Tankbetrug: Halter muss Fahrer nicht nennen
Der Halter eines Fahrzeuges muss den Fahrer nicht nennen – auch wenn der Fahrer Tankbetrug begangen hat. Das Amtsgericht München wies, wie n-tv berichtet, die Klage eines Tankstellenbetreibers ab. Dieser hatte von einer Frau wissen wollen, welchem Mann sie den Wagen überlassen hatte. Der Betreffende hatte für 50 Euro getankt, aber nicht gezahlt.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Tankstellenbesitzer, welche die Halterin zur Auskunft verpflichtet. Die Frau hatte lediglich die 50 Euro gezahlt, aber nicht 242,83 Euro “Ermittlungskosten”.
(Danke an Daniel Schwinn für den Link)
Wieso hat die Tankstelle nicht einfach Strafanzeige erstattet? Dann hätte doch der Halter den Fahrer nennen müssen, sofern kein verwandtschaftliches bzw. verschwägertes Verhältnis besteht.
Verstehe ich nicht – hätte nicht einfach eine Anzeige gegen Unbekannt gereicht?
"Ermittlungskosten", my ass. Immer das Gleiche.
@1: "sofern kein verwandtschaftliches bzw. verschwägertes Verhältnis besteht"
Eben. :)
Zumindest kann kein Vorsatz unterstellt werden: Wer für genau 50 Euro tankt, tut dies wegen der runden Summe beim Bezahlen.
@1:
Bei 50 Euro Tankbetrugsschaden hat man gute Chancen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch einstellt und dass die Halterin etwas dann sagt, ist dann sowieso noch unwahrscheinlicher ;)
Hey Udo,
warum schreibst Du nichts über Dein Interview mit Radio Friz Trackback? Ist definitiv ein Super Interview, korrekte Ansichten und das von einem Anwalt ;-). Kompliment.
Falls du CRE 129 meinst, darauf haben wir schon am Montag hingewiesen. Habe ich die Tage mit Radio Fritz gesprochen? Ist mir gar nicht so präsent :-)
Wenn der Halter des Fahrzeugs allerdings noch mit dem Benzin, welches illegalerweise in dem Tank des Autos ist gefahren ist, kann man ihn ja evtl. wegen annahme von Hehlerware oder so anklagen.
Hätte es für den Tankwart nicht einfach ausgereicht, mit der Autonummer aufs nächste Polizeirevier zu gehen und dort Strafanzeige wegen Diebstahl zu stellen – die Polizei benötigt sicherlich keine 242,83 Euro Ermittlungskosten um den Halter herauszufinden – das geht mit 3-4 Klicks auf dem Dienst-PC.
Könnte der Tankwart jetzt im Nachhinein nicht einfach nochmal Strafanzeige wegen Diebstahl stellen, weil die "Ermittlungskosten" eben nicht bezahlt werden, schließlich lag ja eine Straftat vor, oder sieht das Gericht das Nichtbezahlen der Tankrechnung nicht als Diebstahl unter dem Motto "kann ja mal passieren, das man das Zahlen vergißt …" …
@2, 10
Ich mutmaße mal, dass der Tankstellenpächter eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat. Bei den Ermittlungen auch die Halterin des Pkw nicht aber der Täter ermittelt werden konnte und das Verfahren eingestellt wurde. Um aber an die Ermittlungsergebnisse zu kommen benötigt man Akteneinsicht bei der StA. Und hierfür benötigt man wiederum einen Rechtsanwalt. Ich vermute daher es handelt sich bei den 242,83 um Anwaltskosten zzgl. 12 EUR für die Akteneinsicht bei der StA.
@10 (Gerti): Nicht Diebstahl, Betrug…
@9(Tim)
1.) Was hätte der Tankwart von einem Strafprozess?
2.) Wenn man sein Auto verleiht und dafür mit vollem Tank zurückbekommt, muss man dann sich dann etwa auch die Tankquittung zeigen lassen? Handelt man demnach fahrlässig oder gar vorsätzlich, wenn man es nicht tut? Wenn nein, wo ist dann das strafbare Verhalten?
@13: Strafbares Verhalten der Halterin? Es gibt keins. Es ist ja noch nichtmal geklärt, ob der Fahrer sich strafbar gemacht hat. Wie schon gesagt wurde, wird es spätestens beim Vorsatz scheitern.
Das ganze ist dann eben rein zivilrechtlich abzuwickeln, und da muss der Halter eben nicht mitspielen, weil er in keinem rechtlichen Verhältnis zum Tankstellenbetreiber steht.
Es fängt sogar schon beim Eigentum an und nicht erst beim Vorsatz. Schließlich übergeht der Kraftstoff ins Eigentum des Autoeigentümers mit der Befüllung. Damit fällt Diebstahl/Hehlerei schon mal weg.
"Schließlich übergeht der Kraftstoff ins Eigentum des Autoeigentümers mit der Befüllung."
Weil? Liegt beim selbstständigen Betanken schon eine Übereignung gem. §929 vor? Jedenfalls kann man anzweifeln, dass der Tankstelleninhaber an jeden Beliebigen seinen Kraftstoff übereignen will, der seine Tankstelle anfährt und nur die Zapfpistole benutzt.
Bitte um Aufklärung.
Wie verstehe ich denn die Hinweisschilder an jeder Zapfsäule mit dem Spruch: Kraftstoff bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der XY Mineralöl AG?
@16, 17
Richtig ist wohl von einem Eigentumsvorbehalt auszugehen, so dass eine Übereignug des Kraftstoffes nicht vorliegt. Auch ohne entsprechende Aufkleber an den Zapfsäulen geht die Rspr wohl von einem konkludenten Eigentumsvorbehalt aus (OLG Hamm NStZ 1983, 266)
Mal ehrlich…war ich der Einzige, der beim Lesen von "Tank-Betrug" reflexartig an einen Osnabrücker Anwalt dachte, der seit Jahren fragwürdige Forderungen für ebenso fragwürdige Geschäftsmodelle eintreibt?
http://www.anwaltsbewertung24.com/2008/04/olaf-tank-ein-anwalt-mit-zweideutigem-ruf/
Ich hingegen würde mich einfach einmal fragen wieso es überhaupt jemand zu einem Tankbetrug kommen lässt. Welche unglaubliche Dummheit muss hinter einer solchen Aktion stecken, das man wegen 60 Euro eine Vorstrafe riskiert? Wenn mir soetwas passieren würde und ich wäre der Halter, dann würde ich den Fahrer schon aus dem Grund nennen, das er den daraus folgenden Ärger mit seiner Dummheit selbst zu verantworten hat.