10.11.2008

Mit mir nicht

Der Staatsanwalt verschränkte theatralisch die Arme. “Eine Einstellung kommt mit mir nicht in Frage.” Von Vernunft getragen konnte seine Ansage nicht sein. Gerade hatte sich herausgestellt, dass der Tatvorwurf nicht nur wackelig war. Er ließ sich (wohl eher) nicht belegen. Deshalb hatte die Jugendrichterin eine Einstellung angeregt. Wir hätten auch zugestimmt.

Ich nehme an, es lag an den 30 Schülern, die der Verhandlung im Zuschauerraum folgten. Dumm nur, dass die starke Pose nicht auch mit Taten unterfüttert wurde. Einem Beweisantrag zum Beispiel. Stattdessen ein fast wütender Anwurf, dass mein Mandant sich nicht zu einem Geständnis durchgerungen habe. Und dann ein grausamer, weil schlicht falscher Satz: “Der Angeklagte steht nicht zu seiner Tat, das ist strafschärfend zu berücksichtigen.”

Die Richterin zeigte sich, wie zu erwarten, wenig beeindruckt. Sie sprach meinen Mandanten frei. Ich bin mir sicher, eine Einstellung, vielleicht verbunden mit ein paar mahnenden Worten, hätte bei den Schülern einen pädagogisch wertvolleren Eindruck hinterlassen.

23 Kommentare zu “Mit mir nicht”

  1. Frank K. meint: (10.11.2008 um 13:31) AntwortenReply to this comment

    Erinnert mich an folgenden Spruch meines Großvaters:
    "Hier steh ich nun, ich armer Thor, und bin nicht klüger als zuvor."

  2. RA Werner Siebers meint: (10.11.2008 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Großvater. Wie alt sind Sie denn, wenn ich fragen darf, denn Goethe ist ja schon ganz schön lange tot ;-)

  3. Jens meint: (10.11.2008 um 13:41) AntwortenReply to this comment

    @2
    Goethe schrieb "und bin so klug als wie zuvor". (Ypsilantisch, irgendwie).

  4. Tichy meint: (10.11.2008 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    Wieso ist eine Einstellung jetzt pädagogisch wertvoller als ein Freispruch? So lernen die Schüler immerhin, dass eine Tat/Schuld bewiesen werden muss. Etwas, was in letzter Zeit nicht mehr im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert zu sein scheint. Und für den Mandanten hat es den Vorteil, dass die Kosten des Verteidiger ersetzt werden müssen (und nicht nur können, was allerdings idR auf dasselbe hinausläuft).

  5. Referendar meint: (10.11.2008 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    "Deshalb hatte die Jugendrichterin ….
    Ich nehme an, es lag an den 30 Schülern, die der Verhandlung im Zuschauerraum folgten."

    Ich dachte JGG-Verfahren seien immer nichtöffentlich? Mal wieder was gelernt. War wohl ein Fall des § 48 III JGG?

  6. alter mann meint: (10.11.2008 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    naja, irgendwie muß ja der verdacht auf den angeklagten gefallen sein, da auch nix weiter dazu steht, könnte es ja sein der mandant des herrn vetters dennoch kein unschludslamm zu sein scheint

  7. zf.8 meint: (10.11.2008 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Wenn der Großvater wirklich Thor ist, dann altert er wahrscheinlich überhaupt nicht. ^^

  8. BV meint: (10.11.2008 um 14:15) AntwortenReply to this comment

    @ 5:

    Es könnte ja auch ein Heranwachsender gewesen sein. Oder (eher unwahrscheinlich) eine Jugendschutzsache.

  9. Timo Reitz meint: (10.11.2008 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    Für den Angeklagten war doch das Verhalten des Staatsanwalts optimal. Statt einer Einstellung mit "mahnenden Worten", die ihm sogar sein Anwalt geraten hat (*zwinker*), erhielt er einen richtigen, echten Freispruch. Besser geht es doch nicht.

    Pädagogisch wertvoll war es auch. Die Schüler haben gelernt, dass der Staatsanwalt nicht ihr Freund ist*, sollten sie mal angeklagt sein, im Gegenteil!

    * Zumindest nicht freiwillig.

