Häftling darf in Sütterlin schreiben

Die deutsche Schrift ist weder verdächtig noch geheim. Deswegen darf sie ein Häftling auch benutzen und damit Briefe aus dem Gefängnis an seine Verlobte schreiben. So lautet eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. Die Sütterlinschrift, vor 98 Jahren erfunden von dem Berliner Grafiker Ludwig Sütterlin, wurde 1954 zuletzt an deutschen Schulen unterrichtet.

Dass ein erst 37-jähriger Gefangener sie beherschte, stieß den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Celle sauer auf. Denn sie hatten seine Briefe zu kontrollieren und standen dabei wie der Ochse vor dem Scheunentor. Also machten sie dem Gefangenen
vor einem Jahr die Auflage, alle Kosten für eine „Übersetzung“ der Schreiben übernehmen. Falls nicht, würden die zuückgehalten.

Dieser Ansicht ist der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts nicht (AZ: 1 Ws 248/09). Im Gegenteil. Immerhin sei Sütterlin die „Deutsche Schreibschrift“ gewesen, die erst
1941 nach und nach durch die „Deutsche Normalschrift“, eine lateinische
Schreibschrift, ersetzt wurde. Und dann nimmt der Srenat die Gefägnisverwaltung auseinander: Wenn also schon keine Geheimschrift vom Häftling verwendet wurde, dann bleibe doch nur noch der tatbestand, dass die Schrift „unlesbar“ sei.

Nach welchen Kriterien sich die Lesbarkeit eines Schreibens aber beurteilt, „ist im Gesetz nicht geregelt.“ Es gebe in Deutschland keine verbindlichen Vorschriften darüber, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden ist. Gefunden hat der Senat nur Regelungen der Bundesländer darüber, welche Schriften im schulischen Schreibunterricht gelehrt werden – nämlich nach heutigem Stand die Druckschrift als Erstschrift sowie die „Lateinische Ausgangsschrift“.

Zwar sei Sütterlin zwar schon seit Jahrzehnten nicht mehr Grundlage des Schreibunterrichts an deutschen Schulen, könne aber „nach wie vor von weiten
Teilen der Bevölkerung zumindest gelesen werden“. Unstreitig, so schiebt der Senat der Gefängnisverwaltung mit ihrer Forderung böse Absicht unter, seien auch Bedienstete in der Lage, Sütterlin zu lesen: „Dies mag sich in Zukunft ändern, derzeit ist es aber noch Stand der gesellschaftlichen Entwicklung“.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. (pbd)