13.9.2008

Sie wollen doch nur dokumentieren

Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wenn die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet, muss sie nicht angemeldet und schon gar nicht genehmigt werden. Was aber, wenn sich Polizeibeamte in die Versammlung schmuggeln, zuhören und sogar alles aufnehmen möchten? Oder sich, nach Enttarnung, auf das Versammlungsgesetz berufen und verlangen, dass ihnen ein angemessener Platz zugewiesen wird?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zeigt der Polizei für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Grenzen auf. Beamte haben nicht das Recht, sich inkongnito unters Publikum zu mischen. Sie haben auch kein grundsätzliches Recht auf (offene) Präsenz. Und schon gar nicht ist es ihnen erlaubt, die Versammlung auf Tonband aufzunehmen; dies verstößt gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008.

(Quelle des Links)

20 Kommentare zu “Sie wollen doch nur dokumentieren”

  1. Kampfschmuser meint: (13.9.2008 um 11:17) AntwortenReply to this comment

    Tja, schöne Worte. Nur es wird sich wie immer keiner dran halten. Und das noch ohne Konsequenzen. Früher sagte man im Osten: "Alle sind gleich. Manche sind gleicher.". Das gilt zwischenzeitlich für den Polizeiapparat und die Justiz. Gesetze sind fürs blöde Volk da. Und zur gemeinen Ponte gehören die Aufpasser natürlich nicht.

  2. Torsten meint: (13.9.2008 um 11:39) AntwortenReply to this comment

    Bleibt noch anzumerken dass Bayern grade ein neues Versammlungsrecht plant, mit der praktisch jede Versammlung von der Polizei nach Gutdünken aufgelöst werden kann. Die Veranstalter werden für alles haftbar gemacht, was irgendwie im Umfeld einer Demo passiert.

    In dem Gesetz stecken jede Menge Hammer. Auch dieser: "Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, wenn…"

    Natürlich geht es nur darum, diese lästigen Nazidemos zu verhindern. Dagegen kann man doch nichts haben, oder?

  3. IB meint: (13.9.2008 um 12:06) AntwortenReply to this comment

    Wie soll denn die Politische Polizei so arbeiten können?!

  4. BonnerBürger meint: (13.9.2008 um 12:17) AntwortenReply to this comment

    @2:
    Natürlich kann man in Bayern auch weiterhin von seinem Versammlungsrecht Gebrauch machen. Solange man nur zu verfassungskonformen und rechtsstaatlichen Versammlungen, d.h. CSU-Veranstaltungen, geht. Diese werden schon nicht verboten und wer zu was anderem will, muss sowieso ein gefährlicher Extremist sein. :-)

    ———–

    Was mich aber nach Lesen des Urteils irritiert:
    Gilt es nur für hoheitlich auftretende Polizisten? D.h. V-Leute dürfen zu jeder Versammlung eingeschleust werden? Habe ich das richtig verstanden?

  5. Jan meint: (13.9.2008 um 12:19) AntwortenReply to this comment

    @2 @4 Heute in der FR gelesen: Innenminister der CDU geführten Länder begrüßen das neue Gesetz in Bayern, und wollen es auch in ihren Ländern so oder ähnliche einführen…

  6. Torsten meint: (13.9.2008 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    Jan: Selbstverständlich sind die anderen Länder begeistert. Es geht doch nur gegen Nazis. Sagt das Innenministerium.

    Ist eine "Sondernorm gegen rechts" gerechtfertigt?

    Es gibt mehrere Gründe für eine solche Sondernorm:
    Der wichtigste ist, dass das Bayerische Versammlungsgesetz den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus verstärken will und dies vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte seine besondere Rechtfertigung findet. Bereits das Versammlungsgesetz des Bundes enthält in § 15 Abs. 2 eine solche Norm, die aber beschränkt ist auf den Schutz von "Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" (gemeint ist insbesondere die Holocaust-Gedenkstätte in Berlin).

    Hinzu kommen aber auch Erfahrungen aus Praxis: Die Veranstalter rechtsextremistischer Versammlungen legen besonderen Wert darauf, der Versammlung einen legalen Anschein zu geben. Sie wissen, dass die Versammlung andernfalls sofort unterbunden würde. Probleme bereiten hier paramilitärische, an das NS-Regime erinnernde Aufmärsche (auf die wiederum das allgemeine Militanzverbot reagiert), an historisch belasteten Tagen und Orten stattfindende Versammlungen sowie die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichende, billigende oder verharmlosende Aussagen, die jeweils die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletzen. Hierauf gibt das Bayerische Versammlungsgesetz die bei Frage 2. beschriebene Antwort.

