Mal drüber sprechen
Vor kurzem wurde die Verständigung im Strafverfahren, also der in den letzten zwei Jahrzehnten immer beliebter gewordene Deal, gesetzlich geregelt. Zum Paket gehört auch der druckfrische und interessante Paragraf § 202a Strafprozessordnung. Liegt dem Gericht die Anklage vor und hat es nicht vor, diese zu verwerfen, kann die Angelegenheit mit allen Verfahrensbeteiligten besprochen werden. Ziel ist es, die Möglichkeiten einer Verständigung auszuloten.
Mir gefällt der Grundgedanke der Vorschrift. Ist doch praktisch, wenn sich die Verfahrensbeteiligten schon mal vor der Hauptverhandlung treffen, über den Stand des Verfahrens sprechen und gucken, wo die Knackpunkte liegen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die “wesentlichen Inhalte” der Besprechung schriftlich fixiert werden müssen.
Allerdings ist die Erörterung keine Pflicht. Das Gericht muss nicht, wenn es nicht will. Es wird also wohl darauf hinauslaufen, dass die Richter, mit denen man ohnehin sprechen kann, zu solchen Terminen einladen – jedenfalls, wenn sie angeregt werden. Und dass jene, die sich nicht gern in die Karten gucken lassen, eben keine Erörterungen anberaumen.
Schön ist allerdings, dass mundfaule und zugeknöpfte Staatsanwälte eine Einladung des Gerichts jedenfalls nicht ausschlagen dürfen.
(Der Berliner Kollege Carsten Hoenig hat schon eine Einladung zur Erörterung.)
das interessante dieser vorschrift ist eigentlich ihr satz 2:
"Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen."
Terminsgebühr? Ein Hauptverhandlungstermin ist das wohl nicht.
4141 RVG ? Nein!
Kurzum – in der Pflichtverteidigung wird der Termin wohl nicht honoriert.
Deals jetzt endlich ofiziell legitimiert.
Was ist aus der TeekücheFrikadelle geworden?
#k.
Bald kommen bestimmt wieder dienjeingen, die gegen Deals wettern, weil
a) das vermeintlich nur für Promis und andere Gutsituierte geht
b) die Rachegelüste von Volkerssehle nicht befriedigt werden, und nur das ist ja schließlich Sinn und Zweck des Strafrechts.
@Herr Jan:
Ehrlich gesagt:
Ich wettere gegen Deals, weil sie vermehrt dafür sorgen, daß Unschuldige bestraft werden – wer vor dem Risiko steht, als verstockter "Straftäter" für mehrere Jahre (länger) einzuwandern, mag sich durchaus zu einem Geständnis hinreißen lassen, das mit der Wahrheit nichts zu tun hat.
Das ist allerdings ein generelles Argument gegen Deals – die prozessuale Neuregelung ist gegenüber dem richterrechtlichen Wildwuchs jedenfalls aus demokratietheoretischer Sicht deutlich günstiger.
@Lurker:
naja, eigentlich wurde ja lediglich der richterrechtliche wildwuchs kodifiziert. nachdem der große senat eine kodifikation angemahnt hatte, hatte unser gesetzgeber ja nichts besseres zu tun, als bgh-rechtsprechung eins zu eins in gesetzesform zu gießen. schon ein bisschen armselig für unsere volksvertreter.
An der Regelung ist bekanntlich nichts neu – sie stellt nur klar, daß das bisherige Vorgehen legitim ist und kein Grund für eine Ablehnung des Gerichts wegen des Verdachts der Befangenheit sein kann. Telefoniert zwischen Gericht und Verteidigung, Verteidigung und Staatsanwaltschaft und auch Gericht und Staatsanwaltschaft wurde vorher auch schon, und es gibt wenig bis keinen Grund, das nunmehr anders zu handhaben.
(Und natürlich gibt es keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dabei ihre Strafvorstellung mitzuteilen, ebenso wenig wie die Verteidigung verpflichtet ist, sich über ihre Verteidigungsstrategie zu äußern. Das kann man, das macht in der Regel auch Sinn, aber man muß es nicht, wenn man nicht will.)
@Herr Jan:
Das Problem ist nicht der Deal an sich, sondern die Tatsache, dass er den Grundsatz aushebelt, vor dem Gesetz sind alle gleich.
Der kleine Eierdieb mit seinem Pflichtverteidiger (besser: Urteilsbegleiter) hat da ganz schlechte Karten. Es fehlt das Drohpotential, welches das Gericht zum einlenken bewegt.
Wenn hingegen Spitzenanwälte glaubhaft machen können, dass für ihren Mandanten Geld keine Rolle spielt und sie in 10 Jahren nach der dritten Revision auch zum EuGH gehen, sieht die Sache schon anders aus.
