Für verlustig zu erklären!

Manchmal spüre ich Mitleid mit Richtern. Nein, nicht wegen des kargen Gehalts. Sondern weil sie geduldig Tag für Tag Dinge erklären müssen, die ihre Prozessparteien eigentlich wissen sollten. Oder sich zumindest erklären könnten, wenn sie auch nur eine Minute nachdächten.

So hatten wir aus bestimmten Gründen ein Versäumnisurteil gegen unseren Mandanten, den Beklagten, ergehen lassen. Hierüber echauffieren sich die Klägeranwälte nun wie folgt:

Das Versäumnisurteil datierte vom 25.09.2008. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolgte am 21. Oktober 2008. Damit ist die gesetzliche Einspruchsfrist eindeutig überschritten gewesen!

Für die Klägerin ist nicht nachvollziehbar, dass, da die Gegenseite gegen das Versäumnisurteil am 21.10.2008 Einspruch eingelegt hat, das Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt worden sein sollte.

Der Beklagte ist des Rechtsmittels für verlustig zu erklären!

Dazu der Richter in sachlich unübertreffbarer Kühle:

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht, §§ 339, 340 ZPO. Insbesondere wurde das am 25.09.2008 verkündete Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt, so dass der am 21.10.2008 eingegangene Einspruch rechtzeitig war. Denn die Frist beginnt erst mit Zustellung des Urteils, nicht jedoch mit dessen Verkündung zu laufen (§ 339 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Gleichwohl ist eine Einspruchseinlegung vor Zustellung und nach Verkündung zulässig (RGZ 40, 392).