Verkehrszeichen nicht eindeutig

Weil er sein Motorrad in einem abgesperrten Bereich geparkt hatte, sollte ein Motorradfahrer in Karlsruhe 15 Euro blechen. Der Mann wandte aber ein, dass es an der fraglichen Stelle, einem Seeufer bei Karlsruhe, kein Halte- oder Parkverbot für Motorräder gibt. Außerdem habe er sein Motorrad geschoben.

Die Behörde berief sich auf dieses Verkehrszeichen:

090228a

Dem Schild konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe aber weder ein Schieb- noch ein Parkverbot entnehmen. Das Zeichen diene nur dazu, Kraftfahrzeuge am Ein- und Rumfahren im Gültigkeitsbereich des Schildes zu hindern. Eine andere Nutzung des Areals sei aber nicht untersagt. Jedenfalls sei es für einen normalen Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen, dass er sein Motorrad nicht mal schieben dürfe.

Vom angeblichen Parkverbot durch das Schild hielt das Gericht ebenfalls nichts. Parkverbote würden durch andere Schilder angeordnet.

(Pressemitteilung des Gerichts / Bild aus Wikimedia Commons)