30.3.2009

Prädikatsanwalt kein Gütesiegel

Die “Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte” muss sich mit einem für sie unangenehmen Urteil herumschlagen. Das Landgericht Regensburg hat ihr mit Urteil vom 14. Januar 2009 den Betrieb des Internetportals untersagt.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit dem Attribut “Prädikatsanwalt” irreführend. Es gebe bereits so viele “Prädikatsanwälte”, dass von einer Spitzengruppe besonders brillanter Juristen nicht gesprochen werden könne.

Das Urteil scheint noch nicht rechtskräftig zu sein, denn die Seite ist weiter online.

(Quelle des Links)

24 Kommentare zu “Prädikatsanwalt kein Gütesiegel”

  1. Detlev T. meint: (30.3.2009 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    Das erinnert mich stark an die "Prädikatsweine". Da ist das auch nicht viel anders.

  2. Markus meint: (30.3.2009 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    Schön auch, dass der GF "Ass. jur." ist :-)
    Hoffentlich klappt es mit dem zweiten Prädikat auch. Alles Guuute ;-)

  3. Jens meint: (30.3.2009 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    Was soll darunter zu verstehen sein? Daß sie einen Prädikatsabschluß gemacht haben, also Note 3 oder besser?

  4. Sonderbar meint: (30.3.2009 um 13:14) AntwortenReply to this comment

    "Es gebe bereits so viele “Prädikatsanwälte”, dass von einer Spitzengruppe besonders brillanter Juristen nicht gesprochen werden könne."

    Aber auch nur in Bayern (dank deren seltsamer Unterscheidung von kleinem und großem Prädikat). Im Rest der Republik machen jährlich ca. 16 % der Absolventen im Zweiten ein (richtiges) Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" und besser = 9 Punkte aufwärts; siehe Statistik unter http://tinyurl.com/cxbqve). Da aber nicht alle dieser Absolventen Anwälte werden (Richterschaft und öffentlicher Dienst stehen primär ja nur solchen Absolventen offen), kann es eigentlich gar nicht "so viele Prädikatsanwälte" geben.

  5. rodpython meint: (30.3.2009 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    @2: Du irrst. Ass.jur. IST der Titel, den man nach dem zweiten Examen hat. Hat wahrscheinlich bisher nur keine Anwaltszulassung, der GF.

  6. RAB meint: (30.3.2009 um 13:16) AntwortenReply to this comment

    @ 2., Marcus:

    § 5 V JAG: Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst. Er ist befugt, die Bezeichnung "Assessor jur. (Ass. jur.)" zu führen.

    Das mit dem zweiten hat wohl schon geklappt. Wird wohl eher daran liegen, dass der GF nicht als RA zugelassen ist.

  7. bauernruebe meint: (30.3.2009 um 13:21) AntwortenReply to this comment

    Schade, ich finde die von der Vereinigung angegebenen Kriterien sinnvoll und nachvollziehbar – gutes Examen, Fachanwalt, Berufserfahrung. Die Kriterien sind darüber hinaus auch noch exakt nachprüfbar. Genau einen solchen Anwalt würde ich nehmen, wenn ich aus der großen Zahl aller Anwälte ohne weitere persönliche Kenntnis (und die habe ich so wenig wie die meisten) einen für mich auswählen müsste.

    Das Urteil ist reiner Standesschutz – die Begründung mit einer etwaigen Täuschung der Verbraucher ist lachhaft.

  8. Tov meint: (30.3.2009 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    Sinnloses Verbot. Die Kriterien um dort aufgenommen zu werden stehen sehr transparent auf der Seite, innerhalb von fünf Minuten Google-Suche kann sich der Verbraucher selbst ein Bild machen, ob ihm diese Kriterien "exklusiv" genug sind oder ob jeder Wald-und-Wiesen-Anwalt sie erfüllt. Aber mündige und sich selbst informierende Verbraucher kommen in den wenigsten Weltbildern der juristischen Zunft vor.

  9. Kant meint: (30.3.2009 um 13:57) AntwortenReply to this comment

    Bei dem Urteil ist es dann ja nicht so weit her mit dem Prädikat und der damit vermeintlich verbundenen herausragenden Klasse … auf der anderen Seite: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. ;-)

  10. Kant meint: (30.3.2009 um 14:03) AntwortenReply to this comment

    Einen unqualifizierten Beitrag zu deren Website am Rande: Ich hasse solche Seiten, die lediglich mit solchen jungdynamischen Typen werben, wie man sie in den Juristen – Soaps aus den U.S.A. kennt. Absolut grausig.
    Und ohne verallgemeinern zu wollen, aber ich denke, dass ein guter Jurist sich nicht nur durch zwei gute Examen auszeichnet, sondern vor allem auch durch eine Menge praktische Erfahrung.

