21.10.2008

Die herrlichen Zeiten

Die Massenabmahner von Tauschbörsennutzern verlässt der Mumm. Jetzt geht es anscheinend nur noch darum, auf Verunsicherung beim ein oder anderen zu hoffen und schnell ein paar Euro abzugreifen. Oder wie lässt es sich erklären, dass die Anwälte eines Pornoverlegers in einem aktuellen Brief von 25.000,00 € erzählen, die der Streitwert betragen soll. Auf den Abgemahnten kämen dann Anwaltsgebühren von 900,00 € zu.

Der Schadensersatz für die angebliche Urheberrechtsverletzung wäre in dieser Summe noch nicht erhalten. Wie hoch der Schadensersatz sein soll, wird schon gar nicht mehr dargelegt. Vor einigen Monaten gab es noch Schreiben, in denen jeder Porno mit 50.000,00 oder sogar 100.000,00 € angesetzt wurde.

Aber das war einmal. Jetzt schlagen die Anwälte vor, die Angelegenheit mit einer Pauschalzahlung von 250,00 € Euro zu erledigen, und zwar insgesamt und endgültig. Die herrlichen Zeiten scheinen offenbar vorbei zu sein.

Wobei es in diesem Fall noch nicht mal die 250,00 € gibt…

17 Kommentare zu “Die herrlichen Zeiten”

  1. Widerspenstiger meint: (21.10.2008 um 15:48) AntwortenReply to this comment

    Wie nett.
    Was macht eigentlich der aktuelle Fall der lieben Allinkasso?
    Hier liest man nichts darüber, obwohl das noch dreister ist als Pornoabmahnungen.

  2. torschtl meint: (21.10.2008 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    und die 250 Euro soll man dann bezahlen bevor man sich tiefer in die Scheiße reitet, oder?

  3. Chris meint: (21.10.2008 um 16:31) AntwortenReply to this comment

    Der Schadensersatz – mir liegt so ein Schreiben von einer(!!) Bekannten vor – beträgt, zumindest bei der Firma, die so heißt, wie das, das beim Austritt aus der Erdoberfläche zu Lava wird: 5.100 Euro pro Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
    Die Anwaltskosten betrugen ziemlich genau 911 Euro…

    Eine örtlicher Anwältin, die sich auf solche Fälle "spezialisiert" hat, hätte eine Pauschale für die Übernahme des Falls in Höhe von über 200 Euro verlangt …
    Dies war dann der Anlass, wieso die 250 Euro bezahlt wurden…

    Btw. kann man eigentlich gegen den Provider wegen unrechtmäßig herausgegebenen Informationen (Flatrate und so…) vorgehen?

  4. Udo Vetter meint: (21.10.2008 um 16:36) AntwortenReply to this comment

    Die 5.100 Euro sind eine Vertragsstrafe für mögliche künftige Verletzungen. Schadensersatz bezieht sich auf die angeblichen Urheberrechtsverletzungen, die Anlass für die Abmahnung waren.

  5. Herr Müller meint: (21.10.2008 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    Ach, ich dachte schon, man bekäme für 250 Euro dann eine PrOn-Flat? Wo man kann soviel saugen kann, wie man mag …

  6. steve meint: (21.10.2008 um 17:46) AntwortenReply to this comment

    Natürlich sind die herrlichen Zeiten vorbei.

    1. Was den privatrechtlichen Auskunftsanspruch betrifft, wird sich in der Rechtsprechung eine Auslegung des "gewerblichen Ausmaßes" durchsetzen, die dem deutschen Methodenlehrekanon Rechnung trägt. Damit wird ein Großteil der Bagatellfälle schon aus diesem Grund nicht verfolgt werden können.

    2. Was den alten Weg über die Strafanzeige und die Staatsanwälte angeht, so setzt sich immer mehr die – richtige – Ansicht durch, dass die Staatsanwaltschaft schon ihrerseits nicht ohne weiteres die hinter einer dynamischen IP stehende Person ermitteln darf, weil damit ins Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird. Dann aber bedarf es eines richterlichen Beschlusses und wahrscheinlich noch weiterer "Hürden", um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

    Auch das OLG Frankfurt folgt dieser grundrechtsschützenden Herangehensweise, für die spreche, "dass es sich bei der dynamischen IP – Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck'scher TKG – Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es geht dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wie lange kommuniziert hat (LG München, Beschl. v. 12.03.2008, Az.: 5 QS 19/08 zit. nach juris). Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG 1 BvR 256/08).Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden sind, unterliegen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15 a ff). 4.)"

    OLG Frankfurt 01.07.2008
    Aktenzeichen: 11 U 52/07

  7. Rike meint: (21.10.2008 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    Ob allerdings der BGH (I ZR 121/08) der Ansicht des OLG Frankfurt folgen wird, bleibt abzuwarten.

  8. Dirk K. meint: (21.10.2008 um 20:54) AntwortenReply to this comment

    Geht es wegen des Inhalts nicht auch um Verbreitung pornografischer SChriften?

  9. Olaf meint: (21.10.2008 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    250,00€ und alles ist erledigt? Hört sich nach U+C an.

  10. Avantgarde meint: (21.10.2008 um 22:00) AntwortenReply to this comment

    "Vor einigen Monaten gab es noch Schreiben, in denen jeder Porno mit 50.000,00 oder sogar 100.000,00 € angesetzt wurde."

    Nicht schlecht: Ein einziger Downloader bezahlt das ganze Ding.

  11. Dietmar meint: (21.10.2008 um 22:35) AntwortenReply to this comment

    naja wenns sein muss!

  12. fernetpunker meint: (21.10.2008 um 23:33) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte, es hätte eine UrhG-Novelle gegeben, nach der nur noch max. 100 Euro Abmahngebühren bei privaten UrhR-Verletzungen erhoben werden dürfen?

    § 97a UrhG n. F.: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

  13. Peter von Frosta meint: (22.10.2008 um 08:59) AntwortenReply to this comment

    @11
    Mit 50000€ können die wahrscheinlich 10 Filme finanzieren.

  14. Andreas meint: (22.10.2008 um 12:15) AntwortenReply to this comment

    Super, da hat der gute Mann(?) 250,- Euro gespart – und was kostet diese Ihre Hilfe, Herr Vetter?

  15. Ares meint: (23.10.2008 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    Mal eine Frage zu den Formalien: wenn die Abmahnschreiben verschicken, weisen sich die Anwälte eigentlich als legitime Vertreter der Rechteinhaber irgendwie aus ? Theoretisch könnte ja jeder kommen und das einfach behaupten. Und die Fristsetzung soll ja in den Schreiben immer ziemlich knapp sein, damit man keine Chance zum Denken und Reagieren hat.
    Hat man nicht das Recht (und die Pflicht), deren ganzen Behauptungen erst zu prüfen ? ZB beim Rechteinhaber nachfragen, ob der Anwalt überhaupt dazu berechtigt ist. (Und wie auskunftswillig die sind, kann ich mir vorstellen.) Bei den ganzen Scams, die heutzutage laufen,….

  16. Daniel meint: (23.10.2008 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    @ 16
    U+C schickt eine Vollmacht mit, auf der man allerdings nicht erkennen kann, wer die unterschrieben hat.

    Ach ja und die Fristen sind immer sehr kurz, lassen sich aber verlängern. Auch wenn die erst sagen das geht nicht, eine Frist lässt sich immer verlängern.

    (Bei mir liegt die Sache schon über ein Jahr zurück und laut Brief kann die Frist nicht verlängert werden wegen Dringlichkeit :))

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