  10. Jan meint: (10.11.2008 um 14:41) AntwortenReply to this comment

    @4 pädagogisch wertvoll: Ihr könnt jeden Scheiß machen, solange man wenigstens Zweifel an Eurer Schuld behält…

  11. Tagedieb meint: (10.11.2008 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    Es mag zwar der "Prozessökonomie" zuträglich sein, Verfahren "einzustellen". Nur frage ich mich immer wieder, weshalb es nur zu einer Einstellung kommt, wenn ein Freispruch angebracht ist. Und sei es nur aus Mangel an Beweisen.

  12. Frank K. meint: (10.11.2008 um 14:53) AntwortenReply to this comment

    @2:

    Ich wuste nicht, dass das Zitat meines Großvaters von Goethe war. Ich persönlich habe mich auf Charles Bukowski und Tom Waits spezialisiert. ;-)

  13. studiosus juris meint: (10.11.2008 um 15:32) AntwortenReply to this comment

    @9:

    freund nicht. aber es geht auch nicht um freundschaft, sondern objektivität.

  14. Lutzq meint: (10.11.2008 um 15:32) AntwortenReply to this comment

    Dass das Nichtgestehen nicht strafschärfend gewertet werden darf, habe ich zwar so hingenommen, aber überzeugend finde ich das nicht. Und damit meine ich nicht, dass es strafschärfend gewertet werden sollte, sondern auch jetzt schon immer strafschärfend wirkt. Wertet man nämlich ein Geständnis als strafmildernd, und das gilt ja nicht nur als zulässig sondern schon als geboten, ist es doch mangels eines objektiven Ausgangspunktes der Strafbewertung ganz egal, ob man nun sagt, ein Geständnis würde strafmildern wirken, oder ob man nun sagt, dass Nichtgestehen wirkt strafschärfend.

  15. Ares meint: (10.11.2008 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    Heiße Magister, heiße Doktor gar,
    und führe nun schon an die zehen Jahr
    herauf, herab und quer und krumm
    meine Schüler an der Nas' herum.

    Meine zwei Häufchen.

  16. Hans meint: (10.11.2008 um 16:39) AntwortenReply to this comment

    Also der Beitrag geht ja ziemlich nach hinten los. Denn objektiv ist offensichtlich der Staatsanwalt der einzige, der sich richtig verhalten hat.
    Die Richterin, die nach der Beweislage einen Freispruch für angezeigt hält, darf keine Einstellung anbieten.
    Der Verteidiger, der einen Freispruch erreicht, sollte kaum Argumente dafür haben, dass die danach nicht angezeigten Ermahnungen pädagogisch wertvoller gewesen wären. Argumentativ ist das gleichwertig mit: mein Mandant war freizusprechen, aber eine Gefängnisstrafe hätte ihm auch gutgetan.
    Meiner Ansicht nach ein recht peinlicher Beitrag.

  17. Udo Vetter meint: (10.11.2008 um 17:18) AntwortenReply to this comment

    "… hätte bei den Schülern einen pädagogisch wertvolleren Eindruck hinterlassen."

    Da ist nicht von meinem Mandanten die Rede.

    Wer hier immer das hohe Lied vom Freispruch singt, übersieht auch gerne, dass die Sache mit einer Einstellung nun mal vorbei ist.

    Beim Freispruch bleibt immer die Gefahr des Rechtsmtittels, und dann geht das Ganze in die nächste Instanz. Wer weiß schon, wie die es sieht?

    Eine Einstellung kann man aushandeln. Ob es tatsächlich zu einem Freispruch kommen wird, erfährt man meistens erst im Urteil – bis dahin hängt man in der Luft. Auch heute konnte ich mir nicht sicher sein, dass ein Freispruch rauskommt. Er lag in der Luft, aber endgültig offenbart hat sich die Richterin erst im Urteil. Es hätte also auch noch anders ausgehen können…

  18. -thh meint: (10.11.2008 um 17:29) AntwortenReply to this comment

    @Hans: Warum sollte ein Verteidiger Ermahnungen nicht für pädagogisch wertvoll im Hinblick auf das Publikum halten? Oder gar für pädagogisch wertvoll im Hinblick auf seinen Mandanten, der die Tat ja vielleicht durchaus begangen hat, auch wenn man es ihm (diesmal) nicht beweisen kann – aber so dann den (falschen) Eindruck gewinnt, daß es beim nächsten Mal auch so günstig für ihn ausgeht? Vielleicht mag der Verteidiger sogar das Wohl eventueller zukünftiger Geschädigter im Auge haben, wenn er sich eine pädagogische Einwirkung auf seinen Mandanten wünscht? Nachvollziehbare Motive gibt es da nun wirklich viele.

