15.7.2009

Tankbetrug: Halter muss Fahrer nicht nennen

Der Halter eines Fahrzeuges muss den Fahrer nicht nennen – auch wenn der Fahrer Tankbetrug begangen hat. Das Amtsgericht München wies, wie n-tv berichtet, die Klage eines Tankstellenbetreibers ab. Dieser hatte von einer Frau wissen wollen, welchem Mann sie den Wagen überlassen hatte. Der Betreffende hatte für 50 Euro getankt, aber nicht gezahlt.

Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Tankstellenbesitzer, welche die Halterin zur Auskunft verpflichtet. Die Frau hatte lediglich die 50 Euro gezahlt, aber nicht 242,83 Euro “Ermittlungskosten”.

(Danke an Daniel Schwinn für den Link)

21 Kommentare zu “Tankbetrug: Halter muss Fahrer nicht nennen”

  1. Michael meint: (15.7.2009 um 11:42) AntwortenReply to this comment

    Wieso hat die Tankstelle nicht einfach Strafanzeige erstattet? Dann hätte doch der Halter den Fahrer nennen müssen, sofern kein verwandtschaftliches bzw. verschwägertes Verhältnis besteht.

  2. gant meint: (15.7.2009 um 11:42) AntwortenReply to this comment

    Verstehe ich nicht – hätte nicht einfach eine Anzeige gegen Unbekannt gereicht?

  3. Oeffinger Freidenker meint: (15.7.2009 um 11:51) AntwortenReply to this comment

    "Ermittlungskosten", my ass. Immer das Gleiche.

  4. Momo meint: (15.7.2009 um 11:53) AntwortenReply to this comment

    @1: "sofern kein verwandtschaftliches bzw. verschwägertes Verhältnis besteht"

    Eben. :)

  5. Thomas meint: (15.7.2009 um 11:55) AntwortenReply to this comment

    Zumindest kann kein Vorsatz unterstellt werden: Wer für genau 50 Euro tankt, tut dies wegen der runden Summe beim Bezahlen.

  6. ein fan meint: (15.7.2009 um 12:00) AntwortenReply to this comment

    @1:

    Bei 50 Euro Tankbetrugsschaden hat man gute Chancen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch einstellt und dass die Halterin etwas dann sagt, ist dann sowieso noch unwahrscheinlicher ;)

  7. Ronald Nando meint: (15.7.2009 um 12:02) AntwortenReply to this comment

    Hey Udo,
    warum schreibst Du nichts über Dein Interview mit Radio Friz Trackback? Ist definitiv ein Super Interview, korrekte Ansichten und das von einem Anwalt ;-). Kompliment.

  8. Udo Vetter meint: (15.7.2009 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    Falls du CRE 129 meinst, darauf haben wir schon am Montag hingewiesen. Habe ich die Tage mit Radio Fritz gesprochen? Ist mir gar nicht so präsent :-)

  9. Tim meint: (15.7.2009 um 12:34) AntwortenReply to this comment

    Wenn der Halter des Fahrzeugs allerdings noch mit dem Benzin, welches illegalerweise in dem Tank des Autos ist gefahren ist, kann man ihn ja evtl. wegen annahme von Hehlerware oder so anklagen.

  10. Gerti meint: (15.7.2009 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    Hätte es für den Tankwart nicht einfach ausgereicht, mit der Autonummer aufs nächste Polizeirevier zu gehen und dort Strafanzeige wegen Diebstahl zu stellen – die Polizei benötigt sicherlich keine 242,83 Euro Ermittlungskosten um den Halter herauszufinden – das geht mit 3-4 Klicks auf dem Dienst-PC.

    Könnte der Tankwart jetzt im Nachhinein nicht einfach nochmal Strafanzeige wegen Diebstahl stellen, weil die "Ermittlungskosten" eben nicht bezahlt werden, schließlich lag ja eine Straftat vor, oder sieht das Gericht das Nichtbezahlen der Tankrechnung nicht als Diebstahl unter dem Motto "kann ja mal passieren, das man das Zahlen vergißt …" …

  11. Sebastian C. meint: (15.7.2009 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    @2, 10

    Ich mutmaße mal, dass der Tankstellenpächter eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat. Bei den Ermittlungen auch die Halterin des Pkw nicht aber der Täter ermittelt werden konnte und das Verfahren eingestellt wurde. Um aber an die Ermittlungsergebnisse zu kommen benötigt man Akteneinsicht bei der StA. Und hierfür benötigt man wiederum einen Rechtsanwalt. Ich vermute daher es handelt sich bei den 242,83 um Anwaltskosten zzgl. 12 EUR für die Akteneinsicht bei der StA.

