Zahlen, aber bitte bis vorgestern
“Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens am 12. März 2009, fällig.”
Toll, die Rechnung selbst ist vom 16. März 2009. Weniger lustig ist, dass der Mandant vor allem deswegen Ärger hat, weil sich der eilige Rechnungssteller bislang als Schnarchnase erwiesen hat.
Eventuel Vorauskasse fällig gewesen?
Oh, eine Rechnung. Ich kenne Leute, die werfen sowas einfach weg. So hat sich das Problem vorrübergehend erledigt.
Gibt's nicht eine Untergrenze bei Zahlungszielen? Sowas wie mindestens 14 Tage ab Zugang der (ersten) Rechnung?
@ Tim: Nein! Vgl § 271 I BGB oder § 286 BGB
n.m.M. gilt damit eine gesetzliche Frist von 4 Wochen bis zum Verzug, da kein (gültiges) Datum als Zahnungsziel genannt wurde (12. liegt vor 16.), oder ?
@5: Nein, ist die Zahlung sofort fällig bist du bereits in Verzug und die Zinsen laufen.
Die paar Tage bringen auch nichts mehr, wenn sie die Rechnung erst heute gelesen haben. ^^
@6 brasilblogger, Verzug liegt grundsätzlich erst nach einer Mahnung vor, es sei denn es ist ein fester Zahlungstermin ersichtlich (zu den Details siehe § 286 BGB). Deshalb müssen und werden oft Fälligkeit und Verzug nicht zusammenfallen.
Wahrscheinlich hat die Schnarchnase einfach nur Humor.
@8 Rockafella: Zu ergänzen ist noch, dass der "feste Zahlungstermin" nicht nur ersichtlich, sondern bestimmt sein muss. Es reicht hierfür nicht, wie es oft angenommen wird, dass das "Zahlungsziel" in der Rechnung angegeben wird. Es bedarf vielmehr einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Liegt diese nicht vor, sind die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllt.
Wie konnte das passieren war der Postweg solange? Weil er muss ja wohl mindestens einen realen zeitraum in zeit lassen oder hat der sender vergessen den brief abzuschicken?
@10 Kollege, das sehe ich anders. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 271 I, 556b I, 614 o. ä. BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist (muss also nicht vereinbart werden), und die Inverzugsetzung ist auch eine einseitige Sache. Wäre toll, wenn man jemanden nur in Verzug setzen könnte, wenn der einverstanden ist. Es gibt sogar Vorschriften, dass nicht einmal eine Vergütung vereinbart sein muss, damit sie trotzdem als vereinbart gilt (§§ 612, 632 BGB). Beispiel: Klempner repariert Rohr. Schickt Rechnung über üblichen Betrag mit Datum "zahlbar bis 14.04.2009". Dann ist nur der Werkvertrag an sich vereinbart gewesen, alles andere ergibt sich aus dem Gesetz bzw. der Rechnung. Das Gesetz muss nicht vereinbart werden, es gilt von selbst. Die von Ihnen genannte Vorschrift "§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB" gibt es übrigens nicht.
@11: Einfach mal lesen. Die Rechnung trägt ein Datum, und dieses liegt nach dem Zahlungstermin. Der Versender war also einfach zu blöd und die Post kann gar nichts dafür. Die Rechnung war schon bei Versand Unfug.
Typischer Fall von am Do, den 12.3.2009 geschrieben und am Mo 16.03.2009 ausgedruckt und versandt. Ausdruckdatum=Aufrufdatum der Datei für den Ausdruck… Die üblichen Word&Excell-(&Derivate)-Scherze, die diese Programme bzw. bestimmte Features unbrauchbar machen; Datumsberechnungen / Fristenläufe z.B. werden ab Aufruf der Datei ohne Warnung mit dem Aufrufdatum als Grundlage neuberechnet |-(
Stuff
@12 Rockafella: Gemeint ist § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zu Ihrem Beispiel: Der Text "zahlbar bis 14.04.2009" in der Rechnung des Klempners genügt nicht, um eine Mahnung zur Inverzugsetzung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich zu machen. Hiernach muss "für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt" sein. "Bestimmt" bedeutet, dass entweder eine gesetzliche Regelung existieren muss, nach der im jeweiligen Einzelfall die Leistung (hier: Zahlung) innerhalb einer kalendermäßig bestimmten Zeit zu erbringen ist oder, dass eine solche Zeit durch Rechtsgeschäft vereinbart wurde. Liegt beides nicht vor, kommt der Schuldner durch die bloße Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung nicht in Verzug, so dass eine Mahnung grds. dennoch erforderlich ist (sofern kein anderer Fall des § 286 Abs. 2 BGB vorliegt bzw. die 30-Tagesfrist des § 286 Abs. 3 BGB in Betracht kommt).
@15 War mir neu, dass die einseitige "Bestimmung" nicht genügt. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich das jedenfalls nicht ohne Weiteres.