögen schon aufgebraucht sein ;)

  8. ninjaturkey meint: (2.9.2008 um 11:42) AntwortenReply to this comment

    @3: "Mietglieder" ist gut! ;-)

  9. Jens Ferner meint: (2.9.2008 um 11:45) AntwortenReply to this comment

    @7: Deswegen steht da ja auch nichts von "zugelassen" sondern von "vertreteungsberechtigt". Und weil du selber schreibst "grundsätzlich" weisst du wohl auch, dass e szumindest eine Ausnahme gibt: Nämlich eben die erwähnte, den BGH in Zivilsachen. Nicht der Inhalt ist es wenn, der das Problem ist, vielmehr die Formulierung.

  10. RA JM meint: (2.9.2008 um 11:45) AntwortenReply to this comment

    … und zumindest wäre es schon deutlich verständlicher, wenn man das "vertretungsberechtigt" vor "BGH" setzt

  11. Tano meint: (2.9.2008 um 11:58) AntwortenReply to this comment

    Tja, um eine solche sprachliche Katastrophe zustande zu bringen, muss man Jura studiert haben.

  12. ignoramus meint: (2.9.2008 um 12:58) AntwortenReply to this comment

    @11: Sowas kommt wohl eher zustande, wenn man im Studium nicht aufpasst. Man kennt das ja: "Als das beim Rep dran war, war ich leider krank."

  13. PatenterAnwalt meint: (2.9.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    um es noch komplizierter zu machen, noch ne Ausnahme:
    Sie sind beispielsweise auch am BGH in Patentnichtigkeitsberufungssachen vertretungsberechtigt ;-)
    obwohl das keine Strafsache ist…

  14. Lionel Hutz meint: (2.9.2008 um 14:41) AntwortenReply to this comment

    Was ich mich frage: Welche Kollegen glauben eigentlich, dass sie mit diesem Blabla jemanden beeindrucken können? Derjenige, der das Zulassungssystem kennt, weiß es eh und derjenige der es nicht kennt, weiß evtl. nichtmal welches Gericht er braucht.

    Vielleicht will einer nochmal dazu schreiben, dass er zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung befugt ist? Oder noch besser – so was in der Art von: "Alle Kollegen in unserer Kanzlei sind zum Richteramt befähigt." Beim Laien könnte sowas vielleicht noch mehr Eindruck machen.

  15. referendar meint: (2.9.2008 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    Werbung mit Selbstverständlichkeit? UWG? Da war doch was?

  16. fernetpunker meint: (2.9.2008 um 15:52) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe ehrlich gesagt kein Wort. Wo ist der Herr jetzt zugelassen oder vertretungsberechtigt? Vor allen dt. Gerichten, jedoch vorm BGH nur in Strafsachen? Warum schreibt er es nicht so, dass man es versteht?

  17. Dennis meint: (2.9.2008 um 16:00) AntwortenReply to this comment

    Ich sehe in dem Text gar nicht mal das Problem. Es wird eine Ausnahme der Vertretungsberechtigung vor dem BGH gemacht, jedoch wird die Gültigkeit dieser Ausnahme eingeschränkt auf Zivilsachen. Damit ist der Text zwar verständlich, aber gut Ausgedrückt auch nicht.

  18. vj meint: (2.9.2008 um 17:15) AntwortenReply to this comment

    Wer ein schönes Beispiel juristischer Formulierungskunst sucht sollte sich mal die Definition von "Eisenbahn" durch das Reichgericht anschauen.
    Zu finden u.a. hier:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Kanzleistil

  19. Christian meint: (2.9.2008 um 18:11) AntwortenReply to this comment

    Das _nur_ bewirkt doch eine Ausnahme von der Ausnahme.
    Heißt für mich, dass sie überall vertretungswürdig sind, außer in Zivilsachen vor dem BGH.

    Wenn es so wie im ersten Kommentar heißen sollte, müsste man doch das _nur_ streichen.

    Was meint ihr?

  20. skugga meint: (2.9.2008 um 18:29) AntwortenReply to this comment

    @16: Du hast es doch verstanden… ;-)

  21. Name (required) meint: (2.9.2008 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    Klammerung nur zur Verdeutlichung: "Wir sind als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor (allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des BGH) – jedoch dort auch nur sofern Zivilsachen betroffen sind – vertretungsberechtigt."

    Wenn man das "auch" auf eine implizite Berechtigung zu vollumfänglicher Vertretung in Düsseldorf bezieht ergibt sich eine "Vertretungsberechtigung in Zivilsachen an allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des BGH."

    Tja.

  22. Jurastudent meint: (3.9.2008 um 01:28) AntwortenReply to this comment

    Ausnahme mit Ausnahme…ne Schranken-Schranke sozusagen ;-)

  23. Jonas meint: (4.9.2008 um 10:43) AntwortenReply to this comment

    @21
    Ich würde das anders klammern:
    "Wir sind als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme (des BGH – {jedoch dort auch nur} sofern Zivilsachen betroffen sind – ) vertretungsberechtigt."

    Dabei bedeuten runde Klammern eine Klammerung im mathematischen Sinn und geschweifte Klammern, dass man die Wörter auch weglassen kann.

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