  11. NB meint: (30.3.2009 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    @7: Der Verbraucher wird irregeführt. Denn die Zugangsvoraussetzungen sind sehr schwammig formuliert. Was ist ein "Prädikat"? Geht es hier um die "Staatsnote" (vollbefriedigend) oder fällt auch schon das sogenannte "kleine Prädikat" hierunter. Die vdp hat auch Juristen mit "kleinem Prädikat" aufgenommen. Klar, schließlich wollte man ja auch Geschäfte machen. Damit bietet man aber dem Rechtssuchenden gerade keine Spitzenjuristen an, sondern Durchschnittsjuristen.

    Ich halte diese Art von Werbung – vor allem aus standespolitischer Sicht – für bedenklich. Offensichtlich sind viele Anwälte bereit, auch den letzten Blödsinnn mitzumachen, um im Kampf um Mandate die Nase vorn zu haben.

    Und nein, diese Zeilen schreibt kein Anwalt, der sich das bis in die 90er Jahre hinein äußerst restriktive Berufsrecht zurückwünscht. Oder einer, der bei vdp kein Mitglied hätte werden können (deren Schreiben habe ich stets in die Ablage "P" befördern lassen).

  12. Martin Sp. meint: (30.3.2009 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    @1: Bei Prädikatsweinen ist das was anderes. Hier zeichnet das Prädikat (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein) das Erreichen eines bestimmten Öchslewertes aus. Stark vereinfacht: je länger die Wengerter die Trauben hängen lassen, desto mehr Weine mit Prädikat gibt es.

  13. Sonderbar meint: (30.3.2009 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @ 11
    Naja, man kann den Betreibern sicher einiges vorwerfen. Aber nicht, dass die Kriterien schwammig seien. Die sind unter http://tinyurl.com/d5yetx klar, präzise und unzweideutig aufgeführt.

    Was mich interessieren würde: Wäre die Geschichte auch wettbewerbswidrig, wenn man auch für bayerische Absolventen nur das "große" Prädikat zuließe? (Unhabhängig davon, dass deutlich weniger Anwälte diese Voraussetzungen erfüllen würden und sich damit weniger Kunden finden ließen)
    Das Urteil stützt sich ja einzig und allein auf die Statistik, dass in Bayern beinahe 50 % mindestens ein "befriedigend" machen. Was aber, wenn man nur auf Absolventen mit "vollbefriedigend" und besser abstellt?

  14. DB meint: (30.3.2009 um 15:11) AntwortenReply to this comment

    Die Kriterien zur Aufnahme mögen halbwegs transparent sein.

    Die Notengebung im Examen ist es aber nicht: Ich wurde im zweiten von einem Praktiker im Ö-Recht geprüft. Er war in dem von ihm geschilderten Verfahren Kläger- und Berufungsbeklagtenvertreter. Das prozessuale Hauptproblem des Verfahrens hatte er nach meiner Meinung übersehen, also habe ich das Problem in der mündlichen Prüfung herausgearbeitet, warum ich seine Klage für nicht zulässig und damit hervorragende Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren gesehen habe.

    Bewertung dieses Teiles: 4 Punkte (also ausreichend) "Interessanter prozessualer Ansatz, aber das erstinstanzliche Gericht hat sich damit überhaupt gar nicht befasst.". Das habe ich Abends bei meiner Feier über das bestandene Examen erzählt. Ein RA, der mit am Tisch saß wurde hellhörig und sagte, dass in exakt jenem Verfahren in zwei Wochen die mündliche Verhandlung der Berufung anstand: und siehe da, das Berufungsgericht hat mit exakt jener Argumentation, die ich in der mündlichen hergeleitet habe, das Urteil aufgeoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Bin ich, weil trotz der richtigen Argumentation in jenem Prüfungsteil mit 4 Punkten bewertet, ein schlechter Anwalt, weil es dadurch nicht zum Prädikat gereicht hat?

    Dass die Examensnote nicht der Weißheit letzter Schluß ist, weiß jeder Jurist, der nur halbwegs klar denken kann – und es wissen auch die Leute in Großkanzleien (erst Recht die alten Partner und auch einige Rainmaker, die nach ihren heutigen Anforderungen an die Kandidaten selber keine Chance auf einen Job in ihrer Kanzlei bekommen würden).