    Richtig ist es natürlich dennoch, daß das Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft objektiv richtig war, denn auch dann, wenn vielleicht das Gericht (oder auch der Sitzungsvertreter) subjektiv von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sein sollte und sie "nur" nicht für hinreichend beweisbar hält, ist die rechtlich korrekte Reaktion dennoch der Freispruch, mag man dann auch eine Einstellung für in irgendeiner Weise "gerechter" halten. Und auch taktisch ist es dann besser – wenn man denn von der Täterschaft des Angeklagten und der Beweisbarkeit seiner Täterschaft überzeugt ist -, den Freispruch in dieser Instanz hinzunehmen und ein – subjektiv: richtigeres – Ergebnis in der nächsten Instanz anzustreben.

  19. gott meint: (10.11.2008 um 17:44) AntwortenReply to this comment

    ist doch ganz einfach kinnas:
    wenn das verfahren eingestellt wird, heißt das, dass du nicht frei von schuld bist, es aber nicht genug beweise oder sonstige gründe gab um dich zu verknacken.

    allerdings bleibt dir dann ein netter vermerk in der akte und du wirst je nach anklagepunkt in entsprechende "datenbanken" geschoben (z.B.politisch motivierter straftäter-links/rechts).

    freut den staatsanwalt dann, wenn du innerhalb der nächsten jährchen nochmal wegen der gleichen nummer auffällst, denn dann hat er was gegen dich in der hand.

    merkt man immer bei demos: 500 werden eingesackt, gegen 500 wird ermittelt bei 498 wirds eingestellt und den restlichen 2 hängt man noch beleidigung oder wahlweise widerstand an…

    alles richtig herr vetter, oder soll ich die schnapsidee mit dem jurastudium wieder vergessen?

  20. sternburg meint: (11.11.2008 um 01:29) AntwortenReply to this comment

    Wäre der "StA" etwas jünger und mit gebügeltem weißem Hemd ausgestattet gewesen und würde man nicht wissen, dass die Episoden in diesem Blog eher seltan am AG Tiergarten spielen, würde ich auf eine Referendar tippen. Einen, der einen Ausbilder von der Sorte hat, der gerne vorher "alles" abklärt, damit der Sörenfried, quatsch, Auszubildende nicht am Ende noch anruft.

    Und, nein, bei dem Übungsstand in Sachen Verhandlungsvertretungen muss man den Referendaren in Moabit ihren Status an der Verhandlungsführung zumindest in einfachen Sachen nicht unbedingt ansehen.

  21. bo meint: (11.11.2008 um 08:48) AntwortenReply to this comment

    "Strafmildernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass er es vielleicht doch nicht gewesen ist…"

  22. R.A. meint: (11.11.2008 um 10:57) AntwortenReply to this comment

    @19:
    > wenn das verfahren eingestellt
    > wird, heißt das, dass du nicht
    > frei von schuld bist
    Eben nicht.
    Eingestellt heißt man weiß nicht, ob er schuld ist oder nicht.

  23. Tagedieb meint: (11.11.2008 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    @17: Klar Hr. Vetter, die Gefahr der Niederlage in der zweiten Runde besteht. Aber vor dem Hintergrund dessen, was @19 Gott schreibt, ist mir ein Freispruch alle Male lieber als eine Einstellung mit Aktenvermerk. Deshalb denke, sollte man desöfteren auf Freispruch dringen, als einer Einstellung zuzustimmen. Oder haben sie die Erfahrung gemacht Hr. Vetter, dass auch bei einem Freispruch immer etwas an dem Mandanten hängen bleibt?

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