Der „Dummschwätzer“ im Allgemeinen und im Besonderen

Ein Stadtrat hatte einen anderen Stadtrat während einer Sitzung als „Dummschwätzer“ bezeichnet.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn dafür wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm fand das Urteil in Ordnung.

Anders das Bundesverfassungsgericht: Wird jemand als „Dummschwätzer“ bezeichnet, könne das vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein (Az: 1 BvR 1318/07). Auszug:

Die Äußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts.

Aber Achtung, „Dummschwätzer“ ist nun nicht als Schimpfwort freigegeben. Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass es genau auf den jeweiligen Fall und den Kontext ankommt. Wenn man in einem Streitgespräch die nach persönlicher Ansicht dummen Aussagen des anderes so bewerten will, fällt „Dummschwätzer“ unter die Meinungsfreiheit. Ganz allgemein einen anderen als „Dummschwätzer“ zu bezeichnen wäre indes unzulässige Schmähkritik. Auszug:

Wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Das Amtsgericht habe sich bei seiner Verurteilung zu wenig mit dem Anlass und dem Kontext der Äußerung beschäftigt. Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.