    Selbst wenn eine rechtsextremistische Partei verboten würde, könnte dies eine solche versammlungsrechtliche Regelung nicht ersetzen. Die Erfahrungen mit Rechtsextremisten zeigen, dass sie stets versuchen, auf staatliche Maßnahmen ausweichend zu reagieren. Es wäre nicht zu verhindern, dass selbst ein führendes Mitglied einer verbotenen Partei eine Versammlung als Einzelperson anmeldet. Beispielsweise tritt einer der führenden Aktivisten der vom bayerischen Innenministerium 2004 verbotenen neonazistischen "Fränkischen Aktionsfront" regelmäßig als Veranstalter der rechtsextremistischen Umzüge im oberfränkischen Gräfenberg auf. Auch ein Partei- oder Vereinigungsverbot könnte ihm dieses Recht nicht nehmen; insoweit ginge ein solches Verbot ins Leere. Die Problematik rechtsextremer Aufzüge kann daher effektiv nur das Versammlungsrecht lösen.

    http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/verfassungsschutz/extremismus/detail/16864/

  7. Lutz Baier meint: (13.9.2008 um 12:33) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil ist voll und ganz zu begrüßen. Gute und rechtsstaatliche Urteile werden in letzter Zeit immer seltener.
    Dumm nur, dass es zwei Jahre (!!!) braucht, um ein solches Urteil zu erwirken.
    Das ist aber noch vergleichsweise fix wenn man es mit anderen Fällen vergleicht.
    Der Kläger kann sich das Teil jetzt an die Wand tackern.
    Das einzig Konkrete für ihn: Die Verfahrenskosten ist er los.

  8. Birgit meint: (13.9.2008 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    Gut, daß ihr auf diese antidemokratischen Bestrebungen hinweist. Wär ja auch zu schön, wenn sich so was nur auf Bayern beschränken würde…

    Aber gerade vor diesem Hintergrund gefällt mir das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonders gut. Ist immerhin eine den eigenen Standort markierende Geste, die bestimmt Mut gekostet hat und ihnen weder karrieretechnisch noch sonst irgendwie etwas "einbringen" wird. Es leben also auch in Bayern noch ein paar Demokraten.

    Mal sehen, was tätsächlich passieren wird bei den jetzt anstehenden Wahlen. Muß man schwarz sehen oder darf man hoffen? Mit "schwarz" meine ich übrigens keineswegs ausschließlich die CSU; skrupellose Bürger- und Demokratieverachtung sind nicht notwendigerweise parteigebunden.

  9. Axel John meint: (13.9.2008 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    @ 6: Die Problematik rechtsextremer Aufzüge kann daher effektiv nur das Versammlungsrecht lösen.
    Irgendwo hab ich mal gelesen, es dürfe keine "Einzelfallgesetze" geben.
    Solange diese braune Sch**** nicht verboten ist, haben die IMO formal(!) fast die gleichen Rechte, wie auch die CSU.
    Stichwort Militanzverbot: Wer meint, das gilt für alle, der kann ja mal versuchen, in Oberbayern einen Gebirgsschützenumzug zu verbieten.

  10. gerhardq meint: (13.9.2008 um 13:21) AntwortenReply to this comment

    @8: Bayern besteht nicht nur aus der Bayerischen Einheitspartei CSU. Hier giebt es sehr viele Quer- und Sturköpfe. Und sehr viele Menschen, die eine andere Vorstellung von Demokratie haben. Und vor den nächsten Landtagswahlen hat die CSU richtigen Bammel, wahrscheinlich wird nämlich ihre absolute Mehrheit flöten gehen. Also, es tut sich schon was in Bayern.

    Ich verstehe immer nicht, warum eine rechte oder linke Partei, die erlaubt ist, nicht genau die gleichen Rechte haben soll, wie die großen Volksparteien. Unter Demokratie verstehe ich etwas anderes. Wenn die Parteien sich verfassungsfeindlich erklären, dann müssen sie verboten werden. Damit sind sie dann aber keine demokratischen Parteien mehr. Für erlaubte Parteien müssen gleiche Rechte gelten.

  11. Sebastian Salzgeber meint: (13.9.2008 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    Die CSU vom Verfassungsschutz überwachen lassen… auf diese Meldung warte ich schon jetzt mit einem Schmunzeln. Eher sing ein Franzose beim Eurovision Songcontest seinen Song auf englisch.

  12. Detlev T. meint: (13.9.2008 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    Traurig und bedenklich, dass es solcher Urteile überhaupt bedarf.

    @5(Jan)
    Da kann man hier in Hessen sich ja wirklich nur wünschen, möglichst bald nicht mehr CDU-regiert zu sein.