  12. PA meint: (15.7.2009 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    @10 (Gerti): Nicht Diebstahl, Betrug…

  13. Detlev T. meint: (15.7.2009 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    @9(Tim)
    1.) Was hätte der Tankwart von einem Strafprozess?
    2.) Wenn man sein Auto verleiht und dafür mit vollem Tank zurückbekommt, muss man dann sich dann etwa auch die Tankquittung zeigen lassen? Handelt man demnach fahrlässig oder gar vorsätzlich, wenn man es nicht tut? Wenn nein, wo ist dann das strafbare Verhalten?

  14. jimmy meint: (15.7.2009 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @13: Strafbares Verhalten der Halterin? Es gibt keins. Es ist ja noch nichtmal geklärt, ob der Fahrer sich strafbar gemacht hat. Wie schon gesagt wurde, wird es spätestens beim Vorsatz scheitern.
    Das ganze ist dann eben rein zivilrechtlich abzuwickeln, und da muss der Halter eben nicht mitspielen, weil er in keinem rechtlichen Verhältnis zum Tankstellenbetreiber steht.

  15. ein fan meint: (15.7.2009 um 17:45) AntwortenReply to this comment

    Es fängt sogar schon beim Eigentum an und nicht erst beim Vorsatz. Schließlich übergeht der Kraftstoff ins Eigentum des Autoeigentümers mit der Befüllung. Damit fällt Diebstahl/Hehlerei schon mal weg.

  16. Daniel. meint: (15.7.2009 um 20:25) AntwortenReply to this comment

    "Schließlich übergeht der Kraftstoff ins Eigentum des Autoeigentümers mit der Befüllung."

    Weil? Liegt beim selbstständigen Betanken schon eine Übereignung gem. §929 vor? Jedenfalls kann man anzweifeln, dass der Tankstelleninhaber an jeden Beliebigen seinen Kraftstoff übereignen will, der seine Tankstelle anfährt und nur die Zapfpistole benutzt.
    Bitte um Aufklärung.

  17. amx meint: (15.7.2009 um 21:02) AntwortenReply to this comment

    Wie verstehe ich denn die Hinweisschilder an jeder Zapfsäule mit dem Spruch: Kraftstoff bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der XY Mineralöl AG?

  18. Sebastian C. meint: (15.7.2009 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    @16, 17

    Richtig ist wohl von einem Eigentumsvorbehalt auszugehen, so dass eine Übereignug des Kraftstoffes nicht vorliegt. Auch ohne entsprechende Aufkleber an den Zapfsäulen geht die Rspr wohl von einem konkludenten Eigentumsvorbehalt aus (OLG Hamm NStZ 1983, 266)

  19. Michael meint: (16.7.2009 um 13:20) AntwortenReply to this comment

    Mal ehrlich…war ich der Einzige, der beim Lesen von "Tank-Betrug" reflexartig an einen Osnabrücker Anwalt dachte, der seit Jahren fragwürdige Forderungen für ebenso fragwürdige Geschäftsmodelle eintreibt?
    http://www.anwaltsbewertung24.com/2008/04/olaf-tank-ein-anwalt-mit-zweideutigem-ruf/

  20. Robert O. Pöhler meint: (17.7.2009 um 11:31) AntwortenReply to this comment

    Ich hingegen würde mich einfach einmal fragen wieso es überhaupt jemand zu einem Tankbetrug kommen lässt. Welche unglaubliche Dummheit muss hinter einer solchen Aktion stecken, das man wegen 60 Euro eine Vorstrafe riskiert? Wenn mir soetwas passieren würde und ich wäre der Halter, dann würde ich den Fahrer schon aus dem Grund nennen, das er den daraus folgenden Ärger mit seiner Dummheit selbst zu verantworten hat.

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