  15. Max meint: (30.3.2009 um 15:28) AntwortenReply to this comment

    @ 14: Sie schreiben 8 Klausuren, halten einen Aktenvortrag und haben 3 mündliche Prüfungen. Niemand hat 12 mal Pech, niemand 12 mal Glück.
    Aber alle haben 12 Ausreden und stets mindestens eine Geschichte, warum es mit dem Prädikat nicht geklappt hat.

  16. PEter meint: (30.3.2009 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    @15 volle Zustimmung!

  17. Knutw meint: (30.3.2009 um 16:13) AntwortenReply to this comment

    Für Berlin erschien bei meiner Suche nur ein einziger weiblicher Name, mit "Herr Rechtsanwalt" bezeichnet. Da haben sich wohl nicht viele RA eintragen lassen.

  18. Simon meint: (30.3.2009 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    Bei denen ist sogar Herr Rechtsanwalt Dr. Karl Friedrich Hieronymus von Münchhausen als Mitglied registriert.

  19. Darkstalker meint: (31.3.2009 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    @15: Schön dargestellt. Lässt sich auf die Prüfungsordnungen der anderen Bundesländer auch übertragen. (Bayern z.B. 8 + 11 Klausuren in beiden Examina zusammen. 21 mal Glück hat man einfach nicht.)

    Warum man allerdings bis heute in einigen Ländern (auch) Hausarbeiten abprüft, ist mir ein Rätsel. Ein gefundenes Fressen für Ghostwriter, Kontrolle ist da fast nicht möglich. Selbst wenn das Ergebnis dann auffallend gut ist, tja. Man hatte mehr Zeit, man konnte sich konzentrieren, in der Prüfung hatte ich einen schlechten Tag, etc. Da kann man das Bescheissen einfach nicht nachweisen.

    @14: Sicherlich sagt die Note im Examen noch nicht alles über einen Juristen, ein guter Anhaltspunkt ist sie jedoch allemal. Und mal ganz ehrlich. Wer sieht eine sinnvolle Alternative? Wie soll ich denn als Arbeitgeber die Leute unterscheiden? Jeden einfach mal ein Jahr auf Probe einstellen und schauen was er kann?
    Dass das nicht sinnvoll ist, muss jedem einleuchten.

  20. Max meint: (31.3.2009 um 11:48) AntwortenReply to this comment

    @ 16, 20: Erfrischend, dass man für diese Auffassung hier ausnahmsweise nicht gelyncht wird.

    Hausarbeiten sind doch weitgehend abgeschafft mit der Reform. Es gibt jetzt doch nur noch die teilweise durch Hausarbeiten erlangte Uni-Note, die keinen Menschen interessiert und auf dem Zeugnis einzeln ausgewiesen wird. Wir hatten hier schon den ersten Referendar-Bewerber: 11,00 im Ganzen, darunter klein der Klausurenschnitt: 7,05

  21. DB meint: (31.3.2009 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    @15 et al: War ja klar, dass das als Einwand kommt. :-)

    Es ist ja nun auch nicht so, dass der Rest scheiße gelaufen wäre, im Gegenteil war der Termin insgesamt sehr solide – es hat grade mal eine mittlere einstellige Punktzahl zum VB "gefehlt" – und ich hatte meinen Vertrag in der Tasche bevor andere Kollegen aus der Arbeitsgemeinschaft ihre mündliche Prüfung hatten.

    Aber ist mir war (und ist das nach wie vor) das ziemlich gleich, weil ich nie Großbudennutte werden wollte. Das Kriterium taugt mE halt nur nicht als scheinbar objektives Selektionsmerkmal.

    @20: das sollen sie die Personaler mit juristischem Hintergrund überlegen, aber das das Grundproblem dürfte wohl immer bleiben: Jura ist schwierig in objektiven Kategorien bewertbar (wobei es mE bei einem Anwalt weitere Kriterien – inbesondere die soft skills – mitentscheidend sein sollten, nur kann man die halt auch nur schwierig bewerten).

  22. Max meint: (31.3.2009 um 14:59) AntwortenReply to this comment

    @ 22: "Mittlere einstellige Punktzahl" zum VB sind ja dann 5 Punkte, die Ihnen fehlen, so dass Sie mit 4,0 rausgegangen sind, oder?

  23. DB meint: (31.3.2009 um 16:14) AntwortenReply to this comment

    Das Umrechnen der Punkte (zB 90) in die Note (bei 90 Punkten = 9,0) scheint doch schwieriger als vermutet zu sein…

    Um's ganz deutlich zu machen 8,n

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