    @9,10
    Ganz so einfach ist es meiner Meinung nach nicht. Schließlich ist keine der Parteien gänzlich homogen. Wenn in einer davon der relative Anteil der Verfassungsfeinde besonders hoch ist, muss man halt öfter und genauer hinschauen als bei anderen, selbst wenn es zum Verbot der gesamten Partei nicht reicht.

  13. Thomas meint: (13.9.2008 um 17:20) AntwortenReply to this comment

    @12, Detlef:
    Das mit dem Hoffen kannst du dir sparen, oder um mal auf die BaWü-SPD zu zeigen:

    Auch die SPD sieht Diskussionsbedarf, will aber
    laut SPD-Landeschefin Ute Vogt "keine Fundamentalopposition" betreiben", wenn es gegen Neonazis geht.

    Und die Kinderporno-Tauschtreffen am Tresen auch verbieten!!11

  14. Thomas meint: (13.9.2008 um 17:25) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag, bevor das Thema mit der Alternativpartei aufkommt:

    Die CDU-Fraktion hat den Gesetzentwurf, der nach derSommerpause ins Kabinett soll, schon gebilligt. Die FDP sei
    einverstanden
    , berichtete deren Innenexperte Hagen Kluck.

  15. Jo meint: (14.9.2008 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    völlig weg vom Thema, aber diesen Menschen hier hätteman lieber mal den Film ihres Auftritts beim CCC zeigen sollen. http://www.spiegel.de/video/video-35888.html

  16. Rolf Schälike meint: (15.9.2008 um 07:31) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil des Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nicht neu.
    Ein ähnliches Urteil fällte des Verwaltungsgerichts Lüneburg.

    Er wollte einfach nur seinen Geburtstag feiern, sagt Stefan Silar. 184 Einladungen hatte der 32jährige verschickt, aber nur halb soviel Gäste kamen in die Schützenhalle Dibbersen am 19. November 2005. Die Polizei hatte von der geplanten Party Wind bekommen und mit 251 Beamten den angereisten Gästen Fragen gestellt, Daten abgeglichen und Autos durchsucht. Ergebnis: Messer, Baseballschläger und elf indizierte CDs mit verbotener rechter Musik. Und 115 Platzverweise. Die Party war im Eimer. Und Silar sauer.

    Dagene klagte Silar. Das Gericht gab im Juni 2006 der Klage statt. "Der Polizeieinsatz war rechtswidrig, weil von der Feier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ausgegangen ist", so Richter Siebert, "die Begründung der Gefahrenprognose der Polizei reichte nicht aus." Silar wird seine Rechtsrock-Feier jetzt nachholen.

    Bei meinem Buskeismus-Treffen verbunden mit meinem 70. Geburtstag am vergangenen Wochenende gab es bestimmt auch Berichterstatter für die Behörden. Offizielle Folgen dürfte es auf Grund der geannten Urteiel nicht geben. Heimlich gibt es jetzt schon welche, denn der SPD-Sumpf und andere Kriminelle wirken im Hintergrund.

    Werden rechte Privatpartys verboten, ist es nicht weit, dass auch SPD-, CDU, CSU-, Grüne, DID LINKEN- und private politisch gefärbten Partys verboten, aufgelöst und die Veranstalter bestraft werden. Das wäre und ist der der Anfang für eine neue menschenbvernichtende Diktatur.

  17. shannon meint: (15.9.2008 um 09:25) AntwortenReply to this comment

    @15 Jo, ebenfalls OT

    In der Reportage bei ca. 1:28 min sagt der Polizist:
    "[..] Fakt ist: In Deutschland ist es strafbar. Und wenn Sie als Deutscher in den Niederlanden Betäubungsmittel konsumieren, machen Sie sich ebenso strafbar."
    ??? Konsum in Holland ist strafbar für Deutsche? Ist nicht auch in D der Konsum straffrei? Nur Besitz, Vertrieb etc. sind unter Strafe gestellt?
    Sorry, für OT

  18. Cybaer meint: (15.9.2008 um 10:07) AntwortenReply to this comment

    Wie sprach doch der (schnellsprechende) Kabarettist Werner Finck seinerzeit zu den mitschreibenden Gestapo-Leuten im Publikum: "Kommen sie mit, oder soll ich mitkommen?"

    Nostalgische Gedanken, wenn heutzutage gestrig denkende Beamte moderne Technik einsetzen …

  19. n.n.n. meint: (15.9.2008 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    @2 (Thorsten)

    Art. 4 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 BayVersG entsprechen fast wortgleich dem alten §12 VersammlG.

    http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005500/0000005587.pdf

  20. Tilman meint: (29.9.2008 um 18:20) AntwortenReply to this comment

    Hier ein ähnliches Urteil aus Berlin:
    http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=267159

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