Den Deal gibt es auch in kleinen Verfahren. Tagtäglich, an den allermeisten Gerichten.
Ist man dann nicht in der Praxis der Spielverderber, wenn man auf seiner Unschuld beharrt und einen Prozess will? Hat das nicht negative Auswirkungen auf den Richter? Wird so nicht schleichend das Recht ausgehöhlt? Fragen über Fragen…
Der Weg in die Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert…
Die gesamte Neuregelung ist durchaus sinnvoll; auch und gerade für die vielen, kleinen Standardverfahren.
Hier lassen sich wesentlich häufiger und einfacher Deals absprechen als in größeren Verfahren, obwohl für die kleinen Sachen natürlich weiterhin häufig Telefon und informelle Gespräche die erste Wahl sein werden und keine groß angelegten Vor-Termine.
Auch Pflichtverteidiger machen einfach einen schlechten Job, wenn sie solche Mittel nicht nutzen. Aber zugegebenermaßen setzen viele Kollegen lieber auf ein ebenso donnerndes wie sinnloses Plädoyer um den Mandanten zu beeindrucken anstatt ihm wirklich zu helfen.
Wer behauptet, beim kleinen Mann werde nicht gedealt, hat noch kein Amtsgericht von innen gesehen. Ich habe noch sehr beschränkte Hauptverhandlungserfahrung, aber sogar ich als kleine Referendarin habe schon "gedealt" und in offenen Gesprächen in der Hauptverhandlung die Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten besprochen. Und das übrigens natürlich auch bei unverteidigten Angeklagten, denen Unfallflucht, Diebstahl oder ähnlich gewichtige Dinge vorgeworfen wurden.
Dass für den "Eierdieb" (der für gewöhnlich übrigens keinen Pflichtverteidiger bekommt) vielleicht niemand schon im Zwischenverfahren Rechtsgespräche mit StA und Gericht führt, trifft sicher zu, bringt die Gleichheit vor dem Gesetz aber sicher nicht in Gefahr.
Und wo genau in § 202a steht, "dass mundfaule und zugeknöpfte Staatsanwälte eine Einladung des Gerichts jedenfalls nicht ausschlagen dürfen"?
@13: Das fragte ich mich nach kurzer Gesetzeslektüre auch :)
@12: Ohne Deals geht gar nichts. Ging mir in der Referendarzeit nicht anders.
@Topic/Deals im Allgemeinen: Sparsam eingesetzt ein tolles Entlastungsmittel für die Justiz. Leider immernoch viel zu sehr und oft dazu missbraucht, horrende Boni für offensichtlich schuldige Angeklagte rauszuschlagen … Da zieh ich lieber meine Beweisaufnahme ordentlich durch und nagel den Hund für die doppelte Haftdauer fest. Das sollte einem doch die Zeit wert sein …
@Ein Staatsanwalt:
Gehen Sie doch einfach nicht hin, wenn Sie vom Gericht eingeladen werden. Den Rest erklärt Ihnen dann Ihr Behördenleiter.
@Udo Vetter:
*lol*
@sue-ellen:
"… bringt die Gleichheit vor dem Gesetz aber sicher nicht in Gefahr."
steile these. nur leider fehlt die begründung.
Mal 'ne Frage: Inwieweit wird eigentlich das Opfer in dieses Verfahren mit eingebunden? Oder andersrum: Ist das Opfer ein Verfahrensbeteiligter?
@Udo Vetter:
Ach so, ich wusste nicht, dass "nicht dürfen" und "nicht sollten" neuerdings synonym zu verwenden sind.
(Und mein Behördenleiter ist ein verständnisvoller Mensch, lassen Sie den ruhig mein Problem sein.)
@ der echte n.n.: (So einen coolen Link kriege ich natürlich nicht hin…)
Vor allem weil es dann spätestens in der Hauptverhandlung passiert. Und auch dort zusammen mit dem Gericht die "objektivste Behörde der Welt" über die Einhaltung des Verfahrensrechts und die Interessen des Angeklagten wacht. (Wenn sie nicht den Eierdiebstahl ohnehin schon vorher eingestellt hat, auch ohne dass ein 400-EUR-pro-Stunde-Verteidiger Schutzschriften verfasst und § 202a-Gespräche angeregt hat).
Mir kommt dieser Paragraph einfach nur recht schwammig formuliert vor … Kann das sein? Ich kenn mich da nicht so aus. :)
Aber ich schätze auch aufgrund des Gesetzestextes:
Wenn das Gericht entscheidet zu erörtern, dann muss man als Staatsanwalt da hin. Das entscheidet ja das Gericht ("es"). Sonst wäre das anders formuliert.
