17.6.2009

Keine automatische DNA-Probe

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in
zwei Fällen die Abnahme eines “genetischen Fingerabdrucks” für
verfassungswidrig erklärt.

Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des “genetischen Fingerabdrucks” auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer blieben erfolglos.

Die Beschlüsse verletzen nach Auffasung des Verfassungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des “genetischen Fingerabdrucks” nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen.

In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.

In einem Fall beanstandet das Verfassungsgericht außerdem, dass die Prognose, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen, mit früheren Verurteilungen begründet worden war, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht mehr verwertet werden durften.

Beschluss vom 22. Mai 2009

Früherer Beitrag im law blog

12 Kommentare zu “Keine automatische DNA-Probe”

  1. fragend meint: (17.6.2009 um 11:52) AntwortenReply to this comment

    wurden ihnen eigentlich DNA-Proben zwangsweise entnommen? Wenn ja, wie kann sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Proben nachweisbar gelöscht werden? (also Löschen wie in "als wären sie nie genommen worden" nicht wie in "in der Datenbank/dem Backup mit dem Zusatztag 'gelöscht'gekennzeichnet und erst unter 'erweiterten Abgleichsfunktionen' durchsuchbar")

    ich denke, das dürfte schwierig sein. Und wenn es keine Sanktionen für das ungerechtfertigte Entnehmen gibt, dürfte die Versuchung, sich auf diese Weise trotzdem eine größere Datenbank aufzubauen, ziemlich verlockend sein…

  2. Stuff meint: (17.6.2009 um 12:45) AntwortenReply to this comment

    @fragend: Das geht so: Der Datensatz kriegt ein "Gelöscht-Flag", nach dem Reorg-Lauf ist der Datensatz auch tatsächlich nicht mehr wiederauffindbar, nur vor dem Reorg macht man ein Backup und dort ist der Datensatz noch existent… ;-)

    Stuff

  3. patrick meint: (17.6.2009 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    offtopic: kann man eigentlich noch mit einem video des vortrags von UV auf der sigint rechnen? Weiß da jemand näheres?

  4. BV meint: (17.6.2009 um 17:51) AntwortenReply to this comment

    Das Löschen der Daten bedeutet natürlich auch, dass sie nicht mehr verwendet werden dürfen. Selbst wenn sie nicht gelöscht würden, kann man damit nichts mehr anfangen. Sollte trotzdem jemand aufgrund seiner eigentlich gelöschten DNA überführt werden, muss das zwingend ein absolutes Verwertungsverbot bedeuten. Und wenn das dann von der Polizei, Staatsanwaltschaft und allen Gerichtsinstanzen missachtet würde, dann, ja dann wäre der Rechtsstaat tatsächlich äußerst angeschlagen…

  5. Sinnfrei meint: (17.6.2009 um 19:22) AntwortenReply to this comment

    @4 BV: Ja, müsste. Gibt's aber in Deutschland nicht. Hier kann man praktisch alle Beweise benutzen, egal wie illegal sie auch immer beschafft wurden.

  6. 1356 meint: (17.6.2009 um 21:15) AntwortenReply to this comment
  7. Anon123 meint: (18.6.2009 um 00:17) AntwortenReply to this comment
  8. ninjaturkey meint: (18.6.2009 um 08:44) AntwortenReply to this comment

    Wird nun also gelöscht, und wenn ja, was? Die Daten? Gibts da nicht schon Backups von? Die also auch? Die Probe selbst? Oder werden die nicht auch archiviert? Und welche Folgen hat dieser Verfassungsbruch für die Urheber?
    Wahrscheinlich gibts dafür wieder mal keine klaren Antworten.

  9. Dor Ich meint: (18.6.2009 um 08:48) AntwortenReply to this comment
  10. Detlev T. meint: (18.6.2009 um 09:41) AntwortenReply to this comment

    @Beweisverwertungsverbot
    Das greift ja frühestens vor Gericht. Ich denke, Ermittler werden auch gern Informationen verwenden, die selbst als Beweis zwar nicht verwertbar sind, ihnen aber das Identifizieren von möglichen Tätern erleichtern, so dass sie gezielter nach verwertbaren Verweisen suchen können.

  11. peter meint: (18.6.2009 um 19:26) AntwortenReply to this comment

    verfassungswidrige aufnahme der Beweise, aber das heißt doch nicht das die DNA-"Perweise" wirklich gelöscht werden, oder?*

    *Vorsicht dieser Kommentar enthält ein Wortspiel (Pervesion/Beweise) und trägt damit satirische Grundzüge

  12. BV meint: (22.6.2009 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    @ 5 (Sinnfrei (aha!)): Das ist schlicht quatsch.

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