@sue-ellen:
@ so cooler link: danke! aber wenn man den "antworten"-button benutzt ist das gar nicht so fürchterlich kompliziert. ;-)
natürlich findet in der HV ein gespräch mit dem angeklagten statt. da sagt der richter dann dinge wie: "sie brauchen ja nichts zu sagen, aber da draussen warten jetzt schon die zeugen. und wenn wir die jetzt alle hören müssen, dann wird das ja auch nicht besser für sie. überlegen sie sich doch mal, ob sie nicht ein geständnis ablegen wollen. das wird natürlich auch in der strafzumessung berücksichtigt." und der mann gesteht und bekommt 50 TS für seine eierdieberei.
der deal mit verteidiger (zumindest wenn er seinen beruf ernst nimmt und kein geständnishelfer ist, dessen tätigkeit sich auf die freundliche bitte um eine milde strafe beschränkt) sieht da schon ein bisschen anders aus. da kommt nach zäher verhandelei, kritischer befragung der doch leicht unsicheren zeugen und der drohung mit der berufung vielleicht doch ein § 153a stpo raus.
es ist doch jedem der sich gelegentlich im gerichtssaal aufhält bekannt, dass eine KOMPETENTE verteidigung zu deutlich besseren ergebnissen führt.
@21: Werfen sie da jetzt nicht Gericht und Staatsanwalt in einen Topf. Das sind zwei völlig unabhängige Sachen. "Es" – also das Gericht – kann ja gern entscheiden, was es will :) Nur der Staatsanwalt muss nicht auf das Gericht hören, sondern auf seinen Dienstherren…
@Karl:
wenn es einen nebenkläger gibt, ist er natürlich verfahrensbeteiligter und darf teilnehmen.
auf seine zustimmung kommt es gem. § 257c stpo jedoch nicht an. andererseits sollte man als verteidiger aber auch § 400 stpo nicht aus den augen verlieren.
@der echte n.n.:
Nachdem die Editierzeit abgelaufen war, hatte ich das mit dem Antworten dann auch noch gesehen. Aber danke für den Hinweis!
Ich sag ja gar nichts dagegen, dass es sinnvoll ist, einen Verteidiger zu haben. Ich würde nie ohne Verteidiger auftauchen, wenn ich angeklagt (beschuldigt/angeschuldigt) wäre. Trotzdem bin ich überzeugt davon, dass "der arme kleine Mann", der keinen Verteidiger hat, nicht irgendwie über den Tisch gezogen wird.
Wie gesagt, ich habe noch sehr wenig Erfahrung in der Hauptverhandlung und auch das nur auf StA-Seite. Aber gerade das § 153a-Beispiel möchte ich mal aufgreifen. Eine solche Einstellung habe ich mehrfach (bei un- wie verteidigten Angeklagten) angeregt, und zwar auch wenn der Tatnachweis durch ein Geständnis recht einfach war.
Und dann gab es da noch die Sache, in der der Tatnachweis nicht sicher zu führen war und der (Wahl!)Verteidiger sich trotzdem mit einem § 153 (allerdings ohne a) zufrieden geben wollte. Nur deshalb habe ich dann meine Zustimmung erteilt. Weitgehend selbe Situation ohne Verteidiger: Meine Zustimmung zur Einstellung gab es nicht, Beweisaufnahme wurde geschlossen, ich habe Freispruch beantragt, der es natürlich auch geworden ist. Der arme unverteidigte Eierdieb… :)
@Darkstalker: Ein Staatsanwalt muss nicht aufs Gericht hören? Nun gut, da kenne ich mich nicht so aus. Möglicherweise ist das dem Anliegen der Staatsanwaltschaft (Verurteilung) aber nicht gerade förderlich.
@26: Nein, er muss nicht auf das Gericht hören – von Anordnungen zum Verlauf der Verhandlung mal abgesehen. Und ja, er will natürlich eine Verurteilung erreichen. Das Anliegen der Staatsanwaltschaft ist nicht per se die Verurteilung, sondern das rechtlich korrekte Ergebnis. Sicher, angeklagt wird nur, was man für veruteilbar hält. Aber wenn sich rausstellt, dass er´s nicht war, ist es auch das Anliegen der Staatsanwaltschaft, ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.
Insofern hat sue-ellen völlig Recht. Ein StA mit Eiern in der Hose stimmt bei mangelndem Tatnachweis nicht der Einstellung zu, sondern beantragt ganz korrekt Freispruch. Lobenswerte Einstellung, schon als Referandarin :)
(In der Praxis gibts natürlich die unausgesprochene interne Order, vielleicht noch § 153a abzugreifen, die Auflagen entlasten ja doch den Haushalt…)
Aber nochmal in aller Deutlichkeit: StA und Gericht sind zwei Dinge, die miteinander nichts zu tun haben. Ja, man trifft sie vermehrt gemeinsam in der Verhandlung an, aber es sind unabhängige Institutionen.